Auswertung in Arbeit
Die Anträge werden abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Anträge
1. Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B VG gestützten und zu G76/2025 und G84/2025 protokollierten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge
"die Wortfolge 'und unterhaltspflichtigen Angehörigen' in §6 Abs1 des Gesetzes vom 23.02.2021 über die Gewährung von Sozialunterstützung (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG) in der Stammfassung LGBl Nr 51/2021
in eventu
§6 Abs1 des Gesetzes vom 23.02.2021 über die Gewährung von Sozialunterstützung (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG) in der Stammfassung LGBl Nr 51/2021"
als verfassungswidrig aufheben.
2. Mit den zu G53/2026 und G57/2026 protokollierten Anträgen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wird begehrt,
"der Verfassungsgerichtshof möge,
1. die Wortfolge 'und unterhaltspflichtigen Angehörigen' im ersten Satz des §6 Abs1 des Gesetzes vom 23.02.2021 über die Gewährung von Sozialunterstützung (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG) in der Stammfassung LGBl Nr 51/2021
in eventu
2. §6 Abs1 des Gesetzes vom 23.02.2021 über die Gewährung von Sozialunterstützung (Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG) in der Stammfassung LGBl Nr 51/2021"
als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes (StSUG) LGBl 51/2021, idF LGBl 105/2023,
(§6 Abs1 in der Stammfassung, LGBl 51/2021)
lauten auszugsweise (die primär angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
" Begriffsbestimmungen
§2. Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:
1. Wirtschaftsgemeinschaft: zwei oder mehrere Personen, die in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben und ihren Haushalt in wirtschaftlicher Hinsicht (gänzlich/teilweise) gemeinsam führen. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Bezugsberechtigten nachzuweisen;
2. Bezugsberechtigte: Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden;
3. Bedarfsgemeinschaft: Gesamtheit der Bezugsberechtigten, die eine Wirtschaftsgemeinschaft oder Teil einer Wirtschaftsgemeinschaft sind;
4. Alleinstehende: Bezugsberechtigte, deren Wirtschaftsgemeinschaft keine andere Person angehört;
5.–6. […]
7. Höchstsätze: höchstens zuerkennbare monatliche Leistungen der Sozialunterstützung für den allgemeinen Lebensunterhalt und den Wohnbedarf (§8 Abs3 Z1 bis 3);
8. Drittstaatsangehörige: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;
9. allgemeiner Lebensunterhalt: regelmäßig wiederkehrender Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe;
10. Wohnbedarf: regelmäßig wiederkehrender, erforderlicher Aufwand für Miete, Heizung und Strom, sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben;
11.–12. […]
Persönliche Voraussetzungen
§3. (1) Bezugsberechtigt sind Personen, die
1. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben und
2. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sofern nicht abweichende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Bestimmungen anderes festlegen.
(2) Zum bezugsberechtigten Personenkreis nach Abs1 Z2 zählen jedenfalls:
1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' gemäß §47 Abs2 NAG verfügen;
2. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG;
3. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EU' gemäß §45 NAG;
4. Asylberechtigte gemäß §3 AsylG 2005.
(3) Nicht bezugsberechtigt sind:
1. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in der Zeit ihres Aufenthaltes im Inland bevor sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben und
a) ihnen keine Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmer- oder Selbst-ständigeneigenschaft zukommt oder
b) die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aufrecht ist;
2. schutzbedürftige Fremde gemäß dem Steiermärkischen Grundversorgungsgesetz, insbesondere subsidiär Schutzberechtigte und Asylwerberinnen/Asylwerber;
3. ausreisepflichtige Fremde;
4. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit sie nicht unter Z1 fallen;
5. Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind.
Leistungen Dritter, Anspruchsübergang
§6. (1) Das Einkommen von Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen , die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben, die nicht zum Personenkreis gemäß §3 Abs3 zählen, ist bei der Bemessung von Leistungen gemäß §8 nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita übersteigt.
(2) Bezugsberechtigte haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen gemäß §8 und §9 nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.
(3) Für die Dauer der Rechtsverfolgung sind Leistungen gemäß §8 und §9 ohne Berücksichtigung der verfolgten Ansprüche zu gewähren. Die auf Grund der Rechtsverfolgung zufließenden Leistungen Dritter sind als Einkommen anzurechnen; §16 Abs9 und 10, §17 und §18 gelten sinngemäß.
(4) Ansprüche gegen Dritte können von den Bezugsberechtigten auf den Träger der Sozialunterstützung übertragen werden.
Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
§8. (1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts werden als monatliche pauschalierte Geldleistungen erbracht; Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes werden, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen pauschalierten Geldleistungen erbracht. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.
