IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX (Erstbeschwerdeführerin), gesetzlich vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX (Zweitbeschwerdeführer), dieser vertreten durch die KOMWID Kompein Widmann Partner Rechtsanwälte OG, 1030 Wien, Beatrixgasse 1/11, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Steiermark vom 15.07.2025, Zl. VIIISa17/2-2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: „Der Widerspruch wird als unbegründet abgewiesen. XXXX , geb. XXXX , Schülerin der Volksschule XXXX , hat im Sinne des § 17 Abs 5 SchUG im Schuljahr 2024/25 von der dritten Schulstufe in die zweite Schulstufe zu wechseln.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die am XXXX geborene Erstbeschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2024/25 die 3. Schulstufe in der 3A-Klasse der Volksschule XXXX in XXXX .
2. Auf Antrag der Klassenlehrerin entschied die Schulkonferenz am 23.06.2025, dass die Erstbeschwerdeführerin von der 3. Schulstufe in die 2 Schulstufe wechselt, da anhand der laufenden Beobachtungen im Unterricht der Lernsituation der Erstbeschwerdeführerin durch den Wechsel in die nächstniedrigere Schulstufe eher entsprochen werden könne und eine Über- oder Unterforderung nicht zu befürchten sei.
3. Dagegen erhob der Zweitbeschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2025 Widerspruch und brachte darin auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Rückstufung nicht gerechtfertigt sei, da die Lernsituation der Erstbeschwerdeführerin der 3. Schulstufe vollkommen entsprechen würde. Sie verfüge über ausreichend Wissen, verstehe den Lernstoff, könne fließend lesen sowie schön und nahezu fehlerfrei schreiben. Auch beherrsche sie alle Rechenoperationen und sämtliche übrigen mathematischen Themen. Zwar verstehe die Erstbeschwerdeführerin manchmal Arbeitsaufträge aus sprachlichen Gründen nicht, jedoch könne dieses Problem durch ein wenig Unterstützung der Lehrkräfte einfach gelöst werden und sei es auch nicht zu viel verlangt, wenn diese der Erstbeschwerdeführerin die Aufgabenstellungen erklären würden. Schließlich äußerte der Zweitbeschwerdeführer einen „Lösungsvorschlag“, wonach ihn die Klassenlehrerin wöchentlich oder auch täglich informieren möge, welche Seiten in welchen Schulbüchern bearbeitet werden würden, um die Erstbeschwerdeführerin auf die kommenden Aufgaben vorbereiten zu können.
4. Daraufhin holte die Bildungsdirektion Steiermark (im Folgenden: „belangte Behörde“) ein pädagogisches Gutachten des zuständigen Schulqualitätsmanagers ein, demzufolge die Umstufung der Erstbeschwerdeführerin in die zweite Schulstufe erforderlich sei.
5. Mit Parteiengehör vom 02.07.2025 räumte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum Gutachten des SQM ein. Dieses Schreiben konnte den beschwerdeführenden Parteien nicht zugestellt werden.
6. Mit Bescheid vom 15.07.2025, Zl. VIIISa17/2-2025, zugestellt am 12.08.2025 (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“) wurde der Widerspruch abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem Sachverständigengutachten eindeutig ergeben habe, dass der Lernsituation der Erstbeschwerdeführerin durch den Wechsel in die zweite Schulstufe wesentlich besser entsprochen werden könne und dadurch eine geistige und körperliche Über- oder Unterforderung nicht zu befürchten sei.
7. Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 18.08.2025 durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Verfahrensfehlern und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und brachten darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass die Entscheidung der Schulkonferenz – da diese im gegenständlichen Fall unmittelbar vor dem Ende des Schuljahres 2024/25 ergangen sei – einem Nichtaufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe iSd § 71 SchUG gleichkommen und damit dem Telos des § 17 Abs 5 SchUG zuwiderlaufen würde. § 17 Abs 5 SchUG würde nämlich gerade nicht dazu dienen, einen Schüler bzw. eine Schülerin knapp vor Ende des Unterrichtsjahres zurückzustufen, um diesen bzw. diese anschließend wieder in jene Schulstufe aufstiegen zu lassen, die seiner bzw. ihrer Lernsituation angeblich nicht entsprochen habe. Die Umstufung habe sohin keinerlei Auswirkungen auf das Unterrichtsjahr gehabt. Der Wechsel in die nächstniedrigere Schulstufe kurz vor Ende des Schuljahres würde die Bestimmung des § 71 SchUG aushebeln. Dass der Gesetzgeber eine Wahlmöglichkeit für die Schulen zwischen Wechsel und Nichtaufsteigen geschaffen habe, könne nicht angenommen werden. Ein Nichtaufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe iSd § 71 SchUG komme zudem gegenständlich ohnehin nicht in Frage, da die Erstbeschwerdeführerin keine schlechtere Note als „Befriedigend“ im Zeugnis aufweisen würde.
