Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag, Anlassverfahren und Vorverfahren
1 1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof, der Verfassungsgerichtshof möge "§35b Abs4 Satz 3 zweiter Halbsatz KartG 2005, BGBl I Nr 2005/61, idF BGBl I Nr 2021/176" als verfassungswidrig aufheben.
2 2. Er äußert auf das Wesentliche zusammengefasst das Bedenken, die Verpflichtung, die Kosten der Übersetzung in Kartellverfahren zu tragen, verstoße gegen Art6 Abs1 lite iVm lita EMRK, wonach in einem Strafverfahren im weiteren Sinn jeder Angeklagte unter anderem das Recht hat, die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann (lite) sowie in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden (lita).
3 Weiters hegt der Oberste Gerichtshof das Bedenken, die angefochtene Vorschrift verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG ,weil §55 KartG 2005 grundsätzlich für den Kostenersatz das Erfolgsprinzip vorsehe, dieses aber durch die angefochtene Vorschrift im Falle von Übersetzungen gemäß §35b Abs4 KartG 2005 durchbrochen werde.
4 3. Die angefochtene Bestimmung des §35b Abs4 dritter Satz zweiter Halbsatz KartG 2005 steht in folgendem rechtlichen Zusammenhang:
5 §35a und §35b KartG 2005 regeln in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. 2019 L 11, 3, unter anderem das Ersuchen einer Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats an jene eines anderen, die Zustellung eines Schriftstücks vorzunehmen, in dem dem Empfänger eine Zuwiderhandlung gegen Art101 oder 102 AEUV zur Last gelegt wird oder das eine Entscheidung über eine solche Zuwiderhandlung beinhaltet. Gemäß §35b Abs1 KartG 2005 ist einem solchen Ersuchen ein einheitlicher Titel, dessen notwendiger Inhalt in §35b Abs2 KartG 2005 geregelt wird, eine Kopie des zuzustellenden Schriftstücks sowie, wenn dies nach dem Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist, eine Übersetzung des zuzustellenden oder zu vollstreckenden Dokuments anzuschließen. Gemäß §35b Abs4 KartG 2005 ist der einheitliche Titel in der oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde zu übermitteln, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Dem Ersuchen ist überdies eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks oder der zu vollstreckenden Entscheidung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde anzuschließen, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Nach dem zweiten Satz des §35b Abs4 KartG 2005 hat das Kartellgericht "die Kosten der Übersetzung aus Amtsgeldern zu berichtigen" und nach der angefochtenen Wortfolge " […] dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen".
6 4. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
7 4.1. Die Bundeswettbewerbsbehörde brachte beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht erster Instanz (im Folgenden: Kartellgericht) einen gegen drei näher bezeichnete Gesellschaften gerichteten Antrag auf Abstellung von Zuwiderhandlungen nach §26 KartG 2005 und auf Verhängung von Geldbußen nach §29 Abs1 Z1 lita und litd leg cit. ein. Ihren Antrag stützte die Bundeswettbewerbsbehörde auf Wettbewerbsverstöße gemäß §1 KartG 2005 und Art101 AEUV sowie §5 KartG 2005 und Art102 AEUV. Die Drittantragsgegnerin ist Muttergesellschaft der Erst- und Zweitantragsgegnerin und in den Niederlanden ansässig. Ein eigenes kartellrechtswidriges Verhalten oder eine Beteiligung an einem solchen wurde der Drittantragsgegnerin nicht vorgeworfen. Vielmehr wurde sie auf Grund ihrer rechtlichen Stellung sowie zum Zwecke der Erweiterung des Haftungsfonds und damit der Durchsetzung der Geldbuße als Drittantragsgegnerin herangezogen.
8 4.2. Das Kartellgericht versuchte zunächst, den verfahrenseinleitenden Antrag in deutscher Sprache an die Drittantragsgegnerin nach der Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken), ABl. 2020 L 405, 40, zuzustellen. Die Drittantragsgegnerin verweigerte jedoch die Annahme. Daraufhin beabsichtigte das Kartellgericht die Zustellung nach den §§35a ff. KartG 2005 und veranlasste die Übersetzung des nach §35b Abs1 leg cit. erforderlichen "einheitlichen Titels" sowie des zuzustellenden Schriftstücks in die holländische Sprache. Letzten Endes wurde der Antrag der Drittantragsgegnerin zu Handen ihres mittlerweile namhaft gemachten österreichischen Vertreters zugestellt.
9 4.3. Das Kartellgericht bestimmte mit Beschluss vom 11. November 2024 die Gebühr der Übersetzung mit € 22.626,–, ordnete an, dass dieser Betrag aus Amtsgeldern bezahlt werde und verpflichtete die Drittantragsgegnerin — gestützt auf §35b Abs4 dritter Satz zweiter Halbsatz KartG 2005 — zum Ersatz.
10 4.4. Die Drittantragsgegnerin erhob gegen den Beschluss Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht und stellte den Antrag, die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Verpflichtung zum Ersatz der Übersetzungskosten nicht ihr, sondern der Bundeswettbewerbsbehörde auferlegt werde. Eventualiter beantragte die Drittantragsgegnerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Begründet wurde er im Wesentlichen mit jenen Bedenken, die der Oberste Gerichtshof nun in seinem Antrag an den Verfassungsgerichtshof ausführt.
11 4.5. Der Oberste Gerichtshof erachtet den Rekurs als zulässig und stellt im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens den vorliegenden Antrag.
12 5. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrages und im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bestimmung eine Fristsetzung von einem Jahr beantragt.
II. Rechtslage
13 1. Art25 und 27 der Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (im Folgenden: WettbewerbsRL), ABl. 2019 L 11, 3, lauten wie folgt:
"Artikel 25
Ersuchen um Zustellung vorläufiger Beschwerdepunkte und anderer Unterlagen
Unbeschadet jeder anderen Form der Zustellung durch eine ersuchende Behörde entsprechend den in ihrem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die ersuchte Behörde dem Empfänger auf Antrag der ersuchenden Behörde und in ihrem Namen Folgendes zustellt:
a) jegliche vorläufige Beschwerdepunkte zu der mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV und jegliche Entscheidungen, die diese Artikel zur Anwendung bringen,
b) andere im Rahmen der Durchsetzungsverfahren erlassene Verfahrensakte, die nach dem nationalen Recht zuzustellen sind, und
c) andere einschlägige Unterlagen im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV, einschließlich Unterlagen, die mit der Vollstreckung von Entscheidungen zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern zusammenhängen.
[…]
Artikel 27
Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ersuchen im Sinne der Artikel 25 und 26 durch die ersuchte Behörde im Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde durchgeführt werden.
