JudikaturBVwG

W262 2302837-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
13. Januar 2025

Spruch

W262 2302837-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 11.09.2024, VSNR XXXX betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG bzw. der Unfallversicherung gemäß S 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG für näher bezeichnete Zeiträume beschlossen:

A)Die Beschwerde wird gemäß § 9, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge als SVS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 11.09.2024, VSNR XXXX wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer von 24.01.1992 bis 30.09.1992, von 10.11.1992 bis 31.12.1993, sowie von 05.03.1998 bis zumindest 30.11.2000 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG unterlegen ist. Des Weiteren wurde festgestellt, dass er von 01.04.2017 bis 30.04.2018 sowie von 07.05.2018 bis 30.06.2019 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG unterlegen ist.

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der lediglich vorgebracht wurde, dass „aus dieser Bestätigung nicht hervor geht für welche Versicherungszeiträume die angeführten Zahlungen gelten.“.

3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 19.11.2024 vorgelegt.

4. In einer im Rahmen des zum Vorlageschreiben der SVS gewährten Parteiengehörs Stellungnahme vom 09.12.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Rahmen eines 2009 eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahrens sämtliche Schulden bei der SVS beglichen habe und aus „dieser Bestätigung“ [gemeint wohl: dem angefochtenen Bescheid“] nicht hervorgehe, für „welche Versicherungszeiträume die angefügten Buchungen gelten“.

5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 12.12.2024, zugestellt durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer am 23.12.2024, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Eingabe vom 09.10.2024 auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Gründe darzulegen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, insbesondere anzugeben, welche der oa. Versicherungszeiten er in Zweifel ziehe und aus welchen Gründen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die Feststellung der Versicherungszeiten sei und über ein etwaiges Schuldenregulierungsverfahren aus 2009 nicht abgesprochen werden könne.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Mängel binnen einer Woche ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

6. Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der SVS vom 11.09.2024 wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer von 24.01.1992 bis 30.09.1992, von 10.11.1992 bis 31.12.1993, sowie von 05.03.1998 bis zumindest 30.11.2000 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG unterlegen ist. Des Weiteren wurde festgestellt, dass er von 01.04.2017 bis 30.04.2018 sowie von 07.05.2018 bis 30.06.2019 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG unterlegen ist.

Die Beschwerde vom 09.10.2024 gegen diesen Bescheid weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12.12.2024, zugestellt am 23.12.2024, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.

Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung der Mängel seiner Eingabe nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie insbesondere aus dem Schriftsatz vom 09.10.2024, der Stellungnahme vom 09.12.2024 und dem Zustellnachweis des hg. Mängelbehebungsauftrages vom 12.12.2024.

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich wurde kein entsprechender Antrag gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.3. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.

Eine solche hat demnach zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).

3.4. Die Beschwerde vom 09.10.2024 gegen den oa. Bescheid vom 11.09.2024 enthält jedoch keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

Dem Beschwerdeführer wurde sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2024 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen einer Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Die Zustellung erfolgte durch persönliche Übernahme am 23.12.2024.

3.5. Da der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

3.6. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus der Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ darstellt. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auf die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.