G639/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zwar sind im vorliegenden Antrag diverse Bedenken wiedergegeben, wonach die angefochtenen Bestimmungen gegen näher bezeichnete Grundrechte verstoßen würden. Diese werden jedoch den angefochtenen Bestimmungen (bzw Wortfolgen) nicht im Einzelnen zugeordnet.
Werden mehrere Bedenken vorgetragen und mehrere Gesetzesstellen - wenn auch nur eventualiter - bekämpft, so ist es Sache des Antragstellers, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen Aufhebungsbegehren zuzuordnen (VfSlg 19317/2011). Daher ist es nicht ausreichend, wenn das antragstellende Gericht ausführt, dass es die Verfassungswidrigkeit in den in seinem "Primärantrag" bezeichneten Bestimmungen vermutet, weil es das Gericht unterlässt, die jeweiligen Bedenken den verschiedenen, vom Aufhebungsbegehren umfassten Bestimmungen zuzuordnen.
Auch dort, wo in den Ausführungen an einzelnen Stellen eine Zuordnung zu §162 Abs6 BaSAG vorgenommen wird, fehlt jede Zuordnung von Bedenken zu den eventualiter ebenfalls zur Aufhebung beantragten Bestimmungen des §58 Abs1 Z10 BaSAG bzw des §58 BaSAG.
Nur der "Primärantrag" auf Aufhebung bestimmter Wortfolgen in §162 Abs6 BaSAG (oder derjenige auf Aufhebung des §162 Abs6 BaSAG zur Gänze) wäre zu eng gefasst (vgl VfGH 07.10.2015, G315/2015 ua). Die Zulässigkeit des Antrages könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass das antragstellende Gericht diese Bestimmung in Verbindung mit §58 Abs1 Z10 BaSAG bzw in Verbindung mit dem gesamten §58 BaSAG anficht. Hinsichtlich dieser Bestimmungen unterlässt das antragstellende Gericht aber jede Zuordnung der vorgebrachten Bedenken.
Im Übrigen Fehlen einer über die bloße Wiedergabe von Ausführungen der Klägerin des Anlassverfahrens hinausgehenden Festlegung des antragstellenden Gerichtes dahingehend, ob und inwieweit es die von der Klägerin des Anlassverfahrens vorgebrachten Bedenken auch zu seinen eigenen erhebt.