JudikaturBVwG

L532 2318055-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
29. August 2025

Spruch

L532 2318055-1/5Z

TEILERKENNTNIS

I. IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Manuel DIETRICH, Rechtsanwalt in 6971 Hard, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Manuel DIETRICH, Rechtsanwalt in 6971 Hard, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2025, Zl. XXXX :

A)

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stelle am 13.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.07.2025 wurde der Asylantrag des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ oder „bB“) vollinhaltlich abgewiesen. Darüber hinaus wurde – neben einer Rückkehrentscheidung – auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt sowie ausgesprochen, der BF habe ab dem 21.08.2023 sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren.

Im Spruch führte die bB § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG als Rechtsgrundlage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung an. In der rechtlichen Würdigung bezog sie sich darauf, der BF stelle eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und seien weitere schwere Rechtsverstöße vom BF zu erwarten, weshalb seine unverzügliche Ausreise erforderlich sei. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, seien für das Bundesamt nicht ersichtlich.

3. Gegen den dem BF am 06.08.2025 zugestellten Bescheid richtet sich die – rechtzeitige und durch den im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachte – volle Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) vom 18.08.2025. Im Rechtsmittelschriftsatz wird ausdrücklich beantragt, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Dies begründet der Rechtsmittelschriftsatz damit, ein sofortiger Vollzug der angefochtenen Entscheidung würde den BF unverhältnismäßig hart treffen und ihm irreversiblen Schaden zufügen. Er sei – nach den Feststellungen des Erstgerichts im Auslieferungsverfahren – zu Unrecht in Auslieferungshaft genommen worden und habe sich der BF in Österreich wohlverhalten. Im Rückkehrfall drohe dem BF politisch motivierte Strafverfolgung, unmenschliche Haft sowie gezielte Gewalt durch staatliche und nichtstaatliche Akteure, dies aufgrund seiner ethnischen Herkunft und seines politischen Hintergrundes. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bedeute für die Republik Österreich keine relevanten Nachteile. Zum Beweis wurde die Beischaffung des Auslieferungsaktes des Landesgerichts XXXX beantragt.

4. Am 27.08.2025 langte der Administrativakt beim BVwG ein und wurde der Gerichtsabteilung L532 zur Verfahrensführung zugewiesen.

5. Am selben Tag forderte das BVwG beim Landesgericht XXXX den dg. Akt XXXX zur elektronischen Akteneinsicht an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu I. A)

3.1. § 18 BFA-VG lautet wie folgt:

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.

3.2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

3.3. Vorauszuschicken ist, dass die bB im Spruch des angefochtenen Bescheides zu Spruchpunkt VI. ausdrücklich § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG als Rechtsgrundlage anführte, sich in seiner Begründung jedoch auf eine (ihrer Ansicht nach) vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung berief. Das Bundesamt wollte sohin augenscheinlich Z 2 leg.cit. als Rechtsgrundlage heranziehen und erfolgte die Berufung auf Z 1 leg.cit. (welcher Anwendung findet, wenn ein BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, was gegenständlich unzutreffend ist) ausschließlich irrtümlich. Ein solcher Irrtum schadet jedoch nicht und kann vom BVwG im Rahmen eines Maßgabespruchs saniert werden.

Grundsätzlich ist dem Bundesamt nach Überzeugung des erkennenden Richters zu folgen, wenn es jene Straftaten, für die der BF in seinem Herkunftsstaat verurteilt worden sein soll, als Grundlage für die Annahme einer durch den BF realisierten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung heranzieht, und bestehen gegen diese behördlichen Überlegungen keine prinzipiellen Bedenken. Eine Einschränkung des § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG auf bloß im Inland verwirklichte Sachverhalte ist weder dem Gesetz (oder der einschlägigen Literatur bzw. Judikatur) zu entnehmen noch scheint derartiges sachgerecht, zumal Normzweck der Schutz der Allgemeinheit ist und es in diesem Lichte nicht darauf ankommen kann, wo ein Fremder sein – die Annahme einer von ihm ausgehenden Gefährdung rechtfertigendes – Fehlverhalten in der Vergangenheit realisiert hat, sodass dem Vorbringen des Beschwerdeschriftsatzes, der BF habe sich im österreichischen Bundesgebiet nichts zu Schulden kommen lassen, keine maßgebliche Bedeutung zuzubilligen ist.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF insbesondere erkennen lässt, er sei aus ethno-politischen Gründen zu Unrecht einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt worden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht soweit geklärt, als von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sohin der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF, und einer weiteren Beweisaufnahme Abstand genommen werden könnte, insbesondere hat das BVwG den Haftakt des Landesgerichts XXXX entsprechend des darauf abzielenden Beweisantrags der Rechtsvertretung angefordert, weshalb einerseits nicht abschließend feststeht, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG tatsächlich verwirklicht sind, und was andererseits einer gerichtlichen Entscheidung innerhalb der durch § 18 Abs 5 BFA-VG normierten Frist entgegensteht, und kann auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dem BF drohten im Rückkehrfall keine schutzrelevanten Nachteile.

Hingewiesen wird im Übrigen darauf, dass auch die Verfahrenschronologie (zwischen der Einvernahme, welche relativ zeitnah nach Bekanntwerden der Unzulässigerklärung der Auslieferung des BF durch das Landesgericht XXXX , durchgeführt wurde, und der Bescheiderstellung verging ein Zeitraum von beinahe acht Monaten) im gegenständlichen Fall eine besondere Dringlichkeit der Verfahrensführung kontraindiziert.

3.4. Es war folglich spruchgemäß – dem Rechtsstandpunkt des BF Rechnung tragend - zu entscheiden.

3.5. Ausdrücklich festgehalten wird, dass das gegenständliche Teilerkenntnis keinesfalls als Präjudiz im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache zu verstehen ist.

3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der für die Erlassung des gegenständlichen Teilerkenntnisses maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu II. A)

3.7. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig:

3.7.1. Nachdem von der bB einer Beschwerde gegen ihren Bescheid gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG (richtigerweise: § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, stellte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung im Rahmen seiner Beschwerde an das BVwG unter einem einen Antrag auf (ausdrückliche) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht.

3.7.2. Die Neufassung des § 18 BFA-VG zuletzt idF BGBl. I Nr. 145/2017, sieht in Abs 5 die allfällige Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Ein eigenes Rechtsschutzverfahren in der Form, dass - ungeachtet eines allfälligen Fristsetzungsantrags - über die bloße Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom BVwG jenseits der inhaltlichen Fragen des Beschwerdeverfahrens in Form eines Beschlusses oder Erkenntnisses zu entscheiden wäre, ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als unzulässig darstellt.

3.7.3. Im Lichte dessen war der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Zu I. und II. B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage wie im gegenständlichen Fall eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).