(1a) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs3 Z1 ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach §293 Abs1 lita sublitbb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:
1. Höchstsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende 100%
2. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte
a) für die erste und zweite/für den ersten und zweiten 70%
b) ab der/dem dritten 45%
3. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende minderjährige Bezugsberechtigte
a) für die erste, zweite und dritte/für den ersten, zweiten und dritten 21%
b) ab der/dem vierten 17,5%
4. Zuschläge für Alleinerziehende gemäß §2 Z5 zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für minderjährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird
a) für die erste/den ersten 12%
b) für die zweite/den zweiten 9%
c) für die dritte/den dritten 6%
d) für jeden weiteren 3%
5. Zuschläge zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts je Bezugsberechtigter/Bezugsberechtigten mit Behinderung (§40 Abs1 und 2 Bundesbehindertengesetz) 18%
(4) Die Höchstsätze sind gleichmäßig aufzuteilen:
1. die Höchstsätze gemäß Abs3 Z2: auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden volljährigen Bezugsberechtigten gemäß Abs3 Z2;
2. die Höchstsätze gemäß Abs3 Z3: auf alle in Wirtschaftsgemeinschaft lebenden minderjährigen Bezugsberechtigten.
(5) Der Höchstsatz gemäß Abs3 Z1 und 2 teilt sich 60 zu 40 auf die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und die Befriedigung des Wohnbedarfs auf.
(6) Bezugsberechtigten gemäß Abs3 Z1 und 2 gebührt zusätzlich ein Wohnkostenpauschale in Höhe von maximal 20% des Höchstsatzes gemäß Abs3 Z1 bzw Abs4 Z1. Das Wohnkostenpauschale wird, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von Geldleistungen erbracht.
(7) Der Wohnbedarfsanteil einschließlich eines allfälligen Wohnkostenpauschales darf die tatsächlichen Wohnkosten nicht übersteigen.
(8) Die Summe aller Geldleistungen, die volljährigen Bezugsberechtigten einer Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann, ist mit 175% des Höchstsatzes gemäß Abs3 Z1 begrenzt. Bei Überschreitung dieses Prozentsatzes sind die Geldleistungen jeder/jedes volljährigen Bezugsberechtigten (Abs4 Z1) soweit sie 20% des Höchstsatzes gemäß Abs3 Z1 überschreiten, im erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Von der Deckelung ausgenommen sind Geldleistungen an Bezugsberechtigte gemäß §7 Abs2 sowie an Bezugsberechtigte, die einen Zuschlag gemäß Abs3 Z5 erhalten.
(9) Für einen zwei Wochen übersteigenden Aufenthalt
1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder einer Kurzzeit-Eltern-Kind-Unterbringung gebührt der/dem volljährigen Bezugsberechtigten nur 50% des ihr/ihm zustehenden Höchstsatzes gemäß Abs3 Z1 bzw Abs4 Z1;
2. außerhalb der Steiermark ruht der Anspruch der/des Bezugsberechtigten auf Leistungen nach diesem Gesetz."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG) BGBl I 41/2019, idF BGBl I 25/2025 lauten auszugsweise:
" Allgemeine Grundsätze
§3. (1)–(2) […]
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(4)–(7) […]
Monatliche Leistungen der Sozialhilfe
§5. (1) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe in Form von Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender pauschaler Geldleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs vorzusehen.
(2) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen gemäß Abs1 im Rahmen von Haushaltsgemeinschaften degressiv abgestuft festzulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann. Die Landesgesetzgebung kann von der Anwendung der Definition einer Haushaltsgemeinschaft insbesondere bei zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, wie etwa bei (therapeutischen) Wohneinheiten und Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Frauen, Jugendliche und Wohnungslose absehen, soweit diese wesentlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die Summe der Geld- und Sachleistungen gemäß Abs1 darf die in Abs2 Z1 bis 4 festgelegten Höchstsätze pro Person und Monat auf Basis des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100%
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen
a) pro leistungsberechtigter Person 70%
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person 45%
4. Zuschläge, die alleinerziehenden Personen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts gewährt werden können:
a) für die erste minderjährige Person 12%
b) für die zweite minderjährige Person 9%
c) für die dritte minderjährige Person 6%
d) für jede weitere minderjährige Person 3%
5. Zuschläge, die volljährigen und minderjährigen Personen mit Behinderung (§40 Abs1 und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts zu gewähren sind, sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen vorsehen: pro Person 18%
(3)–(5) […]
Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln
§7. (1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen – auch im Ausland – angerechnet werden. Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß §5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Leistungen, die einer Person aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß §5 zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.
