Auswertung in Arbeit
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen der Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II. Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist laut dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (in der Folge: Wirt-schaftliche Eigentümer Register) – direkter oder indirekter – wirtschaftlicher Ei-gentümer einer international tätigen Unternehmensgruppe mit (Haupt-)Sitz in Wien. Die Unternehmensgruppe vertreibt Produkte der passiven Sicherheit für die Automobilindustrie und hat Standorte in verschiedenen Staaten. An der Spitze dieser Unternehmensgruppe steht eine Privatstiftung. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Stiftungsvorstandes der genannten Privatstiftung.
2. Mit Eingabe vom 12. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde eine Einschränkung der Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Register auf Grund überwiegender schutzwürdiger Interessen im Sinne des §10a WiEReG.
3. Mit Bescheid vom 3. August 2022 wies der Bundesminister für Finanzen diesen Antrag ab. Er begründete dies zusammengefasst damit, dass sich die Stellung des Beschwerdeführers als wirtschaftlicher Eigentümer auch aus anderen öffentlichen Registern, konkret dem Firmenbuch, ergebe. Der Antrag sei daher abzuweisen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen ergriffene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2022 als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei auf Grund bestimmter Unternehmensbeteiligungen im Wirtschaftliche Eigentümer Register eingetragen. Sein Wohnsitz könne aus dem Register weder durch Behörden noch durch verpflichtete Unternehmen (§9 WiEReG) eingesehen werden, weil eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz bestehe. Nach §10a Abs2 letzter Satz WiEReG lägen schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers bereits dann nicht vor, wenn sich die fraglichen Daten auch aus anderen öffentlichen Registern ergäben. Dass damit auch das Firmenbuch gemeint sei, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden. Gemäß §9 Abs1 UGB könne jedermann Einsicht in das Hauptbuch und die Urkundensammlung des Firmenbuches nehmen. Ein rechtliches oder öffentliches Interesse sei hiefür nicht erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass seine Position als Stifter einer Privatstiftung nicht aus dem Firmenbuch, sondern lediglich aus der Urkundensammlung ersichtlich sei, ändere sich nichts, weil der Beschwerdeführer bereits als Mitglied des Stiftungsvorstandes im Hauptbuch des Firmenbuches eingetragen sei. Zudem bestehe kein Grund, die Urkundensammlung anders als das Firmenbuch zu behandeln.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen das Erkenntnis vom 5. Oktober 2022 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich des §7, §8, §10 und §10a WiEReG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wurde.
6. Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte mit seinem Urteil vom 22. November 2022, C-37/20 und C-601/20, WM ua , die Ungültigkeit des Art30 Abs5 Unterabs. 1 litc idF der 5. Geldwäsche-RL fest. Der Gerichtshof der Europäischen Union begründete seine Entscheidung im Kern damit, dass das öffentliche Einsichtsrecht für jedermann in das Register einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der Betroffenen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gemäß Art7 GRC und das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art8 GRC darstelle. Dieser Eingriff sei nicht erforderlich und im Hinblick auf die Zielsetzung der 5. Geldwäsche-RL unverhältnismäßig. Im Wesentlichen führte der Gerichtshof der Europäischen Union das Folgende aus: Das Vorliegen von Schwierigkeiten bei der genauen Bestimmung der Fälle und Bedingungen, in bzw unter denen die Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer haben könne, rechtfertige nicht, dass der Unionsgesetzgeber den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu diesen Informationen vorsehe. Soweit durch den Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft ermöglicht werde, sei darauf hinzuweisen, dass sowohl die Presse als auch die zivilgesellschaftlichen Organisationen, die einen Bezug zur Verhütung und zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufwiesen, ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer hätten. Gleiches gelte für Personen, welche die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person in Erfahrung bringen wollen, weil sie mit dieser Geschäfte abschließen könnten, oder für Finanzinstitute und Behörden, die an der Bekämpfung von Straftaten im Bereich der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung mitarbeiteten.
7. Der Verfassungsgerichtshof entschied sodann aus Anlass der Erkenntnisbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis vom 5. Oktober 2022 mit Beschluss vom 16. Juni 2023, E3129/2022, die Verfassungsmäßigkeit des §10 WiEReG idF BGBl I 62/2019 und des §10a WiEReG idF BGBl I 62/2018 von Amts wegen zu prüfen. Der Verfassungsgerichtshof hegte keine Bedenken gegen §7 WiEReG idF BGBl I 25/2021 und §8 WiEReG idF BGBl I 136/2017.
8. Mit dem Bundesgesetz BGBl I 97/2023 – noch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Gesetzesprüfungsverfahren zur Zahl G265/2023 betreffend §10 und §10a WiEReG – novellierte der Gesetzgeber §10 WiEReG und beschränkte das dort enthaltene Einsichtsrecht – wie in der ursprünglichen Fassung – auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Einsichtswerbers (§10 Abs2 WiEReG).
9. Der Verfassungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 5. Dezember 2023, G265/2023, aus, dass das öffentliche Einsichtsrecht in das Register für jedermann gemäß §10 WiEReG idF BGBl I 62/2019 (der Art30 Abs5 Unterabs. 1 litc idF der 5. Geldwäsche-RL in das nationale Recht umgesetzt hatte) gegen §1 DSG iVm Art8 EMRK verstieß und damit §10 WiEReG verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis weiter aus, dass §10a WiEReG idF BGBl I 62/2018 nicht verfassungswidrig war.
10. In der Folge hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2023, E3129/2022, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Oktober 2022 wegen der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten auf Grund der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung auf.
11. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer und dem Bundesminister für Finanzen als belangte Behörde im zweiten Rechtsgang mit Schreiben vom 17. Jänner 2025 die Möglichkeit, zu den oben angeführten Entscheidungen und zur mittlerweile geänderten Rechtslage Stellung zu nehmen.
11.1. Der Bundesminister für Finanzen führte in seiner Stellungnahme aus, dass die Voraussetzungen für die Einschränkung der Einsicht nicht vorlägen. So lägen keine schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers vor, weil sich die Daten des Beschwerdeführers, nämlich Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnsitz, bereits aus öffentlichen Registern ergäben. Weiters seien die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse des Beschwerdeführers im Internet an zahlreichen und konkret von der belangten Behörde bezeichneten Stellen aufrufbar bzw öffentlich einsehbar.
11.2. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme aus, er sehe den Umstand als bedenklich an, dass ein berechtigtes Interesse bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft und auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG aufwiesen, bereits ex legeangenommen werde (§10 WiEReG idF BGBl l 97/2023). Zudem sei der Umstand, dass ein berechtigtes Interesse vorliege, wenn der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen wolle, zu unbestimmt und ermögliche faktisch wieder jedermann, Einsicht in das Register zu nehmen.
12. Vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im zweiten Rechtsgang leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. März 2025, E2888/2024, anlässlich eines Beschwerdeverfahrens betreffend das Auskunftsbegehren eines Journalisten ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich §10 und §10a WiEReG idF BGBl I 97/2023 von Amts wegen ein und stellte letztlich mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G62/2025, fest, dass §10 Abs1 Z1 WiEReG idF BGBl I 97/2023 verfassungswidrig war.
Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass auch die Einsicht in nicht von §10 Abs1 WiEReG idF BGBl I 97/2023 erfasste Daten – beispielsweise in historische Daten (§9 Abs3 WiEReG), die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden (§9 Abs4 Z7a WiEReG), die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten (§9 Abs4 Z7c WiEReG) oder die automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen, die für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers relevant sind (§9 Abs5 Z1 WiEReG) – von öffentlichem Interesse sein und zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen kann. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass der Gesetzgeber in §10 Abs1 Z1 WiEReG keinen verhältnismäßigen Interessenausgleich zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Rechtsträger sowie ihrer wirtschaftlichen Eigentümer (§1 DSG iVm Art8 Abs2 EMRK) einerseits und dem Informationsanspruch der durch Art10 EMRK geschützten Personengruppe andererseits schuf.
Da die Bestimmung gemäß BGBl I 151/2024 mit 30. September 2025 außer Kraft getreten war, hatte sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit zu beschränken. Der Verfassungsgerichtshof stellte unter einem fest, dass die übrigen Bestimmungen des §10 WiEReG idF BGBl I 97/2023 und des §10a WiEReG idF BGBl I 97/2023 nicht verfassungswidrig waren.
13. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkennntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers im zweiten Rechtsgang (nach der Aufhebung des Erkenntnisses vom 5. Oktober 2022 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2023, E3129/2022) ab. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass in Österreich zahlreiche Entführungen von Industriellen und/oder deren Familienangehörigen stattgefunden hätten. Diese Jahre zurückliegenden Entführungen/Entführungsversuche von Industriellen, die keinerlei Zusammenhang zum Beschwerdeführer aufwiesen, könnten nicht darlegen, dass der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer Straftat werden könnte. Auch der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers früher Beraterin vormaliger Bundeskanzler gewesen sei, zeige nicht auf, inwiefern eine Einsichtnahme in die Daten des Beschwerdeführers aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer eine erhöhte Gefahrenlage begründe.
