Spruch
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Volker NOWAK über den Antrag vom 25.07.2025 („Aufhebung der Federführung“) von XXXX den Beschluss:
A)
Der Antrag wird gemäß §§ 28 Abs. 1, § 31 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 25.07.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht per Post am 30.07.2025, ersucht XXXX (in der Folge: „Antragstellerin“) „die Federführung“ ihres Onkels über sie zu löschen und aufzuheben, damit sie ihr tatsächlich zustehendes Erbe auch antreten könne. Ihr Vater habe eine „Federführung“ an seinen Bruder über die gesamte Familie, einschließlich ihrer Peron, zwischen Dezember 1999 und Jänner 2000 gegeben. Sie sei mittlerweilen volljährig. Als ihr Großvater und ihre beiden Großonkel gestorben seien, welche ihr das gesamte Erbe zugesagt hätten, sei sie noch nicht volljährig gewesen. Es sei anzunehmen, dass ihr Vater und sein Bruder bzw. ihr Onkel für sie in Vertretung das Erbe angenommen hätten und der Onkel ihr Erbe noch immer verwalte. Es würden seit 2013 von ihren Familienangehörigen laufend Anschuldigungen und Anzeigen gegenüber ihrer Person gemacht und auch immer wieder Falschdiagnosen und Falschaussagen gegenüber ihrer Person getätigt, um ihre Erbunwürdigkeit zu untermauern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergebebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:
1.1. Mit der am 30.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe, beantragt die Antragstellerin die Aufhebung und Löschung der „Federführung“ ihres Onkels über sie.
1.2. Die volljährige Antragstellerin möchte damit bewirken, dass sie das Erbe ihres verstorbenen Großvaters bzw. ihrer verstorbenen Großonkel antreten kann.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und (insoweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basiert auf dem Vorbringen der Antragstellerin. Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3). Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen [vgl. hierzu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 8 zu § 6 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].
3.2. Zur Zurückweisung des Antrags
Der Eingabe liegt ein Antrag auf Aufhebung und Löschung der „Federführung“ des Onkels über die Antragstellerin zur Durchsetzung von erbrechtlichen Ansprüchen zugrunde.
An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte, und damit auch das BVwG, entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig sind, über Rechtssachen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG: „Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“). Darüber hinaus ist zu beachten, dass gemäß Art. 94 Abs. 1 B-VG die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist.
Dem Inhalt der Eingabe lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass dem Antrag keine Angelegenheit der (unmittelbaren) (Bundes-)Verwaltung zugrunde liegt. Vielmehr ist allenfalls – insbesondere im Hinblick auf den erbrechtlichen Aspekt des Vorbringens – eine Angelegenheit anzunehmen, die dem Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeordnet werden könnte. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. insb. Art. 130 Abs. 1 und 5 B-VG) liegt im vorliegenden Fall daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung vor.
Vor diesem Hintergrund und weil aus dem Inhalt der Eingabe auch keine konkrete Zuständigkeit einer anderen Behörde bzw. eines anderen Gerichts hervorgeht [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 14 zu § 6 (Stand 1.1.2014, rdb.at)] war spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag zurückzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).