Auswertung in Arbeit
Die Anträge werden abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Anträge
1 1. Mit dem zu G43/2026 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge
"1. §11 Abs2 IFG;
in eventu (Eventualantrag I.)
in eventu (Eventualantrag II.)
3. §11 Abs1 bis 3 IFG",
als verfassungswidrig aufheben.
2 2. Mit den zu G48-51/2026, G58-59/2026 und G64-68/2026 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark dem Inhalt nach zu dem unter Punkt I.1. wiedergegebenen Antrag gleich lautende Anträge.
3 3. Mit dem zu G46/2026 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge
"1. §11 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen BGBl I Nr 5/2024 idF BGBl I Nr 52/2025 (im Folgenden IFG) als
verfassungswidrig aufheben;
in eventu
2. für den Fall, dass §11 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass §11 IFG
verfassungswidrig war;
in eventu
3. §11 Abs2 und Abs3 IFG als
verfassungswidrig aufheben;
in eventu
4. für den Fall, dass §11 Abs2 und Abs3 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass §11 Abs2 und Abs3 IFG
verfassungswidrig war;
in eventu
5. §11 Abs2 IFG als
verfassungswidrig aufheben;
in eventu
6. für den Fall, dass §11 Abs2 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass §11 Abs2 IFG
verfassungswidrig war."
4 4. Mit den zu G47/2026, G61/2026, G63/2026 und G70-71/2026 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark dem Inhalt nach zu dem unter Punkt I.3. wiedergegebenen Antrag gleich lautende Anträge.
5 5. Mit dem zu G79/2026 protokollierten, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag stellt das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg einen dem Inhalt nach zu dem unter Punkt I.3. wiedergegebenen Antrag gleich lautenden Antrag.
6 6. Mit den zu G72-75/2026, G80/2026, G84/2026, G120/2026 und G123-124/2026 protokollierten Anträgen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wird begehrt, §11 (Abs2) Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I 5/2024, als verfassungswidrig aufzuheben, samt engeren bzw weiteren Eventualanträgen.
II. Rechtslage
7 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl I 5/2024, lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
[…]
Begriffsbestimmungen
§2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
[…]
Zuständigkeit
§3. (1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.
(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
[…]
3. Abschnitt
Verfahren
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
§7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs2 Z1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl I Nr 87/2008.
Frist
§8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des §10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs1 mitzuteilen.
Information
§9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§6 Abs2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
[…]
Rechtsschutz
§11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013) beträgt drei Wochen. §16 Abs1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
8 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, idF BGBl I 5/2024 (Art22a) bzw BGBl I 138/2017 (Art115) bzw BGBl I 14/2019 (Art118) lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Artikel 22a. (1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z1 oder der Z2 vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
[…]
Artikel 115. (1) Soweit in den folgenden Artikeln von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.
[…]
Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art116 Abs2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(3) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
3. örtliche Sicherheitspolizei (Art15 Abs2), örtliche Veranstaltungspolizei;
4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;
5. Flurschutzpolizei;
6. örtliche Marktpolizei;
7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
8. Sittlichkeitspolizei;
9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
10. außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;
11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art119a) zu.
(5) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
9 1. Den zu G43/2026, G46-51/2026, G58-59/2026, G61/2026, G63-68/2026, G70-71/2026 und G79/2026 protokollierten Anträgen liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
10 1.1. Mit nach dem Datum und der Geschäftszahl jeweils näher bezeichneten Bescheiden der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft und dem Beschwerdeführer in den Anlassverfahren zu G43/2026, G46-51/2026, G58-59/2026, G61/2026, G63-68/2026 und G70-71/2026 der Zugang zu den von diesen von der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel begehrten Informationen – ua zu den Stromkosten und dem Stromverbrauch der Gemeinde, zu Studien, Gutachten und Werkverträgen der Gemeinde seit 1. Jänner 2015, zu Aufträgen und Vergaben der Gemeinde, zur An- bzw Abwesenheit des Gemeindeamtsleiters in den Sitzungen des Gemeindevorstandes bzw Gemeinderates, zu den Kosten für externe Rechtsberatung und zur akademischen und schulischen Qualifikation von ihrer Funktion nach näher bezeichneten Gemeindebediensteten – mit näherer Begründung nicht erteilt.
11 1.2. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Rankweil vom 27. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer im Anlassverfahren zu G79/2026 der Zugang zu der von ihm begehrten Information verweigert, "welchen Verkehrstechnikern/Verkehrssachverständigen und verkehrstechnischen Sachverständigen die Marktgemeinde Rankweil in den letzten 10 Jahren Aufträge erteilt hat […]".
12 2. Aus Anlass der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden stellen das Landesverwaltungsgericht Steiermark und das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die unter Punkt I.1.-5. angeführten, jeweils auf Art140 Abs1 lita B-VG gestützten Anträge.
