Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde der XXXX , vom 29.04.2025 gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, vom 28.03.2025, GZ. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 01.03.2022 wurde der XXXX , (alias XXXX in Abwicklung, alias XXXX in Abwicklung, nunmehr XXXX in Abwicklung, hier in weiterer Folge bezeichnet als: „S AG“), bedingt durch die Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union nach dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine, die Fortführung des Geschäftsbetriebs aufgrund des Alleineigentumsverhältnisses der XXXX untersagt.
2. Mit Antrag vom 21.10.2022 begehrte die XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin), dass sämtliche Aktien der S AG zum Zweck der Übertragung auf die Beschwerdeführerin freigegeben werden und hierfür Gelder bzw. wirtschaftliche Ressourcen an die XXXX bereitgestellt werden dürfen. Zu diesem Zeitpunkt war die XXXX bereits mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/1270 in den Anhang I der Verordnung aufgenommen worden, mit der Folge, dass sämtliches Vermögen der S AG eingefroren wurde.
3. Mit Bescheid vom 08.06.2023, XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin durch die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (in weiterer Folge belangte Behörde) gemäß Art. 6b Abs. 2b VO (EU) 269/2014, der die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder bzw. wirtschaftlicher Ressourcen durch zuständige Behörden eines Mitgliedsstaates vorsah, genehmigt, nachdem festgestellt wurde, dass diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen erforderlich sind, um den laufenden Verkauf oder die laufende Übertragung von Eigentumsrechten an die Beschwerdeführerin bis zum 17.06.2023 abzuschließen.
4. Mit Antrag vom 25.10.2024 begehrte die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde die Zustellung aller Bescheide ungeachtet des:der Adressat:innen, mit welchen Aktien der S AG zum Zweck der Übertragung freigegeben wurden, sowie die Gewährung der Akteneinsicht in die der Bescheiderlassung zugrundeliegenden Akten. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom 09.06.2023 mehrere Anträge von – mit der Beschwerdeführerin nicht in Beziehung stehenden – Personen bzw. Konsortien derart genehmigt worden seien, dass sämtliche Aktien der S AG zum Zweck der Übertragung auf den:die jeweiligen Antragsteller:innen freigegeben worden seien und zugleich die hierfür notwendigen Gelder bereitgestellt werden haben dürfen. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin bestehe nicht nur im Rahmen ihrer eigenen Antragstellung, sondern auch hinsichtlich der übrigen Verfahren. Die Berechtigung lasse sich einerseits aus Art. 6b Abs. 2b VO (EU) 269/2014 ableiten, der dem Schutz berechtigten Vertrauens und damit der zivilrechtlichen Position europäischer Interessenten in eine bereits begonnene Transaktion dienen würde. Somit habe die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse als Partei im Sinne des § 8 AVG. Parallelen bestünden zu den Parteistellungen in den Grundverkehrsgesetzen der Länder und zu Verfahren der Konzessionsvergabe, etwa im Apothekenwesen oder im Kraftfahrliniengesetz. Zudem gebiete es gegenständlich auch das Unionsrecht sowie die Grundrechtecharta der Beschwerdeführerin Parteistellung zu gewähren.
5. Mit dem dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Bescheid vom 28.03.2025, XXXX , gab die belangte Behörde dem Antrag hinsichtlich des Bescheides XXXX im Verfahren der Beschwerdeführerin als verfahrenseinleitende Partei statt. Hinsichtlich aller Bescheide mit von der Beschwerdeführerin verschiedenen Adressat:innen wies er den Antrag aufgrund fehlender Parteistellung zurück.
6. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 29.04.2025, in welcher die Beschwerdeführerin zusammengefasst angibt, dass – nach ihrem Kenntnisstand – sich keine:r der übrigen Antragsteller:innen mit dem 21.07.2022 in einer laufenden Transaktion mit der S AG bzw. der XXXX befunden hätte, weshalb sich diese Genehmigungsbescheide als unionsrechtswidrig darstellen würden. Die Behörde habe nicht geprüft, ob die Transaktion laufend im Zeitpunkt der Aufnahme der Alleineigentümerin von S AG in die Sanktionsliste gewesen sei und lege Art 6b Abs 2b VO (EU) 269/2014 derart weit aus, dass jede Form der Anbahnungshandlung ausreichend sei, um die Ausnahmebestimmung zu erfüllen. Auch habe sie von den übrigen Antragsteller:innen keine Beweise für das Vorliegen der laufenden Transaktion angefordert. Durch die Genehmigung der Anträge habe die XXXX es in der Hand gehabt, das für sie bestgeeignete Angebot auszuwählen. In der Folge sei der Verkauf an die Beschwerdeführerin nicht zustandegekommen. Aufgrund der Schutznormtheorie schütze Art. 6b Abs. 2b VO (EU) 269/2014 das Individualinteresse der Beschwerdeführerin am erfolgreichen Abschluss dieser Transaktion. Der Schutzzweck der Norm sehe auch den Schutz der Vertrauenspositionen von Marktteilnehmer:innen vor und unterscheide sich die Norm von rein aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, die als bloße Reflexwirkungen auf individuelles Interesse zu qualifizieren seien. Damit sei das Interesse der Beschwerdeführerin kein bloßes wirtschaftliches Interesse ohne rechtliche Qualität, sondern ein wirtschaftliches Interesse, das die Gesetzgebung ausdrücklich als schutzwürdig anerkannt habe. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin werde durch die Entscheidung über konkurrierende Erwerbsanträge faktisch und rechtlich berührt. Dies allein genüge, um gemäß § 8 AVG in Verbindung mit der Schutznormtheorie Parteistellung anzunehmen, denn es sei jedenfalls eine Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Position möglich. Auch die Effektivität des Unionsrechts sowie die Grundrechtecharta geböten es, der Beschwerdeführerin Parteistellung zu gewähren. Gemäß Art 47 GRC habe jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden seien, das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Die Beschwerdeführerin habe keine andere Möglichkeit, sich gegen den unionsrechtlichen Erwerb durch eine dritte Partei zu wehren, als im Verwaltungsverfahren Parteistellung zu begehren und schließlich Beschwerde gegen den (oder die) genehmigenden Bescheid(e) zu erheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentliche) Feststellungen getroffen werden:
1.1 Mit Schreiben vom 25.10.2024 begehrte die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde die Zustellung aller Bescheide ungeachtet der Adressat:innen, mit welchen Aktien der S AG zum Zweck der Übertragung freigegeben wurden sowie die Gewährung der Akteneinsicht in die der Bescheiderlassung zugrundeliegenden Akten.
2.1. Daraufhin gab die belangte Behörde dem Begehren hinsichtlich des Bescheides XXXX im Verfahren der Beschwerdeführerin statt und wies den Antrag hinsichtlich Zustellung aller Bescheide mit von der Antragstellerin verschiedenen Adressat:innen aufgrund fehlender Parteistellung zurück. Der Bescheid wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nachweislich am 04.04.2025 zugestellt, weshalb die gegenständliche Beschwerde vom 29.04.2025 bei der belangten Behörde fristgerecht eingebracht worden ist.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und (insoweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden unstrittigen Akteninhalt zur Zl. W177 2313184-1 und basiert auf den vorliegenden Unterlagen, insbesondere auf dem Antrag auf Zustellung aller Bescheide ungeachtet der Adressat:innen, mit welchen Aktien der S AG zum Zweck der Übertragung freigegeben wurden sowie auf Gewährung der Akteneinsicht in die der Bescheiderlassung zugrundeliegenden Akten vom 25.10.2024, auf dem Bescheid vom 28.03.2025, XXXX , und der Beschwerde vom 29.04.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter:innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
§ 17 Abs. 1 und 2 AVG lauten:
„Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.“
§ 8 AVG lautet:
„Beteiligte; Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“
Artikel 6b Abs. 2b Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, lautet:
„Artikel 6b
(1) […]
[…]
(2b)
Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihr geeigneten erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang I unter dem Eintrag 108 aufgeführte Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Einrichtung befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen. Diese Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.
