JudikaturBVwG

W129 2308982-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
04. Juli 2025

Spruch

W129 2308982-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführer) als Erziehungsberechtigte des mj. XXXX (Zweitbeschwerdeführer), alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander Walter BEHM in 3580 Horn, Kirchenplatz 5, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 30.01.2025, Zl. SPF-ZT-1319/16-2024:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 30.01.2025 wurden die am 20.10.2024 und 21.10.2024 gestellten Anträge auf Aufhebung des mit Bescheid vom 31.007.2024, GZ SPF-ZT-1319/8-2024, für den Zweitbeschwerdeführer festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheides wurde durch die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.02.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Mit Schreiben vom 07.03.2025, eingelangt am 11.03.2025, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

4. Mit Schreiben vom 13.03.2025 legten die Beschwerdeführer Unterlagen über ein die Einstellung eines gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft XXXX sowie mit Schreiben vom 25.03.2025 einen Entwicklungsbericht einer diplomierten Dyskalkulie- und Legasthenietrainerin und Waldorf-Pädagogin vor.

5. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab die zugewiesene Schule XXXX am 17.06.2025 bekannt, dass der Zweitbeschwerdeführer im Unterrichtsjahr 2024/2025 keinen Tag in der Schule verbracht hatte.

6. Am 20.06.2025 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 04.07.2025 an.

7. Mit Eingabe vom 26.06.2025 übermittelte die BH XXXX die durch das Bundesverwaltungsgericht angeforderten Unterlagen des eingestellten Verwaltungsstrafverfahrens.

8. Im Rahmen der am 04.07.2025 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung zogen die Beschwerdeführer im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Ein Antragsteller hat mit der Antragszurückziehung das Recht, über seinen Antrag zu disponieren, auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es nicht an (siehe VwGH vom 15.06.2022, GZ 2022/05/0119).

Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 1. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (siehe VwGH vom 18.03.2022, Ra 2020/22/0070).

Verfahrensgegenständlich haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde nach eingehender Beratung durch ihre Rechtsvertretung eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht und damit auf eine inhaltliche Entscheidung verzichtet.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam und damit unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH vom 15.06.2022, GZ 2022/05/0119).

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Die – wie oben unter Punkt 2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.