13 2.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark begründet seinen zu G43/2026 protokollierten Antrag – der mit den zu G46-51/2026, G58-59/2026, G61/2026, G63-65/2026 und G70-71/2026 protokollierten Anträgen dem Inhalt nach im Wesentlichen ident ist – wie folgt:
14 2.1.1. Das in Rede stehende Informationsbegehren betreffe eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Gemäß §3 Abs3 IFG sei sohin auch die Behandlung dieses Informationsbegehrens im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.
15 2.1.2. Da die beschwerdeführende Gesellschaft gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel vom 5. Dezember 2025, mit dem die begehrte Information nicht erteilt wurde, ausdrücklich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben habe, stelle sich dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor dem Hintergrund des Art118 Abs4 B-VG, der in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einen Instanzenzug an den Gemeinderat vorsehe, sofern dieser nicht gesetzlich ausgeschlossen sei, die Frage, ob die beschwerdeführende Gesellschaft nicht zunächst Berufung an den Gemeinderat der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel erheben hätte müssen. In diesem Fall wäre die in Rede stehende Beschwerde nämlich unzulässig. Auch die Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Erledigung erwiese sich in diesem Fall als unrichtig.
16 2.1.3. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten habe sich in seinem Erkenntnis vom 13. November 2025, KLVwG-1828/5/2025, bereits ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass Art22a Abs4 Z1 B-VG eine "lex specialis" zu Art118 Abs4 zweiter Satz B-VG darstelle und der innergemeindliche Instanzenzug bezüglich des Zuganges zu begehrten Informationen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auch ohne ausdrückliche Anordnung im IFG ausgeschlossen sei, zumal sich dieser Ausschluss "'zumindest implizit aus dem IFG ergebe'".
17 2.1.4. Wenngleich das Verhältnis der verfassungsgesetzlichen Bestimmung des Art22a Abs4 Z1 zu Art11 Abs2 B-VG nicht klar sei, gehe das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon aus, dass Art22a Abs4 Z1 B-VG den Bundesgesetzgeber dazu ermächtige, innerhalb der Schranken des Art22a B-VG nähere Regelungen hinsichtlich des Rechtes auf Informationsfreiheit zu erlassen, worunter nicht nur "materienrechtliche", sondern auch verfahrensrechtliche Bestimmungen zu verstehen seien. Soweit der Bundesgesetzgeber ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Regelung als vorhanden erachte, könne dieser auch das anzuwendende Verfahrensrecht in Angelegenheiten der Informationsfreiheit regeln. Dass derartige Regelungen auch "zur Regelung des Gegenstandes erforderlich" sein müssten, sei Art22a B-VG nicht zu entnehmen.
18 2.1.5. Art118 Abs4 B-VG sehe vor, dass in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden ein zweistufiger Instanzenzug bestehe, der gesetzlich ausgeschlossen werden könne.
19 2.1.6. Der in Ausführung des Art22a B-VG ergangene §11 Abs1 IFG regle bezogen auf den "Rechtsschutz", dass bei Nichterteilung der Information auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ binnen zwei Wochen nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen sei. Abs2 par. cit. sehe vor, dass gegen einen "solchen Bescheid" Beschwerde erhoben werden könne und das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden habe, wobei auch die Frist für die Beschwerdevorentscheidung auf drei Wochen verkürzt sei und §16 Abs1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 109/2021, nicht anzuwenden sei. Die Behörde habe dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen. Nach §11 Abs3 IFG habe das Verwaltungsgericht im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zuganges zu Information auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren sei.
20 2.1.7. Ein Ausschluss des Instanzenzuges iSd Art118 Abs4 zweiter Satz B-VG sei vom Bundesgesetzgeber hingegen nicht ausdrücklich verankert worden.
21 2.1.7.1. Aus Art115 B-VG ergebe sich, dass ein derartiger Ausschluss des Instanzenzuges durch eine Regelung des "zuständigen" Gesetzgebers zu erfolgen habe. In der vorliegenden Konstellation sei dies nach Ansicht des Gerichtes gemäß Art22a Abs4 Z1 B-VG der Bundesgesetzgeber.
22 2.1.7.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwSlg 19.214 A/2015) bedeute das Fehlen eines ausdrücklichen Ausschlusses des innergemeindlichen Instanzenzuges durch den zuständigen Gesetzgeber, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibe.
23 2.1.7.3. Für das Verwaltungsgericht stelle sich daher die Frage, ob auf Grund der besonderen verfassungsrechtlichen Grundlage des Art22a Abs4 Z1 B-VG die Regelung des §11 IFG, die – entgegen dem Wortlaut des Art118 Abs4 B-VG und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – keinen "ausdrücklichen" Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vorsehe, hinreichend klar formuliert worden sei und ob sich diese Regelung an Art118 Abs4 zweiter Satz B-VG messen lassen müsse.