(2) Ersuchen im Sinne der Artikel 25 und 26 werden ohne ungebührliche Verzögerung auf der Grundlage eines einheitlichen Titels durchgeführt, dem eine Kopie des zuzustellenden oder zu vollstreckenden Aktes beigefügt ist. Dieser einheitliche Titel enthält folgende Angaben:
a) Name, Anschrift des Empfängers und alle weiteren relevanten Informationen zur Identifizierung des Empfängers,
b) eine Zusammenfassung der einschlägigen Fakten und Umstände,
c) eine Zusammenfassung der beigefügten Kopie des zuzustellenden oder zu vollstreckenden Aktes,
d) Name, Anschrift und andere Kontaktangaben der ersuchten Behörde und
e) den Zeitraum, in dem die Zustellung oder Vollstreckung erfolgen sollte, beispielsweise gesetzliche Fristen oder Verjährungsfristen.
(3) Neben den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Anforderungen enthält der einheitliche Titel für Ersuchen gemäß Artikel 26 die folgenden Angaben:
a) Informationen zu der Entscheidung, mit der die Vollstreckung im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde gestattet wird,
b) das Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde,
c) den Betrag der Geldbuße oder des Zwangsgeldes und
d) Informationen, die belegen, dass sich die ersuchende Behörde nach besten Kräften um die Vollstreckung der Entscheidung in ihrem Hoheitsgebiet bemüht hat.
(4) Sofern die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind, ist der einheitliche Titel, der die ersuchte Behörde zur Vollstreckung ermächtigt, die alleinige Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen der ersuchten Behörde. Er muss im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde weder durch einen besonderen Akt anerkannt, noch ergänzt oder ersetzt werden. Sofern die ersuchte Behörde nicht Absatz 6 geltend macht, trifft die ersuchte Behörde alle Maßnahmen, die zur Vollstreckung dieses Ersuchens notwendig sind.
(5) Die ersuchende Behörde stellt sicher, dass der einheitliche Titel der ersuchten Behörde in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde übermittelt wird, es sei denn, die ersuchte Behörde und die ersuchende Behörde haben eine bilaterale Absprache auf Einzelfallbasis getroffen, nach der der einheitliche Titel in einer anderen Sprache übermittelt werden kann. Wenn das nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde vorgeschrieben ist, legt die ersuchende Behörde für den zuzustellenden Akt oder für die Entscheidung, die zur Vollstreckung der Geldbuße oder des Zwangsgeldes ermächtigt, eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde vor. Dies gilt unbeschadet des Rechts der ersuchten Behörde und der antragstellenden Behörde, eine bilaterale Absprache auf Einzelfallbasis zu treffen, nach der die Übersetzung in einer anderen Amtssprache vorgelegt werden kann.
(6) Die ersuchte Behörde ist zur Erledigung eines Ersuchens im Sinne der Artikel 25 oder 26 nicht verpflichtet, wenn
a) das Ersuchen nicht den Anforderungen dieses Artikels entspricht oder
b) die ersuchte Behörde schlüssig darlegen kann, dass die Erledigung des Ersuchens der öffentlichen Ordnung in dem Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung erwirkt werden soll, offensichtlich widersprechen würde.
Wenn die ersuchte Behörde beabsichtigt, ein Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 25 oder 26 abzulehnen oder zusätzliche Informationen anzufordern, wendet sie sich an die ersuchende Behörde.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle vertretbaren zusätzlichen Kosten einschließlich Übersetzungs-, Personal- und Verwaltungskosten für Maßnahmen gemäß Artikel 24 oder 25 auf Antrag der ersuchten Behörde vollständig von der ersuchenden Behörde getragen werden.
(8) Die ersuchte Behörde kann alle im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Artikel 26 entstandenen Kosten einschließlich Übersetzungs-, Personal- und Verwaltungskosten aus den für die ersuchende Behörde erhobenen Geldbußen oder Zwangsgeldern decken. Wenn es der ersuchten Behörde nicht gelingt, die Geldbußen oder Zwangsgelder beizutreiben, kann sie die ersuchende Behörde um Übernahme der entstandenen Kosten ersuchen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die ersuchte Behörde die mit der Vollstreckung entsprechender Entscheidungen verbundenen Kosten auch von dem Unternehmen, gegen das die Geldbuße oder das Zwangsgeld vollstreckbar ist, einziehen kann.
Die ersuchte Behörde zieht die geschuldeten Beträge in der Währung ihres Mitgliedstaats im Einklang mit den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Gepflogenheiten ein.
Gegebenenfalls rechnet die ersuchte Behörde die Geldbußen oder Zwangsgelder im Einklang mit den nationalen Rechtvorschriften und Gepflogenheiten in die Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde zu dem Wechselkurs um, der am Tag der Verhängung der Geldbußen oder Zwangsgelder galt."
14 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl I 61/2005, idF BGBl I 176/2021 lauten auszugsweise wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Zustellung und Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern innerhalb der EU und des EWR
Anwendungsbereich dieses Abschnitts
§35a. (1) Dieser Abschnitt gilt für Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats an eine nationale Wettbewerbsbehörde in einem anderen solchen Staat oder an eine andere nach dem Recht des ersuchten Staates für die Durchsetzung zuständige öffentliche Stelle auf
1. Zustellung
a) eines Schriftstückes, in dem dem Empfänger von einer Wettbewerbsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Art101 oder 102 AEUV zur Last gelegt wird, oder einer Entscheidung über eine solche Zuwiderhandlung,
b) einer Entscheidung, die in einem auf die Durchsetzung der Art101 oder 102 AEUV gerichteten Verfahren einer Wettbewerbsbehörde ergeht, sowie
c) eines sonstigen Schriftstücks, das Gegenstand eines auf die Durchsetzung der Art101 oder 102 AEUV gerichteten Verfahrens einer Wettbewerbsbehörde ist;
2. Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen wegen einer Zuwiderhandlung gegen
a) Art101 oder 102 AEUV,
b) die Verpflichtung, zur Durchsetzung der Art101 oder 102 AEUV angeordnete oder genehmigte Nachprüfungen zu dulden,
c) die Verpflichtung, richtige, vollständige und fristgerechte Antworten auf zur Durchsetzung der Art101 oder 102 AEUV ergangene Auskunftsverlangen zu geben oder zu Befragungen zu erscheinen,
d) das Verbot, zur Durchsetzung der Art101 oder 102 AEUV angebrachte Siegel zu brechen,
e) Entscheidungen auf Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen Art101 oder 102 AEUV, darauf gerichtete einstweilige Maßnahmen oder Verpflichtungszusagen.
(2) Nationale Wettbewerbsbehörde im Sinn dieses Abschnitts ist eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat nach Art35 der Verordnung (EG) Nr 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003 S. 1 (Verordnung (EG) Nr 1/2003), als für die Anwendung der Art101 und 102 AEUV zuständige Behörde bestimmt worden ist, einschließlich des Kartellgerichts, des Bundeskartellanwalts und der Bundeswettbewerbsbehörde.
