Spruch
W136 2314137-3 /4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde der XXXX , geboren XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 23.05.2025, Zl. XXXX /AW/14-2025, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 17 und 31 VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 10.06.2025 und am 13.06.2025 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht jeweils eine Eingabe ein, die offenbar als Beschwerde gegen eine Erledigung der Österreichischen Ärztekammer gemeint war. Diese Eingaben wurden vom Bundesverwaltungsgericht jeweils zuständigkeitshalber an die ÖAK weitergeleitet (vgl. W296 2314137-1/2E und W108 2314137-2/2E). Die ÖÄK erteilte der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag, worauf diese jeweils ein E-Mail am 30.06.2025 und am 03.07.2025 an die ÖÄK richtete, die sich jedoch nicht auf einen bestimmten Bescheid bezogen und auch inhaltlich mangelhaft waren.
2. Am 12.08.2025 erfolgte durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer eine Beschwerdevorlage samt den Bezug habenden Akten.
3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 26.08.2025, der Beschwerdeführerin am selben Tag elektronisch zugestellt, erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Auftrag, ihre Beschwerde binnen zehn Tagen ab Zustellung durch die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig ist, zu ergänzen, da die Eingaben der Beschwerdeführerin den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügen würden. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, diese Mängel zu verbessern und wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Eingaben gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden.
4. Mit elektronischer Eingabe vom 27.08.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin den von ihr bekämpften Bescheid und führte wörtlich wie folgt aus (Anonymisierung durch das BVwG):
„bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 62-08-2025 15:42 Uhr, da meine Eingaben nicht als zulässige Beschwerden gewertet werden können, da sie nicht auf einen Bescheid beziehen, führe ich eine rechtliche Klärung in den bestimmten zeitlichen Rahmenbedingungen hinzu.
Ich halte ich fest, dass sich meine erhobenen Beschwerde ausdrücklich gegen den Bescheid vom 23.05.2025 der ÖÄK betreffend der Nicht Anerkennung von ausländischen absolvierten Ausbildungszeiten zur Fachärztin für Klinische Mikrobiologie und Hygiene (bitte siehe Anhang). Die Unterlagen von 10.06.2025 und 13.06.2025 wurden vom Bundesverwaltungsgericht an die ÖÄK weitergeleitet. Am 25.06.2025 hat die ÖÄK eine Verbesserungsauftrag zugestellt. In Antwort zu meinem Verbesserungsantrag, hat die ÖÄK am 8.08.2025 eine Mitteilung über die Aktenvorlage an das BVwG vorgelegt, mit Hinweis dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das BVwG einzubringen sind. Hauptsätzlich ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der ÖÄK von Anerkennung der im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten (2 Master Abschlüsse, insgesamt 7 Jahre).“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I angeführte Verfahrensgang wird festgestellt und dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffend die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und der daraufhin erfolgten Eingabe ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die vorliegende sich auf den Mängelbehebungsauftrag beziehende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27.08.2025 bezeichnet zwar den angefochtenen Bescheid, allerdings enthält sie weder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Begehren. Diese Eingabe stellt daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Mängelbehebung im vorgenannten Sinn dar, weil die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht einmal behauptet wird und dieser aufgrund der vorliegenden Angaben nicht im Ansatz überprüft werden kann.
Da die Beschwerdeführerin die ihren Eingaben gemäß Mängelbehebungsauftrag anhaftenden Mängel nicht fristgerecht verbessert hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).