24 2.1.7.4. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten führe in seinem Erkenntnis (Punkt III.2.1.3.), nach dem der innergemeindliche Instanzenzug implizit durch das IFG ausgeschlossen worden sei, "nicht unschlüssig" §11 Abs1 und 2 IFG ins Treffen. Nach Abs1 par. cit. habe das informationspflichtige Organ bei Nichtgewährung des Zuganges zur begehrten Information auf Antrag einen Bescheid über die Nichtgewährung zu erlassen. §11 Abs2 IFG knüpfe unmittelbar daran an und regle, dass das Verwaltungsgericht bei einer Beschwerde gegen "einen solchen Bescheid" binnen zwei Monaten zu entscheiden habe. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten weise in diesem Zusammenhang auch auf die Gesetzesmaterialien (AB 2420 BlgNR 27. GP, 23) hin, die in Bezug auf Bescheide gemäß §11 Abs1 IFG festhielten, dass diese beim zuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden könnten. Weiters führe das Landesverwaltungsgericht Kärnten "auch grundsätzlich nachvollziehbar systematische Argumente", insbesondere die verkürzten Fristen des §11 Abs2 IFG, sowie Ausführungen im Schrifttum ins Treffen, nach denen bei Annahme eines aufrechten innergemeindlichen Instanzenzuges die vom Gesetzgeber intendierte Verfahrensbeschleunigung ins Leere laufen würde, weil für die innergemeindliche Berufung – mangels gegenteiliger Anordnung im IFG, die Fristen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 51/1991 idF BGBl I 82/2025, anwendbar wären. Dem Bundesgesetzgeber könne jedoch nicht unterstellt werden, eine unsachliche Differenzierung beabsichtigt zu haben, zumal außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches "eine massive Verfahrensbeschleunigung" angeordnet worden sei.
25 2.1.7.5. Die rechtlichen Argumente des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten erwiesen sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark "jedoch nicht tragfähiger als jene, welche mangels Ausschlusses vom innergemeindlichen Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches" vom Bestand eines solchen ausgehen. Schließlich werde im IFG gerade kein ausdrücklicher Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges angeordnet.
26 2.1.7.6. Mangels einer ausdrücklichen Bezugnahme auf den Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden hege das Landesverwaltungsgericht Steiermark daher das Bedenken, dass durch die Regelung des §11 IFG – "insbesondere Abs2 iVm Abs1 dieser Bestimmung" – Art118 Abs4 zweiter Satz B-VG verletzt werde. Nicht zuletzt, weil diese Regelung "auch Zuständigkeiten im Rahmen des Rechtsschutzes schaffen" solle.
27 2.1.8. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark verstoße die bekämpfte Bestimmung auf Grund ihrer unklaren Formulierung in Bezug auf den innergemeindlichen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und vor dem Hintergrund des sich aus Art83 Abs2 B-VG ergebenden Gebotes, behördliche Zuständigkeiten nach objektiven Kriterien, klar und eindeutig zu regeln, "möglicherweise" auch gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG.
28 2.1.8.1. Art83 Abs2 B-VG und das in Art18 B-VG normierte Legalitätsprinzip verpflichteten den Gesetzgeber zu einer – strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden – präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Gerade "im Falle des Rechtsschutzes" seien Regelungstechniken, die Unsicherheit in Zuständigkeitsfragen entstehen ließen, verfassungsrechtlich bedenklich.
29 2.1.8.2. Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark ergebe sich aus der Formulierung des §11 IFG nicht hinreichend klar und eindeutig, ob das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden in Informationsrechtssachen "unter 'Ausschluss des Instanzenzuges nach Art118 Abs4 zweiter Satz B-VG' in zweiter Instanz unmittelbar zuständig" sei. Neben einem möglichen Verstoß gegen Art118 Abs4 zweiter Satz B-VG bestehe seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark daher auch das Bedenken, dass die angefochtenen Regelungen des §11 IFG gegen Art18 iVm Art83 Abs2 B-VG verstoßen könnten.
30 2.2. Zusätzlich zu den unter Punkt III.2.1. dargelegten Bedenken bringt das Landesverwaltungsgericht Steiermark in dem zu G66/2026 protokollierten Antrag – der mit den zu G67-68/2026 protokollierten Anträgen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark und dem zu G79/2026 protokollierten Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg dem Inhalt nach im Wesentlichen ident ist –, zur behaupteten Verletzung von Art18 Abs1 B-VG durch die angefochtene(n) Bestimmung(en), das Folgende vor:
31 2.2.1. Das in Art18 Abs1 B-VG verankerte Bestimmtheitsgebot verlange, dass Gesetze einen Inhalt aufweisen müssten, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt sei.
32 2.2.2. Das Kriterium für die Beurteilung, ob eine Norm ausreichend bestimmt sei, sei dabei stets die Frage, ob die getroffene behördliche Entscheidung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit überprüft werden könne. Bei der Ermittlung des Inhaltes des Gesetzes seien alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Eine Verletzung der in Art18 Abs1 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse liege nur vor, wenn sich auch nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden nicht beurteilen lasse, "was im konkreten Fall rechtens" sei. Maßgeblich seien in diesem Zusammenhang die "Wortlautinterpretation, die subjektiv-historische Interpretation und die objektiv-teleologische Interpretation der angefochtenen Bestimmung(en)."