(2)–(8) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Den zu G76/2025 und G84/2025 protokollierten Anträgen liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
1.1. Die Beschwerdeführerin im Anlassverfahren zu G76/2025, die das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht hat und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt, stellte am 13. November 2024 einen Antrag auf Sozialunterstützung nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz (StSUG).
1.1.1. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrer Tochter, ihrem minderjährigen Enkel (Sohn der Tochter) und ihrem Schwiegersohn in deren Eigenheim. Die genannten Personen und die Beschwerdeführerin bilden daher eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des §2 Z1 StSUG. Die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des §2 Z3 StSUG besteht nur aus der Beschwerdeführerin, da sie die einzige Bezugsberechtigte in der Wirtschaftsgemeinschaft ist. Das Einkommen der Tochter wurde mit täglich € 39,54 aus Leistungen des Arbeitsmarktservice (AMS) angegeben.
1.1.2. Im Bescheid vom 10. Februar 2025 führte die Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung begründend ua aus, dass der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Wohnkosten zustehe, da sie tatsächlich keine Wohnkosten habe. Grundsätzlich stehe ihr ein Lebensunterhalt von 60 % des Höchstsatzes zu. Hievon sei das Einkommen der Tochter als unterhaltspflichtiges Mitglied der Wirtschaftsgemeinschaft anteilig abzuziehen. Rechtlich begründete die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung dies damit, dass von unterhaltspflichtigen Angehörigen, die nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft, aber Mitglieder der Wirtschaftsgemeinschaft seien und nicht zum Personenkreis nach §3 Abs3 StSUG zählten, gemäß §6 Abs1 StSUG das Einkommen insoweit zu berücksichtigen sei, als es den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteige.
1.1.3. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Anrechnung des Einkommens ihrer Tochter sei zu Unrecht erfolgt, da diese ihre Unterhaltspflicht bereits dadurch erfülle, dass sie der Beschwerdeführerin ermögliche, unentgeltlich in ihrer Wohnung zu wohnen. Wäre ihr Wohnbedarf finanziell zu berechnen, würde dies einen erheblichen Unterhaltsbeitrag ihrer Tochter darstellen. Gleichzeitig würden die finanziellen Belastungen ihrer Tochter nicht berücksichtigt, insbesondere ihre eigenen Ausgaben für den Haushalt, den sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn führe. Neben allgemeinen Haushaltskosten habe ihre Tochter monatliche Fixausgaben, darunter einen Kredit in Höhe von rund € 500,–. Zudem könne sie angesichts dieser finanziellen Verpflichtungen die ihr zugerechnete Unterhaltsleistung in der berechneten Höhe tatsächlich nicht erbringen. Die erfolgte Berücksichtigung ihres Einkommens bei der Berechnung der Sozialhilfe sei daher nicht gerechtfertigt.
1.2. Der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren zu G84/2025 ist österreichischer Staatsbürger und suchte mit Antrag vom 26. März 2025 um Sozialunterstützung nach dem StSUG an.
1.2.1. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seinem Vater in einer Mietwohnung. Die beiden bilden daher eine Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des §2 Z1 StSUG, wobei die Bedarfsgemeinschaft im Sinne des §2 Z3 StSUG nur aus dem Beschwerdeführer besteht, weil er der einzige Bezugsberechtigte in der Wirtschaftsgemeinschaft ist.
1.2.2. Der Beschwerdeführer ist seit 21. Februar 2025 beim AMS ohne Bezug lehr-stellensuchend gemeldet. Laut Antragsunterlagen hat der Beschwerdeführer keine monatlichen Mietkosten und auch keine sonstigen Wohnkosten zu tragen, weil er mietfrei bei seinem Vater leben darf. In den Antragsunterlagen wurde das Einkommen des Vaters mit monatlich € 1.579,32 aus Leistungen einer Invaliditätspension und des Pflegegeldes der Pensionsversicherung angegeben.
1.2.3. Mit Bescheid vom 27. März 2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes abgewiesen. Begründend führte die Bürgermeisterin der Stadt Graz im Wesentlichen aus, dass der Vater des Beschwerdeführers ein unterhaltspflichtiger Angehöriger des Beschwerdeführers sei, nicht zum Personenkreis nach §3 Abs3 StSUG zähle und über ein näher genanntes monatliches Einkommen verfüge. Dem Beschwerdeführer, der lediglich über ein Einkommen für den Monat März 2025 in der Höhe von € 42,76 durch den Verkauf von Kryptowährung verfüge, stehe weder ein Anspruch auf Wohnkosten noch eine Leistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes zu.
1.2.4. Rechtlich begründete die Bürgermeisterin der Stadt Graz dies damit, dass von unterhaltspflichtigen Angehörigen, die nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft, aber Mitglieder der Wirtschaftsgemeinschaft seien und nicht zum Personenkreis nach §3 Abs3 StSUG zählten, gemäß §6 Abs1 StSUG das Einkommen insoweit zu berücksichtigen sei, als es den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteige.
