§ 55 Gerichtliche Kosten
§ 55 Gerichtliche Kosten — KartG 2005
§ 55 Gerichtliche Kosten — KartG 2005
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 61/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40065840
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.