BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2026, Zahl 218029607-260000236, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stellte am 24.12.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte dazu mit dem Beschwerdeführer am 02.01.2026 eine Einvernahme durch und hob in dieser mit mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf.
Dagegen richtet sich die vorliegende, gem § 22 Abs 10 AsylG gesetzlich fingierte Beschwerde, die zusammen mit den Verwaltungsakten der Behörde am 08.01.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung einlangte.
1. Sachverhalt:
1.1 Aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot
Das BFA hatte bereits mit Bescheid 17.03.2021, Verfahrenszahl 200357955, gegen den Beschwerdeführer, einen in Österreich geborenen türkischen Staatsangehörigen und Angehörigen der türkischen Volksgruppe, aufgrund seines gezeigten Verhaltens – 7 rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet – (I.) gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde (II.) gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist, sowie (III.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und (IV.) wurde gemäß § 55 Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde (V.) gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese dem Beschwerdeführer zugestellte Entscheidung des BFA erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
Am 06.03.2022 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben.
Ein von Beschwerdeführer am 02.11.2022 eingebrachter Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2021 wurde mit Bescheid des BFA vom 04.08.2023 zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer reiste in der Folge unrechtmäßig in Österreich ein und wurde am 20.07.2024 von Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund des dabei festgestellten unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
(Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes 21.08.2024, W140 2296224-1/27E im damaligen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers)
1.2 Erster Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.07.2024
Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2024 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Jener Antrag wurde vom BFA mit Bescheid vom 22.11.2024, Zahl 218029607 /241111961, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; gleichzeitig wurde kein Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Jener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.12.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 10.01.2025 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer brachte zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz bei seiner Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem BFA zusammengefasst vor, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen sei. Er habe ein Daueraufenthaltsrecht gehabt, habe jedoch wegen seiner Taten Österreich verlassen müssen. Er habe in Österreich zwei Kinder, drei Geschwister sowie eine Lebensgefährtin. Er habe in der Türkei keine Anknüpfungspunkte, keine Familie oder Freunde und würde in der Türkei keine Unterstützung erhalten. Er habe in der Türkei eineinhalb Jahre den Militärdienst abgeleistet und sei nach dessen Ende wieder nach Österreich zurückgekehrt. Mehr habe er dazu nichts hinzuzufügen. Es gehe ihm gut. Er habe viel Berufserfahrung, habe auch Praxis als Maurer oder Maler und sei in vielen Bereichen tätig gewesen. In Österreich sei er bei Veranstaltungen der Grauen Wölfe dabei gewesen. Er habe keine Probleme mit türkischen Behörden. Es gebe auch keinen Haftbefehl in der Türkei. Er habe in der Türkei keine finanziellen Mittel gehabt. Sein älterer Bruder habe ihm aus Österreich im Monat 250 bis 300 Euro überwiesen. Das Haus seines Vaters in der Türkei sei für 80.000 Euro verkauft worden und dieses Geld sei unter den vier Geschwistern aufgeteilt worden. Der Beschwerdeführer habe von der Türkei aus mit seinem Geld aus dem Hausverkauf seine frühere Lebensgefährtin und seine Tochter finanziell unterstützt. Er fürchte bei einer Rückkehr in die Türkei, dass ihm dort die Armut und Obdachlosigkeit drohen würde und er dort keine Arbeit finden würde. Beim Militär sei seine Unterkunft und sein Essen gesichert gewesen. In Österreich habe er seine Lebensgefährtin und mit dieser eine Tochter, einen Sohn aus einer anderen Beziehung, sowie seine Geschwister und einen Onkel. Er habe bis zu seiner nunmehrigen Inhaftierung mit einer weiteren Frau eine Lebensgemeinschaft geführt. Zu seinem Sohn und dessen Mutter habe er seit vielen Jahren keinen Kontakt. Zu seiner Tochter und deren Mutter habe er Kontakt. Mit der Mutter seiner Tochter habe er bis zwei Monate davor eine Beziehung geführt; dann sei er weggegangen und habe seine neue Freundin kennengelernt. Er sei für seine Kinder nicht obsorgepflichtig. Wenn sein Asylantrag negativ entschieden werde, bleibe ihm nichts anderes übrig, als selbstständig auszureisen. Er wolle in Österreich und bei seinen Kindern bleiben. Er wolle nicht mehr straffällig sein und sei keine Gefahr für die Öffentlichkeit.
Das BFA erachtete in jenem ersten Verfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als nicht asylrelevant und stellte fest, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege. Das BFA hielt fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland wieder eine Beschäftigung aufnehmen könne und sein Leben damit bestreiten könne. Das BFA gelangte mit Verweis auf die Länderfeststellungen in jenem Bescheid auch zur Beurteilung, dass die staatlichen türkischen Behörden bei einer möglichen Verfolgung schutzfähig und schutzwillig wären. (BFA Bescheid 22.11.2024, Zahl 218029607 /241111961)
1.3 Gegenständlicher zweiter Antrag auf internationalen Schutz vom 24.12.2025 (Folgeantrag)
Der Beschwerdeführer blieb nach Abschluss des Verfahrens zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz weiter in Österreich und stellte nach einer neuerlichen Festnahme durch österreichische Polizeiorgane am 24.12.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung nach dem AsylG fand dazu am selben Tag statt, Einvernahmen vor dem BFA am 02.01.2026.