33 2.2.3. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde "bezüglich des IFG" sei der innergemeindliche Instanzenzug in §11 Abs1 iVm Abs2 IFG "nicht durch eine Verbalisierung des Ausschlusses unmittelbar ausgeschlossen" worden. Gemäß §11 Abs1 IFG habe das informationspflichtige Organ bei Nichtgewährung des Zuganges zur begehrten Information auf Antrag hierüber einen Bescheid zu erlassen. In dem der Wortlaut der Regelung des §11 Abs2 IFG unmittelbar anknüpfend an Abs1 par. cit. anordne, dass das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen "einen solchen Bescheid" binnen zwei Monaten zu entscheiden habe, werde zwar eine "verbale Verknüpfung des den Zugang zur Information verweigernden Bescheides mit einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde nahe[ge]legt, aber eben nicht unzweifelhaft fest[ge]legt". Hinzu komme, dass nach Art118 Abs4 B-VG und der dazu ergangenen Rechtsprechung ein bloß impliziter Ausschluss den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. "Die Wortlautinterpretation (inklusive der systematischen und grammatikalischen) Interpretation von §11 Abs1 und §11 Abs2 IFG" liefere daher kein eindeutiges Ergebnis, ob ein innergemeindlicher Instanzenzug bestehe oder nicht.
34 2.2.4. Der Zweck von §11 Abs1 und Abs2 IFG bestehe in der Regelung des Rechtsschutzweges im Fall der Verweigerung der Gewährung von Information. Aus diesem Zweck lasse sich für die Frage, ob der innergemeindliche Instanzenzug nun ausgeschlossen worden sei oder nicht, aber nichts gewinnen. Verstehe man den Normzweck weiter, in dem man das gesamte IFG einbeziehe, liege der Normzweck in der Sicherstellung eines einfachen und umfassenden Zuganges zu Informationen. Dabei sei es "aber völlig unerheblich, welche Behörde – etwa der Bürgermeister oder der Gemeinderat im Instanzenzug – den Zugang zur Information" bewirke. Im Lichte des Gesamtzusammenhanges des IFG lasse sich "als Normzweck auch noch eine kurze Verfahrensdauer gewinnen." Die kurzen Fristen des §11 Abs1 und Abs2 IFG von zwei Monaten für die Bescheiderlassung, drei Wochen – statt zwei Monaten – für die Beschwerdevorentscheidung und zwei Monaten für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung intendierten wohl eine Verfahrensbeschleunigung. Allerdings sehe "auch §73 AVG für das Verwaltungsverfahren allgemein eine unverzügliche Entscheidung, also eine Entscheidung ohne jede unnötige Verzögerung auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vor, sodass aus den Regelungen zur Entscheidungsfrist des IFG nicht ohne Weiteres auf den Normzweck der Verfahrensbeschleunigung geschlossen werden" könne. Selbst wenn man einen solchen Normzweck annehme, sei auf Grund der für ein Berufungsverfahren vor dem Gemeinderat zur Anwendung gelangenden Regelung des §73 Abs1 AVG eine unverzügliche Entscheidung angeordnet, sodass der Normzweck der Verfahrensbeschleunigung eine Interpretation von "§11 Abs2 bzw §11 Abs1 iVm §11 Abs2 bzw §11 Abs1, 2 und 3 IFG" nach der der innergemeindliche Instanzenzug ausgeschlossen sei, zu tragen vermöge. Daher schlage auch eine objektiv-teleologische Interpretation weder für noch gegen den Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges aus.
35 2.2.5. Den "gesamten" Gesetzesmaterialien sei nicht zu entnehmen, dass die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des IFG im Entstehungsprozess des IFG angesprochen worden sei. Weder die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 2238 BlgNR 27. GP), noch der Ausschussbericht des Nationalrates (AB 2420 BlgNR 27. GP), noch der Ministerialentwurf (95/ME 27. GP) enthielten eine Bezugnahme auf diese Frage. Auch eine subjektiv-historische Interpretation schlage daher weder für noch gegen den Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges aus.
36 2.2.6. Die mangelnde Klarheit zeige auch das Schrifttum, das sich in dieser Frage uneinig zeige, wenn es auch überwiegend das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges annehme (so Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, 2025, §11 IFG, Rz 15 f.; Dworschak, §12 IFG, in: Bußjäger/Dworschak [Hrsg.], IFG, 2024, Rz 16 ff.; Miernicki, IFG, 2024, §3, K19, §11, K14 und §12, K3; das Bestehen des innergemeindlichen Instanzenzuges verneinten hingegen Kallinger, Erstellung eines Informationsbegehrens und Rechtsschutz, in: Moick/Slunsky/Kallinger [Hrsg.], Informationsfreiheitsgesetz, 2025, 117 [128]; Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, 2024, 83).
