(1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
Rückverweise
B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 22a
…Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern…
Art. 148e
…Die Volksanwaltschaft hat Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz geheim zu halten sind.…
Art. 30
…der Bundesrat haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz geheim zu halten sind. Nähere Bestimmungen treffen das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates.…
Art. 121
…Der Rechnungshof hat Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz geheim zu halten sind.…
Bgld. AOG · Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz
§ 7 Befugnisse von Aufsichtsorganen
…Aufsichtsorgane sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist.…
Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§ 53 Bürgerinitiative
…das Vorhaben, auf das sich die Initiative bezieht, Auskünfte erteilt. Einem solchen Verlangen ist innerhalb von vier Wochen zu entsprechen, sofern nicht überwiegende Geheimhaltungsgründe gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG entgegenstehen.…
ARR 2014 · Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
§ 27
…müssen. (2a) Darüber hinaus ist der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kommen kann, dass Informationen von allgemeinem Interesse gemäß Art. 22a Abs. 1 B-VG sowie Informationen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, vom Förderungsgeber veröffentlicht…
Oö. Glücksspielautomatengesetz
§ 16 § 16Spielgeheimnis
…so sind sie, mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Fälle, zur Geheimhaltung dieser Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025) (2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht 1. in Verfahren vor Zivilgerichten…
Bgld. LBetreuG · Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz
§ 3 Anspruch
…die befassten Bediensteten sind vertraglich zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten, soweit deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist. (5) Eine Haftungserklärung ist gemäß § 2 Abs.1 Z 15 NAG grundsätzlich nach ihrem Inhalt zu beurteilen und…
Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft
§ 5 Bestellung
…dabei der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist. (3) Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht an die Weisungen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen…
§ 2 Aufgaben
…unterliegt der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist. (4) Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsträger der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten, der…
Geschäftsordnung der Landesregierung
§ 12 §12Öffentlichkeit, Veröffentlichungen
…gemachte Mitteilungen sind von dem oder der Vorsitzenden zu veröffentlichen, soweit ihr Inhalt für die Öffentlichkeit von Bedeutung ist und nicht Geheimhaltungsgründe im Sinne des Art. 22a Abs. 2 B-VG vorliegen.…
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 50 Bürgerinitiative
…über das Vorhaben, auf das sich die Initiative bezieht, Auskünfte erteilt. Einem solchen Verlangen ist innerhalb von vier Wochen zu entsprechen, sofern nicht Geheimhaltungsgründe gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG entgegenstehen.…
Bgld. GemSanG 2013 · Burgenländisches Gemeindesanitätsgesetz 2013
§ 2 Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte
…festzuhalten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist, besteht auch nach Auflösung des Vertrags. (5) Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte sowie deren Vertreterinnen und Vertreter stehen im öffentlichen Sanitätsdienst. (6) Die…
Bgld. GVG 2007 · Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007
§ 27 Gemeinsame Bestimmungen
…Amt gewissenhaft und unparteilich ausüben über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Geheimhaltung wahren, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist. (4) Das Amt eines Mitglieds einer Grundverkehrsbezirkskommission ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie…
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 26 § 26
…hat zu entscheiden, ob die Gemeindebediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden sind. Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob eine Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist und dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie…
Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 17 Geheimhaltung
…zu entscheiden, ob die oder der Bedienstete von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Er hat zu überprüfen, ob die Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist und dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der…
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 51 § 51
…über das Vorhaben, auf das sich die Initiative bezieht, Auskünfte erteilt. Einem solchen Verlangen ist innerhalb von vier Wochen zu entsprechen, sofern nicht Geheimhaltungsgründe gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG entgegenstehen.…
Burgenländisches Arbeitnehmerförderungsgesetz
§ 9 Sitzungen
…und sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist. (4) Der Beirat ist vom Obmann nach Bedarf - mindestens aber einmal im Jahr - schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen…
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 66 §66*)Geschäftsführung, Geschäftsordnung
…Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G), soweit ihr Inhalt für die Öffentlichkeit von Bedeutung ist und nicht ein Geheimhaltungsgrund im Sinne des Art. 22a Abs. 2 B-VG vorliegt. Das Kuratorium kann beschließen, dass bestimmte Beschlüsse aus öffentlichen Rücksichten nicht verlautbart werden dürfen. *) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 1/2023, 44/2025…