Weiters sei der Prüfungsgegenstand des SQM-Gutachtens verfehlt, da die Erstbeschwerdeführerin aufgrund des Wechsels unmittelbar vor Ende des Schuljahres 2024/25 im September 2025 in die 3. Schulstufe aufrücken werde, der Sachverständige jedoch die verfahrensgegenständlich irrelevante Lernsituation der Erstbeschwerdeführerin in der 2. Schulstufe geprüft und als ungeeignet bescheinigt habe. Auch inhaltlich erweise sich das Gutachten als unschlüssig und oberflächlich: Der Sachverständige verweise darin auf verschiedene Stellungnahmen, habe sich mit diesen jedoch in keiner Weise auseinandergesetzt. Die Stellungnahmen der Lehrkräfte und der Schulleiterin seien unrichtig und unschlüssig und hätten diese nicht unreflektiert aufgegriffen werden dürfen. Darüber hinaus stehe die festgestellte Überforderung im Bereich grundlegender schulischer Anforderungen nicht in Einklang mit den Noten im Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin. Auch würde eine Einschätzung darüber fehlen, ob in der Ziel-Schulstufe eine bessere Betreuungssituation vorliegen würde. Schließlich habe der Sachverständige auch nicht begründet, warum nach der Umstufung keine Unterforderung der Erstbeschwerdeführerin zu erwarten sei. Zudem habe die Erstbeschwerdeführerin keinerlei Gelegenheit gehabt, zu dem Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen.
Unabhängig davon würde der angefochtene Bescheid keine Bescheidbegründung enthalten, sondern sich auf die bloße Wiedergabe des mangelhaften Sachverständigengutachtens beschränken. Schließlich sei der belangten Behörde durch die unterlassene Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens ein Verfahrensfehler unterlaufen.
8. Mit Schreiben vom 25.08.2025, hg eingelangt am 26.08.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Mit Schreiben vom 28.08.2025 wurden die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2025 geladen (vgl. OZ 2).
10. Mit Schriftsatz vom 02.09.2025 stellte die Rechtsvertretung der Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Akteneinsicht (vgl. OZ 3). Am 04.09.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsvertretung telefonisch mitgeteilt, dass eine Akteneinsicht nicht mehr notwendig sei, und lediglich am Schreiben betreffend die Aktenvorlage ein Interesse bestünde (vgl. OZ 4). Mit Schreiben vom 04.09.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Erstbeschwerdeführerin das Aktenvorlageschreiben der belangen Behörde vom 25.08.2025 (vgl. OZ 5).
11. Am 12.09.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführenden Parteien, ihre Rechtsvertretung, zwei Vertreter der belangten Behörde sowie die Mutter der Erstbeschwerdeführerin teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung brachte die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien ergänzend vor, dass der angefochtene Bescheid außerhalb des Schuljahres 2024/25 und damit verspätet ergangen sei. Zudem erhalte er keinen inhaltlichen Ausspruch über den Schulstufenwechsel, sondern lediglich über die Abweisung des Widerspruchs, womit dieser fehlerhaft sei. Im Zuge der Verhandlung wurde seitens der Behördenvertreter ein Urkundenkonvolut vorgelegt; den beschwerdeführenden Parteien wurde hierzu eine Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt.
12. Mit Schriftsatz vom 15.09.2025 teilten die beschwerdeführenden Parteien mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (vgl. OZ 7).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und besucht seit dem Schuljahr 2022/23 die Volksschule XXXX in XXXX . In den Schuljahren 2022/23 und 2023/24 wurde die Erstbeschwerdeführerin als außerordentliche Schülerin geführt. Seit Beginn des Schuljahres 2024/25 wird die Erstbeschwerdeführerin als ordentliche Schülerin geführt. Im Schuljahr 2024/25 besuchte sie die 3. Schulstufe in der 3A-Klasse.
Während des Schuljahres 2024/25 war die Erstbeschwerdeführerin überfordert, dem Lehrplan der 3. Schulstufe zu folgen. Im Rahmen eines Elterngesprächs am 18.03.2025 legten die Klassenlehrerinnen der 3A-Klasse dem Zweitbeschwerdeführer die Umstufung der Erstbeschwerdeführerin nahe und zeigten diesem die Vorteile eines Wechsels in die 2. Schulstufe für die Erstbeschwerdeführerin ausführlich auf. Der Zweitbeschwerdeführer beharrte darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin in der 3. Schulstufe verbleiben solle.
