JudikaturBVwG

W129 2319448-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 2025

Spruch

W129 2319448-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. Beschwerdeführers XXXX , vertreten durch die gesetzliche Vertreterin XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 18.07.2025, Zl. I-29168/2-2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2024/2025 die Klasse XXXX (6. Schulstufe) der NÖMS XXXX (in weiterer Folge „Schule“).

2. Mit der Entscheidung vom 19.06.2025, zugestellt am 23.06.2025, beschloss die Klassenkonferenz der Klasse XXXX , dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Unterrichtsgegenständen Mathematik, Deutsch und Englisch mit der Note „Nicht genügend“ benotet worden sei, was dem Aufsteigen entgegenstehe.

Darüber hinaus beschloss die Klassenkonferenz die Verhaltensnote „Zufriedenstellend“ mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe Unterrichtsmittel „häufig vergessen“.

Die Entscheidung wurde am 23.06.2025 zugestellt.

3. Mit undatiertem Schreiben (eingegangen am 27.06.2025) erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin das Rechtsmittel des Widerspruches gegen die Entscheidung vom 19.06.2025. Der Widerspruch beschränkt sich inhaltlich auf den Satz „Hiermit lege ich Widerspruch gegen diesen Bescheid ein.“ und weist somit keine nähere Begründung auf.

Aufgrund einer laut Aktenlage angekündigten und offenkundig mündlich durchgeführten Manuduktion wurde ein zweites Schreiben nachgereicht (ebenfalls ohne Datum, eingegangen am 04.07.2025), nunmehr mit dem (einzigen) Satz „Ich bitte um Begutachtung in den Fächern Deutsch und Englisch.“

4. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein und holte Stellungnahmen der Schulleitung, der Klassenvorständin sowie der Lehrkräfte ein. Darüber hinaus wurden pädagogische Gutachten des pädagogischen Dienstes der belangten Behörde eingeholt.

5. Mit Schreiben vom 07.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme bis zum 10.07.2025 abzugeben.

6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.07.2025, Zl. I-29168/2-2025, wies die belangte Behörde dem Widerspruch ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der besuchten Schulart berechtigt sei.

In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die eingeholten Stellungnahmen und Gutachten sowie die vorgelegten Beurteilungsunterlagen.

Der Bescheid wurde am 23.07.2025 zugestellt.

7. Der mj. Beschwerdeführer erhob im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin mit Schriftsatz vom 03.08.2025 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde und brachte auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, er habe eine Autismus-Spektrum-Störung und benötige einen geschützten Rahmen, um seine Leistungen zeigen zu können. Er sei jedoch wiederholt und massiv gemobbt worden. Mehrfach sei er beleidigt oder beschimpft worden, sein Essen sei in den Pausen weggeworfen worden, seine Schulsachen mehrfach gestohlen oder beschädigt worden. Es habe körperliche Angriffe in der Umkleidekabine und auch im Turnunterricht gegeben. Während des Ramadans sei er aus der Klasse geschickt worden, um zu essen. Wiederholt seien Gegenstände versteckt und er selbst bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe vor der ganzen Klasse weinen müssen und befinde sich erneut in psychologischer Behandlung. Die sogenannte „Wunschprüfung“ in Deutsch habe in jener Woche stattgefunden, in welcher der Beschwerdeführer vor der Klasse geweint habe. Eine Englischschularbeit sei negativ beurteilt worden, da der Beschwerdeführer kaum leserlich geschrieben habe; dies sei jedoch durch den Umstand bedingt gewesen, dass der Beschwerdeführer sein Schreibmaterial mehrfach verloren und keine geeigneten Stifte mehr gehabt habe. Auch sei im Fach Englisch keine Wunschprüfung angeboten worden. Dies sei unfair und verletzte den Gleichheitsgrundsatz.

8. Mit Begleitschreiben vom 29.08.2025, eingelangt am 10.09.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der mj. Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2024/2025 die Klasse XXXX (6. Schulstufe) der NÖMS XXXX (in weiterer Folge „Schule“).

1.2. Mit der Entscheidung vom 19.06.2025 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse XXXX , dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Unterrichtsgegenständen Mathematik, Deutsch und Englisch mit der Note „Nicht genügend“ benotet worden sei, was dem Aufsteigen entgegenstehe.