37 2.2.7. Da sohin auch unter Anwendung sämtlicher Interpretationsmethoden kein eindeutiges Ergebnis zu erzielen sei, ob "§11 Abs2 bzw §11 Abs1 iVm §11 Abs2 bzw §11 Abs1, 2 und 3 IFG" den innergemeindlichen Instanzenzug ausschließe, seien diese Bestimmungen nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes nicht hinreichend bestimmt iSd Art18 Abs1 B-VG.
38 3. Die Bundesregierung (G 43/2026, G46-51/2026, G58-59/2026, G61/2026, G63-68/2026, G70-71/2026 und G79/2026), die Tiroler (G 43/2026), die Niederösterreichische (G 43/2026) und die Vorarlberger Landesregierung (G 79/2026) haben jeweils eine Äußerung erstattet, in der sie den in den Anträgen bzw dem Antrag erhobenen Bedenken – zusammengefasst – wie folgt entgegentreten:
39 3.1. Gemäß Art118 Abs4 zweiter Satz B-VG bestehe in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden ein zweistufiger Instanzenzug, der gesetzlich ausgeschlossen werden könne. Kompetent für den Ausschluss des Instanzenzuges sei gemäß Art115 Abs2 zweiter Satz B-VG der "nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes" für die jeweilige Materie zuständige Materiengesetzgeber. Soweit eine derartige Kompetenz in Anspruch genommen werde, könne – anstelle des Materiengesetzgebers – auch der Bedarfsgesetzgeber für den Ausschluss des Instanzenzuges gemäß Art118 Abs4 zweiter Satz B-VG zuständig sein.
40 3.2. Die Kompetenzbestimmung des Art22a Abs4 Z1 B-VG normiere eine Bedarfskompetenz des Bundes in Angelegenheiten der Informationsfreiheit, die sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Regelungen erfasse. Soweit der Bundesgesetzgeber von dieser Bedarfskompetenz keinen Gebrauch mache, verblieben Angelegenheiten der Informationsfreiheit nach dem Adhäsionsprinzip kompetenzrechtlich ein Annex zur jeweiligen Sachmaterie, der vom jeweils zuständigen Materiengesetzgeber zu regeln sei (AB 2420 BlgNR 27. GP, 14).
41 3.3. Der Bund habe seine Bedarfskompetenz gemäß Art22a Abs4 Z1 B-VG durch die Erlassung des IFG in Anspruch genommen. Darin adressiere er den innergemeindlichen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden in keiner Weise und treffe diesbezüglich auch keine Regelungen – weder explizit noch implizit. Gegenteiliges könne dem Bundesgesetzgeber auch nicht unterstellt werden.
42 3.4. Da der Bundesgesetzgeber von einer Regelung des innergemeindlichen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich keinen Gebrauch gemacht habe, bleibe ein etwaiger Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges sohin Sache des jeweils zuständigen Materiengesetzgebers. Ein, durch einen nicht ausdrücklich normierten Ausschluss des Instanzenzuges bedingtes, Spannungsverhältnis zu Art118 Abs4 zweiter Satz B-VG könne daher nicht vorliegen.
43 3.5. Da die angefochtene(n) Bestimmung(en) die Frage, ob ein innergemeindlicher Instanzenzug bestehe oder nicht, auch im Anwendungsbereich des IFG unberührt lassen würden, könne auch keine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes gemäß Art18 B-VG und des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG vorliegen.
44 4. Die Wiener Landesregierung hat in dem zu G43/2026 protokollierten Antrag eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken – zusammengefasst – wie folgt entgegentritt:
45 4.1. In Art22a Abs4 Z1 B-VG sei eine Bedarfskompetenz des Bundes zur Erlassung einheitlicher bundesgesetzlicher Regelungen im Informationsfreiheitsrecht festgelegt worden. Diese umfasse die Kompetenz des Bundesgesetzgebers, sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche Regelungen zu schaffen, soweit ein Bedürfnis danach als vorhanden erachtet werde.
46 4.2. Nach Ansicht der Wiener Landesregierung habe der Bund seine Ermächtigung zur Bedarfsgesetzgebung für einen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich iSd Art118 Abs4 zweiter Satz B-VG wahrgenommen.
47 4.2.1. Das antragstellende Gericht knüpfe den von der Judikatur geforderten "ausdrücklichen" Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges rein an eine explizite Wortfolge, ohne "das gesamte Regelwerk der explizit normierten Verfahrensbestimmungen innerhalb des Informationsfreiheitsgesetzes zu berücksichtigen". Ein derartiges Verständnis der höchstgerichtlichen Judikatur sei jedoch nicht angezeigt. Vor dem Hintergrund des speziellen Regelungsinhaltes des IFG und dessen eigens konzipierter verfassungsrechtlichen Grundlage in Art22a Abs4 Z2 B-VG erscheine es vielmehr geboten, die Anforderungen an einen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges im Lichte der "eigens geschaffenen Systematik der Informationsfreiheit zu betrachten".