1.2.5. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark beantragt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die erneute Überprüfung seines Antrages auf Sozialunterstützung.
1.3. Aus Anlass dieser Beschwerden stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die vorliegenden Anträge.
2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
2.1. Bedenken hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes:
2.1.1. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl Ausführungen zu VfSlg 19.791/2013 mit Verweis auf VfSlg 16.504/2002 sowie 20.199/2017) folge aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, dass ein Gesetz vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes nicht auf die tatsächliche Höhe zivil-rechtlicher Unterhaltspflichten abzustellen habe, solange im Rahmen der Berücksichtigung des Einkommens unterhaltsverpflichteter Angehöriger Belastungen des Unterhaltsverpflichteten adäquat dergestalt berücksichtigt würden, dass der Gesetzeszweck – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – weiter erfüllt werde. Dies sei aber aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark hier nicht der Fall.
2.1.2. Die Berücksichtigung von Einkünften Dritter als Ausdruck des Subsidiaritäts-prinzipes scheine im Hinblick auf die im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung zulässige Berücksichtigung von Synergieeffekten bei einer entsprechend steigen-den Anzahl der in einem Haushalt lebenden Menschen beim Bedarf an Lebensunterhaltskosten grundsätzlich verfassungskonform (Verweis auf VfSlg 20.229/2017).
2.1.3. Allerdings ordne §6 Abs1 StSUG die Berücksichtigung des Einkommens von unterhaltspflichtigen Angehörigen unter den genannten Voraussetzungen in der den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteigenden Höhe völlig undifferenziert an. Die Berücksichtigung dieses Einkommens erfolge damit einerseits unabhängig davon, in welchem betraglichen Ausmaß ein Unterhaltsanspruch des um Sozialhilfe ansuchenden Antragstellers tatsächlich bestehe und andererseits ungeachtet dessen, ob der unterhaltsverpflichtete Angehörige weitere, sonstige Unterhaltspflichten habe. Damit werde der eigentliche Zweck von Sozialhilfe – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – gerade nicht erfüllt, insbesondere werde der im selben Haushalt lebende unterhaltspflichtige Angehörige selbst in eine Armutssituation gebracht.
2.1.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei ein Naturalunterhalt in der Form der Wohnversorgungskosten beim Unterhalt im angemessenen Umfang anzurechnen, wofür der fiktive Mietwert heranzuziehen sei (Verweis auf OGH 21.10.2010, 2 Ob 246/09d; 8.6.2010, 4 Ob 42/10w). In diesem Ausmaß reduziere sich daher ein allfälliger Geldunterhalt.
2.1.5. In Konstellationen wie in den Ausgangssachverhalten, in denen unterhalts-pflichtige Angehörige die Wohnkosten für die Bezugsberechtigten im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung trügen, führe dies nach den Berechnungen der belangten Behörden im Ergebnis dazu, dass die Bezugsberechtigten selbst keine Wohnkosten hätten und demgemäß auch keine Unterstützung für die Befriedigung des Wohnbedarfes erhielten. Trotzdem sei ihnen das Einkommen des unterhaltspflichtigen Angehörigen in der den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteigenden Höhe vollständig anzurechnen.
2.1.6. Gerade bei unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebten, stelle die Übernahme der Wohnkosten durch den unterhaltspflichtigen Angehörigen, der ein Einkommen über dem Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG (das seien im Zeitpunkt der Antragstellung € 846,31) beziehe, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wohl den Regelfall und nicht die Ausnahme dar, sodass diesbezüglich nicht von einem hinnehmbaren Härtefall gesprochen werden könne.
2.1.7. Weiters berücksichtige §6 Abs1 StSUG nicht, ob der unterhaltspflichtige Angehörige weitere Unterhaltsverpflichtungen habe, wie dies etwa im Anlassfall zu G76/2025 der Fall sei. §6 Abs1 StSUG knüpfe undifferenziert an unterhalts-pflichtige Angehörige an und ordne damit die unterschiedslose Berücksichtigung ihres Einkommens in einem den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteigenden Ausmaß an.
2.1.8. Damit lasse das Gesetz weitere Unterhaltsverpflichtungen des unterhalts-pflichtigen Angehörigen unberücksichtigt. Vielmehr ergebe sich aus dieser Bestimmung, dass das Einkommen im den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteigenden Ausmaß im Fall des Bestehens mehrerer Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Bezugsberechtigten auch mehrfach in derselben Höhe bei der Bemessung von Leistungen des jeweiligen Bezugsberechtigten zu berücksichtigen wäre. Eine solche Bestimmung sei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ungeachtet des weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes im Bereich der Sozialhilfe sachlich nicht gerechtfertigt und daher gleichheitswidrig. Denn sie stehe dem eigentlichen Zweck – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – entgegen.
