Das Kartellgericht hat Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück enthaltenen Verbote oder gegen Art. 101 oder 102 AEUV wirksam abzustellen und den beteiligten Unternehmern und Unternehmervereinigungen die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen; diese Aufträge dürfen mit Beziehung auf die Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig sein. Eine Änderung der Unternehmensstruktur darf das Kartellgericht nur dann auftragen, wenn keine anderen gleich wirksamen Maßnahmen zur Verfügung stehen oder diese mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmer verbunden wären.
Rückverweise
KartG 2005 · Kartellgesetz 2005
§ 35 Zwangsgelder
…jeden Tag des Verzugs von dem in seiner Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festzusetzen, um ihn beziehungsweise sie zu zwingen, a) eine Abstellungsentscheidung nach § 26, einen Auftrag nach § 16 oder eine einstweilige Verfügung nach § 48 zu befolgen; b) eine durch Entscheidung nach § 27 für…
§ 29 Geldbußentatbestände
…§ 19 Abs. 3, einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV gerichteten Abstellungsentscheidung nach § 26 oder einer solchen einstweiligen Verfügung nach § 48 nicht nachkommt; b) in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 9 unrichtige oder irreführende Angaben…
§ 27 Verpflichtungszusagen
…1) Statt der in § 26 vorgesehenen Abstellung kann das Kartellgericht Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmer und Unternehmervereinigungen für bindend erklären, wenn auch unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der Marktteilnehmer zu erwarten ist…
§ 6 Verbot von Vergeltungsmaßnahmen
…Ein Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 26) oder eine darauf gerichtete Beschwerde an eine Amtspartei (§ 40) darf vom marktbeherrschenden Unternehmer nicht zum Anlass genommen werden, den durch den Missbrauch unmittelbar…