Darüber hinaus beschloss die Klassenkonferenz die Verhaltensnote „Zufriedenstellend“ mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe Unterrichtsmittel „häufig vergessen“.

Mit undatiertem Schreiben (eingegangen am 27.06.2025) erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin das Rechtsmittel des Widerspruches gegen die Entscheidung vom 19.06.2025. Der Widerspruch beschränkt sich inhaltlich auf den Satz „Hiermit lege ich Widerspruch gegen diesen Bescheid ein.“ und weist somit keine nähere Begründung auf. Ein am 04.07.2025 nachgereichtes Schreiben ergänzt diesen Satz um einen weiteren: „Ich bitte um Begutachtung in den Fächern Deutsch und Englisch“.

1.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.07.2025, Zl. I-29168/2-2025, wies die belangte Behörde dem Widerspruch ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der besuchten Schulart berechtigt sei.

1.4. Der Beschwerdeführer erbrachte im Pflichtgegenstand „Deutsch“ im Verlauf des Schuljahres folgende Leistungen:

1.4.1. Schularbeiten

Alle Schularbeiten sind vom Schwierigkeitsgrad her angemessen und entsprechen den Vorgaben des Lehrplanes. Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenstellungen der Schularbeiten ist ausgewogen.

Die zweite und vierte Schularbeit wurden mit „Genügend“ beurteilt, die dritte Schularbeit mit „Nicht genügend“. Bei der vierten Schularbeit erreichte der Beschwerdeführer im Kompetenzbereich „Hören“ 9,5 von 18 Punkten, ein zu schreibender Brief weist formale Mängel sowie Mängel in Inhalt , Ausdruck und Sprachrichtigkeit auf.

1.4.2. Mitarbeit und Hausübungen

Von 51 Hausübungen gab der Beschwerdeführer 17 ab, davon 7 vollständig und in Ordnung. Die Mitarbeit verschlechterte sich im zweiten Semester, aktive Mitarbeit war kaum vorhanden, Unterrichtsmaterialien fehlten regelmäßig oder waren unpassend, die Hausübungen des 2. Semesters wurden nur selten bis gar nicht mehr gemacht. Von drei Lesemappen wurde eine mit der Qualitätsstufe „C“ (entsprechend einem „Befriedigend“) und zwei mit „E“ (entsprechend einem „Nicht genügend“) bewertet. Ein Referat war mit „Gut“, ein zweites Referat mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.

1.4.3. Sonstiges

In der Semesternachricht wies der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Mathematik die Beurteilung „Nicht genügend“ auf.

Eine „§ 5 Abs 2 LBVO“-Prüfung im 2. Semester wurde mit Nicht genügend beurteilt (8,5 von 32 Punkten).

1.5. Der Beschwerdeführer erbrachte im Pflichtgegenstand „Englisch“ im Verlauf des Schuljahres folgende Leistungen:

1.5.1. Schularbeiten

Alle Schularbeiten sind vom Schwierigkeitsgrad her angemessen und entsprechen den Vorgaben des Lehrplanes. Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenstellungen der Schularbeiten ist ausgewogen.

Die beiden Schularbeiten des ersten Semesters wurden mit „Genügend“ (53,6 Prozent) und „Befriedigend“ beurteilt (63,89 Prozent). Die beiden Schularbeiten des zweiten Semesters wurden mit „Nicht genügend“ (29,75% sowie 37,82% Prozent) beurteilt. Bei der dritten und vierten Schularbeit wurde der Kompetenzbereich „Writing“ mit 0 Prozent beurteilt.

1.5.2. Mitarbeit und Hausübungen

Der Beschwerdeführer hat sich im 1. Halbjahr am Unterricht beteiligt, doch sind im 2. Semester die Leistungen in allen vier Kompetenzbereichen (Listening, Reading, Writing, Speaking) abgefallen, teilweise erheblich. Der Beschwerdeführer konnte im Unterricht geübte Sätze vortragen, für das freie Sprechen (zB Verfassen von Antworten, Dialoge führen, etc.) fehlte das Vokabular und Wissen. Teilweise wurden auch keine Hausübungen gebracht und teilweise ist das Arbeitsmaterial nicht vorhanden gewesen. Selbst mit bester Unterstützung konnte der Beschwerdeführer nicht bewegt werden, aktiv am Unterrichtsgeschehen teilzunehmen. Selbst leichte Übungen im Buch konnten nicht selbständig gelöst werden, bei einer gemeinsamen Korrektur wirkte der Beschwerdeführer nicht mit.

