(1) Soweit in den folgenden Artikeln von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art. 118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.
(3) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berufen, die Interessen der Gemeinden zu vertreten.
Rückverweise
Oö. ObjG 1994 · Oö. Objektivierungsgesetz 1994
§ 36 § 36
…Kontrolle jedenfalls durch den Personalbeirat sicherzustellen. (5) Soweit Verordnungen, die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen werden, Gemeinden beziehungsweise Gemeindeverbände betreffen, ist vor ihrer Erlassung gemäß Art. 115 Abs. 3 B-VG dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und dem Oberösterreichischen Gemeindebund sowie der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (6) Soweit andere Landesgesetze…
Bgld. ADG · Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz
§ 29b Einrichtung und Mitgliedschaft
…Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und anstelle des in Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieds eine auf Grund eines unverbindlichen gemeinsamen Vorschlags der Interessenvertretungen gemäß Art. 115 Abs. 3 B-VG von der Landesregierung bestellte Bürgermeisterin oder ein auf die gleiche Weise bestellter Bürgermeister an. (4) Ist die Kommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder…
Bgld. L-GBG · Landes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 21 Einrichtung und Mitgliedschaft
…Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und anstelle des in Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieds eine auf Grund eines unverbindlichen gemeinsamen Vorschlags der Interessenvertretungen gemäß Art. 115 Abs. 3 B-VG von der Landesregierung bestellte Bürgermeisterin oder ein auf die gleiche Weise bestellter Bürgermeister an. (4) Ist die Kommission mit der Aufnahme in ein Dienst- oder…
B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 23d
…eigene Wirkungsbereich oder sonstige wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung der Gemeinden obliegt in diesen Angelegenheiten dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund (Art. 115 Abs. 3). (2) Haben die Länder eine einheitliche Stellungnahme zu einem Vorhaben erstattet, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, so darf…