JudikaturVfGH

G324/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2015

Das Landesgericht Wels geht - ohne nähere Begründung - davon aus, dass es bei der Entscheidung über den Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß §108 StPO das (gesamte) VerbandsverantwortlichkeitsG (VbVG) anzuwenden habe.

Das antragstellende Gericht begehrt sodann, das angefochtene - seiner Auffassung nach eine untrennbare Einheit bildende - Gesetz "seinem ganzen Inhalt nach als verfassungswidrig aufzuheben", hegt allerdings "primär" Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verbandes regelnden - "die zentrale Bestimmung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes" bildenden - §3 VbVG.

Dem im Anlassverfahren beschuldigten Verband liegt nach dem maßgeblichen Antragsvorbringen die Verantwortlichkeit für allfällige Straftaten von Entscheidungsträgern gemäß §2 Abs1 iVm 3 Abs2 VbVG - Prokurist und Geschäftsführer - zur Last, sodass diese Vorschriften, nicht aber das (gesamte) VbVG denkmöglich anzuwenden sind.

Eine Aufhebung des gesamten Gesetzes käme daher nur bei Vorliegen eines untrennbaren Zusammenhanges sämtlicher Bestimmungen des Gesetzes in Betracht, der dazu führt, dass auch Bestimmungen aufgehoben werden können, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind. Dass §3 VbVG für sich genommen (sowie in weiterer Folge zu sämtlichen anderen Bestimmungen des VbVG) in einem untrennbaren Zusammenhang stünde, wurde im Rahmen der Ausführungen zur Präjudizialität (wonach gegen den Geschäftsführer und den Prokuristen der Gesellschaft - nicht indes gegen Mitarbeiter iSd §3 Abs3 VbVG - Ermittlungen geführt werden) nicht dargetan.

Ein untrennbarer Zusammenhang liegt auch nicht schon deshalb vor, weil - im Falle einer Aufhebung (von Teilen) des §3 VbVG einzelne Bestimmungen des VbVG unanwendbar würden.

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