§ 3 Kostenvorschuss
§ 3 Kostenvorschuss — GEG
§ 3 Kostenvorschuss — GEG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Siehe auch §§ 332, 365 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
Inkrafttretungsdatum
14. Januar 2015
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40167960
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In bürgerlichen Rechtssachen soll das Gericht, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen Amtshandlung von dem Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn die Partei, welche die Amtshandlung beantragt oder in deren Interesse sie vorzunehmen ist, nicht die Verfahrenshilfe genießt. Die Höhe eines für Sachverständigengebühren erlegten Kostenvorschusses ist dem Sachverständigen vom Gericht mitzuteilen. Hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß zu erwarten ist, daß die tatsächlich entstehende Gebühr des Sachverständigen die Höhe des erlegten Kostenvorschusses übersteigen wird (§ 25 Abs. 1a GebAG), so soll das Gericht die Anordnung des Kostenvorschusses nachträglich ergänzen.