48 4.2.2. Die Systematik des IFG lasse eindeutig erkennen, dass der Bundesgesetzgeber ein gestrafftes Verfahren in Angelegenheiten der Informationsfreiheit intendiert habe. Dies zeige sich insbesondere an den verkürzten Entscheidungsfristen gemäß §8 Abs1, §11 Abs1 und Abs2 IFG, die sowohl den behördlichen als auch den verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeitsbereich erfassten. Es lasse sich sohin "sowohl systematisch als auch teleologisch zweifelsfrei der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass im Rahmen der Informationsfreiheit das Verfahren möglichst komprimiert" werden solle und folglich nicht noch ein weiterer Instanzenzug innerhalb des Informationserteilungsverfahrens vorgesehen sein solle.
49 4.2.3. Ein "Hinzudenken" einer behördlichen Berufungsinstanz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde würde zudem zu dem kuriosen Ergebnis führen, dass für diese Instanz die – von den übrigen Bestimmungen des IFG abweichenden – Verfahrensfristen des AVG zur Anwendung kämen. Eine Straffung des gesamten Verfahrens – außer im Bereich des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde – würde jedoch jeder Logik entbehren. Es könne weder dem (Bundes)Gesetzgeber unterstellt, noch dem Normadressaten zugemutet werden, "diese aus dem Gesetzestext nicht erkennbare Systematik neben den ansonsten klar hervorkommenden Fristen zu erfassen."
50 4.2.4. Der vom antragstellenden Gericht zitierten Rechtsprechung könne nicht entnommen werden, dass nur die Wortfolge "Der innergemeindliche Instanzenzug ist ausgeschlossen" einen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges begründen könne. Nach Ansicht der Wiener Landesregierung habe der (Bundes)Gesetzgeber, indem er im Bereich der Informationsfreiheit einen von den allgemeinen Verfahrensbestimmungen abweichenden Verfahrensgang vorgesehen, die einzelnen Verfahrensabschnitte genau dargelegt und die darin festgelegten Rechtsmittel und Fristen namentlich ausgeführt habe, der von der Judikatur geforderten "Ausdrücklichkeit" hinreichend genüge getan.
51 4.2.5. Ginge man – entgegen der Auffassung der Wiener Landesregierung – davon aus, dass der Bundesgesetzgeber von seiner Bedarfskompetenz im Hinblick auf den innergemeindlichen Instanzenzug nicht Gebrauch gemacht habe, wäre der jeweilige Materiengesetzgeber zuständig, diese Angelegenheit als Annexmaterie zu regeln. Ungeachtet der Möglichkeit eines Ausschlusses des innergemeindlichen Instanzenzuges durch den jeweiligen Bundes- oder Landesmateriengesetzgeber, würde nach dieser Auffassung die Problematik entstehen, dass bei Stellung eines Antrages auf Informationszugang je nach Materie, zu der die Anfrage inhaltlich zuzuordnen wäre, unterschiedliche Rechtsmittelwege zu beachten wären. Im Hinblick auf die inhaltliche Zuordnung eines Antrages wäre sohin stets zwischen eigenem und übertragenem Wirkungsbereich zu unterscheiden und allenfalls auf materiengesetzliche Ausschlussbestimmungen betreffend den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu achten. Dies würde in der Praxis zu zahlreichen Komplikationen führen, zumal sich Informationsbegehren "oftmals nicht bloß auf eine einzelne, sondern auf mehrere vereinzelte Informationen" bezögen, "die Punkt für Punkt beantwortet werden" müssten. Auch könnte eine einzelne Information sowohl Aspekte des eigenen als auch des übertragenen Wirkungsbereiches betreffen. Da weder das IFG noch die Gesetzesmaterialien Ausführungen zu den sich daraus ergebenden Problemstellungen und Konsequenzen enthielten, könne dem (Bundes)Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er einen innergemeindlichen Instanzenzug zulassen habe wollen.
52 4.3. Die Wiener Landesregierung vertrete daher die Ansicht, dass §11 IFG eindeutig determiniert sei und für das Verfahren nach dem IFG ein gemeindeinterner Instanzenzug ausgeschlossen worden sei.
53 5. Der Verfassungsgerichtshof hat zu den weiteren, unter Punkt I.6. angeführten, in rechtlicher Hinsicht völlig gleichgelagerten Anträgen im Hinblick auf §19 Abs3 Z4 VfGG kein weiteres Verfahren durchgeführt.
IV. Erwägungen
54 Der Verfassungsgerichtshof hat über die unter Punkt I.1.-5. angeführten, zu G43/2026, G46-51/2026, G58-59/2026, G61/2026, G63-68/2026, G70-71/2026 und G79/2026 protokollierten und in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:
1. Zur Zulässigkeit der Anträge
55 1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
56 Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
57 Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
58 Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
59 Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (s mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
60 Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
61 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
62 1.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweisen sich die zu G43/2026, G48-51/2026, G58-59/2026 und G64-68/2026 protokollierten Hauptanträge, des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, mit denen die Aufhebung der präjudiziellen Bestimmung des §11 Abs2 IFG begehrt wird, als zulässig. Aus diesem Grund ist auf die jeweiligen Eventualanträge nicht einzugehen.
