§ 75 Aufgaben
§ 75 Aufgaben — KartG 2005
§ 75 Aufgaben — KartG 2005
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2017
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40192513
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig.
(2) Der Bundeskartellanwalt ist dem Bundesminister für Justiz unmittelbar unterstellt.
(3) Für den Bundeskartellanwalt sind ein oder mehrere Stellvertreter zu bestellen (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter).
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