Verfahren
§35b. (1) Einem Ersuchen auf Zustellung von Schriftstücken oder Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds ist ein einheitlicher Titel und eine Kopie des zuzustellenden oder zu vollstreckenden Dokuments anzuschließen.
(2) Der einheitliche Titel hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Empfängers oder des zur Zahlung Verpflichteten sowie sonstige für die Identifizierung dieser Person erforderliche Angaben,
2. eine Zusammenfassung der einschlägigen Fakten und Umstände,
3. eine Zusammenfassung des zuzustellenden Dokuments oder der zu vollstreckenden Entscheidung,
4. Name, Anschrift und andere Kontaktangaben der ersuchten Behörde und
5. den Zeitraum, in dem die Zustellung oder Einbringung erfolgen soll, beispielsweise gesetzliche Fristen oder Verjährungsfristen.
(3) Für Ersuchen auf Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds hat der einheitliche Titel folgende weiteren Angaben zu enthalten:
1. das Datum der Rechtskraft und das Datum der Vollstreckbarkeit der Entscheidung,
2. den Betrag und die Währung der Geldbuße oder des Zwangsgelds.
(4) Der einheitliche Titel ist in der oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde zu übermitteln, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Dem Ersuchen ist überdies eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks oder der zu vollstreckenden Entscheidung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde anzuschließen, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Das Kartellgericht hat die Kosten der Übersetzung aus Amtsgeldern zu berichtigen und dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat den einheitlichen Titel in Form einer Amtsbestätigung nach §186 Abs1 AußStrG auszustellen.
(5) Entstehen einer ausländischen ersuchten Behörde aus Anlass der Erledigung eines Zustellungs- oder Vollstreckungsersuchens des Kartellgerichts Kosten, so hat das Kartellgericht diese Kosten aus Amtsgeldern zu berichtigen, soweit diese Kosten vertretbar sind. Diese Kosten sind sonstige Kosten im Sinn des §55.
(6) Wird ein an die Bundeswettbewerbsbehörde zu richtendes Gesuch beim Kartellgericht eingebracht, so hat das Kartellgericht dieses von Amts wegen an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterzuleiten. Wird ein eingehendes Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr L 76 vom 22.3.2005 S. 16, gestützt, so ist dieses an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder das zuständige Gericht weiterzuleiten.
[...]
Amtsparteien
§40. Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt haben als Amtspartei Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind.
Kostenersatz
§41. In Verfahren wegen der Abstellung von Zuwiderhandlungen (§§26 und 27), wegen Feststellungen (§28) und wegen der Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war. Hat eine Partei Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer oder Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter getragen, so hat sie gegen eine Gegenpartei, die Gerichtsgebühren zu entrichten hat, Anspruch auf Ersatz mit jenem Teil, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht. Auf die Kostenentscheidung ist §273 ZPO sinngemäß anzuwenden.
[…]
Gebühren
Gerichtsgebühren
§50. In Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind folgende Gerichtsgebühren zu entrichten:
1. für ein Verfahren über die Prüfung eines Zusammenschlusses (§11) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;
2. für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (§§26, 27 und 28 Abs1) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;
3. für ein Verfahren über Feststellungen (§28 Abs2) eine Rahmengebühr bis 17.000 Euro;
4. für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße, das nicht mit einem Verfahren nach Z2 verbunden ist, sowie für das Verfahren zur Abschöpfung (§111 TKG 2003, §56 PMG) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro;
5. für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern (§35) und in Verfahren über Hausdurchsuchungen, sofern Widerspruch gegen die Einsichtnahme in oder Beschlagnahme von Urkunden (§12 Abs5 WettbG) erhoben wird, eine Rahmengebühr bis 8.500 Euro;
6. für sonstige Verfahren eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro. Für Verfahren nach §28a sind keine Rahmengebühren zu entrichten.
[…]
Zahlungspflichtige Personen
§52. (1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach §50 Z1 ist der Anmelder; für die Gebühr nach §50 Z3 der Antragsteller.
(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach §50 Z2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.
(3) Die Amtsparteien sind von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.
[…]
Gerichtliche Kosten
§55. Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.
[…]
Einbringung
§57. Die Einbringung der Gebühren und Kosten richtet sich nach den für bürgerliche Rechtssachen geltenden Vorschriften."
III. Zulässigkeit
15 1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinne des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
16 2. Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, dass der Oberste Gerichtshof in der bei ihm anhängigen Rechtssache die angefochtene Bestimmung anzuwenden hat.
17 3. Entgegen der Auffassung der Bundesregierung hat der Oberste Gerichtshof den Anfechtungsumfang nicht zu eng gewählt. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.
IV. In der Sache
18 Der Antrag ist nicht begründet.
19 1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
20 2. Zu den auf Art6 Abs3 lita und lite EMRK gestützten Bedenken:
21 2.1. Auf das Wesentliche zusammengefasst begründet der Oberste Gerichtshof seine Bedenken folgendermaßen:
22 2.1.1. Für die Kostentragung bei Zustellungen innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sei im konkreten Fall Art27 der Richtlinie (EU) 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, ABl. 2019 L 11, 3 ("WettbewerbsRL") maßgeblich. Den Gesetzesmaterialien zufolge sollte Art27 Abs5 WettbewerbsRL durch §35b Abs4 KartG 2005 umgesetzt werden. Eine Kostentragungsregelung zwischen den Verfahrensparteien sei jedoch der unionsrechtlichen Bestimmung nicht zu entnehmen. Vielmehr regle Art27 Abs7 WettbewerbsRL die Kostentragung für Maßnahmen, die nach Art24 und 25 leg cit. entstanden seien, also zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde. Die angefochtene Bestimmung lege darüber hinaus und ungeachtet des Verfahrensausganges oder der Kostenverursachung fest, dass das Kartellgericht die zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Übersetzungskosten "dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung" zum Ersatz aufzuerlegen habe.
23 2.1.2. Nach Lehre und Rechtsprechung handle es sich bei kartellrechtlichen Geldbußen zwar um keine "echten" Kriminalstrafen, sehr wohl aber auf Grund ihrer Präventionsfunktion und ihres abschreckenden sowie vergeltenden Charakters um Sanktionen mit "strafrechtsähnlichem Charakter", sodass die allgemeinen und besonderen Garantien für Strafverfahren (Art6 Abs3 EMRK) anzuwenden seien (EGMR 21.2.1984, 8544/79, Öztürk , Rz 53; 23.11.2006, 73.053/01, Jussila ; 27.9.2011, 43.509/08, A. Menarini Diagnostics, Rz 38; vgl auch OGH 12.9.2007, 16 Ok 4/07 und 17.5.2024, 16 Ok 5/23f mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verstehe das Recht eines jeden Angeklagten auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher dabei so extensiv, dass dieses den Anspruch auf eine unentgeltliche Übersetzung sämtlicher Schriftstücke umfasse (EGMR 28.8.2018, 59.868/08, Vizgirda , Rz 76) und einem (später) Verurteilten die entsprechenden Kosten auch im Nachhinein nicht auferlegt werden dürften (EGMR 28.11.1978, 6210/73, Luedicke ua, Rz 42). Auch der Anwendungsbereich der GRC sei im konkreten Fall eröffnet, zumal der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße auch auf Verstöße gegen Art101 und 102 AEUV gestützt worden sei, sodass die Garantien des Art47 und 48 GRC ebenfalls gelten würden. Die angefochtene Bestimmung trage diesen Garantien nicht Rechnung.