63 1.3. Die Bundesregierung erachtet die zu G46-47/2026, G61/2026, G63/2026, G70-71/2026 und G79/2026 protokollierten Hauptanträge, soweit sie sich auch gegen §11 Abs1 und Abs3 IFG richten, mangels Darlegung der gegen diese Bestimmungen erhobenen Bedenken, als unzulässig.
64 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmungen des §11 Abs1 und Abs3 IFG stehen mit der in den Anlassfällen präjudiziellen Bestimmung des §11 Abs2 IFG, gegen die sich die verfassungsrechtlichen Bedenken in den Anträgen wenden, in einem nicht offenkundig trennbaren Regelungszusammenhang, weshalb sich (auch) die Anfechtung des §11 IFG zur Gänze als zulässig erweist. Es erübrigt sich daher, auf die jeweiligen Eventualanträge einzugehen.
65 1.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erweisen sich die unter Punkt I.6. angeführten Hauptanträge des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ebenfalls als zulässig.
2. In der Sache
66 2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
67 Die Anträge sind nicht begründet.
68 2.2. Gemäß §11 Abs1 IFG hat das informationspflichtige Organ dann, wenn es den Zugang zu einer Information nicht gewährt, auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages einen Bescheid zu erlassen. §11 Abs2 IFG regelt den Rechtsschutz gegen einen solchen Bescheid: "Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§14 [VwGVG]) beträgt drei Wochen. §16 Abs1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen."
69 2.3. Die antragstellenden Gerichte hegen gegen die Vorschrift des §11 Abs2 IFG auf das Wesentliche zusammengefasst das Bedenken, dass sie für Bescheide, die von einem informationspflichtigen Organ im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen werden, nicht mit der im Hinblick auf Art18 Abs1 B-VG (auch) iVm Art83 Abs2 B-VG bzw im Hinblick auf Art118 Abs4 zweiter Satz B-VG gebotenen Klarheit regle, ob gegen solche Bescheide der Instanzenzug innerhalb der Gemeinde im Sinne der letztgenannten Verfassungsvorschrift ausgeschlossen sei oder nicht.
70 2.4. Der Verfassungsgerichtshof teilt dieses Bedenken nicht.
71 2.4.1. Das Legalitätsprinzip des Art18 Abs1 iVm Art83 Abs2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 9937/1984, 10.311/1984, 13.029/1992, 13.816/1994, 16.794/2003, 17.086/2003, 18.639/2008, 20.221/2017, 20.409/2020) gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung. Eine Zuständigkeitsfestlegung muss klar und unmissverständlich sein (VfSlg 19.965/2015, 20.221/2017, 20.409/2020), und zwar derart, dass es keiner subtilen und komplizierten Auslegung (mehr) bedarf, um die vom Gesetzgeber gewollte Kompetenz der Behörden ermitteln zu können (VfSlg 20.221/2017). Im Interesse der Rechtsschutz suchenden Bevölkerung sind Regelungstechniken, die besondere Unsicherheit in der Frage nach der zuständigen Behörde entstehen lassen, verfassungsgesetzlich verpönt (zB VfSlg 9937/1984, 12.883/1991, 18.639/2008, 20.221/2017).
72 2.4.2. Gemäß Art118 Abs4 zweiter Satz B-VG besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann jedoch gesetzlich ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss muss, wie auch die antragstellenden Gerichte zutreffend ausführen, nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf Grund von Art18 Abs1 iVm Art83 Abs2 B-VG hinreichend klar und unmissverständlich sein (vgl auch VwGH 31.1.2018, Ra 2016/15/0040). Dazu muss allerdings weder auf die Vorschrift des Art118 Abs4 zweiter Satz B-VG ausdrücklich Bezug genommen, noch muss deren Formulierung wortwörtlich übernommen werden (vgl idS auch VwGH 19.12.2019, Ra 2019/07/0117).
73 2.4.3. Diesen Anforderungen wird §11 Abs2 IFG gerecht:
74 2.4.3.1. Der Ausschluss des zweistufigen Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gemäß Art118 Abs4 zweiter SatzB-VG ist auf Grund des Art115 Abs2 zweiter Satz B-VG vom jeweiligen Materiengesetzgeber zu verfügen (vgl VwGH 31.1.2018, Ra 2016/15/0040; 12.11.2021, Ro 2019/04/0001; VwGH 14.2.2022, Ra 2020/02/0070; Muzak, B-VG 6, 2020, Art118 B-VG, Rz 11; Giese, Art118 B-VG, in: Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 2021, Rz 26; Stolzlechner/Auner, Art118 B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 33. Lfg. 2024, Rz 55; Grabenwarter/Frank, B-VG 2, 2025, Art118 B-VG, Rz 6). In Angelegenheiten der Informationsfreiheit kommt es damit nach Art22a Abs4 Z1 B-VG dem Bundesgesetzgeber zu, den Instanzenzug generell auszuschließen, soweit er dafür im Sinne dieser Vorschrift ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Regelung als vorhanden erachtet (vgl AB 2420 BlgNR 27. GP, 14).