14. Der Beschwerdeführer brachte gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes eine auf Art144 BVG gestützte Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen der Anwendung rechtswidriger genereller Bestimmungen, nämlich der §2 Z3 lita sublitaa bis sublitcc WiEReG, §5 Abs1 Z1 und Z3 WiEReG, §7, §8, §9, §10 und §10a WiEReG. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und regt die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art267 AEUV an. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde auszugsweise das Folgende aus:
"4.4 Eingriff in diese Grundrechte
4.4.1 Das angefochtene Erkennt[n]is greift aus folgenden Gründen in unzulässiger Weise in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz gern §1 Abs1 DSG und dasGrundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gern Art8 EMRK ein.
4.4.2 Der Beschwerdeführer wird in den Auszügen des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer […]mit seinem vollen rechtlichen Namen ***** (welchen er selbst im Rechts- und Geschäftsverkehr seit Jahren nicht in dieser Form gebraucht) sowie mit der von ihm selbst tatsächlich gebrauchten Kurzform Mag. **** namentlich identifiziert. Im Zusammenhang mit dieser Identifikation wird sein Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft, seine vollständige Wohnadresse und Geburtsort preisgegeben […]). Weiters enthält der WiEReG-Auszug eine Einstufung des Beschwerdeführers als 'direkter' oder 'indirekter wirtschaftlicher Eigentümer'. Diese Einstufung insbesondere des 'indirekten' wirtschaftlichen Eigentums eines konkreten Rechtsträgers […] scheint in keinem anderen (öffentlichen oder nicht-öffentlichen) Register auf.
4.4.3 Die Zurverfügungstellung all dieser personenbezogenen Daten und Informationen an Dritte, nämlich der Öffentlichkeit weltweit, unabhängig von der späteren Verwendung der übermittelten Informationen, stellt — neben der Sammlung, Kumulierung, (automatisierten) Generierung (dh Veränderung durch Verarbeitung), Speicherung und dem Handel durch die Registerbehörde — einen Eingriff in die in Art8 EMRK und §1 Abs1 DSG verankerten Grundrechte dar (vgl auch EuGH 22.11.2022, C-37/20 und C-601/20, WM ua; insb VfSlg 19.892/2014).
4.4.4 Das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses iSd §1 Abs1 DSG ist nach §1 Abs1 leg cit zwar ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
4.4.5 Die beschriebenen Daten, die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer zusammengetragen, verarbeitet und sodann im Auszug aus dem Register gem §10 WiEReG aufscheinen, sind allerdings unzweifelhaft auf die im Register Eingetragenen rückführbar.
4.4.6 Erst recht nicht sind diese Daten allgemein verfügbar. Das gilt insbesondere für die Einstufung der Betroffenen als 'wirtschaftliche Eigentümer' iSd §2 WiEReG und die nähere Beschreibung des 'direkten' oder 'indirekten' 'wirtschaftlichen Eigentums' in seiner 'Art' und seinem 'Umfang'. Diese Einstufungen scheinen in keinem anderen (öffentlichen oder nicht-öffentlichen) Register auf.
4.4.7 Hinzu kommt, dass bestimmten vom WiEReG erfassten Körperschaften, etwa Privatstiftungen, über einen Versorgungsgedanken besondere Aussagekraft zukommt. Vermögen wird vom Stifter seiner eigenen oder der Versorgung nahestehender Personen dauerhaft gewidmet, seien sie nahe Angehörige oder gehören sie zum sonstigen nächsten sozialen Umfeld des Stifters. Nach dem Willen des Stifters können Begünstigte nach österreichischem Recht auch nur in einer Zusatzurkunde genannt werden, sodass ihre Identität dem öffentlichen Firmenbuch gerade nicht zu entnehmen ist. Der (auch automatisierte) Datenabgleich im Rahmen der §§7, 8 WiEReG identifiziert sohin Begünstigte auch dann als wirtschaftliche Eigentümer, wenn sie aus anderen öffentlichen Registern gerade nicht zu identifizieren sind.
4.4.8 Die Stellung als Begünstigter einer Privatstiftung und damit als wirtschaftlicher Eigentümer iSd §2 Z3 WiEReG ist nicht allgemein verfügbar. Wer Begünstigter einer Privatstiftung ist, kann nämlich in der Stiftungszusatzurkunde (auch abstrakt umschrieben ohne namentliche Nennung) festgelegt (vgl §9 PSG) und muss die Stiftungszusatzurkunde gern §10 Abs2 PSG dem Firmenbuchgericht nicht vorgelegt werden, sie ist also nicht öffentlich. Im Auszug aus dem Register gem §10 WiEReG wird diese Information der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
4.4.9 Die Nennung und Identifikation einer natürlichen Person als Begünstigter einer Privatstiftung mit deren vollem Namen deutet indes auch oft auf ein besonderes Naheverhältnis des Begünstigten zum Stifter hin, wodurch es insbesondere zur Offenlegung einer genetischen, aber auch sonstigen sozialen oder familiären Identität des Betroffenen kommen kann. Dies gilt insbesondere für Konstellationen, bei denen der Nachname des Begünstigten die im Naheverhältnis zum Stifter gelegene familiäre oder soziale Identität nicht enthüllen würde. Man denke etwa an außereheliche Kinder, die neben den ehelichen Kindern als Begünstigte bedacht werden, oder an hetero- oder homosexuelle Partner, an Verwandte, die durch Heirat oder sonst willentlich ihren Familiennamen bewusst geändert haben. Diesfalls sind die betroffenen personenbezogenen Daten sogar geeignet, Auskunft über den höchstpersönlichen und intimen Lebensbereich der Betroffenen zu geben und die Erstellung sozialer Profile und Verbindungen zu ermöglichen. In Zuwendungen an Begünstigte können sich schließlich auch politische Meinungen oder weltanschauliche Überzeugungen zeigen, welche gleichfalls sensible Daten darstellen und so der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
4.4.10 Der im Register der wirtschaftlichen Eigentümer veröffentlichte Datensatz mit personenbezogenen Daten weicht sogar von sonstigen öffentlichen Registern oder Datenbanken (insbesondere dem Zentralen Melderegister, Firmenbuch, Vereinsregister) ab und weist – insbesondere mit der Schaffung der Einstufung als 'indirekter wirtschaftlicher Eigentümer' samt Art und Umfang – originäre Daten der Betroffenen aus. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer schafft sohin eine Datenkategorie der wirtschaftlichen Identität der Betroffenen, die keinen anderen (öffentlichen oder nicht-öffentlichen) Quellen zu entnehmen ist.
4.4.11 Ein vergleichbares Informationsergebnis der Identität der Betroffenen können Interessierte ohne einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gern §10 WiEReG schlichtweg nicht erlangen.
4.4.12 Dazu kommt, dass die Daten, die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer zusammengetragen und verarbeitet werden und sodann im Auszug aus dem Register gern §10 WiEReG aufscheinen, ihrer Natur nach geeignet sind, die (beruflich) soziale und wirtschaftliche Identität der Betroffenen zu enthüllen.
4.4.13 So erweisen Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer dem Interessierten bei Abfrage mehrerer Konzerngesellschaften detaillierte Informationen zum beruflich-sozialen Umfeld eines 'direkten' oder insbesondere 'indirekten' wirtschaftlichen Eigentümers in Gestalt allfälliger Co-Eigentümer, aber auch Organmitglieder der jeweiligen Rechtsträger. Kenntnis über ausgewiesenes 'indirektes' Eigentum gibt dem Interessierten Auskunft darüber, bei welchen Firmen und Veranstaltungen ein 'indirekter' Eigentümer voraussichtlich anzutreffen sein wird – darunter öffentliche Veranstaltungen, wie Eröffnungen oder Ansprachen, aber auch beschränkt öffentliche Veranstaltungen, wie General- oder Hauptversammlungen. Anhand insbesondere der Angaben zum 'indirekten' Eigentum lässt sich ein soziales Profil (des nächsten Umfelds wie auch des beruflichen Netzwerks) und damit auch ein gewisses Bewegungsprofil erstellen, das keiner sonstigen – öffentlichen oder nicht-öffentlichen – Quelle in dieser Form und vor allem in dieser Einfachheit zu entnehmen ist.
4.4.14 Die zur Verfügung gestellten Informationen über die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers sowie die Art und den Umfang seines wirtschaftlichen Interesses an Gesellschaften oder anderen juristischen Personen ermöglicht den Interessierten auch, sich anhand der bereitgestellten Informationen ein mehr oder weniger umfassendes Profil mit bestimmten persönlichen Identifizierungsdaten, der Vermögenslage des Betroffenen sowie den Wirtschaftssektoren, Ländern und spezifischen Unternehmen, in die er investiert hat, zu erstellen (vgl auch EuGH 22.11.2022, C-37/20 und C601/20, WM ua).