1.5.3. Sonstiges

Die Möglichkeit einer mündlichen Prüfung (§ 5 Abs 2 LBVO) wurde vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.

1.6. Der Beschwerdeführer hat im Schuljahr 2024/25 aufgrund der erbrachten Leistungen in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch, sowie darüber hinaus – im Widerspruchsverfahren nicht beanstandet – im Pflichtgegenstand Mathematik die nach dem Lehrplan gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt.

1.7. Der Beschwerdeführer schloss die vierte Klasse Volksschule und die erste Klasse Mittelschule in Deutsch und Mathematik jeweils mit „Genügend“ ab, ebenso Englisch in der ersten Klasse Mittelschule.

1.8. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Persönlichkeit (Autismusspektrum) immer wieder Opfer von Hänseleien einiger Mitschüler, worauf die Schulleitung mit einem intensiven pädagogischen Konzept (Mobbingprävention, Workshop mit Sozialarbeiterin und Gesprächen des Schulleiters mit den Tätern und mit dem Beschwerdeführer) reagierte. Auch die Lehrkräfte schritten in solchen Situationen unmittelbar gegen die Hänseleien ein. In weiterer Folge beschäftigte sich der Beschwerdeführer in den Pausen mit Freunden und ging Konflikten erfolgreich aus dem Weg.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Jahresbeurteilung in den Pflichtgegenständen Englisch und Deutsch ergeben sich aus den Stellungnahmen der Lehrkräfte und aus den von der belangten Behörde eingeholten Amtsgutachten. Die Stellungnahmen und die Amtsgutachten sind schlüssig, plausibel, frei von Widersprüchen und völlig nachvollziehbar.

Auch aus der Stellungnahme der Klassenvorständin (und Mathematiklehrerin) ist ein mit den Stellungnahmen der Lehrkräfte in Deutsch und Englisch völlig zusammentreffendes Bild dahingehend zu gewinnen, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitsmaterial häufig vergessen hatte, keine Hefte führte, nicht mitarbeitete und unkonzentriert warm, Hausübungen grundsätzlich nicht erledigte (im Fach Mathematik sogar zu 90% nicht) und wenn doch, dann inhaltlich falsch, im falschen Heft oder auf falsche Aufgaben bezogen oder unvollständig.

Den Ergebnissen in den Gutachten und Stellungnahmen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Höhe und in den wesentlichen Bereichen unsubstantiiert entgegentreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 20 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. […] Die Überprüfung der Beurteilungen […] hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

§ 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF lautet auszugsweise:

„Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung

§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.

(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu erteilen.

(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.

[…]

(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.

(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.

(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.

[…]“

§ 4 LBVO lautet:

„Mitarbeit der Schüler im Unterricht

§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:

a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,

b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,

c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.

(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.“

Gemäß § 5 Abs. 1 LBVO bestehen mündliche Prüfungen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.

Gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand […] einmal im Semester […] eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß § 14 Abs. 6 sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.

Gemäß § 20 LBVO hat der Lehrer den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers, nicht jedoch etwaige organisatorische und pädagogische Mängel (vgl. VwGH 13.03.2023, Ra2022/10/0015; VwGH 16.12.1996, 96/10/0095; VwGH 09.07.1992, 92/10/0023).

Eine Verständigung („Frühwarnung“) gemäß § 19 Abs. 3a SchUG iVm § 19 Abs. 7 SchUG besitzt ausschließlich Informationscharakter, was bedeutet, dass auch ohne Frühwarnung eine negative Beurteilung erfolgen kann und eine Verletzung des § 19 Abs. 3a SchUG nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge hat (vgl. VwGH 05.11.2014, Zl. 2012/10/0009).

Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO)

3.3. Gegenständlich konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt. Der Beschwerdeführer hatte bereits in der vierten Klasse Volksschule und in der ersten Klasse Mittelschule in Deutsch, Mathematik und Englisch (Mittelschule) Schwierigkeiten in den genannten Fächern und schloss diese lediglich mit der Note „Genügend“ ab. Auch die Leistungen des Beschwerdeführers in der zweiten Klasse Mittelschule ergaben, wie sich aus den Stellungnahmen der Lehrkräfte schlüssig und nachvollziehbar ergibt, ein überwiegend negatives, insbesondere gegen Ende des Schuljahres hin stark abfallendes Bild.

Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind daher die Leistungen in Deutsch und in Englisch sowie – im gegenständlichen Verfahren nicht beanstandet – Mathematik mit „Nicht genügend“ zu beurteilen.

3.4. Soweit in der Beschwerde insbesondere die Mobbingsituation und die (behauptete) Nichtberücksichtigung der neurologischen Beeinträchtigung (Autismusspektrum) des Beschwerdeführers gerügt wird, ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach nach dem klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler" sind und dass das Schulrecht keinen Anhaltspunkt für die Annahme bietet, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).

In Bezug auf das Mobbing ist festzuhalten, dass der Stellungnahme des Schulleiters zu entnehmen ist, dass die Schulleitung, aber auch die Lehrkräfte entschieden gegen diese Handlungen eingeschritten sind und auch einen Workshop mit einer Sozialarbeiterin organisiert haben. Letztlich konnte der Beschwerdeführer den Konflikten erfolgreich aus dem Weg gehen.

In Bezug auf die neurologischen Beeinträchtigungen (Autismusspektrum) ist im Zusammenhang mit Leistungsfeststellungen nur in dem durch § 18 Abs. 6 SchUG und § 2 Abs. 4 Leistungsbeurteilungsverordnung gezogenen Rahmen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 16.12.1996, 96/10/0095 mwN). Nach § 18 Abs 6 SchUG sind Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

Nach § 2 Abs 4 LBVO ist eine Leistungsfeststellung insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen aufzuzeigen, dass die Lehrkräfte bzw. die belangte Schulbehörde gegen diese rechtlichen Rahmenbedingungen verstoßen hätten: Die vorliegenden Unterlagen zeigen umfassend und nachvollziehbar, dass die negativen Beurteilungen der Pflichtgegenstände keinesfalls alleine oder primär durch die neurologischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bedingt waren. Wie die Lehrkräfte in ihren Stellungnahmen völlig schlüssig und nachvollziehbar ausführen, konnte der Beschwerdeführer trotz seiner Beeinträchtigungen im ersten Semester positive oder zumindest ansatzweise positive Leistungen erbringen, reduzierte jedoch vor allem im zweiten Semester seine Mitarbeit auf ein Minimum oder sogar auf Null und zwar nicht nur bei der Mitarbeit im Klassenunterricht, sondern auch und gerade im Bereich der Hausübungen. Die gesetzliche Vertreterin wurde während des Schuljahres mehrfach kontaktiert und auf die Unzulänglichkeiten des Beschwerdeführers in seiner Mitarbeit aufmerksam gemacht; dennoch zeigte der Beschwerdeführer kaum einen Willen, an seinen Schwächen zu arbeiten oder diese zumindest im Hinblick auf die Jahresbeurteilung durch andere Leistungen zu kompensieren, im Gegenteil, seine Mitarbeit und seine sonstigen Leistungen verschlechterten sich noch mehr.

Das monierte Nichtanbieten einer „Wunschprüfung“ im Pflichtgegenstand Englisch stellt keine Pflichtverletzung der beiden Lehrkräfte dar, da eine solche Prüfung nach § 5 Abs 2 LBVO lediglich „auf Wunsch des Schülers“ zu erfolgen hat (im Fach Deutsch wurde eine solche Prüfung auch von ihm beantragt). Auch stellt eine „§ 5 Abs. 2-Prüfung“ eine mündliche Prüfung wie jede andere dar und somit nur einen „Mosaikstein“ im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin; daher ist die „Wunschprüfung“ nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein. Aus den (nicht) gezeigten Leistungen des Beschwerdeführers im Verlauf des gesamten Schuljahres ist jedoch völlig zweifelsfrei ein negatives Gesamtbild abzuleiten.

Die Jahresbeurteilung des Beschwerdeführers mit „Nicht genügend“ in den Pflichtfächern Deutsch und Englisch sowie – im gegenständlichen Verfahren nicht beanstandet – in Mathematik erfolgte daher völlig schlüssig und nachvollziehbar.

Somit konnten weder die Klassenkonferenz noch die belangte Behörde zu einem anderslautenden Ergebnis kommen, als dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt ist.

Somit war die gegenständliche Beschwerde abzuweisen

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier einschlägigen Bestimmungen erweisen sich als klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).