Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA. Syrien, vertreten durch XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzvorschriften in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 07.09.2023 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes an: „Syrien verließ ich, weil meine Familie wegen des Krieges in die Türkei flüchtete. Türkei verließ ich, weil mein Vater beschlossen hat, dass ich nach Deutschland reisen soll, wegen der Familienzusammenführung. Da ich noch minderjährig, ist es einfacher meine Familie nachzuholen. Ich habe keine weiteren Fluchtgründe.“. Er befürchte die vom Vater gestellte Aufgabe nicht erfüllen zu können.
2. Am 15.05.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „belangte Behörde“ bzw. BFA genannt).
Der Beschwerdeführer hat die Umstände seiner Flucht aufgrund befürchteter Rekrutierung für den Militärdienst näher ausgeführt und zu den Lebensumständen in Syrien sowie zu seinem Leben in Österreich Stellung genommen.
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege der bevollmächtigten Vertretung fristgerecht die mit 16.10.2024 datierte Beschwerde.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 04.08.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.
6. Mit Schriftsatz vom 30.07.2025 hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers die mit 16.10.2024 datierte Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem Schriftsatz der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers, datiert mit 30.07.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.07.2025, wird die mit 16.10.2024 datierte Beschwerde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Das Schreiben vom 30.07.2025 ist eindeutig formuliert und lässt kein Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, § 31 K 2 und K 6).
Da der Beschwerdeführer die mit 16.10.2024 datierte Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides zurückgezogen hat, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen war.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat oben einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).