2.1.9. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Einkommens im Zeitpunkt der Antragstellung bloß € 846,31 betrage, denn dies seien 70 % des Höchstsatzes (§8 Abs3 Z2 lita StSUG), der sich im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß §3 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.6.2021, mit der das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz durchgeführt werde (
Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz Durchführungsverordnung – StSUG-DVO) idF LGBl 134/2024
für 2025 auf € 1.209,02 belaufe. Die Berücksichtigung des diesen Betrag übersteigenden Einkommens eines unterhaltspflichtigen Angehörigen stelle damit auch nicht sicher, dass durch diese Pauschalierungsregelung Angehörige und Sozialhilfeempfänger nicht bloß in Härtefallausnahmen unverhältnismäßig belastet würden. Denn die Berücksichtigung des Einkommens erfolge damit bereits in einer Höhe, die zB unter dem unpfändbaren Existenzminimum nach §291a EO, aber auch unter dem Unterhaltsexistenzminimum nach §291b EO liege. Auch daraus ergebe sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, dass es sich um keinen vom Gesetzgeber hinnehmbaren Härtefall handle.
2.1.10. Von wesentlicher Bedeutung sei in diesem Zusammenhang nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark auch das Erkenntnis des Verfassungs-gerichtshofes VfSlg 20.689/2024. In diesem habe der Verfassungsgerichtshof erkannt, dass §6 Abs1 litb des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes (K-ChG) idF LGBl 23/2021 wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig gewesen sei. Nach dem Gesetzestext sei, so der Verfassungsgerichtshof in seiner Begründung, der Differenzbetrag gegebenenfalls sogar zu Lasten mehrerer unterhaltsberechtigter, um Hilfe zum Lebensunterhalt werbender, behinderter Angehöriger jeweils zur Gänze – sohin mehrfach – anzurechnen. Diese nicht hinreichend differenzierende Regelung habe damit zu unsachlichen Ergebnissen geführt und sei sohin schon aus diesem Grund in Widerspruch zum Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes gestanden (Art7 B VG, Art2 StGG).
2.1.11. Die von diesem Erkenntnis betroffene Regelung entspreche im Wesentlichen der in den Anträgen angefochtenen Bestimmung und das Landesverwaltungsgericht Steiermark hege die in diesem Erkenntnis in den Entscheidungsgründen genannten Bedenken hinsichtlich eines Widerspruches zum Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes auch im Hinblick auf §6 Abs1 StSUG.
2.2. Bedenken hinsichtlich der
Unversehrtheit des Eigentums:
2.2.1.
Die angefochtene Bestimmung des §6 Abs1 StSUG greife in das Eigentum unterhaltsverpflichteter Angehöriger in unverhältnismäßiger Weise ein. Dadurch, dass rein auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Angehörigen abgestellt werde und sonstige Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die der Angehörige zu begleichen habe, völlig außer Betracht blieben, führe diese Regelung insbesondere dann, wenn auch andere Unterhaltsverpflichtungen bestünden, zu einer übermäßigen Belastung des Angehörigen. Diese Belastung gehe soweit, dass dieser Angehörige – wolle er auch den anderen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen – in die Armut gedrängt werde. Ein solcher Eingriff sei, da er unverhältnismäßig sei, auch im Lichte des Art5 StGG verfassungswidrig. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in §6 Abs1 StSUG die Berücksichtigung seines Einkommens ab einer Höhe vorsehe, die unter dem Existenzminimum im Fall einer Unterhaltspfändung gemäß §291b EO liege.
3. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den in den Anträgen erhobenen Bedenken im Wesentlichen wie folgt entgegentritt:
3.1. Die Bestimmung des §6 StSUG entspreche der Bestimmung des §7 SH-GG und sei materiell ident; dass abweichend von der grundsatzgesetzlichen Bestimmung der Wortlaut in §6 StSUG auf die Wirtschaftsgemeinschaft abstelle, in der der Bezugsberechtigte lebe, mache im Hinblick auf die Legaldefinition "Wirtschaftsgemeinschaft" in §2 Z1 StSUG keinen Unterschied. Demnach umfasse eine Wirtschaftsgemeinschaft "zwei oder mehrere Personen, die in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben und ihren Haushalt in wirtschaftlicher Hinsicht (gänzlich/teilweise) gemeinsam führen."
