Da der zuständige Materiengesetzgeber von der ihm nach Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht hat und demnach in der Gewerbeordnung der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, besteht ein solcher auch im Bereich der - dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien übertragenen - örtlichen Marktpolizei.
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