JudikaturBVwG

W132 2299759-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
03. Februar 2025

Spruch

W132 2299759-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzvorschriften in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 09.11.2023 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

2. Am 27.08.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „belangte Behörde“ bzw. BFA genannt).

Sie hat die Umstände ihrer Flucht näher ausgeführt und zu den Lebensumständen in Syrien sowie zu ihrem Leben in Österreich Stellung genommen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl abgewiesen (Spruchpunkt I.), jedoch wurde ihr subsidiärer Schutz zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2025 wurden die Verfahrensparteien zur mündlichen Verhandlung am 03.02.2025 geladen.

6. Mit Schriftsatz vom 31.01.2025 hat die zu diesem Zeitpunkt bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom XXXX , zurückgezogen und die Vollmacht vom 23.09.2024 zurückgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem Schriftsatz der zu diesem Zeitpunkt noch bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin, datiert mit 31.01.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.01.2025, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom XXXX zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Das Schreiben vom 31.01.2025 ist eindeutig formuliert und lässt kein Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, § 31 K 2 und K 6).

Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides zurückgezogen hat, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen war.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat oben einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).