24 2.2. Die Bundesregierung bringt dagegen Folgendes vor:
25 2.2.1. §35b KartG 2005 unterscheide zwischen dem "einheitlichen Titel" und dem "zuzustellenden Schriftstück". Festgelegt sei lediglich, dass der einheitliche Titel in der Amtssprache des Staates der ersuchten Behörde zu übermitteln sei. Das "zuzustellende Schriftstück" sei hingegen nicht in jedem Fall zu übersetzen, sondern nur dann, wenn dies gesetzlich (nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates) vorgesehen oder mit der ersuchten Behörde bilateral vereinbart worden sei. Nur in diesem Fall komme es auch zu einer Auferlegung der Kosten im Sinne der angefochtenen Bestimmung. Der in der Amtssprache der ersuchten Behörde auszustellende "einheitliche Titel" habe dabei eine zusammenfassende Wiedergabe des zuzustellenden oder zu vollstreckenden Schriftstückes sowie die Wiedergabe des Verfahrensgegenstandes zu umfassen, sodass dieser die Funktion der Mitteilung des Beschuldigten im Sinne des Art6 Abs3 lita EMRK erfülle.
26 Eine "Übersetzung" mit den damit einhergehenden Kostentragungsfolgen für die Parteien sei ausdrücklich nur im Hinblick auf das "zuzustellende Schriftstück" oder die zu vollstreckende Entscheidung gemäß §35b Abs4 zweiter Satz KartG 2005 vorgesehen; die Kostentragungsregel des §35b Abs4 dritter Satz KartG 2005 komme daher auch nur hinsichtlich dieser Dokumente in Betracht. Für die Übermittlung des einheitlichen Titels in "einer für den Angeklagten verständlichen Sprache" seien somit nach der Intention des Gesetzgebers auch keine Übersetzungskosten aufzuerlegen.
27 2.2.2. Entgegen der Annahme des Obersten Gerichtshofes sei die Frage, ob ein faires Verfahren im Sinne des Art6 EMRK gewährleistet sei, nicht strikt an der isolierten Betrachtung eines einzelnen Aspektes zu beurteilen; es seien dafür vielmehr die Umstände des Einzelfalles und des Verfahrens in seiner Gesamtheit maßgeblich: Das Erfordernis einer schriftlichen Übersetzung hänge nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von der Komplexität der erhobenen Vorwürfe und den Umständen des konkreten Falles ab. Aus Art6 Abs3 EMRK sei jedoch kein in jedem Fall geltendes, uneingeschränktes Recht auf eine vollständige schriftliche Übersetzung der Anklageschrift oder des gesamten Gerichtsaktes abzuleiten. In diesem Sinne habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa ausgesprochen, dass auch eine mündliche Übersetzung der Anklage in bestimmten Fällen Art6 Abs3 lita EMRK genügen könne und Art6 Abs3 lite EMRK einen "Dolmetscher" und nicht einen "Übersetzer" gewähre. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte differenziere bei den Bedingungen für ein faires Verfahren zwischen einem Kernbereich des Kriminalstrafrechts und einem strafrechtsähnlichen Bereich. Der Gerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass die für die Kernbereiche des Kriminalstrafrechts geltenden strengen Garantien des Art6 Abs1 und 3 EMRK etwa für strafrechtsähnliche Verfahren, wie das Wettbewerbsrecht, "nicht unbedingt in vollem Umfang" zur Anwendung gelangten (Verweis auf EGMR, Jussila , Rz 43 mwN).
28 2.2.3. Auf Grund eines solchen differenzierten Ansatzes im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Verfahren im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gehe die Bundesregierung davon aus, dass die einzelnen Garantien des Art6 EMRK im kartellrechtlichen Bußgeldverfahren nicht zwingend in vollem Umfang zur Anwendung gelangten. Die angefochtene Bestimmung verletze Art6 EMRK folglich nicht.
29 2.3. Der Verfassungsgerichtshof teilt zunächst die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, dass kartellrechtliche Verfahren vom Anwendungsbereich des Art6 EMRK sowie der im hier maßgeblichen Bereich entsprechenden Art47 und 48 GRC erfasst sind. Der Verfassungsgerichtshof legt entsprechend seiner mit VfSlg 19.632/2012 begründeten Rechtsprechung seiner Prüfung im Hinblick auf Art47 und 48 GRC die Rechte gemäß der EMRK zugrunde, weil die genannten Bestimmungen der GRC unter den hier maßgeblichen Aspekten Art6 EMRK im Wesentlichen entsprechen.
30 2.3.1. Ausgehend von der Rechtssache Engel ua(EGMR 8.6.1976, 5100/71 ua) gelten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Garantien des Art6 EMRK nicht nur für Verfahren, die nach dem nationalen Recht zum Kriminalstrafrecht zählen, sondern auch für sonstige Verfahren mit strafendem Charakter, sofern sich dies aus der eigentlichen Natur der betreffenden Strafvorschrift und der Schwere und Folgewirkungen der in dem Verfahren verhängten Sanktion ergibt.
31 2.3.2. In weiterer Folge präzisierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Kriterien alternativ zu verstehen sind, sodass es für die Anwendbarkeit ausreicht, wenn eines der Kriterien erfüllt ist (vgl EGMR 23.11.2006, 73.053/01, Jussila , Rz 31 mwN). In bestimmten Fällen und insbesondere dann, wenn die Prüfung der einzelnen Kriterien keine eindeutige Schlussfolgerung zulässt, werden speziell das zweite und das dritte Kriterium kumulativ betrachtet bzw gemeinsam und in Zusammenschau geprüft (vgl dazu Grabenwarter/Pabel, EMRK 8 , 2026, §24 Rz 19). In der Rechtssache Bendenoun(EGMR 24.2.1994, 12.547/86), die Steuervergehen bzw Steuerzuschläge betraf, bezog sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vor diesem Hintergrund nicht direkt auf die Engel-Kriterien, sondern bezeichnete folgende vier Elemente als relevant für die Anwendbarkeit des Art6 EMRK: Das Gesetz betraf alle Bürger in ihrer Eigenschaft als Steuerzahler; der Zuschlag diente nicht als Kompensation für den Steuerausfall, sondern in erster Linie als Bestrafung zur Abschreckung neuerlicher Straftaten; die Sanktion wurde nach einer allgemeinen Regel verhängt, die sowohl abschreckenden als auch punitiven Charakter aufweist und der verhängte Steuerzuschlag war von beträchtlicher Höhe (zur Bedeutung der Eingriffsintensität von Sanktionen siehe auch EGMR 23.7.2002, 3419/97, Janosevic , Rz 68 f.).
