BundesrechtBundesgesetzeKartellgesetz 2005§ 52

§ 52Zahlungspflichtige Personen

(1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder; für die Gebühr nach § 50 Z 3 der Antragsteller.

(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.

(3) Die Amtsparteien sind von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.

Entscheidungen
16
  • Rechtssätze
    5