3.2. Das der Sozialhilfe immanente Subsidiaritätsprinzip finde im Familienverband seine Ausprägung darin, dass vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe die Res-sourcen im Familienverband möglichst ausgeschöpft werden müssten, was sich vor allem in der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen, die die Hilfesuchen-den von Angehörigen erhalten, niederschlage (Verweis auf Pfeil , Österreichisches Sozialhilferecht, 1989, 365 f. und 411 ff.).
3.3. Während mit den Bestimmungen der §§1 und 2 SH-GG die Bedarfsbereiche auf den allgemeinen Lebensunterhalt und den Wohnbedarf eingegrenzt würden und ein System von Höchstsätzen für die erfassten Sozialhilfeleistungen vorgesehen sei, verpflichte §7 Abs1 SH-GG den Landesgesetzgeber dazu, Leistungen Dritter und eigene Mittel zu berücksichtigen (Verweis auf VfSlg 20.359/2019 zur Subsidiarität von Leistungen als tragendes sozialhilferechtliches Leitprinzip sowie auf VfSlg 20.607/2023). Für den Landesgesetzgeber bestehe somit kein Spielraum, die festgelegten Höchstsätze ohne entsprechende Ermächtigung zu überschreiten oder Leistungen Dritter und eigene Mittel unberücksichtigt zu lassen. Dies entspreche dem Prinzip der Subsidiarität von Leistungen der Sozialhilfe (Verweis auf §3 Abs3 SH-GG), wonach alle zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter bei der Bemessung von Leistungen anzurechnen seien, darunter auch Teile des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw Lebensgefährten.
3.4. Die Erläuterungen führten dazu aus: "Öffentliche Mittel, die – bei materieller Betrachtungsweise – gänzlich oder teilweise, direkt oder indirekt zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder der Wohnversorgung einer Person eingesetzt werden, unterliegen grundsätzlich der Anrechnung, unabhängig davon, ob diese Leistungen durch Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung, unmittelbar oder mittelbar, durch öffentliche oder private Rechtsträger erbracht werden" (Verweis auf Erläut zu RV 514 BlgNR 26. GP, 9).
3.5. Ein Spielraum des Ausführungsgesetzgebers zur Differenzierung im Rahmen der Berücksichtigung des Einkommens von unterhaltspflichtigen Angehörigen sei im Hinblick auf §7 SH-GG nicht erkennbar. In diesem Sinne sei die Bestimmung des §6 Abs1 StSUG bewusst im Wortlaut der grundsatzgesetzlichen Regelung – mit dem Ziel einer in sich geschlossenen und systematisch kohärenten Ausführung grundsatzgesetzlicher Vorgaben – erlassen worden. Ein Abweichen davon würde eine durch den Verfassungsgerichtshof mehrfach judizierte verfassungswidrige Einschränkung bzw Veränderung der rechtlichen Wirkung des Grundsatzgesetzes darstellen. In diesem Sinn komme dem Ausführungsgesetzgeber im Hinblick auf im gemeinsamen Haushalt/in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebende unterhaltspflichtige Angehörige bzw Lebensgefährten kein Regelungsspielraum zu, womit er in der Berücksichtigung der Leistungen Dritter an die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des §7 Abs1 SH-GG gebunden sei.
4. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Ämter der Landesregierungen der übrigen Bundesländer haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit einer Äußerung nicht Gebrauch gemacht.
5. Aus Anlass der Anträge zu G76/2025 und G84/2025 leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wort- und Zeichenfolge "sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß §5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt" in §7 Abs1 SH GG, BGBl I 41/2019, ein. Mit Erkenntnis vom 5. März 2026, G134/2025 ua, hob er die in Prüfung gezogene Wort- und Zeichenfolge nicht als verfassungswidrig auf.
6. Der Verfassungsgerichtshof hat zu den weiteren, unter Pkt. I.2. angeführten, in rechtlicher Hinsicht völlig gleichgelagerten Anträgen im Hinblick auf §19 Abs3 Z4 VfGG kein weiteres Verfahren durchgeführt.
IV. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – zulässigen – Anträge zu G76/2025 und G84/2025 erwogen:
1. In der Sache
1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
1.2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt auf das Wesentliche zusammengefasst folgende Bedenken:
1.2.1. §6 Abs1 StSUG
verstoße zunächst gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Bestimmung ordne die Berücksichtigung des Einkommens von unterhaltspflichtigen Angehörigen in der den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteigenden Höhe völlig undifferenziert an. Die Berücksichtigung dieses Einkommens erfolge damit einerseits ungeachtet dessen, ob der unterhaltsverpflichtete Angehörige weitere, sonstige Unterhaltspflichten habe, und andererseits unabhängig davon, in welchem betraglichen Ausmaß ein Unterhaltsanspruch des um Sozialhilfe ansuchenden Antragstellers tatsächlich bestehe. Zudem ergebe sich aus §6 Abs1 StSUG, dass das Einkommen im den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteigenden Ausmaß, im Fall des Bestehens mehrerer Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Bezugsberechtigten, auch mehrfach zur Gänze bei der Bemessung von Leistungen zu berücksichtigen wäre. Damit werde der eigentliche Zweck von Sozialhilfe – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – gerade nicht erfüllt, insbesondere werde der im selben Haushalt lebende Angehörige selbst in eine Armutssituation gebracht.