32 2.3.3. Diese Kriterien betrachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Folge als nähere Ausführung der Engel-Kriterien (EGMR, Jussila , Rz 32), wobei er betonte, dass auch in diesem Fall keines dieser Elemente allein ausschlaggebend ist. In der Rechtssache Morel (EGMR 6.6.2000, 34.130/96) erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Steuerzuschlag in Höhe von 10 Prozent nicht als besonders hoch ("particular high"). Letztlich betonte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die eigentliche Natur der Sanktion das wichtigere Kriterium ist (EGMR, Jussila, aaO, Rz 38). Maßgeblich ist, ob sie sowohl abschreckenden als auch (vor allem general-)präventiven Charakter hat, wobei letztes Element gewichtiger ist.
33 2.3.4. In der Rechtssache A. Menarini Diagnostics (EGMR 27.9.2011, 43.509/08, Rz 38 ff.) kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zum Ergebnis, dass auch Kartellbußen als Strafen (dort in Zusammenhang mit Art4 7. ZPEMRK) angesehen werden können, wenn sie einen "abschreckenden sowie vergeltenden Charakter […] [aufweisen] und […] eine die Schwere des Vergehens belegende erhebliche Sanktion darstellen, die zur Auferlegung einer finanziellen Belastung führen könne". Ungeachtet dessen, dass eine solche Maßnahme ihre Grundlage im Kartell- und nicht im Kriminalstrafrecht findet, weist sie einen strafrechtlichen (strafrechtsähnlichen) Charakter auf (EGMR 21.2.1984, 8544/79, Öztürk, Rz 51 und 14.2.2019, 5556/10, SA-Capital Oy ).
34 Das Kartellrecht diene allgemeinen Interessen der Gesellschaft an einem freien Wettbewerb, wie sie auch vom Kriminalstrafrecht geschützt würden (bzw in der Vergangenheit geschützt worden seien). Die Geldbußen verfolgten weniger den Zweck der Strafe, sondern vielmehr den Zweck, eine Wiederholung der Wettbewerbsdelikte zu verhindern. Es lasse sich daraus schließen, dass die Sanktionen sowohl einen präventiven als auch einen repressiven Zweck verfolgen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte in der Rechtssache A. Menarini Diagnostics schließlich, dass die Geldbußen Millionenhöhe erreichen können und deswegen von besonderem Gewicht sind.
35 2.3.5. Auch der Gerichtshof der Europäischen Union, der die Qualifikation des strafrechtlichen Charakters von Sanktionen an die "Engel-Kriterien" knüpft (vgl etwa EuGH 20.3.2018, C524/15, Menci , Rz 26; 14.9.2023, C-27/22, Volkswagen , Rz 45, jeweils mwN), hat ausgesprochen, dass einem Geldbußenverfahren wegen eines Wettbewerbsverstoßes der Charakter eines Strafverfahrens im Zusammenhang mit der Garantie von justiziellen Rechten innewohnt (EuGH 20.3.2018, C-537/16, Garlsson , Rz 28 ff.; 22.3.2022, C-117/20, bpost , Rz 27; 22.3.2022, C-151/20, Nordzucker , Rz 30 ff.).
36 2.3.6. Bei der Einordnung der Geldbußen (und Zwangsgelder) nach dem Kartellgesetz 2005 unter dem Gesichtspunkt eines Strafverfahrens im Sinne von Art6 EMRK ist der Umstand zu beachten, dass mit der Kartellrechts-Novelle 2002, BGBl I 62/2002, das bis dahin bestehende System gerichtlicher Straftatbestände für Verstöße gegen das Kartellgesetz durch Einführung einer vom Kartellgericht aufzuerlegenden Geldbuße (damals Kartellgesetz 1988) neu gestaltet wurde (nach den Erläuterungen im Interesse einer Angleichung an die Rechtslage in anderen Mitgliedsstaaten). Das Geldbußenverfahren ist nicht mehr den Strafbehörden und -gerichten, sondern den Wettbewerbsbehörden und den Kartellgerichten zugeordnet, sodass es nach der innerstaatlichen Qualifikation nicht als Kriminalstrafrecht im Sinne des Art6 EMRK zu qualifizieren ist.
37 2.3.7. Der Oberste Gerichtshof qualifiziert kartellrechtliche Geldbußen als "strafrechtliche Anklagen" im Sinne des Art6 EMRK mit der Begründung, sie sanktionierten zwar ein bestimmtes Verhalten, richteten sich aber nicht an die Allgemeinheit, sondern an eine bestimmte Personenkategorie, nämlich Unternehmer, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Die kartellrechtlichen Geldbußen seien nach ihrer "wahren Natur" nicht gegen strafrechtliche Zuwiderhandlungen gerichtet, sondern Mittel staatlichen Zwangs, um die kartellrechtlich vorgesehene Wirtschaftsordnung durchzusetzen. Pönalisiert werde damit nicht Kriminalunrecht, sondern die Verletzung von Wettbewerbsvorschriften. Kartellrechtliche Geldbußen seien daher nach herrschender (österreichischer) Ansicht keine "echten" Kriminalstrafen, sehr wohl aber — weil ihnen Präventionsfunktion zukommt — Sanktionen mit "strafrechtsähnlichem Charakter" (vgl dazu OGH 12.9.2007, 16 Ok 4/07 und 17.5.2024, 16 Ok 5/23f mwN).
38 2.3.8. Die kartellrechtlichen Geldbußen können einen Höchstbetrag von 10 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmers oder der Unternehmervereinigung betragen, der bzw die vorsätzlich oder fahrlässig den §§1, 5, 6 oder 17 KartG 2005 zuwiderhandelt (§29 Abs1 Z1 lita KartG 2005), nachträgliche Maßnahmen gemäß §16 KartG 2005 nicht durchführt, die einem an einem anmeldebedürftigen Zusammenschluss beteiligten Unternehmen nachträglich aufgetragen werden (litb leg cit.), verbindliche Verpflichtungszusagen gemäß §27 KartG 2005 nicht einhält (litc leg cit.) oder in anderer Weise gegen Art101 oder Art102 AEUV verstößt.
39 Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes können gemäß §29 KartG 2005 gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung wegen sonstiger gegen das Kartellrecht einschließlich Art101 oder 102 AEUV gerichteter Delikte verhängt werden.
40 2.3.9. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass jedenfalls die Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen bis zum Höchstbetrag von 10 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gemäß §29 Abs1 Z1 KartG 2005 eine Sanktion mit "strafrechtsähnlichem Charakter" bildet, die ein darauf gerichtetes Verfahren zu einem Verfahren macht, das den Verfahrensgarantien des Art6 EMRK unterliegt.