Am 23.06.2025 wechselte die Erstbeschwerdeführerin nach Entscheidung der Schulkonferenz vom selben Tag von der 3. Schulstufe in die 2. Schulstufe. Der Wechsel in die 2. Schulstufe entsprach eher ihrer Lernsituation und war durch diesen weder eine Unter- noch eine Überforderung zu befürchten.
Die Erstbeschwerdeführerin schloss am 04.07.2025 die 2. Schulstufe (Schuljahr 2024/25) erfolgreich ab. Im laufenden Schuljahr 2025/26 besucht sie die 3A-Klasse in der 3 Schulstufe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen, dass die Erstbeschwerdeführerin während des Schuljahres 2024/25 überfordert war, dem Lehrplan der 3. Schulstufe zu folgen, der Wechsel in die 2. Schulstufe eher ihrer Lernsituation entsprach und weder eine Unter- noch eine Überforderung zu befürchten war, gründen auf den im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Auswertungsbögen zu den Testungen „Lesen“ und „Schreiben“ jeweils vom 01.06.2023, die Mathematik-Arbeitsblätter der Erstbeschwerdeführerin vom 08.02.2024 und 30.04.2024, das Ergebnisprotokoll des Leseverständnistests „ELFE II“ vom 02.05.2024, der Protokollbogen des Rechtschreibtests „SLRT-II“ vom 02.05.2024, die Protokolle zu Elterngesprächen am 03.05.2024 und 18.03.2025, die Auswertungsbögen der „iKMPLUS“-Module des Instituts des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (Instrument zur Erfassung fachbezogener Kompetenzen) für die 3. Schulstufe, Schuljahr 2024/25, konkret „Basismodul Lesen“ vom 05.05.2025, „Basismodul Mathematik“ vom 13.05.2025 sowie „Fokusmodul Deutsch (Lesen leicht)“ vom 24.05.2025, das Kind-Eltern-Lehrpersonen(„KEL“)-Gesprächsprotokoll aus dem 1. Semester des Schuljahres 2024/25 sowie vom 19.05.2025, die Stellungnahme der Klassenlehrerinnen XXXX , und XXXX , ein Protokoll der Klassenlehrerin XXXX , zur bisherigen Schullaufbahn der Erstbeschwerdeführerin, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht samt Beilagen. Im Einzelnen wird hierzu näher ausgeführt:
Die Klassenlehrerinnen XXXX , und XXXX , führen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme ausführlich und plausibel aus, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits in der 1. Schulstufe deutliche Lern- und Entwicklungsrückstände zeigte, die sich trotz intensiver Unterstützung über die Jahre weiter verfestigt haben. Im laufenden Unterricht zeigt sich die Erstbeschwerdeführerin täglich mit banalen Anforderungen überfordert und benötigt bei nahezu allen Aufgaben permanente Betreuung. Sie ist zwar in der Lage, einzelne Inhalte mit intensiver häuslicher Unterstützung auswendig wiederzugeben, zeigt jedoch im Unterricht keinerlei gesichertes Verständnis. In der Folge kommen die Lehrkräfte zu dem Schluss, dass die Umstufung der Erstbeschwerdeführerin in die 2. Schulstufe dringend erforderlich ist.
Auch der Sachverständige, SQM XXXX , legte in seinem Gutachten in schlüssiger und nicht zu beanstandender Weise dar, dass die Erstbeschwerdeführerin im Bereich grundlegender schulischer Anforderungen deutlich überfordert ist und die Umstufung der Erstbeschwerdeführerin in die 2. Schulstufe erforderlich ist.
Dem Argument der beschwerdeführenden Parteien, dass der Sachverständige in seinem Gutachten lediglich auf die Stellungnahmen der Lehrkräfte verweise und sich mit diesen in keiner Weise auseinandergesetzt habe, kann vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige neben der Stellungnahme der Lehrkräfte und der Schulleitung auch die Ergebnisse der „iKMPLUS“-Testungen in seine gutachterliche Beurteilung miteinzog (siehe erster Absatz auf Seite 2 des Gutachtens) und die ihm vorliegenden Unterlagen auch ausreichend bewertete (so führt der Sachverständige beispielsweise ebenfalls auf Seite 2 aus: „Die vorliegenden Unterlagen belegen nachvollziehbar […]“ „Die Lehrpersonen berichten übereinstimmend […]“ „Auch die Ergebnisse der IKM-Testungen zeigen, dass […]“, […] „die konsistenten und detaillierten fachlichen Einschätzen der Lehrpersonen und der Schulleitung […]“) vom erkennenden Gericht nicht gefolgt werden. Davon, dass der Sachverständige die Stellungnahmen der Lehrkräfte unreflektiert übernommen hätte, ist sohin ebenso wenig auszugehen.