4.4.15 Zusätzlich betreibt die zuständige Behörde, der Bundesminister für Finanzen, durch die Verrechnung eines Entgelts von EUR 4 für jede öffentliche Auskunft (§1 Abs1 Z4 WiEReG-NutzungsentgetteV) einen Datenhandel.
4.4.16 Dazu kommt schließlich, dass die personenbezogenen Daten, nachdem sie zur Verfügung gestellt worden sind, nicht nur abgerufen, sondern auch auf Vorrat gespeichert und verbreitet werden können. Für Betroffene ist es freilich faktisch unmöglich, sich wirksam gegen Missbräuche anschließender Verarbeitungen zur Wehr zu setzen (vgl auch EuGH 22.11.2022, C-37/20 und C-601/20, WM ua).
4.4.17 Die Behörde trifft im Übrigen auch keine Vorkehrungen, dass die Daten nur auf Unionsgebiet gespeichert und abgerufen werden; ebensowenig trifft sie Vorkehrungen zur unwiderruflichen Löschung bei Dritten nach Ablauf der Speicherfrist.
4.4.18 Die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer zusammengetragenen, verarbeiteten und sodann im Auszug aus dem Register gem§10 WiEReG aufscheinenden Daten stellen sohin unzweifelhaft Daten iSd §1 Abs1 DSG dar, an denen sowohl der Beschwerdeführer konkret als auch jeder andere Betroffene allgemein-abstrakt ein schutzwürdiges Interesse hat. Diese personenbezogenen Daten sind selbstredend nicht mehr geheim, nachdem gern §10 WiEReG im elektronischen Wege ein mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehener öffentlicher Auszug aus dem Registerangefordert werden kann. Folglich stellt der in §10 WiEReG vorgesehene Zugang über die wirtschaftlichen Eigentümer offenkundig einen Eingriff in die Grundrechte nach §1 Abs1 DSG und Art8 EMRK dar, welcher verfassungs- und grundrechtlichen Kriterien zu genügen hat.
4.5Zur Unions-, Verfassungs- und Grundrechtswidrigkeit des §5 Abs1 Z1 WiEReG – Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten
4.5.1 Die verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Bewertung des §5 Abs1 Z1 (Meldung der Daten durch die Rechtsträger) hat unter Berücksichtigung der durch diese Bestimmung ausgelösten Eingriffsintensität in besonders schutzwürdige personenbezogene Daten zu erfolgen. Dabei ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass diese Daten – insbesondere in Verbindung mit §§, 7, 8, 9 und 10 – nicht nur automatisiert verarbeitet, strukturiert und langfristig gespeichert, sondern auch auf Antrag Dritten zugänglich gemacht werden.
4.5.2 Gemäß §5 müssen Rechtsträger die leg cit genannten Daten über den Beschwerdeführer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde melden. Der Beschwerdeführer wird in den Auszügen des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer […] mit seinem vollen rechtlichen Namen ***** (welchen er selbst im Rechts- und Geschäftsverkehr seit Jahren nicht in dieser Form gebraucht) sowie mit der von ihm selbst tatsächlich gebrauchten Kurzform ***** namentlich identifiziert. Im Zusammenhang mit dieser Identifikation wird sein Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft, seine vollständige Wohnadresse und sein Geburtsort preisgegeben […]. Weiters enthält der WiEReG-Auszug eine Einstufung des Beschwerdeführers als 'direkter' oder 'indirekter wirtschaftlicher Eigentümer'. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Tiefe und Breite der erhobenen und gespeicherten Daten des Beschwerdeführers geht überschießend über das hinaus, was zur Erreichung des unionsrechtlich intendierten Zwecks – der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – notwendig erforderlich und verhältnismäßig wäre. Dies stellt nicht nur einen Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz (§1 DSG) dar, sondern auch eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK sowie eine unionsrechtliche Verletzung der Art7 und 8 GRC.
4.5.3 Die unionsrechtliche Grundlage für die nationale Ausgestaltung des WiEReG findet sich in Art30 Abs4 der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäscherichtlinie) 'Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben, die im zentralen Register gemäß Absatz 3 aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind..'] sowie Art30 Abs5 der Richtlinie (EU) 2015/849, welche davon spricht, dass die Mitgliedsstaaten 'mindestens den Namen, Monat und Jahr der Geburt, das Wohnsitzland und die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses' zu erheben haben. Einen abschließenden Katalog der zu erhebenden personenbezogenen Daten enthält jedoch keine dieser beiden Richtlinien.
4.5.4 Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.11.2022 (Rs C-37/20 und C-601/20, WM und Sovim SA ) unmissverständlich klargestellt, dass die Erhebung und Offenlegung personenbezogener Daten nur insoweit zulässig ist, als diese Angaben in einem notwendigen, geeigneten und verhältnismäßigen Verhältnis zum Zweck der Richtlinie stehen, nämlich der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Ausdrücklich hielt der EuGH in Rz 51 der Entscheidung fest, dass nur 'angemessene' Daten erhoben und gespeichert werden dürfen, 'was insbesondere Angaben ausschließt, die keinen angemessenen Bezug zu den Zielsetzungen dieser Richtlinie aufweisen.' Insbesondere rügte der EuGH in seiner Entscheidung vom 22.11.2022 (Rs C37/20 und C-601/20, WM und Sovim SA ) die unbestimmte Formulierung in Art30 Abs5 litc RL 2018/843, wonach der Öffentlichkeit 'mindestens' bestimmte Daten zugänglich zu machen seien, als (unions-)rechtswidrig, da die Offenheit der Regelung gegen das unionsrechtliche Gebot klarer, präziser und vorhersehbarer gesetzlicher Grundlagen für Grundrechtseingriffe verstößt. Die nationale Umsetzung, die über das unionsrechtlich gebotene Mindestmaß hinausgeht, bedarf daher einer besonders strengen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, insbesondere im Lichte der Grundrechtecharta der EU (Art7, 8 GRC) und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (siehe hierzu EuGH vom 22.11.2022, Rs C-37/20 Rz 82 […]).
4.5.5 Bei der Erfassung des Geburtsortes und der genauen Wohnadresse handelt es sich im europäischen Kontext um ein österreichisches Spezifikum. Ein Vergleich mit der Ausgestaltung in anderen Mitgliedstaaten zeigt, dass der österreichische Gesetzgeber in der Umsetzung der grundrechtswidrigen europäischen Vorgaben einen im Unionsvergleich besonders tiefgreifenden, überschießenden Eingriff legalisiert hat.
- In Deutschland (§19 GwG) wird lediglich der Wohnort, nicht jedoch die vollständige Wohnadresse erhoben; - in Schweden und Liechtenstein wird lediglich das Wohnsitzland angegeben; - Das luxemburgische Recht, welches Gegenstand des oben genannten EuGH-Verfahrens war, erlaubt die Wahl der beruflichen Adresse; - in Irland wird die 'residential address' erfasst, jedoch nicht veröffentlicht.
4.5.6 Der österreichische Gesetzgeber hat sich somit bewusst für eine umfassendere Erhebung entschieden, obwohl die unionsrechtlichen Vorgaben dies nicht verlangen bzw verlangen dürfen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 1660 BlgNR 25. GP) wird argumentiert, dass zur eindeutigen Identifikation des wirtschaftlichen Eigentümers bestimmte Zusatzangaben notwendig seien. Allerdings ist nach allgemeiner Verwaltungspraxis und internationaler Gepflogenheit die Kombination von Namen und Geburtsdatum bereits ausreichend, um eine natürliche Person eindeutig zu identifizieren. Die Erhebung des Geburtsorts und der vollständigen Wohnadresse ist somit sachlich nicht gerechtfertigt.
4.5.7 Die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist ein legitimes Ziel von hohem öffentlichen Interesse. Es besteht jedoch ein fundamentaler Unterschied zwischen der Legitimität des Zwecks und der Rechtfertigung eines konkreten Grundrechtseingriffs durch diesen Zweck.
