Aus den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 kann nicht abgeleitet werden, dass dem Wiener Landesgesetzgeber die Wiedererrichtung des Berufungssenates verwehrt wäre. Nach den Gesetzesmaterialien kommt eine Wiedererrichtung aufgelöster Behörden nur dann in Betracht, wenn diesen "auch Zuständigkeiten zukommen, die nicht gemäß Art. 130 Abs. 1 auf die VwG übergehen und diesen auch nicht gemäß Art. 130 Abs. 2 übertragen werden können" (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 21). Dies trifft auch zu, wenn die Verfassung einen Instanzenzug erlaubt, also bei Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich, und der aufgelösten Behörde eine Zuständigkeit im weiterhin zulässigen Instanzenzug zukam.
Rückverweise