41 2.4. Die Qualifikation der kartellrechtlichen Geldbußen als strafrechtsähnliche Sanktionen führt aber nicht zur Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift betreffend die Tragung von Kosten im Sinne des §35b Abs4 KartG 2005 im Hinblick auf Art6 Abs3 lita und lite EMRK:
42 2.4.1. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist klargestellt, dass die Rechte nach Art6 Abs3 EMRK Bestandteile des Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art6 Abs1 EMRK sind. Sie sind vom Gedanken der Effektivität der Verteidigung geprägt und dienen etwa dazu, Nachteile, die aus Sprachproblemen des Angeklagten resultieren, hintanzuhalten ( Grabenwarter/Pabel, EMRK 8 ,2026, §24 Rz 111). Die Beurteilung, ob eine Regelung das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt, ist auf Grund einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl EGMR, 50.541/08 ua, Ibrahim ua, Rz 25). Zentraler Gesichtspunkt des fairen Verfahrens gemäß Art6 Abs1 EMRK ist der Grundsatz der Waffengleichheit (siehe Grabenwarter/Pabel, EMRK 8 ,2026, §24 Rz 67; vgl auch EGMR 10.7.2012, 58.331/09, Gregacevic ).
43 2.4.2. Nach der Rechtsprechung gelten die Garantien des Art6 EMRK in Rechtssachen mit strafrechtsähnlichem Charakter in einer dem Verfahren angemessenen differenzierten Weise (vgl auch VfSlg 19.632/2012).
44 In der Rechtssache SA-Capital Oy(EGMR 14.2.2019, 5556/10) verwies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Zusammenhang mit Wettbewerbsbeschränkungen darauf, er berücksichtige stets, dass die Verfahrensgarantien des Art6 EMRK strafrechtliche Sanktionen von unterschiedlichem Gewicht betreffen und es Fälle gibt, in denen die Verfahrensgarantien des Art6 Abs3 EMRK nicht notwendiger Weise in ihrer vollen Striktheit anzuwenden sind (vgl insbesondere Rz 71 mwN). Wichtigster Gesichtspunkt ist die Fairness des Verfahrens insgesamt (EGMR 13.9.2016, 50.541/08 ua, Ibrahim ua mwN).
45 2.5. §35b Abs4 KartG 2005 unterscheidet zwischen dem einheitlichen Titel und der Kopie des zuzustellenden oder zu vollstreckenden Dokuments. Der einheitliche Titel ist – im Einklang mit Art27 Abs5 WettbewerbsRL – in der Amtssprache des Staates der ersuchten Behörde zu übermitteln, sodass der Titel selbst in dieser Sprache auszufertigen ist (siehe auch §35b Abs4 letzter Satz KartG 2005, wonach das Kartellgericht den einheitlichen Titel in Form einer Amtsbestätigung nach §186 Abs1 AußStrG auszustellen hat, sodass die Formulierung von diesem ausgeht).
46 Lediglich dem zuzustellenden Schriftstück ist gemäß §35b Abs4 zweiter Satz KartG 2005 eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates der ersuchten Behörde anzuschließen, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Anders als der einheitliche Titel stammt dieses zu übersetzende Schriftstück entweder nicht vom Kartellgericht als ersuchender Behörde oder es ist ein eigener Akt des Kartellgerichts (etwa eine Entscheidung in einem der in §41 KartG 2005 genannten Verfahren), der selbständig ist und dementsprechend vom Kartellgericht gemäß Art8 B-VG in der Staatssprache der Republik (oder gegebenenfalls der Sprache einer anerkannten Minderheit) auszufertigen ist.
47 Der einheitliche Titel hat gemäß §35b Abs2 KartG 2005 neben Name und Anschrift des Empfängers oder des zur Zahlung Verpflichteten sowie sonstige für die Identifizierung dieser Person erforderliche Angaben (Z1), eine Zusammenfassung der einschlägigen Fakten und Umstände (Z2), eine Zusammenfassung des zuzustellenden Dokuments oder der zu vollstreckenden Entscheidung (Z3), Name, Anschrift und andere Kontaktangaben der ersuchten Behörde (Z4) und den Zeitraum, in dem die Zustellung oder Einbringung erfolgen soll, beispielsweise gesetzliche Fristen oder Verjährungsfristen, (Z5) zu enthalten.
48 Damit erfüllt die Übermittlung eines entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgeführten einheitlichen Titels die Anforderungen des Art6 Abs3 lita EMRK, wonach jeder Angeklagte "mindestens" (nach dem englischen Text) "insbesondere" (nach dem französischen Text) das Recht hat, in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden.
49 2.6. Im Hinblick auf Art6 Abs3 lite in Verbindung mit lita EMRK ist festzuhalten, dass die Tragung der Kosten für die Übersetzung des zuzustellenden Schriftstückes gemäß §35b Abs4 zweiter Satz KartG 2005 angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse, um die es geht, in keiner Weise derart ins Gewicht fällt, dass dadurch die Verteidigung des betreffenden Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung in maßgeblicher Weise beeinträchtigt werden könnte. Die Höhe der Geldbußen trägt wiederum der grundlegenden Bedeutung eines freien und fairen Wettbewerbs für eine marktwirtschaftliche Gesellschaft Rechnung. Zudem dienen die Geldbußen gewissermaßen als Kompensation für jene wirtschaftlichen Schäden, die allen Wirtschaftsteilnehmern und der Gesellschaft insgesamt durch derartige Wettbewerbsverstöße entstehen (vgl dazu erneut EGMR Jussila , Rz 38 mwN).
50 Dabei ist auch zu beachten, dass die Tätigkeit der Bundeswettbewerbsbehörde und des Bundeskartellanwaltes als Teil der Wirtschaftsaufsicht im öffentlichen Interesse erfolgt und im Einzelnen gesetzlich geregelt ist (vgl dazu §§1 ff. WettbG; §§75 und 83 KartG 2005). Die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt sind dementsprechend gehalten, ihre Aufgaben objektiv, gesetzmäßig und ausschließlich in Verfolgung der öffentlichen Interessen zu erfüllen. Den Erläuterungen zu §41 KartG 2005 (vgl Erläut zur RV des KaWeRÄG 2017, 1522 BlgNR 25. GP, 14) ist zu entnehmen, dass die Einschränkung des Kostenersatzes auf Fälle mutwilliger Rechtsverfolgung oder -verteidigung ihren Grund darin hat, die Anstrengung von Verfahren zwischen Unternehmen zur Erhöhung des wirtschaftlichen Drucks durch das Kostenrisiko (auf der Antragsgegnerseite steht in der Regel eine größere Anzahl von Unternehmen) hintanzuhalten.