4.5.8 Die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten ist nur dann als geeignet und erforderlich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips anzusehen, wenn sie –wie vom EuGH in seinem Urteil vom 22.11.2022 (Rs C-37/20 undC-601/20) ausdrücklich gefordert — in einem sachlich-funktionalen Zusammenhang mit den Zielen der Geldwäschebekämpfung und der Verhinderung von Terrorismusfinanzierung stehen. Während die Erfassung von Namen, Geburtsdatum und gegebenenfalls Staatsangehörigkeit zur Identifikation wirtschaftlicher Eigentümer grundsätzlich zweckdienlich erscheinen mag, fehlt es bei der zusätzlichen Erhebung von Geburtsort und insbesondere der vollständigen Wohnadresse an einer nachvollziehbaren sachlichen Rechtfertigung. Diese sensiblen Informationen liefern keinen Mehrwert für die Aufdeckung oder Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, erhöhen jedoch erheblich das Risiko, dass betroffene Personen – wie der Beschwerdeführer – Opfer gezielter Ausforschung, Identitätsdiebstahls oder sonstiger Straftaten werden. Dies wiegt umso schwerer, als §10a WiEReG selbst die Möglichkeit vorsieht, die Einsicht in das Register bei konkreter Gefährdungslage - etwa bei Bedrohung durch Straftaten - einzuschränken. Es stellt sich daher die Frage, warum die Erfassung und Speicherung der vollständigen Wohnadresse für sämtliche wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtend sein soll, wenn gerade dieser Umstand potenzielle Täter zur gezielten Ausforschung einlädt. Das Risiko für die Betroffenen wird durch die Offenlegung der Privatadresse und des Geburtsortes unnötig erhöht. Im Gegensatz dazu wäre eine Identifikation durch alternative, weniger eingriffsintensive Merkmale – wie etwa eine behördliche Identifikationsnummer - ebenso effektiv, jedoch grundrechtsschonender und in mehreren anderen Mitgliedstaaten längst gängige Praxis. Die österreichische Lösung ist daher nicht nur überschießend, sondern im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Datensparsamkeit (§1 DSG; Art5 Abs1 litc DSGVO) und Verhältnismäßigkeit klar rechtswidrig.
4.5.9 Die Abwägung zwischen dem Gewicht des Grundrechtseingriffs und dem Nutzen zur Zielerreichung ergibt somit ein deutliches Missverhältnis. Die Erhebung und Speicherung des Geburtsorts sowie der vollständigen Wohnadresse bietet im Kontext der Geldwäschebekämpfung keinerlei zusätzliche Ermittlungsansätze, gleichzeitig ermöglichen diese Daten aber ein exaktes und potenziell missbrauchsanfälliges Personenprofil, das Rückschlüsse auf soziale, familiäre und gegebenenfalls weltanschauliche Zusammenhänge zulässt. Dieses Ungleichgewicht zwischen Nutzen und Eingriffsintensität ist umso gravierender, als sich gerade die betroffenen Personen – wie auch der Beschwerdeführer – nicht in einem staatsnahen, sondern ausschließlich im privaten Bereich betätigen.
[…]
4.5.11 In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist sohin festzuhalten, dass §5 Abs1 Z1 iVm §§, 7, 8, 9 und 10 WiEReG mit seinem aktuellen Regelungsinhalt nicht nur einen signifikanten Eingriff in die durch Art8 EMRK, Art7 und 8 GRC sowie §1 DSG geschützten Rechtspositionen natürlicher Personen darstellt, sondern dass dieser Eingriff in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem offenkundigen Missverhältnis zum angestrebten Zweck der Regelung steht. Der österreichische Gesetzgeber hat es verabsäumt, eine differenzierte und am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsprinzips orientierte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an Transparenz und dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen vorzunehmen.
[…]
4.5.13 Aus diesem Grund wird beantragt, dass der VfGH §5 Abs1 Z1 in Verbindung mit §§7, 8, 9 und 10 WiEReG - insbesondere hinsichtlich der darin vorgesehenen Pflicht zur Erhebung und Speicherung und Veröffentlichung des Geburtsorts und der vollständigen Wohnadresse in Auszügen über die wirtschaftlichen Eigentümer- einer Normprüfung unterzieht und auf seine Vereinbarkeit mit verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben überprüft. […]
4.6 Zur Unions-, Verfassungs- und Grundrechtswidrigkeit der pauschalen Erfassung des Stifters als wirtschaftlicher Eigentümer gem§2 Z3 lita sublitaa WiEReG
4.6.1Die ex lege-Erfassung, also die gesetzlich angeordnete Zurechnung von (Mit-)Stiftern von Privatstiftungen wie den Beschwerdeführer Rücksicht auf die tatsächlichen Einflussverhältnisse gem §2 Z3 lita sublitaa WiEReG ist verfassungs- und unionsrechtswidrig. Der Beschwerdeführer, der Stifter der FIPO Privatstiftung ist, wird durch diese ex-lege Erfassung in seinen verfassungs- und unionsrechtlich geschützten Rechten verletzt.
[…]
4.7 Zur Unions-, Verfassungs- und Grundrechtswidrigkeit der pauschalen Erfassung der Mitglieder des Stiftungsvorstands als wirtschaftliche Eigentümer gem§2 Z3 lita sublitcc WiEReG
4.7.1Im angefochtenen Erkenntnis (S. 25) geht das BVwG davon aus, dass der Beschwerdeführer als Mitglied des Stiftungsvorstands einer Privatstiftung gemäß §2 Z3 lita sublitcc WiEReG ex lege als wirtschaftlicher Eigentümer zu qualifizieren sei. Diese Annahme stützt sich auf die wortlautgetreue Anwendung der genannten Bestimmung, ohne eine verfassungs- und unionsrechtliche Prüfung der damit verbundenen Rechtsfolgen vorzunehmen. Eine solche Prüfung ist jedoch angezeigt, da die Erfassung sämtlicher Stiftungsvorstandsmitglieder als wirtschaftlich Berechtigte - unabhängig von deren tatsächlicher Einfluss- oder Kontrollmöglichkeit — verfassungs- und unionsrechtswidrig ist und der Beschwerdeführer durch diese ex lege Erfassung in seinen verfassungsrechtlich und unionsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt wird.
[…]
4.7.11 Vor diesem Hintergrund wird beantragt, die Verfassungsmäßigkeit des §2 Z3 lita sublitcc WiEReG - insbesondere in Bezug auf die verpflichtende und pauschale Meldung alter Mitglieder des Stiftungsvorstands - einer eingehenden Normprüfung zu unterziehen.[…]
4.8Zur Unions-, Verfassungs- und Grundrechtswidrigkeit der Meldepflicht des Begünstigtenkreises als wirtschaftliche Eigentümer gemäß §§5 Abs1 Z3 iVm 2 Z3 lita sublitbb WiEReG
4.8.1Die durch die WiEReG-Novelle eingeführte Verpflichtung zur Meldung des sogenannten Begünstigtenkreises inklusive auch zukünftiger Begünstigter, der Privatstiftung in §5 Abs1 Z3 iVm 2 Z3 lita sublitbb WiEReG […] stellt einen verfassungsrechtlich und unionsrechtlich unzulässigen Eingriff in die Rechte potenzieller, aber noch nicht tatsächlich Begünstigten sowie hinsichtlich der Privatautonomie des Stifters bei der Ausübung seines Gestaltungsrechts zur Bestimmung von Begünstigten der FIPO Privatstiftung. Die nunmehr gesetzlich vorgesehene Einbeziehung auch jener Personen in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, deren Begünstigtenstellung sich bislang nicht realisiert hat und deren rechtliche Beziehung zur Stiftung weder aktuell noch konkret ist, widerspricht sowohl den rechtsdogmatischen Grundsätzen des Privatstiftungsrechts als auch den durch die DSGVO, die Grundrechtecharta und die EMRK geschützten Persönlichkeitsrechte.
[…]
4.8.23 Vor diesem Hintergrund wird daher beantragt, dass der VfGH die gesetzliche Bestimmung des §5 Abs.1 Z3 iVm §2 Z3 WiEReG einer Normprüfung unterzieht, auf seine Vereinbarkeit mit verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben überprüft und in seiner gegenwärtigen Form als verfassungswidrig aufhebt. […]
4.10 Zur Unions-, Verfassungs- und Grundrechtswidrigkeit des §10 WiEReG
4.10.1 Die Einsichtsregelung gemäß §10 WiEReG verletzt den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz sowie in weiteren unions- und grundrechtlich geschützten Rechten. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, den Kreis der zugangsberechtigten Personen im Hinblick auf §10a WiEReG verhältnismäßig (siehe hierzu Punkt 4.11) und mit hinreichender Bestimmtheit zu definieren sowie auf jene Fälle zu beschränken, in denen ein legitimes und sachlich gerechtfertigtes Interesse an einer Einsichtnahme zur 'Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung' besteht. Die derzeitige Regelung erlaubt es de facto einer unbestimmten Vielzahl an Personen auch solchen, deren Tätigkeit keinerlei Bezug zur Geldwäscheprävention aufweist -, Einsicht in besonders sensible Registerdaten des Beschwerdeführers zu nehmen.
