Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
4. der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.
Fischereigesetz 2002
§ 54 Verweisungen auf Bundesrecht
…BGBl Nr 194/1961; Gesetz BGBl I Nr 104/2019; 3. Gentechnikgesetz – GTG , BGBl Nr 510/1994; Gesetz BGBl I Nr 59/2018; 3a. Informationsfreiheitsgesetz – IFG , BGBl I Nr 5/2024; 4. Insolvenzordnung – IO , RGBl Nr 337/1914; Gesetz BGBl I Nr 38/2019; 5. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz –…
§ 89 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 89 Geheimhaltungspflicht
…Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. (2) Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes…
§ 51 GSpG · GSpG · Glücksspielgesetz
§ 51 Spielgeheimnis
…Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis bei Vorliegen der in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Voraussetzungen zu wahren. (2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht 1. in Verfahren vor Zivilgerichten…
§ 136 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 136 Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter/innen
…bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet…
§ 13 AKG · AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 13 Recht auf Information
…§ 13. Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG , BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Information gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres…
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