Vor dem Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, erfolgte die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer - sofern nicht im KommStG selbst ausdrücklich auf Bestimmungen der BAO verwiesen wurde - nach den Vorschriften der einzelnen Landesabgabenordnungen. Aus Anlass der Einführung der Kommunalsteuer (BGBl. Nr. 819/1993) wurde dazu der Anwendungsbereich der Landesabgabenordnungen ausgedehnt (vgl. Taucher, Kommunalsteuer, § 1 Tz 11). Die Steiermärkische Landesabgabenordnung (LGBl. Nr. 158/1963) hatte bisher in ihrem § 1 vorgesehen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit näher genannten Ausnahmen) gelten. Mit LGBl. Nr. 29/1994 wurde die Landesabgabenordnung in § 1 dahin geändert, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auch in Angelegenheiten "jener bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgaben, hinsichtlich derer nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes die Regelung der Erhebung und Verwaltung dem Land zusteht" gelten. Damit verwies der Landesgesetzgeber auf das Finanzausgleichsgesetz 1993, in welches mit BGBl. Nr. 959/1993 die Bestimmung des § 15a eingefügt wurde, wonach für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer die Landesgesetzgebung zuständig ist, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Landesgesetzgeber bezeichnete sohin die Kommunalsteuer als eine Angelegenheit einer bundesgesetzlich geregelten Abgabe.
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