[…]
4.10.32 Vor diesem Hintergrund wird daher beantragt, dass der VfGH §10 WiEReG einer Normprüfung unterzieht, auf seine Vereinbarkeit mit verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben überprüft und in seiner gegenwärtigen Form als verfassungswidrig aufhebt. […]
4.11 Zur Unions-, Verfassungs- und Grundrechtswidrigkeit des §10a WIEReG
4.11.1 Die derzeitige Ausgestaltung des §10a WiEReG verletzt den Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht in seinen verfassungs- und unionsrechtlich garantierten Rechten, insbesondere in seinem Recht auf Datenschutz gemäß §1 DSG, Art8 EMRK sowie Art7 und 8 GRC. Die Norm genügt weder dem aus Art8 EMRK und Art7 GRC abgeleiteten Erfordernis, dass jeder Eingriff in personenbezogene Daten auf einer gesetzlich hinreichend bestimmten Grundlage beruht und einem legitimen Ziel im Allgemeininteresse dienen muss, noch den weitreichenderen Anforderungen der GRC, wonach die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten – wie sie im Register der wirtschaftlichen Eigentümer gespeichert sind - nur dann zulässig ist, wenn sie für den verfolgten Zweck tatsächlich erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist. Der Eingriff in das Recht auf Datenschutz durch die Offenlegung sensibler Registerdaten an Dritte ist grundsätzlich schwerwiegend, da nicht nur wirtschaftliche Beziehungen offengelegt, sondern mitunter auch Rückschlüsse auf Vermögensverhältnisse, familiäre Strukturen und die private Lebensführung gezogen werden können.
[…]
4.11.15 Aus diesem Grund wird beantragt, dass der VfGH §10a WiEReG einer umfassenden Normprüfung unterzieht, die Vereinbarkeit der Bestimmung mit den verfassungsgesetzlich und unionsrechtlich gewährleisteten Grundrechten überprüft und die Regelung in ihrer derzeitigen Fassung als verfassungswidrig aufhebt. Der Gesetzgeber ist anzuweisen, eine dem Eingriffsgewicht des §10 WiEReG entsprechende, verhältnismäßige Neuregelung zu schaffen, die den verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen gerecht wird — insbesondere durch eine risikoadäquate, objektiv überprüfbare und abgestufte Schutzmechanik, klar definierte gesetzliche Kriterien, die Einbindung einer unabhängigen und weisungsfreien Entscheidungsinstanz sowie eine verpflichtende Einzelfallprüfung — um die Grundrechte wirtschaftlicher Eigentümer wirksam und nachhaltig zu gewährleisten. […]
4.12 Weitere Unions-, Verfassungs- und Grundrechtswidrigkeit des §§10, 10a iVm §§7,8 WiEReG
4.12.1 Wie bereits dargelegt, sieht das WiEReG eine vom Unionsgesetzgeber nicht vorgesehene – und daher überschießende - Kumulierung von Datensammlungen vor: Gemäß der §§7, 8 WiEReG bezieht die Registerbehörde für die Erstellung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer Daten aus zahlreichen Quellen, darunter aus
- dem Firmenbuch, - dem Vereinsregister - dem Stiftungs- und Fondsregister, - dem Melderegister, - der Bundesanstalt Statistik Österreich im Rahmen der gemäß §25 Bundesstatistikgesetz gesammelten Daten, - dem Ergänzungsregister für Betroffene, - aus sonstigen nach Landesgesetzen eingerichteten Registern, - aus den von den Finanzbehörden gesammelten Daten sowie- aufgrund gesetzlich verpflichtender Meldung durch unterworfene Rechtsträger selbst (§5 WiEReG).
4.12.2 Wie bereits […] dargelegt, unterliegen diese Daten teils besonderen Geheimhaltungspflichten, etwa dem Steuergeheimnis und dem Statistikgeheimnis.
4.12.3 Vom Unionsrecht nicht gefordert, ordnet der österreichische Gesetzgeber im WiEReG (insbesondere §§7, 8, 10, 10a WiEReG) sohin an, dass aus zahlreichen Datenbanken des Staates (auch geheim zuhaltende) Daten über natürliche Personen zusammengetragen und verarbeitet werden und eine daraus gezogene Conclusio der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und ein Entgelt für diese Daten verlangt wird.
4.12.4 Die DSGVO als in Österreich unmittelbar geltendes Sekundärrecht der Europäischen Union unterwirft eine solche Verknüpfung und Verwertung von Daten besonderen Voraussetzungen. §§7, 8, 10, 10a WiEReG sehen keinerlei Maßnahmen vor, dass die verbreiteten Daten von Betroffenen erstens DSGVO-konform nur im Unionsgebiet gespeichert und mit Ablauf der Speicherfrist zweitens unwiderruflich gelöscht würden. im Gegenteil ist eine unwiderrufliche Löschung angesichts der elektronischen weltweiten Verbreitung an Einsichtnehmende nicht möglich.
4.12.5 Die vom WiEReG normierten Grundrechtseingriffe erfüllen weder die Voraussetzungen des europäischen Primärrechts (insb Art7 und 8 GRC), noch die Voraussetzungen der DSGVO, noch die Schutzstandards des innerstaatlichen §1 DSG 2000. Insbesondere fehlt es den Grundrechtseingriffen an der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, dabei auch an der Angemessenheit und absoluten Notwendigkeit (letzteres insbesondere iSd §1 DSG 2000).
4.12.6 Die Bestimmungen des §§7, 8, 10, 10a WiEReG sind sohin auch aus diesen Gründen verfassungswidrig.
4.13 Transparenz braucht Gegentransparenz - zur grundrechtlichen Notwendigkeit einer
Benachrichtigung über Registereinsichtnahmen
4.13.1 Die Offenlegung gem §10 WiEReG betrifft besonders sensible personenbezogene Daten wie Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzstaat sowie Art und Umfang der wirtschaftlichen Beteiligung – also Informationen, die ein umfassendes Persönlichkeitsprofit wirtschaftlicher Eigentümer zulassen. Dem steht jedoch keine entsprechende Benachrichtigungspflicht gegenüber: Weder das WiEReG noch die Registerbehörde sehen vor, dass der Betroffene davon informiert wird, wer, wann und zu welchem Zweck Einsicht in das Register genommen hat.
4.13.2 Diese Regelung verletzt grundlegende datenschutzrecht[l]iche Prinzipien. Die DSGVO verlangt in Art5 Abs1 lita eine transparente und faire Datenverarbeitung. Art14 Abs4 sowie Art15 DSGVO statuiert weitergehende Informationsrechte für betroffene Personen – auch gegenüber Dritten, an die ihre Daten offengelegt werden. Ohne eine Benachrichtigungsmöglichkeit wird wirtschaftlichen Eigentümern jede tatsächliche Kontrolle über den Umgang mit ihren Daten entzogen. Dies steht in offenem Widerspruch zur Idee der informationellen Selbstbestimmung, wie sie durch Art8 EMRK, Art7 und 8 GRC sowie §1 DSG gewährteistet wird. Besonders gravierend ist, dass betroffene Personen selbst dann keine Kenntnis über eine Abfrage erhalten, wenn sich daraus konkrete Nachteile, sicherheitsrelevante Risiken oder Grundrechtsverletzungen ergeben könnten.
4.13.3 Es ist ein grundlegendes Prinzip jeder rechtsstaatlichen Ordnung, dass staatlich organisierte Transparenz nicht einseitig bleiben darf. Wenn der Staat von betroffenen Personen verlangt, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offen darzulegen, muss diesen im Gegenzug auch ein Mindestmaß an Transparenz gegenüber der Verwendung dieser Informationen zustehen. Der Bürger darf nicht zum Objekt staatlicher oder zivilgesellschaftlicher Kontrolle gemacht werden, ohne selbst eine Kontrolle über seine Daten ausüben zu können.
4.13.4 Die Regelungen der §§10 und 10a WiEReG sind daher auch aus diesem Grund verfassungs- und unionsrechtswidrig. Sie lassen eine entscheidende Schutzlücke offen, indem sie Transparenz einfordern, ohne ihr ein Pendant auf Seiten der Betroffenen gegenüberzustellen. Eine gesetzlich verankerte Benachrichtigungspflicht und/oder Auskunftspflicht über erfolgte Einsichtnahmen wäre nicht nur mit Blick auf die DSGVO geboten, sondern ist auch verfassungsrechtlich zwingend erforderlich, um eine faire und grundrechtskonforme Balance zwischen Informationsinteresse und Datenschutz zu gewährleisten.
[…]
Der Beschwerdeführer regt an, ein Normenprüfungsverfahren gemäß Art140 B VG des
- §2 Z3 lita sublitaa bis sublitcc WiEReG in der geltenden Fassung BGBl I Nr 136/2017, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 97/2023,
- §5 Abs1 Z1 und Z3 WiEReG in der geltenden Fassung BGBl I Nr 136/2017, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 151/2024,
- §7 WiEReG in der geltenden Fassung BGBl I Nr 136/2017, zuletzt geändert
durch BGBl I Nr 151/2024,
- §8 WiEReG in der geltenden Fassung BGBl I Nr 136/2017,
- §9 WiEReG in der geltenden Fassung BGBl I Nr 136/2017, zuletzt geändert
durch BGBl I Nr 151/2024,
- §10 WiEReG in der geltenden Fassung BGBl I Nr 136/2017, zuletzt geändert
durch BGBl I Nr 97/2023 und des
- §10a WiEReG in der geltenden Fassung BGBl I Nr 136/2017, zuletzt geändert
durch BGBl I Nr 97/2023 einzuleiten und sie auf ihre Verfassungsmäßigkeit, insbesondere im Licht der im Rahmen dieser Beschwerde aufgeworfenen Bedenken, zu prüfen. "
15. Der Verfassungsgerichtshof stellte – wie bereits oben dargetan – mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G62/2025, fest, dass §10 Abs1 Z1 WiEReG idF BGBl I 97/2023 verfassungswidrig war.
