Für sonstige Kosten, insbesondere Sachverständigengebühren und nach der Anzahl der Sitzungen oder Verhandlungen bemessene Vergütungen für die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts, sind die Personen zahlungspflichtig, die die Gerichtsgebühr zu entrichten haben.
Rückverweise
KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 35b Verfahren
…so hat das Kartellgericht diese Kosten aus Amtsgeldern zu berichtigen, soweit diese Kosten vertretbar sind. Diese Kosten sind sonstige Kosten im Sinn des § 55. (6) Wird ein an die Bundeswettbewerbsbehörde zu richtendes Gesuch beim Kartellgericht eingebracht, so hat das Kartellgericht dieses von Amts wegen an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterzuleiten. Wird…