Wenn die beschwerdeführenden Parteien weiters monieren, dass der Sachverständige keine Einschätzung dahingehend getroffen habe, ob in der Ziel-Schulstufe eine bessere Betreuungssituation zu erwarten sei, ist festzuhalten, dass die Ausgestaltung der Betreuungssituation in der neuen Schulklasse nicht Verfahrensgegenstand ist. Zu beurteilen ist vielmehr, ob der Schulstufenwechsel der Lernsituation der Erstbeschwerdeführerin eher entspricht und durch diesen eine Über- oder Unterforderung zu befürchten ist, und erfolgte zu dieser Frage eine schlüssige Beurteilung durch den Sachverständigen. Auch führte dieser – entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien – nachvollziehbar aus, dass eine Über- oder Unterforderung der Erstbeschwerdeführerin nicht zu erwarten ist, sondern vielmehr von einer deutlichen Entlastung und Stabilisierung auszugehen ist (woraus sich implizit ergibt, dass keine Unterforderung zu erwarten ist).
Auch dem Vorbringen, dass der Prüfungsgegenstand des SQM-Gutachtens verfehlt sei, kann nicht gefolgt werden, da – wie bereits dargelegt – verfahrensgegenständlich zu beurteilen ist, ob der Lernsituation der Erstbeschwerdeführerin in der 2. Schulstufe eher entsprochen wird und erfolgte zu dieser Frage eine Beurteilung durch den Sachverständigen. Dass der Wechsel kurz vor Ende des Schuljahres 2024/25 erfolgte und die Erstbeschwerdeführerin danach in die 3. Schulstufe aufstieg, hat keinen Einfluss auf die durch den Sachverständigen vorgenommene und nachvollziehbar begründete Beurteilung der damals gegenwärtigen Lernsituation der Erstbeschwerdeführerin.
Die Stellungnahme der Lehrkräfte und das Gutachten des Sachverständigen ergeben insgesamt ein einheitliches und schlüssiges Bild der Lernsituation der Erstbeschwerdeführerin und stellen sich die darin enthaltenen Ausführungen für das erkennende Gericht auch deshalb als richtig dar, als sie sich in den Leistungen der Erstbeschwerdeführerin widerspiegeln:
Vorweg ist auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits im ersten Schuljahr 2022/23 Defizite aufwies; so geht aus der mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 18.08.2025 vorgelegten persönlichen Leistungsrückmeldung zum Lernzielkatalog des zweiten Semesters im Schuljahr 2022/23 hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits damals zwar gute bis überwiegend sehr gute Leistungen in Sachunterricht, Bildnerische Erziehung, Musikerziehung, Werkerziehung sowie Bewegung und Sport aufwies, jedoch in Deutsch/Lesen/Schreiben und Mathematik überwiegend nur durchschnittliche bis unterdurchschnittliche Leistungen erbrachte (oftmals nur einen von drei möglichen Sternen erreicht). Aus dieser Leistungsrückmeldung geht zudem hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin kein angemessenes Arbeitstempo aufweist (nur einer von drei möglich Sternen). Auch den beiden Bewertungsbögen zu den Testungen „Lesen“ und „Schreiben“ jeweils vom 01.06.2023 ist zu entnehmen, dass die Buchstabe-Lautverbindung, die Laut-Buchstabeverbindung und das lauttreue Schreiben nicht gefestigt und die Lesegeschwindigkeit zu langsam ist; darüber hinaus schrieb die Erstbeschwerdeführerin mehrere Buchstaben falsch, gar nicht, oder einen anderen, nicht geforderten; der Buchstabe „H“ war ihr nicht bekannt.