Gemäß Art140 Abs7 B VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988).
Die nichtöffentliche Beratung bei zu dem zur Zahl G62/2025 protokollierten Gesetzesprüfungsverfahren begann am 16. September 2025. Der Beschwerdeführer brachte seine auf Art144 B VG gestützte Beschwerde am 22. Juli 2025 im Wege des ERV beim Verfassungsgerichtshof ein. Die vorliegende Beschwerde war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig. Der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
16. Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, vertreten durch die Finanzprokuratur, eine Äußerung, in der er der Beschwerde mit näherer Begründung entgegentrat.
17. Das Bundesverwaltungsgericht legte keine Akten vor und erstattete keine Äußerung.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl I 136/2017, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses in Kraft waren (§8 WieReG galt in der Stammfassung; §5 Abs1 Z1 und Z3, §7 und §9 WiEReG galten idF BGBl I 151/2024; §2 Z3 lita sublitaa bis sublitcc, §10 und §10a WiEReG galten idF BGBl I 97/2023), lauteten auszugsweise wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
§2. Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
1. […]
2. […]
3. bei Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß §1 Abs2 Z18, die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Z2 genannten Funktionen bekleiden; dies betrifft bei
a) Privatstiftungen (§1 Abs2 Z12):
aa) die Stifter;
bb) die Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) – erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte – oder bei Privatstiftungen gemäß §66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß §27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß §4d Abs1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß §4d Abs2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß §4d Abs3 und 4 EStG 1988 stets den Begünstigtenkreis;
cc) die Mitglieder des Stiftungsvorstands;
dd) sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.
b) […]
[…]
Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer
§3. (1) Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§9 Abs1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.
(2-8) […]
Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer
§4. Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern (einschließlich wirtschaftliche Eigentümer aufgrund von Anteilen an Aktien und Inhaberaktien, Stimmrechten, Beteiligungen oder anderen Formen von Kontrolle) haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§3) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Meldung der Daten durch die Rechtsträger
§5. (1) Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:
1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) Name;
b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
c) Geburtsdatum und Geburtsort;
d) Staatsangehörigkeit;
e) Wohnsitz;
Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben. Diesfalls sind die Angaben gemäß litc nur soweit wie möglich zu melden und die Angaben gemäß litb, d und e entfallen.
2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) die Informationen gemäß Z1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;
b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß §1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;
c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit §1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.
Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß §2 Z2 oder 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist, es sei denn, es wird ausdrücklich auf die automatisationsunterstützte Übernahme der wirtschaftlichen Eigentümer aus der Meldung dieses obersten Rechtsträgers verzichtet.
3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe
a) im Fall des §2 Z1 lita ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);
b) im Fall des §2 Z1 litb ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
c) im Fall des §2 Z2 welche der unter §2 Z2 lita bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß §2 Z2 lite ausübt und unter Angabe, ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist. Bei Trustors/Settlors die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von mit Zu- und Nachstiftungen vergleichbaren Vorgängen;
d) im Fall des §2 Z3 welche der unter §2 Z3 lita sublitaa bis cc oder litb sublitaa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß §1 Abs2 Z15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß §2 Z3 lita sublitdd oder litb sublitdd ausübt und unter Angabe, ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist. Bei Stiftern, Gründern und Personen, die bei trustähnlichen Vereinbarungen eine vergleichbare Funktion bekleiden, die Angabe des jeweiligen Anteils an den Vermögenswerten, die zugewendet wurden unter Berücksichtigung von Zu- und Nachstiftungen und vergleichbaren Vorgängen;
e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.
Bei Rechtsträgern gemäß §2 Z2 und 3 ist ein allfälliger Begünstigtenkreis anzugeben.
3a. […]
4. […]
(2-7) […]
[…]
Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
§7. (1) Die Registerbehörde hat zu den Zwecken der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, zur Durchführung unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG, zur Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur außenwirtschaftsstatistischen Darstellung von Auslandsbeziehungen ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Abs5 genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiter zu bedienen. Dieses Register hat die in §5, §5a und dieser Bestimmung genannten Daten sowie die Daten der vertretungsbefugten Personen, der Eigentümer der Rechtsträger, soweit möglich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs 'Steuern und Abgaben – SA' sowie die Daten betreffend der Rechtsträger gemäß §25 Abs1 Z1 bis 5, 7 und 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu enthalten. Soweit es sich bei den vertretungsbefugten Personen oder Eigentümern um natürliche Personen handelt, sind Name, Geburtsdatum und soweit vorhanden Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises, soweit es sich um juristische Personen handelt sind Name, Sitz, Rechtsform, Stammzahl und Stammregister zu speichern.
(2) Der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde sind zur Aufnahme in das Register die Daten gemäß §25 Abs1 Z1 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 sowie die Daten zur Kapitalbeteiligung an Rechtsträgern und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) betreffend
1. die im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger gemäß §1 Abs2 Z1 bis 13,
2. die im Vereinsregister eingetragenen Rechtsträger gemäß §1 Abs2 Z14,
3. die im Stiftungs- und Fondsregistern eingetragenen Rechtsträger gemäß §1 Abs2 Z15 und
4. die in aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Registern eingetragenen Rechtsträger gemäß §1 Abs2 Z16
von den jeweils zuständigen Behörden in den Fällen gemäß Z1 und 2 unverzüglich auf elektronischem Wege nach Kenntnisnahme über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle unentgeltlich zu übermitteln. Die organschaftlichen Vertreter der Vereine (§16 Abs1 Z7 und 8 VerG) sind mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Bereichs 'Steuern und Abgaben – SA' zu übermitteln. Die Registerbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass Stiftungen und Fonds gemäß Z3 und 4 in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen sind und die ihr zur Kenntnis gelangten Änderungen eingetragen werden. Die jeweils in den Fällen gemäß Z3 und 4 zuständigen Behörden haben der Registerbehörde die erforderlichen Daten zu übermitteln. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu jedem Rechtsträger die gemäß §25 Abs1 Z1, 2, 4 und 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Unternehmensregister gespeicherten Daten in das Register zu übernehmen. Darunter fallen auch die mit der Rechtsform 'Trust', 'trustähnliche Vereinbarung' und 'meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger' im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gespeicherten Rechtsträger. Insoweit eine Übernahme der Daten möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur gesonderten Übermittlung der Daten durch die jeweils zuständigen Behörden. §25 Abs3 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.
(2a) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat alle im Register gespeicherten Personen ohne Wohnsitz im Inland, bei denen Name, Geburtsdatum und Geburtsort ident sind und bei denen kein bereichsspezifisches Personenkennzeichen gespeichert ist, für die Zwecke der Verbesserung der Personensuche zusammenzuführen. Alle übrigen Daten zu diesen Personen sind bei dem Datensatz des jeweiligen Rechtsträgers zu speichern und können auch unterschiedlich sein.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer einer Gesellschaft nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende seines wirtschaftlichen Eigentums an dieser Gesellschaft und die Daten eines Rechtsträgers nach Ablauf von zehn Jahren nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht mehr zugänglich sind.
(4) Die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer sind an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, die diese Daten für statistische Zwecke verarbeiten darf.
(5) Die Registerbehörde ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für das Register. Die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bundesrechenzentrum GmbH) sind für das Register gesetzliche Auftragsverarbeiterinnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Beauftragung der Bundesrechenzentrum GmbH und der Bundesanstalt Statistik Österreich
§8. Der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, inklusive der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Registers zu beauftragen. Die Kooperation zwischen Bundesanstalt Statistik Österreich und der Bundesrechenzentrum GmbH hat in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen. Die Leistungen der Bundesanstalt Statistik Österreich sind gemäß §32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß §5 BRZGmbH zu erbringen.
