AEUV
Gliederung
DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL IV DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
KAPITEL 1 DIE ARBEITSKRÄFTE
Art. 47 Artikel 47 (ex-Artikel 41 EGV)
Die Mitgliedstaaten fördern den Austausch junger Arbeitskräfte im Rahmen eines gemeinsamen Programms.
Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Entscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 5 lit. a der Richtlinie 2009/12…
…EMRK bestehe ein „Primärrecht gegen Diskriminierung aufgrund der Geburt“. Das Adelsaufhebungsgesetz habe unangewendet zu bleiben, „zumal das Primärrecht auf die unternehmerische Tätigkeit ( Art 47 AEUV ) und dem europäischen Namensrecht anzuwenden“ sei. Hierzu habe „der EuGH noch keine Prüfung vorgenommen, so dass eine erhebliche Rechtsfrage“ vorliege. 8 In…
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