(2c) […]“
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.1991, 90/17/0313, ausführt gewinnen die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren genießt somit derjenige, dem die in diesem Verfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Berechtigungen einräumen oder Verpflichtungen auferlegen, dessen Rechtsstellung also vom Verfahren abhängig ist. Bei Prüfung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin an Hand der eben wiedergegebenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Regelungszweckes Parteistellung zukommt oder nicht, ist von folgenden durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen auszugehen: Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die Parteistellung keine ausdrückliche Regelung, so kann allein daraus nicht auf den Ausschluss der Parteistellung geschlossen werden. In solchen Fällen ist vielmehr im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht für die Behörde oder auch ein subjektiver Anspruch (und damit eine Parteistellung) für die betroffene Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an, sodass hier vor allem die teleologische Interpretation eine Rolle spielt. Als Partei ist jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt (gestaltet) wird. Durch ein bloß wirtschaftliches Interesse wird keine Parteistellung begründet. Ist für die Festlegung einer Norm das Interesse einer Person an der Erfüllung einer behördlichen Pflicht - und damit das Interesse an der gesetzmäßigen Wahrnehmung einer konkreten behördlichen Aufgabe - maßgebend, dann ist angesichts dieser ratio legis anzunehmen, dass die Norm ein subjektives Recht gewährt, es sei denn, dass der Gesetzgeber ausdrücklich anderes bestimmt. Parteistellung kann selbst dann gegeben sein, wenn die durch die Sache berührte Rechtssphäre eine privatrechtliche ist; dies setzt aber voraus, dass der Verwaltungsbehörde die Wahrung von Privatrechten aufgetragen ist. Voraussetzung für die Begründung einer Parteistellung auf Grund Berührung der Privatrechtssphäre ist, dass das anzuwendende Gesetz selbst eine Verbindung zu dieser herstellt. Wenn auch ein bloß wirtschaftliches Interesse keine Parteistellung begründet, kann die Rechtsordnung dadurch, dass sie einem solchen Interesse "Schutz" verleiht, die Parteistellung vermitteln; dient eine Norm - zumindest auch - dem Schutz der Interessen einzelner Bürger (deren Individualinteresse), so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Gesetz nicht nur "Reflexwirkungen", sondern auch ein subjektives Recht begründet (VwGH vom 20.12.1991, 90/17/0313, mwN).
Es ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als Art. 6b Abs. 2b VO (EU) 269/2014 das Individualinteresse der Antragsteller:innen schützt, weshalb diesen auch Parteistellung in ihren jeweiligen eigenen Verfahren zukommt. Aus Art. 6b Abs. 2b VO (EU) 269/2014 kann jedoch nicht der Schutz des Interesses der Beschwerdeführerin an der Entscheidung in den Genehmigungsverfahren anderer Antragsteller:innen abgeleitet werden, zumal ihre Rechtssphäre durch die Entscheidungen weder unmittelbar berührt noch gestaltet wird. Von der Behörde zu entscheidende Sache des Genehmigungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der antragstellenden Partei die Genehmigung zukommt. Die Entscheidung, mit welchem:welcher Interessent:in die Eigentümerin in weiterer Folge kontrahiert, ist von der Behörde nicht zu treffen und somit nicht verfahrensgegenständlich. Durch die Genehmigung der übrigen Anträge mag zwar die Beschwerdeführerin in ihrer Verhandlungsposition beeinträchtigt werden, dies ist jedoch dem Wettbewerb einer freien Marktwirtschaft geschuldet und stellt keine Verletzung in ihren Rechten dar. Allfällige Konsequenzen ergeben sich für die Beschwerdeführerin sohin nicht unmittelbar aufgrund des (der) Genehmigungsbescheide(s), sondern resultieren aus der privatrechtlichen Dispositionsfreiheit der XXXX .
Mangels Parteistellung kommt der Beschwerdeführerin daher auch kein Recht auf Akteneinsicht in die Akten der Genehmigungsverfahren, mit welchen Aktien der S AG zum Zweck der Übertragung für von der Beschwerdeführerin verschiedenen Adressat:innen freigegeben wurden, und kein Recht auf Zustellung der Genehmigungsbescheide zu. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Im vorliegenden Fall konnte – ungeachtet des Parteiantrages – von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt zweifelsfrei festgestellt werden konnte, durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und sich ausschließlich Rechtsfragen im Verfahren stellten.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Abweisung der Beschwerde infolge Unbegründetheit zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen bundesverfassungs- bzw. einfachgesetzlichen Bestimmungen, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).