Der im darauffolgenden Schuljahr 2023/24 „ELFE II“-Leseverständnistest ergab zwar ein Gesamtergebnis im unteren Normalbereich und konstatierte die Schwelle der Werterkennung gemessen an der Dauer des Schulbesuchs als unauffällig (die Erstbeschwerdeführerin erreichte 414 ms bei der Wortekennung, wobei maximal 200 ms wünschenswert sind), jedoch waren Teilergebnisse im unterdurchschnittlichen Bereich (Wortverständnis). Im Zuge des Rechtschreibtests „SLRT-II“ vom 02.05.2024 erzielte die Erstbeschwerdeführerin gerade noch eine positive Gesamtleistung (23 von 40 Punkten) und gehen aus dem Protokollbogen diverse Fehler hervor (beispielsweise „das Königin“, „der Stroh“, „der Gold“, „das Ring“, „das Kette“ sowie Anführung von „Kette“, „Ring“, „Müller“, „Namen“ unter den Verben und „das tanzt“, „das hilft“ und „das spinnen“ unter den Nomina). Im Zuge einer Mathematik-Übung am 08.02.2024 und 30.04.2024 konnte die Erstbeschwerdeführerin nur 5 von 36 sowie 4 von 33 der Aufgaben am Arbeitsblatt lösen.
Insofern ist schon die einleitende Einschätzung der Klassenlehrerinnen in ihrer Stellungnahme, wonach die Erstbeschwerdeführerin bereits in der 1. Schulstufe deutliche Lern- und Entwicklungsrückstände zeigte, die sich trotz intensiver Unterstützung über die Jahre weiter verfestigt haben, glaubwürdig und nachvollziehbar.
In Bezug auf das Schuljahr 2024/25 ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Auswertungsbögen der „iKMPLUS“-Module des Instituts des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen für die 3. Schulstufe, Schuljahr 2024/25 Folgendes:
Zunächst geht aus dem Auswertungsbogen zum „Basismodul Lesen“ vom 05.05.2025 hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin mit einer erreichten Punkteanzahl von 94 Punkten ein sehr stark vom österreichischen Durchschnitt (150 Punkte) abweichendes Ergebnis erreicht hat (in den Teilbereichen „Erzählungen und Gedichte“ wurde überhaupt keine einzige der 12 Aufgaben korrekt beantwortet [österreichischer Durchschnitt: 5,8], beim Teilbereich „Sachtexte“ nur eine von 15 Aufgaben [österreichischer Durchschnitt: 7]). Von drei zu erreichenden Stufen steht die Erstbeschwerdeführerin damit noch vor dem Erreichen der Stufe 1. Auch aus dem Antwortbogen zum „Fokusmodul Deutsch (Lesen leicht)“ vom 24.05.2025 geht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin unter dem Durchschnitt liegt, so erreichte sie mit lediglich 106 Punkten den Referenzwert von 150 Punkten bei Weitem nicht und damit auch nicht die Bildungsstandards. Auch im Unterrichtsgegenstand Mathematik vermochte die Erstbeschwerdeführerin, wie dem Antwortbogen zum „Basismodul Mathematik“ vom 13.05.2025 zu entnehmen ist, den Referenzwert (133 von 150 Punkten) und damit die Bildungsstandards nicht zu erreichen.
Wenn der Zweitbeschwerdeführer zu diesen schwachen Leistungen der Erstbeschwerdeführerin vorbringt, dass sie sich auf diese Testungen nicht im gleich Ausmaß wie auf eine Schularbeit vorbereitet habe bzw. vorbereiten konnte, so vermag dies nichts daran zu ändern, dass die Erstbeschwerdeführerin die Bildungsstandards jeweils nicht erreichen konnte und bei mehreren Aufgaben null oder nur einen Punkt erzielte.
Im Lichte der glaubwürdigen und plausiblen Angaben der Lehrkräfte und des schlüssigen Sachverständigengutachtens in Zusammenschau mit den Leistungen der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere im Schuljahr 2024/25, kann das Argument der beschwerdeführenden Parteien, dass die Stellungnahmen der Lehrkräfte unrichtig seien, nicht gefolgt werden. Im Übrigen sind die von den beschwerdeführenden Parteien als unrichtig hervorgehobenen Umstände für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz (so ist konkret beispielsweise unerheblich, ob bzw. wie ein emotionaler Ausbruch der Erstbeschwerdeführerin im Sachunterricht vermeidbar gewesen wäre). Zwar lässt eine von den beschwerdeführenden Parteien aufgezeigte Formulierung in einem Absatz der Stellungnahme der Klassenlehrerinnen die Annahme zu, dass sich diese bei der Verfassung ihrer Stellungnahme offenbar teilweise Musterformulierungen bedienten, dass die Stellungnahme jedoch in keinerlei Zusammenhang mit der Lernsituation der Erstbeschwerdeführerin stehen würde, kann vor dem Hintergrund, dass die Lehrkräfte im gesamten Text die individuelle Situation der Erstbeschwerdeführerin schildern, diese namentlich nennen und detailliert ihre Lernschwächen beschreiben, nicht gefolgt werden.
Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erhärtete sich der Eindruck vom schwachen Leistungsbild der Erstbeschwerdeführerin, als dieses einer stichprobenartigen Überprüfung durch den zuständigen Richter unterzogen wurde (vgl. OZ 6, S. 9 ff): So wurde die Erstbeschwerdeführerin zuerst darum ersucht, mehrere verschiedene Aufgaben (vgl. Anlage ./2 zu OZ 6) aus den Bereichen Deutsch (Lesen, Rechtschreiben, Sprachbetrachtung) und Mathematik (Aufbau der natürlichen Zahlen, Rechenoperationen), die bei der Externistenprüfung am Ende der 3. Schulstufe zur Anwendung kommen, zu lösen. Das Vorlesen eines Textes in der Länge von zirka 130 Wörtern konnte die Erstbeschwerdeführerin zunächst größtenteils sehr gut meistern und auch fünf Verständnisfragen zu diesem Text überwiegend richtig beantworten. Jedoch zeigte sich bereits bei der darauffolgenden Aufgabe, bei der die Erstbeschwerdeführerin Wörter in einem Lückentext zu ergänzen hatte, dass sie Schwierigkeiten beim Rechtschreiben hat, da sie nicht in der Lage war den Text sinnvoll zu vervollständigen; so ließ sie von 15 Lücken sechs frei oder setzte unpassende Wörter ein („Auf den Wiesen kann man eine Insekten leben.“) und hatte Probleme mit der Rechtschreibung („heis“, „Sonnenkremm“). Die korrekt eingesetzten Wörter konnte die Erstbeschwerdeführerin teilweise nur mit viel Unterstützung durch den Richter finden. Auch bei der folgenden Aufgabe „Sprachbetrachtung“ hatte die Erstbeschwerdeführerin Schwierigkeiten, so las sie beispielsweise „MEINHUNDSCHWIMMTGERNEIMMEER“ als „Mein Hund schwimmt gerne immer.“ Trotz mehrmaliger Hilfestellungen des Richters war sie nicht in der Lage, den Satz korrekt zu lesen. Auch den darauffolgenden Satz konnte die Erstbeschwerdeführerin nicht vollständig wiedergeben. Bei der Zuordnung von verschiedenen Wörtern zu Nomen, Verb oder Adjektiv hatte die Erstbeschwerdeführerin sodann ebenfalls Schwierigkeiten. Bei den darauffolgenden Mathematik-Aufgaben war die Erstbeschwerdeführerin zwar in der Lage Zahlen nach ihrer Größe zu ordnen, jedoch war ihr eine Orientierung auf einem Zahlenstrahl im Zahlenraum 1000 nicht möglich und scheiterte sie ebenso beim Einsetzen von Kleiner- und Größerzeichen („ “, „ “). Abschließend schaffte es die Erstbeschwerdeführerin eine Addition zu lösen, scheiterte jedoch bei Subtraktion und Division.
Das erkennende Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Situation in der mündlichen Verhandlung nicht mit dem Schulsetting vergleichbar war, jedoch ergab sich für den Richter trotz Berücksichtigung dieses Umstands der Eindruck, dass die Erstbeschwerdeführerin große Leistungsdefizite in Deutsch und Mathematik aufweist, insbesondere da die Grundkompetenzen in diesen Fächern nicht abgesichert sind. Diese Einschätzung fällt umso stärker ins Gewicht, wenn man den Angaben des Zweitbeschwerdeführers Glauben schenkt, dass die Erstbeschwerdeführerin im vergangenen Schuljahr 2024/25 „deutlich schwerere Rechnungen zu rechnen hatte“ (vgl. OZ 6, S. 18) und die im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aufgaben „die einfachsten […] im Vergleich zum abgelaufenen Schuljahr“ waren (vgl. OZ 6, S. 21).