75 2.4.3.2. §11 Abs2 IFG sieht nun einen derartigen – einheitlichen – Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges vor (so im Ergebnis auch Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, 2024, 83; Kallinger, Erstellung eines Informationsbegehrens und Rechtsschutz, in: Moick/Slunsky/Kallinger [Hrsg.], Informationsfreiheitsgesetz, 2025, 117 [128]; Schneider, IFG, 2025, §11 IFG, Rz 22, §12 IFG, Rz 4). Die dort getroffene Regelung, dass gegen einen Bescheid nach §11 Abs1 IFG Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden kann, steht schon ihrem Wortlaut nach einem solchen Instanzenzug entgegen. Die Vorschrift wiederholt bzw konkretisiert nicht bloß den Wortlaut des Art132 Abs1 B-VG, wonach gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann, womit im Lichte des Art132 Abs5 B-VG bloß ein nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges ergangener Bescheid gemeint ist. Sie bezieht sich vielmehr auf Grund der Wendung "[w]ird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben" ausdrücklich (nur) auf einen Bescheid des informationspflichtigen Organs (§11 Abs1 IFG). Das ist gemäß §3 Abs2 IFG jenes Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört, nicht jedoch (auch) die Berufungsbehörde. Die Berufungsbehörde im Sinne des §66 Abs4 AVG würde – bei Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges – auf Grund einer Berufung gegen einen Bescheid des informationspflichtigen Organs nämlich nicht an dessen Stelle treten, also selbst zum informationspflichtigen Organ werden. Dieses bliebe jenes Organ, dass den Bescheid in erster Instanz gemäß §11 Abs1 IFG erlassen hat. Ein "solcher Bescheid" gemäß §11 Abs2 IFG kann demnach kein erst nach Erschöpfung eines innergemeindlichen Instanzenzuges erlassener (Berufungs-)Bescheid sein. Ein derartiger Instanzenzug ist damit zufolge §11 Abs2 IFG ausdrücklich ausgeschlossen.
76 2.4.3.3. Die Vorschrift des §11 Abs2 IFG ist überdies nach ihrem Sinn und Zweck als eine abschließende Regelung des Rechtsschutzes zu verstehen. Sie bezweckt im Verein mit anderen Vorschriften des IFG eine (besonders) rasche Klärung der Frage, ob und, wenn ja, in welcher Weise eine vom Informationswerber begehrte Information zugänglich zu machen ist oder nicht (vgl AB 2420 BlgNR 27. GP, 23 f.; vgl idZauch VfSlg 20.715/2025). So verpflichtet §11 Abs1 IFG das informationspflichtige Organ, binnen zwei Monaten nach Einlangen eines darauf gerichteten Antrages einen Bescheid über die Nichtgewährung des Zuganges zu einer Information zu erlassen. Wird ein solcher Bescheid in Beschwerde gezogen oder wird bei unterbliebener Erlassung eines solchen Bescheides eine Säumnisbeschwerde erhoben, hat das Verwaltungsgericht nach §11 Abs2 IFG innerhalb einer – gegenüber §34 Abs1 VwGVG – verkürzten Frist von ebenso bloß zwei Monaten über die Beschwerde zu entscheiden. Die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ist – gegenüber §14 Abs1 VwGVG – auf drei Wochen reduziert. Im Säumnisfall kommt – anders als dies die allgemeine Vorschrift des §16 Abs1 VwGVG vorsieht – eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht in Betracht; vielmehr hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen. Für den Fall eines innergemeindlichen Instanzenzuges trifft das IFG hingegen keine derartigen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen – auch §11 Abs1 IFG richtet sich lediglich an das informationspflichtige Organ –, weshalb der Berufungsbehörde die allgemeine Entscheidungsfrist nach §73 Abs1 erster Satz AVG zur Verfügung stünde. Ein Ergebnis, das nach dem Gesagten dem vom Gesetzgeber verfolgten Anliegen der Verfahrensbeschleunigung entgegenliefe.
77 2.4.4. Die angefochtene Bestimmung des §11 Abs2 IFG schließt sohin – in verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art18 Abs1 und Art83 Abs2 B-VG unbedenklicher Weise – einen zweistufigen Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (§3 Abs3 IFG) aus. Da sich aus Art118 Abs4 zweiter Satz B-VG keine über Art18 Abs1 und Art83 Abs2 B-VG hinausgehenden Anforderungen an die gesetzliche Regelung des Ausschlusses ergeben, steht §11 Abs2 IFG auch mit dieser Verfassungsvorschrift im Einklang.
78 2.5. Durch diese Entscheidung sind auch die in den unter Punkt I.6. angeführten Anträgen aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt (vgl zB VfSlg 19.960/2015; VfGH 17.3.2026, G76/2025 ua).
V. Ergebnis
79 1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit des §11 (Abs2) IFG erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Die Anträge sind daher abzuweisen.
80 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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