JudikaturBFG

RS/7100097/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
02. September 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Säumnisbeschwerde vom 20. Juni 2025, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der Beschwerde vom 07. Oktober 2024 (Eingangsdatum) betreffend des Gebühren- und Auslagenbescheides gemäß § 26 AbgEO des Finanzamtes Österreich, welcher mit 24. September 2024 datiert, zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend beschlossen:

Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Die belangte Behörde hat datierend mit 24. September 2024 einen Gebühren- und Auslagenbescheid auf Grundlage des § 26 AbgEO gegen den Beschwerdeführer erlassen.

Mittels Eingabe vom 07. Oktober 2024 hat der Vater des Beschwerdeführers (als steuerlicher Vertreter des Beschwerdeführers) dagegen das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde bei der belangten Behörde eingebracht.

Da die belangte Behörde ihrer gesetzlich normierten Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist, hat der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter datierend mit 20. Juni 2025 eine Säumnisbeschwerde eingebracht.

Die Säumnisbeschwerde vom 20. Juni 2025 war mangelhaft. So ging aus der vorliegenden Säumnisbeschwerde nicht hervor, mit welcher Erledigung die belangte Behörde säumig ist. Zudem wurde der Einschreiter gebeten eine Vollmachtsurkunde im Original samt Unterschriftenprobeblatt an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln. Letztlich fehlte der vorliegenden Säumnisbeschwerde, welche mittels Fax übermittelt wurde, die Unterschrift.

Dem Einschreiter wurde - in Form eines Mängelbehebungsauftrages - die Möglichkeit eingeräumt, die mangelhafte Säumnisbeschwerde innert einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu sanieren.

Zudem wurde der Einschreiter expressis verbis darauf hingewiesen, dass die Säumnisbeschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgenommen gilt.

Mittels Fax vom 28. Juni 2025 verbesserte der Einschreiter die mangelhafte Säumnisbeschwerde einzig hinsichtlich der Konkretisierung in Bezug darauf bezüglich welches Verfahrens die belangte Behörde säumig sein soll.

Die Vollmacht im Original, als auch das angeforderte Unterschriftenprobeblatt wurden nicht übermittelt. Diesbezüglich gab der Einschreiter an, dass die Originalvollmacht bei der belangten Behörde aufliege.

Das Formerfordernis der Unterschrift der per Fax eingebrachten Säumnisbeschwerde holte der Einschreiter nicht nach. Er führte diesbezüglich im Schriftsatz vom 28. Juni 2025 lediglich darauf hin, dass es bei Eingaben via Fax keine (eigenhändige) Unterschrift gibt.

Sachverhalt:

Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer hat durch seinen Vater, welcher als sein steuerlicher Vertreter auftritt, datierend mit 20. Juni 2025 eine Säumnisbeschwerde eingebracht.

Da die Säumnisbeschwerde nicht den gesetzlichen Formerfordernissen des § 250 BAO entsprach, erließ das Bundesfinanzgericht einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs 2 BAO.

Dem Mängelbehebungsauftrag wurde innert der eingeräumten Frist nicht entsprochen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt eröffnet sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund des im Zuge der Vorlage der Beschwerde übermittelten Beschwerdeaktes der belangten Behörde.

Zusätzlich dazu hat die belangte Behörde im Zuge des vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ein umfangreiches Aktenkonvolut an das Verwaltungsgericht übermittelt.

Letztlich hat da Bundesfinanzgericht einen Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der hängigen Beschwerde erlassen.

rechtliche Würdigung:

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 24. Juli 2025 wurde dem Einschreiter der beschwerdeführenden Partei gemäß § 85 Abs. 2 iVm §§ 2a, 269 Abs. 1, § 250 Abs. 1 lit. a - d und § 285 BAO aufgetragen, folgende Mängel der Beschwerde vom 20. Juni 2025 innerhalb einer Frist von 3 (drei) Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

Es handelte sich dabei um folgende Mängel:

{
  "type": "ol",
  "children": [
    {
      "type": "li",
      "children": [
        "Aus der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vom 20. Juni 2025 geht nicht hervor, welche Anträge mit Datum 07. Oktober 2024 beim FAÖ-Dienststelle Eisenstadt eingebracht wurden. Ihnen wird hiermit die Möglichkeit eingeräumt, die mangelhafte Beschwerde in diesem Punkte zu verbessern."
      ]
    },
    {
      "type": "li",
      "children": [
        "Sie sind kein berufsmäßiger Parteienvertreter, sondern Angehöriger im Sinne des ",
        {
          "type": "link",
          "refs": [
            {
              "lawType": "BG",
              "normId": "10003940",
              "documentType": "law",
              "citation": "§ 25 BAO",
              "clauseId": "NOR40112945",
              "id": "10003940.27",
              "abbreviation": "BAO",
              "enumeration": "§ 25",
              "value": "§ 25 BAO"
            }
          ],
          "value": "§ 25 BAO"
        },
        " des Beschwerdeführers ***Bf1***. Da seitens des Bundesfinanzgerichtes Zweifel am Bestehen und am Umfang der Vollmacht vorliegen, werden Sie höflich gebeten, die Vollmachtsurkunde im Original samt entsprechendem Unterschriftenprobeblatt im Original an das ho Bundesfinanzgericht zu übermitteln. Voraussetzung dafür, dass Prozesshandlungen von oder gegen den angeblichen Vertreter rechtswirksam gesetzt werden können, ist das tatsächliche Bestehen der Vertretungsbefugnis (vgl VwGH 14.6.1955, 1236/54, Slg 3781 A; 2.6.1992, 89/07/0083, ZfVB 1993/4/1191; 9.7.1992, 92/06/0097). "
      ]
    },
    {
      "type": "li",
      "children": [
        "Der vorliegenden Säumnisbeschwerde vom 20. Juni 2025 fehlt die Unterschrift des Beschwerdeführers bzw des Vertreters."
      ]
    }
  ],
  "attributes": {
    "class": "ListeAufzhlung",
    "style": "list-style-type: disc;"
  }
}

Der vorgenannte Beschluss (Mängelbehebungsauftrag) wurde am 28. Juli 2025 nachweislich zugestellt.

Da der Einschreiter der beschwerdeführenden Partei dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht vollinhaltlich nachgekommen ist, gilt die Beschwerde mit Ablauf der gesetzten Frist als zurückgenommen.

Der Ausspruch, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Feldkirch, am 2. September 2025