Zu dem mehrmals geäußerten Vorbringen, dass die vom SQM festgestellte Überforderung im Bereich grundlegender schulischer Anforderungen nicht in Einklang mit den Noten im Jahreszeugnis der Erstbeschwerdeführerin stehen würde, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht zwar nicht übersieht, dass die Erstbeschwerdeführerin in den Gegenständen Mathematik und Deutsch zwar jeweils die Noten „Befriedigend“ (vgl. die Ausführungen der Klassenlehrerin XXXX , in ihrem Protokoll zur bisherigen Schullaufbahn der Erstbeschwerdeführerin) erhalten und damit iSd § 14 Abs 4 LBVO „die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt“ hat, damit jedoch die konkret gegebene Überforderung der Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2024/25 nicht negiert werden kann: Die Überforderung ergibt sich deutlich aus den im Akt aufliegenden diversen Unterlagen und hat sich durch den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen Eindruck vom Leistungsbild der Erstbeschwerdeführerin erhärtet. Eine positive Beurteilung in einem Unterrichtsgegenstand steht daher der Einschätzung, dass der Wechsel in die nächstniedrigere Schulstufe eher der Lernsituation eines Schülers bzw. einer Schülerin entspricht, nicht zwingend entgegen.
In einer Zusammenschau waren daher die Feststellungen zu treffen, dass die Erstbeschwerdeführerin während des Schuljahres 2024/25 überfordert war, dem Lehrplan der 3. Schulstufe zu folgen und der Wechsel in die 2. Schulstufe eher ihrer Lernsituation entsprach, sowie weder eine Unter- noch eine Überforderung in der nächstniedrigeren Schulstufe zu befürchten war.
Die Feststellung zum Verlauf des Elterngesprächs am 18.03.2025 gründet auf dem oben bereits angeführten Protokoll vom selben Tag, aus dem deutlich hervorgeht, dass die Klassenlehrerinnen eine Umstufung der Erstbeschwerdeführerin zum frühestmöglichen Zeitpunkt beabsichtigten und deren Vorteile für die Erstbeschwerdeführerin ausführlich beschrieben, der Zweitbeschwerdeführer die Umstufung jedoch keines Falls wollte und auf einem Verbleib der Erstbeschwerdeführerin in der 3. Schulstufe beharrte.
Die übrigen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986, idgF:
Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) […]
(1a) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in § 1 genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Dabei gilt Folgendes:
1. Bildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Bildungsstandards verfolgen das Ziel der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule. Die insbesondere im Rahmen von nationalen Kompetenzerhebungen zu erhebenden individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens der Bildungsstandards auf. Kompetenzerhebungen fließen als Informationsfeststellungen nicht in die Leistungsbeurteilung ein.
2. – 4. […]
(1b) – (4) […]
(5) Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) – c) […]
3.2. Ausschlaggebend für einen Wechsel der Schulstufe während des Schuljahres ist somit gemäß § 17 Abs. 5 SchUG einerseits, ob dadurch „der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird“ und andererseits, dass „eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist“. Über das Vorliegen dieser Umstände hat die Schulkonferenz zu entscheiden, nachdem sie durch den Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers auf die besondere Situation eines Schülers aufmerksam gemacht wurde (vgl. dazu auch RV 1278 BlgNR, XX. GP, Erl. zu § 17 Abs. 5).
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
3.3.1. Den Feststellungen zufolge sind beide der in § 17 Abs 5 erster Satz SchUG genannten Voraussetzungen erfüllt; so war die Erstbeschwerdeführerin im Schuljahr 2024/25 überfordert, dem Lehrplan der 3. Schulstufe zu folgen und entsprach der Wechsel in die nächstniedrigere Schulstufe eher ihrer Lernsituation, wobei weder eine Über- noch eine Unterforderung zu befürchten war.
Die beschwerdeführenden Parteien bringen im Wesentlichen vor, dass die Vorgehensweise der Schule, da die Entscheidung der Schulkonferenz betreffend die Umstufung der Erstbeschwerdeführerin unmittelbar vor dem Ende des Schuljahres 2024/25 ergangen ist, einem Nichtaufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gleichkommen und damit dem Telos des § 17 Abs 5 SchUG zuwiderlaufen würde.
Zwar ist zutreffend, dass die Bestimmung des § 17 Abs 5 SchUG dazu dient, eine für einen Schüler bzw. eine Schülerin unpassende Lernsituation zu beenden und diesen bzw. diese jener Schulstufe zuzuweisen, die seiner Lernsituation eher entspricht. Ebenso zutreffend ist, dass der Gesetzgeber keine Wahlmöglichkeit für die Schulen zwischen Wechsel und Nichtaufsteigen geschaffen hat. Mit ihrem Vorbringen übersehen die beschwerdeführenden Parteien jedoch Folgendes:
Der Wortlaut des § 17 Abs 5 SchUG ermöglicht explizit einen Wechsel „während des Unterrichtsjahres“ (dies wird sowohl im ersten als auch im zweiten Satz der zitierten Bestimmung ausdrücklich normiert). Sohin entsprach die Entscheidung der Schulkonferenz – auch wenn diese kurz vor Ende des Unterrichtsjahres ergangen ist – den gesetzlichen Vorgaben. Auch liegt gegenständlich keine Konkurrenz zum Nichtaufsteigen vor, da ein Nichtaufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe gemäß § 25 Abs 1 und Abs 2 SchUG nur bei Vorliegen eines „Nicht genügend“ in Frage kommt, die Erstbeschwerdeführerin ein solches im Jahreszeugnis des Schuljahres 2024/25 jedoch nicht aufweist; für ein Nichtaufsteigen bestand daher kein Raum. Aus diesem Grund kann aber auch dem Einwand, dass mit der Vorgehensweise der Schule die Bestimmung des § 71 SchUG ausgehebelt werden würde, nicht gefolgt werden.