51 2.7. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das in Art6 Abs3 lite EMRK verankerte Recht auf unentgeltliche Beistellung eines Dolmetschers im Strafverfahren nicht verlangt, dass die relevanten Informationen schriftlich zu erteilen oder für einen ausländischen Angeklagten schriftlich zu übersetzen sind (vgl EGMR 19.12.1989, 9783/82, Kamasinski ; 18.10.2006 (GK), 18.114/02, Hermi ).
52 2.8. Der Verfassungsgerichtshof kann zusammengefasst nicht finden, dass die Teilnahme eines von einem Kartellverfahren betroffenen Unternehmens an diesem Verfahren und seine effektive Verteidigung (Art6 Abs3 lita iVm lite EMRK) durch die Tragung der Kosten für die Übersetzung des zuzustellenden Schriftstückes im Sinne des §35b Abs4 zweiter Satz KartG 2005 beeinträchtigt werden (siehe zu diesem Gesichtspunkt auch EGMR 25.7.2000, 23.969/94, Mattoccia, Rz 60).
53 3. Zu den auf den Gleichheitsgrundsatz gestützten Bedenken:
54 3.1. Der Oberste Gerichtshof hegt ferner das Bedenken, dass sich der Gesetzgeber mit §35b Abs4 dritter Satz zweiter Halbsatz KartG 2005 nicht innerhalb des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums halte, weil diese Bestimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Kostenersatzes im Kartellverfahren nicht vereinbar und in sich inkonsistent sei.
55 Der Gesetzgeber hätte sich sowohl für die Rahmengebühr des §50 KartG 2005 als auch für die "gerichtlichen Kosten" im Sinne des §55 KartG 2005 – zu denen auch die Kosten einer vom Gericht angeordneten Übersetzung zählten – für eine Kostentragungspflicht – mit Ausnahme der Amtsparteien – nach dem Erfolgsprinzip entschieden; ein Unternehmer oder eine Unternehmensvereinigung könne demnach nur im Fall seines bzw ihres Unterliegens zur Zahlung bzw Tragung dieser Kosten herangezogen werden. Auch der Kostenersatzregelung des §41 KartG 2005 liege (für die sonstigen Parteikosten, insbesondere die Vertretungskosten) grundsätzlich das Erfolgsprinzip zugrunde, eingeschränkt auf die Fälle mutwilliger Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Auch §41 zweiter Satz KartG 2005 knüpfe die Ersatzpflicht für von einer Partei (vorläufig) – in Form eines Kostenvorschusses oder durch Direktzahlung – getragene Kosten im Sinne des §55 KartG 2005 an das Ausmaß des Obsiegens.
56 Von diesen Kriterien weiche die bekämpfte Bestimmung grundlegend ab, weil nach dieser Bestimmung jene Person (Unternehmer oder Unternehmensvereinigung), der ein Schriftstück im Ausland zugestellt werden soll, die Kosten von dessen Übersetzung unabhängig davon zu tragen hätte, ob sie einen Anlass für das Verfahren gegeben habe, ob sie in diesem Verfahren unterliege oder ob sie die genannten Kosten in irgendeiner Weise verursacht hätte. Hiefür sei keine sachliche Rechtfertigung erkennbar.
57 3.2. Die Bundesregierung hält dem entgegen, §35b KartG 2005 wie auch §55 KartG 2005 seien eine "bestehende Vorschrift" im Sinne des §2 Abs2 GEG, es handle sich also um eine vorläufige Kostentragungsregelung. Der endgültige Kostenersatz zwischen den Parteien sei in §41 KartG 2005 normiert.
58 Die Bundesregierung meint weiters, dass im Kartellgesetz 2005 kein einheitliches System der Kostentragung verwirklicht worden sei, insbesondere komme das "Erfolgsprinzip" nicht durchgehend zur Anwendung. Dazu führt die Bundesregierung im Wesentlichen aus, dass gemäß §41 erster Satz KartG 2005 jede Partei bestimmte Prozesskosten – wie insbesondere Vertretungskosten – grundsätzlich selbst zu tragen habe, ohne dass es auf den Ausgang des Verfahrens ankomme. Eine Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei sei nur im Falle mutwilliger Rechtsverfolgung oder -verteidigung vorgesehen.
59 Die angefochtene Bestimmung sei zudem vor folgendem Hintergrund konsistent (und sachlich gerechtfertigt): Der Gesetzgeber habe den Amtsparteien im öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs ein Antragsrecht eingeräumt, das auch bei Erfolglosigkeit nicht mit weiteren Kosten für sie verbunden sein sollte (Hinweis auf OGH 20.3.2001, 16 Ok 1/01; 17.10.2005, 16 Ok 44/05). Auf Grund der Gebührenbefreiung für die Amtsparteien gemäß §52 Abs3 KartG 2005 stehe gegenüber diesen somit grundsätzlich kein Kostenersatzanspruch gemäß §41 zweiter Satz KartG 2005 zu.
60 3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gebietet der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).
61 Bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren kommt dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Es steht diesem insoweit frei, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren vorzusehen (vgl VfSlg 19.590/2011) und dabei von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale anzuknüpfen (vgl VfSlg 11.751/1988) sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (vgl VfSlg 19.487/2011). Der weite Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Frage zukommt, welchem der genannten Prinzipien er bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, entbindet den Gesetzgeber jedoch nicht von der Pflicht, ein System in sich konsistent auszugestalten (vgl VfSlg 19.666/2012, 19.943/2014).
62 3.4. §41 KartG 2005 enthält eine Kostenersatzregelung für die kartellrechtlichen Verfahren wegen Verstoßes gegen Art101 oder 102 AEUV. Im Einzelnen handelt es sich gemäß §41 erster Satz KartG 2005 um Verfahren wegen der Abstellung von Zuwiderhandlungen (§§26, 27 KartG 2005), wegen Feststellungen betreffend bereits beendete Zuwiderhandlungen gegen Art101 oder 102 AEUV (gemäß §28 KartG 2005) sowie wegen der Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern (§§29, 35 KartG 2005). Für den Kostenersatz in diesen Verfahren sind gemäß §41 letzter Satz KartG 2005 die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur insoweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder -verteidigung mutwillig war.
63 §41 zweiter Satz KartG 2005 legt für derartige Verfahren fest, dass die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer oder der Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter, die eine Partei getragen hat, von der Gegenpartei, sofern sie keine Amtspartei ist, mit jenem Teil, der dem Ausmaß ihres Obsiegens entspricht, zu ersetzen sind.
64 §55 KartG 2005 regelt die Tragung "sonstiger gerichtlicher Kosten", wobei demonstrativ Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichtes und des Kartellobergerichtes genannt werden, und knüpft an die allgemeine Kostentragungspflicht nach §52 KartG 2005 an. Nach dessen zweiten Absatz ist die Zahlungspflicht für die Gebühr der hier in Betracht kommenden Verfahren (§50 Z2 bis 5 KartG 2005) nach Maßgabe des Verfahrenserfolges dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.