Bei der Erstbefragung am 24.12.2025 führte der Beschwerdeführer zur Begründung der neuerlichen Antragstellung an, dass er vor ungefähr eineinhalb Jahren abgeschoben worden sei, er danach mittels Schlepper illegal wieder nach Österreich gekommen sei und einen Asylantrag gestellt habe, der negativ entschieden worden sei. Er suche nun erneut um Asyl an, da er den Schleppern noch einiges an Geld schulde, welches er nicht habe. Er habe in der kurzen Zeit, in der er inzwischen in der Türkei gewesen sei, Disziplin gelernt und versuche sich auch hier zu verbessern. Dadurch, dass er keine Geldmittel habe, fürchte er um sein Leben, da er die Schlepper nicht bezahlen könne. Dies sei ihm seit seiner letzten Einreise nach Österreich bekannt. (NS EB 24.12.2025 S 4)
Bei der Einvernahme vor dem BFA am 02.01.2026 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Fluchtgründe, die er bei der Erstbefragung gemacht habe, weiter aufrecht seien und sich nichts daran geändert habe. Er sei schlepperunterstützt nach Österreich gekommen, habe 10 000 Euro an die Schlepper zahlen müssen und werde mit den Schleppern Schwierigkeiten bekommen. Er habe kein Geld und habe nicht bezahlt, als er in Österreich gewesen sei. (NS EV 02.01.2026 S 2 f)
1.4 Keine Zulassung des Verfahrens
Das Verfahren zu diesem Folgeantrag wurde nicht zugelassen (IZR (OZ 2)).
1.5 Keine Änderung der Lage in der Türkei
Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in der Türkei seit Ablauf des 10.01.2025 ist, soweit für den Beschwerdeführer relevant, auch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren auch nicht substantiiert behauptet, dass sich die allgemeine Lage in der Türkei entscheidungswesentlich geändert habe.
1.6 Gültige türkische Identitätsdokumente
Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen türkischen Identitätsausweis sowie über einen von 2018 bis 2022 gültig gewesenen türkischen Reisepass (IZR (OZ 2)).
2. Beweiswürdigung
2.1 Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorverfahren und zu seinem ersten Schubhaftverfahren. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen sowie gegenständlichen Verfahren ergeben sich konkret aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Schubhaftverfahren und den im Akt einliegenden Niederschriften, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Beweisquellen angeführt sind.
2.2 Dass die allgemeine Situation in der Türkei – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung der ersten Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in der Türkei für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen (NS EV 02.01.2026, AS 67-216) und den Länderfeststellungen, die das BFA im vorangegangenen Verfahren getroffen hat. (vgl Bescheid 22.11.2024, Zahl 218029607 /241111961, S 22-102) Eine relevante Änderung der allgemeinen Lage in der Türkei wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§12a Abs 2 AsylG)
3.1 Aufrechte Rückkehrentscheidung
3.1.1 Die vom BFA mit Bescheid vom 17.03.2021, Verfahrenszahl 200357955, rechtskräftig verhängte Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren ist nach wie vor aufrecht. (vgl VwGH Ra 2017/01/0287 RS4)
3.2 Keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts
3.2.1 Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall ist somit der mit Ablauf des 10.01.2025 rechtskräftig gewordene Bescheid des BFA vom BFA-Bescheid 22.11.2024, Zahl 218029607 /241111961.
Der Beschwerdeführer stützt seinem nunmehrigen Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach er den Schlepper nicht bezahlt habe und nicht bezahlen könne und deshalb gefährdet sei, seinen Folgeantrag jedenfalls auf Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt des seit 10.01.2025 rechtskräftigen Bescheides des BFA vom 22.11.2024 zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vorlagen. Zudem hatte er noch im Vorverfahren angegeben, dass er in der Türkei zum einen von seinem Bruder finanziell unterstützt worden sei und zum anderen er selbst einen Anteil am Erlös aus dem Verkauf des Hauses des Vaters erhalten habe. Damit fehlt es an einem maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn der zu § 68 Abs 1 AVG (VwGH 13.05.2019, Ra 2018/18/0506), sodass die spätere Zurückweisung des Folgeantrages auf der Hand liegt, was sich bereits bei einer Grobprüfung zeigt.
3.2.2 Das BFA legte seinem am 02.01.2026 mündlich verkündeten Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in der Türkei zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die allgemeine Situation in der Türkei – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – im Vergleich zu den Länderfeststellungen des BFA im Bescheid vom 22.11.2024 im ersten Verfahren im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in der Türkei für den Beschwerdeführer nicht geändert hat. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch von Amts wegen ist seit den rechtskräftigen Abschlüssen der vorhergehenden Asylverfahren keine Änderung der allgemeinen Situation in der Türkei notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würde.
3.2.3 Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem – bisherigen – Vorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Folgeantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat und auch die Ländersituation im Wesentlichen gleichgeblieben ist, sodass der neue Antrag auf internationalen Schutz – voraussichtlich – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
3.3 Keine Verletzung der EMRK
3.3.1 Bereits im vorangegangenen ersten Verfahren hat das BFA ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde.
3.3.2 Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde.
Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.
3.3.3 Des Weiteren gelangte das BFA zu der Beurteilung, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht von einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (seit Erlassung der Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot mit Bescheid vom 17.03.2021) ausgegangen werden könne und es im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers somit keine relevante Änderung zum Vorverfahren erkannt werden könne. Dem konnte nicht entgegengetreten werden.
3.4 Angesichts dieses Ergebnisses zeigt sich, dass der gegenständliche Folgeantrag in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung der vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) verbundenen rechtskräftigen Entscheidung des BFA vom 17.03.2021 sowie der Entscheidung des BFA vom 22.11.2024 zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz zu verhindern.
3.5 Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, war der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 02.01.2026 rechtmäßig.
3.6 Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B)
Revision
3.7 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt bzw eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
3.8 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.