Angemerkt sei, dass die Klassenlehrerinnen der 3A-Klasse im Zuge eines Elterngesprächs am 18.03.2025 – sohin bereits zu Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres 2024/25 – dem Zweitbeschwerdeführer, wie festgestellt, die Umstufung der Erstbeschwerdeführerin nahelegten, die Vorteile eines Wechsels in die 2. Schulstufe ausführlich aufzeigten und die Umstufung mehrmals deutlich empfahlen, der Zweitbeschwerdeführer jedoch trotz dieser Ratschläge darauf beharrte, dass die Erstbeschwerdeführerin in der 3. Schulstufe verbleiben solle.
3.3.2. Das weitere von den beschwerdeführenden Parteien ins Treffen geführte Argument, dass der angefochtene Bescheid keine Bescheidbegründung enthalten habe, sondern sich auf die bloße Wiedergabe des mangelhaften Sachverständigengutachtens beschränken würde, kann vom erkennenden Gericht nicht geteilt werden: Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe des Sachverständigengutachtens aus, dass sich aus diesem zweifelsfrei ergibt, dass der Lernsituation der Schülerin durch den beabsichtigten Wechsel in die zweite Schulstufe wesentlich besser entsprochen werden kann und auch eine körperliche oder geistige Über- und Unterforderung nicht zu befürchten ist und der Widerspruch daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war (vgl. die Ausführungen auf S. 4 des angefochtenen Bescheides).
3.3.3. Auch dem Einwand, dass der angefochtene Bescheid von der belangten Behörde verspätet erlassen worden wäre, kann nicht gefolgt werden, da – wie bereits unter Punkt 3.1.1. ausgeführt – nach dem Wortlaut des § 17 Abs 5 SchUG „über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtjahres die Schulkonferenz“ zu entscheiden hat. Dies ist gegenständlich mit der Entscheidung der Schulkonferenz am 23.06.2025 – sohin während des Schuljahres 2024/25 – erfolgt. Dass auch der auf einen Widerspruch folgende Bescheid während des Unterrichtsjahres zu ergehen hat, wird hingegen im SchUG nicht normiert.
3.3.4. Sofern die beschwerdeführenden Parteien monieren, dass der belangten Behörde durch die unterlassene Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens ein Verfahrensfehler unterlaufen sei, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten:
Die Behörde hat – im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes – ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen. Das von der Bildungsdirektion eingeholte Sachverständigengutachten war schlüssig und nachvollziehbar und alle relevanten Umstände wurden ins Kalkül gezogen. Von der Einholung weiterer Beweismittel, etwa der Einholung eines weiteren Gutachtens, konnte daher abgesehen werden.
Im Übrigen obliegt die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen regelmäßig einzelfallbezogen dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt auch in diesem Zusammenhang nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0019; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217, jeweils mwN).
3.3.5. Sofern die beschwerdeführenden Parteien eine Verletzung in ihrem Recht auf Parteiengehör ins Treffen führen, da sie im behördlichen Verfahren keinerlei Gelegenheit gehabt hätten, zu dem Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, so ist sie darauf zu verweisen, dass allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl. VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, RS 9).
3.3.6. Dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Vorbringen, dass der angefochtene Bescheid keinen Ausspruch über den Schulstufenwechsel, sondern nur über die Abweisung des Widerspruchs treffen würde, ist insofern zuzustimmen, als dieses eine inkorrekte Formulierung des Spruchs aufzeigt, weshalb mit einer Maßgabenbestätigung vorzugehen war.
3.3.7. Zur beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden Anträge auf Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung in der Sache gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. jüngst VwGH 16.12.2024, Ra 2024/11/0069 mwN). Im Lichte der gegenständlichen abschließenden Entscheidung in der Sache war sohin auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier einschlägigen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).
Rückverweise