1.2.2. Einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums sieht das Landesverwaltungsgericht Steiermark darin, dass rein auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Angehörigen abgestellt werde und sonstige Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die der Angehörige zu begleichen habe, völlig außer Betracht blieben. Diese Regelung führe insbesondere dann, wenn auch andere Unterhaltsverpflichtungen bestünden, zu einer übermäßigen Belastung des Angehörigen. Diese Belastung gehe soweit, dass dieser Angehörige – wolle er auch den anderen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen – in die Armut gedrängt werde.
1.3. Die Steiermärkische Landesregierung hält dem zusammengefasst im Wesentlichen entgegen, dass
der Inhalt des §6 Abs1 StSUG durch die grundsatzgesetzliche Bestimmung des §7 Abs1 SH-GG für den Ausführungsgesetzgeber verbindlich vorgegeben sei und §7 Abs1 SH-GG keinen Freiraum zur Differenzierung im Rahmen der Berücksichtigung des Einkommens von unterhaltspflichtigen Angehörigen ließe.
1.4. Die zu G76/2025 und G84/2025 protokollierten Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sind nicht begründet:
1.4.1. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).
1.4.2. Der dem Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsspielraum wird durch den Gleichheitssatz auch insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht (vgl VfSlg 8073/1977, 16.542/2002, 20.529/2022).
1.4.3. Bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen kommt dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl VfSlg 18.885/2009, 20.270/2018, 20.244/2018, 20.359/2019).
1.4.4. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Sozialhilfe bei der Leistungserbringung die in jedem Einzelfall bestmögliche Lösung zu bieten und jeden möglichen Härtefall zu berücksichtigen (vgl VfSlg 14.841/1997). Außerdem steht es dem Gesetzgeber frei, besondere Regelungen für Haushalts-gemeinschaften zu schaffen, weil hier grundsätzlich ein anderer Bedarf vorliegt als bei Einpersonenhaushalten (vgl VfSlg 20.300/2018; s. auch VfSlg 20.359/2019).
1.4.5. Der Gesetzgeber muss aber sicherstellen, dass das System der Sozialhilfe seinen eigentlichen Zweck – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – erfüllt (vgl VfSlg 19.698/2012, 20.300/2018).
1.4.6. Bei der Ausgestaltung der Sozialhilfe ist der Gestaltungsspielraum der Landesgesetzgeber auch durch das Grundsatzgesetz begrenzt. Denn die durch das Bundesgrundsatzgesetz aufgestellten Grundsätze sind für den Landesgesetzgeber unbedingt und in vollem Ausmaß verbindlich (VfGH 12.3.2024, G122/2023 ua, mwN). Insoweit ist die Steiermärkische Landesregierung im Recht, wenn sie darauf verweist, dass
der Ausführungsgesetzgeber hinsichtlich der Regelung der Berücksichtigung von Leistungen Dritter bei der Bemessung von Leistungen aus der Sozialhilfe an die grundsatzgesetzlichen Vorgaben des §7 Abs1 SH-GG gebunden ist.
1.4.7. Entgegen der Annahme der Steiermärkischen Landesregierung, dass §7 Abs1 SH-GG keinen Freiraum zur Differenzierung im Rahmen der Berücksichtigung des Einkommens von unterhaltspflichtigen Angehörigen ließe, hat der Verfassungsgerichtshof jedoch in seinem Erkenntnis vom 5. März 2026, G134/2025 ua, §7 Abs1 SH-GG verfassungskonform ausgelegt und vor diesem Hintergrund ausgeführt, dass §7 Abs1 SH-GG den Ausführungsgesetzgebern Spielraum für eine hinreichend differenzierte Ausgestaltung der Einkommensanrechnung bietet.
1.4.8. Gemäß §6 Abs1 StSUG ist das "Einkommen von Lebensgefährten und unterhaltspflichtigen Angehörigen, die mit dem Bezugsberechtigten in einer Wirtschaftsgemeinschaft leben […] bei der Bemessung von Leistungen gemäß §8 nur soweit zu berücksichtigen, als es den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita übersteigt".
1.4.9. §6 Abs1 StSUG besagt zunächst,
entsprechend den Vorgaben des §7 Abs1 SH-GG,
dass der Teil des Einkommens, der den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG nicht übersteigt, bei der Einkommensanrechnung jedenfalls außer Betracht bleibt.