Einsicht der Verpflichteten in das Register
§9. (1) Die nachfolgend Genannten gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Bundesgesetzes und sind nach Maßgabe des Abs2 zur Einsicht in das Register berechtigt:
1. Kreditinstitute gemäß §2 Z1 FM-GwG, Abbaugesellschaften gemäß §162 BaSAG, Abbaueinheiten die gemäß §2 GSA gegründet wurden, Abbaueinheiten gemäß §83 BaSAG und Versicherungsunternehmen gemäß §2 Z2 litb FM-GwG;
2. Kredit- und Finanzinstitute gemäß §2 Z1 und Z2 FM-GwG, die der Aufsicht der FMA gemäß §25 Abs1 FM-GwG unterliegen, soweit diese nicht unter Z1 erfasst sind;
3. Finanzinstitute gemäß §2 Z2 FM-GwG, die nicht der Aufsicht der FMA gemäß §25 Abs1 FM-GwG unterliegen;
4. Bundeskonzessionäre gemäß §14 und §21 GSpG;
5. Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
6. Rechtsanwälte;
7. Notare;
8. Wirtschaftsprüfer gemäß §1 Abs1 Z1 WTBG 2017;
9. Steuerberater gemäß §1 Abs1 Z2 WTBG 2017;
10. Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß §1 BiBuG 2014;
11. Handelsgewerbetreibende gemäß §365m1 Abs2 Z1 lita und b GewO 1994 und Gewerbetreibende gemäß §365m1 Abs2 Z1 litc GewO 1994;
12. Immobilienmakler gemäß §365m1 Abs2 Z2 GewO 1994;
13. Unternehmensberater gemäß §365m1 Abs2 Z3 GewO 1994;
14. Versicherungsvermittler gemäß §365m1 Abs2 Z4 GewO 1994;
15. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;
16. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß §2 Z22 FM-GwG.
(2) Verpflichtete dürfen nur im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden Einsicht in das Register nehmen. Darüber hinaus dürfen Verpflichtete gemäß Abs1 Z6 bis 10 Einsicht für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten und genossenschaftliche Revisionsverbände für die Zwecke der Beratung ihrer Mitglieder jeweils im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten nehmen und für die Zwecke der Beratung von wirtschaftlichen Eigentümern im Hinblick auf die Stellung von Anträgen gemäß §10a und §14 Abs7.
(2a) Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß §10 Abs2, in Fällen in denen der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für diesen, aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen, dürfen Verpflichtete gemäß Abs1 Z6 bis 9 namens und im Auftrag eines Mandanten Auszüge gemäß §10 abfragen, wobei diesfalls das Vorliegen des berechtigten Interesses dem berufsmäßigen Parteienvertreter nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse besteht darüber hinaus bei Insolvenzverwaltern für die Zwecke des Insolvenzverfahrens und bei Notaren in der Funktion als Gerichtskommissär für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens.'
'(2b) Öffentliche Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten öffentliche Mittel als Förderungen vergeben bzw die öffentliche Aufträge und Konzessionen vergeben, können auf Antrag bei der Registerbehörde die Einsicht als Verpflichtete für die Zwecke der Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen nutzen. Diesfalls dürfen diese im Rahmen der Überprüfung von Rechtsträgern, die Förderwerber bzw -empfänger sind, sowie von Bewerbern und Bietern bei Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, Einsicht in das Register nehmen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind mit Ausnahme des §11 Abs1 bis 2a und Abs6 anzuwenden. §11 Abs3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes dann besteht, wenn es für die öffentliche Einrichtung offenkundig ist, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
(2c) Die Oesterreichische Nationalbank, die im Rahmen ihrer außenwirtschaftsstatistischen Tätigkeiten Auslandsbeziehungen darstellt, kann die Einsicht als Verpflichtete für die Zwecke der Erstellung der Außenwirtschaftsstatistiken nutzen. Diesfalls darf diese im Rahmen der Überprüfung von Rechtsträgern, die für die Außenwirtschaftsstatistiken relevant sind, Einsicht in das Register nehmen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind mit Ausnahme des §11 Abs1 bis 2a und Abs6 anzuwenden. §11 Abs3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes dann besteht, wenn es für die Oesterreichische Nationalbank offenkundig ist, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Die Einsicht in das Register hat über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen und ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug gemäß Abs4 oder einen erweiterten Auszug gemäß Abs5 zu gewährleisten. Suchbegriffe dürfen nur konkrete Rechtsträger oder konkrete natürliche Personen sein. Eine Suche nach einer natürlichen Person ist nur für Verpflichtete gemäß §9 Abs1 Z1, 4 und 6 bis 10 zulässig. Zudem ist es erforderlich, dass die natürliche Person neben ihrem Namen durch die Eingabe eines oder mehrerer zusätzlicher Identifikatoren eindeutig bestimmt werden kann. Sämtliche Zugangsdaten sind geheim zu halten. Seitens der Verpflichteten ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel haben. Die Einsicht in die gemäß §5 Abs2 übermittelten Dokumente und das zu einem Rechtsträger gespeicherte gültige Compliance-Package ist über das Unternehmensserviceportal zu gewährleisten. Sofern dies beantragt wird, sind in einen einfachen oder erweiterten Auszug auch historische Daten gemäß Abs4 Z1 bis 4, 5 lita bis d, f und g, 6 lita bis d, f bis h, 7 und 8 sowie Abs5 Z2 aufzunehmen. Für die Zwecke dieses Absatzes kann auch ein Webservice des Unternehmensserviceportals verwendet werden.
(4) Die Verpflichteten können über das Unternehmensserviceportal einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug aus dem Register anfordern, der ihnen im Wege einer automatisationsunterstützen Datenübertragung über das Unternehmensserviceportal zur Verfügung gestellt wird. Dieser Auszug enthält die folgenden Angaben:
1. Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale;
2. Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;
3. Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;
4. ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß §21 des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;
5. die folgenden Informationen über direkte wirtschaftliche Eigentümer:
a) Name;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Geburtsort
e) Wohnsitz;
f) Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses;
g) soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
6. die folgenden Informationen über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer:
a) Name;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Geburtsort;
e) Wohnsitz;
f) die Angaben gemäß Z1 bis 4 über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit verfügbar;
g) Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses;
h) soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
7. den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß §6 zur Anwendung gelangt;
7a. die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden;
7b. die Angabe, ob ein gültiges Compliance-Package für den Rechtsträger eingesehen werden kann;
7c. wenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß §2 Z1 litb festgestellt wurden, die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
7d. Verfahrensart von Unternehmensinsolvenzen;
7e. die Angabe, ob relevante Treuhandschaften gemäß §5 Abs1 Z3a vorliegen;
7f. die Angabe, ob ein Rechtsträger rechtskräftig als Scheinunternehmen gemäß SBBG festgestellt wurde;
7g. die Angabe, ob bei einem Rechtsträger eine Maßnahme nach dem SanktG eingetragen wurde;
8. den Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß §11 Abs4 und §13 Abs3 vorliegt;
9. die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten den Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden;
10. den Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernommen werden kann.
Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß VerG enthält der Auszug anstelle der Angaben gemäß Z1, 2, 5 und 6 nur den Namen des Vereins, die Stammzahl und die Angabe, dass sich der Sitz des Vereins im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß Abs1 Z1, 2 und 7. Bei diesen hat der Auszug anstelle der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Z5 lite und Z6 lite nur das Wohnsitzland sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt, zu enthalten. Wenn nach natürlichen Personen gesucht wird, die wirtschaftliche Eigentümer eines Vereins sind, für den eine Auskunftssperre besteht, darf dieser Verein nicht in der Trefferliste angezeigt werden. Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß MeldeG enthält der Auszug anstelle der Angaben gemäß Z5 lite und Z6 lite nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt. Bei Begünstigten von Rechtsträgern gemäß §1 Abs2 Z12, 17 und 18 und vergleichbaren Rechtsträgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die oberste Rechtsträger sind, hat der Auszug, außer bei Verpflichteten gemäß Abs1 Z1, 2 und 7, anstelle der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Z5 lite und Z6 lite nur das Wohnsitzland zu enthalten.
(5) Die Verpflichteten können über das Unternehmensserviceportal einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen erweiterten Auszug aus dem Register anfordern, der ihnen im Wege einer automatisationsunterstützen Datenübertragung über das Unternehmensserviceportal zur Verfügung gestellt wird. Dieser Auszug enthält über die in Abs4 genannten Angaben hinaus die folgenden Angaben:
1. eine auf Basis der Eintragungen im Register automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen, sofern diese für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers relevant sind und über die jeweiligen Rechtsträger Daten im Register verfügbar sind; sofern keine ausreichenden Daten zu einzelnen Ebenen vorhanden sind, ist darauf hinzuweisen, dass keine Daten verfügbar sind; die Darstellung ist auf 20 Ebenen zu beschränken;
2. die Angabe der Daten gemäß Abs4 Z5 lita bis d und g zu den vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers, soweit diese im Register gespeichert sind und zu den errechneten wirtschaftlichen Eigentümern und die Angabe der Daten gemäß Abs4 Z6 litf zu den errechneten obersten Rechtsträgern;
3. die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und den Hinweis, dass es sich um eine automatisationsunterstütze Darstellung handelt;
4. die Angabe, ob es sich um einen vollständigen erweiterten Auszug handelt; dies ist dann der Fall, wenn alle Daten vollständig vorhanden sind, die gemeldeten Daten mit den automationsunterstützt generierten Daten übereinstimmen und kein aufrechter Vermerk vorliegt;
5. den Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten übernommen werden kann.