65 Sowohl für die Beträge nach §41 KartG 2005 als auch für jene nach §§50, 55 KartG 2005 gilt gemäß §1 Abs1 Z5 litc GEG iVm §57 KartG 2005 das Gerichtliche Einbringungsgesetz. Nach §2 Abs1 erster Satz GEG sind derartige Kosten aus Amtsgeldern zu berichtigen und dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Eine solche "bestehende Vorschrift" ist, worauf die Bundesregierung zu Recht hinweist, auch §41 zweiter Satz KartG 2005.
66 Der zweite Satz des §41 KartG 2005, der grundsätzlich auf das Erfolgsprinzip abstellt, wurde erst mit der Novelle BGBl I 56/2017 eingefügt. Als Gründe führen die Erläuterungen (Erläut zur RV des KaWeRÄG 2017, 1522 BlgNR 25. GP, 14) Folgendes aus:
"In Verfahren, in denen ein Unternehmer Antragsteller ist (§36 Abs4 Z4 KartG), sollte bei den Barauslagen der Grundsatz der Kostentragung durch die unterliegende Partei herrschen, wie sich aus §55 ergibt. Denn nach dieser Bestimmung sind die gerichtlichen Kosten (ins Gewicht fallen hier insbesondere Sachverständigengebühren) von der Partei zu tragen, die Gerichtsgebühren zu entrichten hat. Die Zahlungspflicht bei Gerichtsgebühren richtet sich nach §52 Abs2 KartG wiederum nach dem Verfahrenserfolg.
In der Praxis wird in Verfahren, die zwischen Unternehmen geführt werden, allerdings auch ein Kostenvorschuss aufgetragen oder die Verpflichtung zur Direktzahlung von den Parteien übernommen. In diesen Fällen kommt §55 KartG nicht zur Anwendung, was dazu führt, dass die unterlegene Partei nur dann zum Ersatz der Kosten der Zeugen, Sachverständigen und fachkundigen Laienrichter verpflichtet werden kann, wenn diese Kosten aus Amtsgeldern, nicht aber dann, wenn sie aus einem Kostenvorschuss beglichen wurden. Für diese unterschiedlichen Folgen gibt es keine sachliche Begründung, weshalb vom Kartellgericht häufig eine Bezahlung der Gebühren des Sachverständigen – vorerst – aus Amtsgeldern bevorzugt wird. Dies kompliziert das Verfahren durch die notwendige Befassung der Revisorin oder des Revisors und steht außerdem in einem Spannungsverhältnis zu §3 GEG, wonach die Vornahme einer jeden mit Kosten verbundenen Amtshandlung vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden soll.
Es wird daher vorgeschlagen, §41 KartG dahin zu ergänzen, dass die Barauslagen bei Verfahren ohne Amtspartei (denn eine solche kann nicht zum Ersatz der Gerichtsgebühren verpflichtet werden) im Verhältnis des Obsiegens zu tragen sind."
67 §41 KartG 2005 hat dementsprechend nach der Intention des Gesetzgebers vor allem die Aufgabe, in Fällen des Kostenersatzes, wie er in §55 KartG 2005 geregelt ist, auch einen Ersatz der Kosten (in Verfahren zwischen Unternehmern) durch die unterliegende Partei zu ermöglichen, wenn – wie es Praxis sein dürfte – ein Kostenvorschuss aufgetragen oder die Verpflichtung zur Direktzahlung von den Parteien übernommen worden ist, in welchen Fällen – weil nicht aus Amtsgeldern beglichen – §55 KartG 2005 nicht anzuwenden war. Daraus ergibt sich, dass §41 zweiter Satz KartG 2005 grundsätzlich für jene Kosten gilt, die auch von §55 KartG 2005 erfasst werden.
68 Der Bundesregierung ist beizupflichten, dass das Erfolgsprinzip in Kartellverfahren zum einen nicht absolut, sondern nur eingeschränkt gilt; zum anderen ist das Regelungssystem des §41 (und §55) KartG 2005 von der Intention des Gesetzgebers getragen, den Amtsparteien im öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung eines freien und fairen Wettbewerbs ein Antragsrecht einzuräumen, das auch bei Erfolglosigkeit nicht mit weiteren Kosten für sie verbunden sein sollte.
69 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass §41 KartG 2005 einen Kostenersatz der unterliegenden Partei nur in jenen Fällen vorsieht, in denen eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war. Das Erfolgsprinzip gilt daher nur eingeschränkt.
70 3.5. Der Gesetzgeber legt in §35b Abs3 dritter Satz KartG 2005 nun abschließend fest, dass das Kartellgericht "die Kosten der Übersetzung aus Amtsgeldern zu berichtigen und dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen" hat. Die Bestimmung stellt somit die lex specialis zur allgemeinen Kostentragungsregel des §41 KartG 2005 dar.
71 Der Verfassungsgerichtshof stimmt der Ansicht des Obersten Gerichtshofes zwar zu, wonach §35b Abs4 dritter Satz KartG 2005 eine vom allgemeinen Kostentragungsregime abweichende Regelung vorsieht. Der Verfassungsgerichtshof hält jedoch die Abweichung für sachlich gerechtfertigt.
72 Wie der Verfassungsgerichtshof schon im Hinblick auf Art6 Abs3 EMRK ausgeführt hat, ist es im Ergebnis gerechtfertigt, dass Kosten der Übersetzung des zuzustellenden Schriftstückes unter den Voraussetzungen des §35b Abs4 zweiter Satz KartG 2005 endgültig vom Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zu tragen sind, fällt doch – wie bereits ausgeführt – die Tragung der Kosten für die Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks gemäß §35b Abs4 dritter Satz KartG 2005 angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse, um die es geht, in keiner Weise derart ins Gewicht, dass dadurch die Verteidigung des betreffenden Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung in maßgeblicher Weise beeinträchtigt werden könnte. Die Höhe der Geldbußen trägt wiederum der grundlegenden Bedeutung eines freien und fairen Wettbewerbs für eine marktwirtschaftliche Gesellschaft Rechnung. Zudem dienen die Geldbußen gewissermaßen als Kompensation für jene wirtschaftlichen Schäden, die allen Wirtschaftsteilnehmern und der Gesellschaft insgesamt durch derartige Wettbewerbsverstöße entstehen.
73 3.6. Der Verfassungsgerichtshof kommt somit zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des §35b Abs4 (dritter Satz) KartG 2005 den ihm von Verfassungs wegen zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat.
74 Die vom Obersten Gerichtshof angefochtene Wortfolge ist somit aus dem Grunde des Widerspruchs gegen Art7 B-VG und Art2 StGG nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
V. Ergebnis
75 1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit des §35b Abs4 dritter Satz zweiter Halbsatz KartG 2005, BGBl I 2005/61, idF BGBl I 2021/176 geltend gemachten Bedenken treffen daher nicht zu. Der Antrag ist abzuweisen.
76 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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