1.4.10. Dass der den Höchstsatz gemäß §8 Abs3 Z2 lita StSUG übersteigende Einkommensteil eines unterhaltspflichtigen Angehörigen bei der Bemessung der Leistungen für die bezugsberechtigte Person "zu berücksichtigen" ist
, ist im Lichte des §7 Abs1 SH-GG auszulegen. Der Verfassungsgerichtshof stellte hinsichtlich §7 Abs1 SH-GG klar, dass nur jene Teile des die Bemessungsgrundlage übersteigenden Einkommens eines unterhaltspflichtigen Angehörigen anzurechnen sind, die zur Verfügung stehen, wobei, im Sinne des Sachlichkeitsgebotes, das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Angehörigen etwa dann nicht zur Verfügung steht, soweit es zur Erfüllung weiterer Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Angehörigen gegenüber Dritten verwendet
oder auf die Sozialhilfeleistungen anderer Bezugsberechtigter in der Haushaltsgemeinschaft angerechnet wird
(vgl VfGH 5.3.2026, G134/2025 ua).
1.4.11. Vor diesem Hintergrund ist §6 Abs1 StSUG im Lichte des §7 Abs1 SH GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass das nach §6 Abs1 StSUG zu berücksichtigende Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger nicht auf die Sozialhilfeleistung des mit ihm in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebenden bezugsberechtigten Angehörigen anzurechnen ist, soweit es etwa auf Grund von Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Angehörigen gegenüber Dritten oder auf Grund der Anrechnung auf die Sozialhilfeleistungen anderer Bezugsberechtigter in der Wirtschaftsgemeinschaft nicht zur Verfügung steht.
1.4.12. Bei verfassungskonformer Interpretation im Lichte des §7 Abs1 SH-GG ist sohin die Anrechnung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger gemäß §6 Abs1 StSUG hinreichend differenziert, sodass die finanziellen Belastungen unterhaltspflichtiger Angehöriger im Hinblick auf den Gesetzeszweck –
die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen hilfsbedürftiger Personen –
adäquat berücksichtigt werden können.
1.4.13. Das Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, dass es unsachlich sei, bei der Anrechnung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger die Höhe des dem bezugsberechtigten Angehörigen zivilrechtlich geschuldeten Unterhaltes nicht zu berücksichtigen, trifft nicht zu: Im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen überschreitet der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in einer Wirtschaftsgemeinschaft unter Berücksichtigung anderer Zahlungsverpflichtungen auf das gesamte zur Verfügung stehende Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger und nicht auf den zivilrechtlich geschuldeten Unterhalt abstellt, um soziale Notlagen zu vermeiden und zu bekämpfen (vgl VfGH 5.3.2026, G134/2025 ua).
1.4.14. Soweit das Landesverwaltungsgericht Steiermark darin einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot erkennt, dass der unterhaltspflichtige Angehörige die Wohnkosten trägt, der bezugsberechtigte Angehörige in der Folge keine Unterstützung für die Befriedigung des Wohnbedarfes erhält, die Wohnkosten aber auch bei der Anrechnung des Einkommens des unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht berücksichtigt werden, hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung es zwangsläufig mit sich bringt, dass gewisse Ausgaben vordergründig nur von einer Person der Haushaltsgemeinschaft bezahlt werden, diese jedoch wirtschaftlich betrachtet Ausgaben der gesamten Haushaltsgemeinschaft darstellen. Folglich kann allein aus der Tatsache, dass etwa der gesamte Mietzins für die Wohnung von einer Person der Haushaltsgemeinschaft überwiesen wird, nicht darauf geschlossen werden, dass die übrigen im Haushalt lebenden (volljährigen) Personen mit keinen Aufwendungen für den Wohnbedarf belastet sind (vgl VfGH 7.6.2021, E3007/2020; 7.6.2021, E3494/2020; 28.2.2022, E2802/2021).
1.4.15. Die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, dass die Anrechnung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger gemäß §6 Abs1 StSUG gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, erweisen sich daher insgesamt als unbegründet.
1.5. Angesichts der durch die verfassungskonforme Auslegung gebotenen differenzierten Einkommensanrechnung gemäß §6 Abs1 StSUG erweisen sich auch die Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark hinsichtlich der Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum als nicht zutreffend.
1.6. Durch diese Entscheidung sind auch die in den unter Pkt. I.2. angeführten weiteren Anträgen aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt (vgl zB VfSlg 19.960/2015).
V. Ergebnis
1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und unterhaltspflichtigen Angehörigen" in §6 Abs1 StSUG erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Die Anträge sind daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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