(5a) Wird ein erweiterter Auszug aus dem Register angefordert, kann der Verpflichtete in ein hochgeladenes Compliance-Package Einsicht nehmen und die darin gespeicherten Dokumente herunterladen. Wenn in dem Compliance-Package auf ein anderes Compliance-Package verwiesen wird, dann kann auch für den Rechtsträger auf den verwiesen wird, ein erweiterter Auszug angefordert werden und in dessen Compliance-Package Einsicht genommen werden. Wenn das Compliance-Package oder ein verwiesenes Compliance-Package nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt wurde, und dem Verpflichteten dieses nicht bereits bei der Meldung freigegeben wurde, kann der Verpflichtete die Freigabe des betreffenden Compliance-Packages über das Unternehmensserviceportal unter Angabe von Gründen und einer E-Mailadresse anfragen. Diesfalls ist der Rechtsträger und/oder der berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter über das Unternehmensserviceportal im elektronischen Weg über die Anfrage unter Angabe des Namens und der Stammzahl des anfragenden Verpflichteten sowie der Gründe für die Anfrage zu informieren. Der Rechtsträger selbst und/oder der berufsmäßige Parteienvertreter können sodann das Compliance-Package binnen zwei Wochen für den anfragenden Verpflichteten für die Dauer von vier Wochen freigeben. Erfolgt keine Freigabe binnen zwei Wochen, wird die Anfrage automatisch abgelehnt. Der anfragende Verpflichtete ist im elektronischen Weg über eine Freigabe oder eine Ablehnung seiner Anfrage zu informieren. Die im Compliance-Package enthaltenen Dokumente darf der Verpflichtete im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verwenden. Der Rechtsträger selbst und/oder der berufsmäßige Parteienvertreter können die erteilte Freigabe für ein Compliance-Package innerhalb der vierwöchigen Frist widerrufen. Diesfalls ist der anfragende Verpflichtete im elektronischen Weg zu informieren.
(5b) Wenn in der Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß §5 Abs1 Z4 angegeben wurde, dass Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package an den berufsmäßigen Parteienvertreter und/oder den Rechtsträger übermittelt werden dürfen, dann ist dem Verpflichteten bei der Einsicht in das Register über das Unternehmensserviceportal die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme im elektronischen Weg einzuräumen.
(6) Sofern Daten zur genauen Feststellung der Einstufung der Verpflichteten gemäß Abs1 Z1 bis 10 und 12 bis 14 nicht aus dem Unternehmensregister übermittelt werden können oder bereits dem Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen, haben die Aufsichtsbehörden, die für die in Abs1 Z1 bis 4 und 6 bis 14 genannten Verpflichteten zuständig sind, den Namen und die Stammzahl der ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln. Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten sind tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln. Ein Verpflichteter gemäß Abs1 Z1 bis 10 und 12 bis 14 kann bei der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde eine Einsichtsberechtigung beantragen, sofern diese nicht bereits automatisationsunterstützt eingeräumt wurde. Die Aufsichtsbehörde hat bei Gewährung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl des betreffenden Verpflichteten auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, der Registerbehörde zu übermitteln. Dieser Absatz ist nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften auch auf die Aufsichtsbehörden anzuwenden, die für die in Abs1 Z5 genannten Verpflichteten zuständig sind.
(7) Handelsgewerbetreibende können gegenüber der zuständigen Gewerbebehörde erklären, dass sie den Vorschriften der GewO zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen und eine Einsichtsberechtigung in das Register beantragen. Finanzinstitute gemäß §2 Z2 lita FM-GwG, die gemäß §25 Abs1 FM-GwG nicht der Aufsicht der FMA unterliegen, können bei der zuständigen Gewerbebehörde eine Einsichtsberechtigung in das Register beantragen. Die Gewerbebehörde hat bei Gewährung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl der betreffenden Verpflichteten auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, der Registerbehörde zu übermitteln.
(7a) Für die Zwecke der eindeutigen Identifikation gemäß §4 E-GovG am System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art30 Abs10 sowie Art31 Abs9 der Richtlinie (EU) 2015/849 hat der Bundesminister für Finanzen zu speichern und der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen, ob eine natürliche Person berechtigt ist in Vertretung eines in §9 Abs1 Z3 bis 6 und 8 bis 16 oder in §9 Abs1 Z1, 2 und 7 genannten Verpflichteten Daten über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union abzufragen. Als berechtigt gelten alle natürlichen Personen, die berechtigt sind das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für einen der vorgenannten Verpflichteten abzufragen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten unverzüglich nach Wegfall der Berechtigung zu löschen.
(8) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat in geeigneter Weise Daten über Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Abfragen, Vermerke und Änderungen aufzuzeichnen, sodass die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der datenschutzrechtlichen Vorschriften überprüft werden kann.
(9) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat täglich über eine Schnittstelle die Stammzahlen jener Rechtsträger zum Abruf bereitzustellen, bei denen Folgendes zutrifft (Änderungsdienst):
1. eine Meldung gemäß §5 Abs1, Abs5 oder §6 wurde eingetragen,
2. eine Meldung gemäß §5 Abs1, Abs5 oder §6 wurde eingetragen, die zu einer Veränderung der in Abs4 Z5 lita, f oder g sowie in Z6 lita, f, g oder h gespeicherten Daten führt,
3. eine Meldung gemäß §5 Abs1 oder Abs5 oder eine Ergänzung eines Compliance-Packages gemäß §5a Abs8 wurde eingetragen, die zu einer Änderung der Daten gemäß §5a Abs1 Z1 bis 4 führt,
4. bei einem Rechtsträger, der eine Meldung gemäß §5 abgegeben hat, ist diese Meldung in vier Wochen länger als ein Jahr aufrecht (Eintritt der jährlichen Meldepflicht) oder eine Meldung wurde gemäß §5 Abs5 letzter Satz beendet oder ein Rechtsträger, der von der Meldepflicht gemäß §6 befreit ist, fällt nicht mehr unter den Anwendungsbereich von §6,
5. der Bestandszeitraum eines Rechtsträgers wurde im Register der wirtschaftlichen Eigentümer beendet,
6. für den Rechtsträger wurde im Register die Angabe eingetragen, dass eine Insolvenz eingetreten ist,
7. für den Rechtsträger wurde im Register die Angabe eingetragen, dass er rechtskräftig als Scheinunternehmen gemäß SBBG festgestellt wurde, oder
8. für den Rechtsträger wurde im Register die Angabe eingetragen, dass eine Sanktion gemäß SanktG eingetragen wurde.
Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
§10. (1) Natürliche Personen und Organisationen, die gemäß Abs2 oder 3 ein berechtigtes Interesse nachweisen können, können im elektronischen Wege Einsicht in das Register nehmen. Die Einsicht in das Register ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug zu gewähren, der folgende Angaben enthält:
1. die Angaben gemäß §9 Abs4 Z1 bis 3 über den Rechtsträger und gemäß §9 Abs4 Z5 lita bis c über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß §9 Abs4 Z6 lita bis c über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland und
2. im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Angabe, ob dieses durch
a) eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des §2 Z1 lita aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,
b) die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des §2 Z1 litb vorliegt,
c) die Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des §2 Z2 lita bis d, des §2 Z3 lita sublitaa bis cc oder des §2 Z3 litb sublitaa bis cc vorliegt oder
d) Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des §2 Z1 lita aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des §2 Z2 lite, des §2 Z3 lita sublitdd oder des §2 Z3 litb sublitdd vorliegt.
(2) Natürliche Personen und Organisationen können bei der Registerbehörde im elektronischen Wege einen Antrag auf Abfrage eines oder mehrerer konkreter Rechtsträger stellen, wobei das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG ist bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft, als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen anzunehmen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Interesses gilt jedenfalls ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten. Ein berechtigtes Interesse liegt zudem vor, wenn der Antragsteller selbst Verpflichteter gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 ist und nicht bereits gemäß §9 oder dem System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art30 Abs10 sowie Art31 Abs9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Einsicht berechtigt ist oder ein diesem entsprechender Verpflichteter mit Sitz in einem Drittland ist. Des Weiteren besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für ihn aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen. Nach Genehmigung des Antrages ist dem Antragsteller per E-Mail ein Link zur Entrichtung des Nutzungsentgeltes und zum nachfolgenden Abruf des Auszuges zu übermitteln, der für die Dauer von vier Wochen gültig ist. Eine Ablehnung des Antrages durch die Registerbehörde hat mit Bescheid zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Bei der Antragstellung gemäß Abs2, bei Abruf von Auszügen gemäß Abs2 sowie bei jeder Verwendung des Benutzerkontos muss der Antragsteller seine Identität mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID), gemäß E-Government-Gesetz – E-GovG, nachweisen. Abweichend davon können Staatsbürger von Staaten, welche diesen Nachweis nicht umgesetzt haben und Verpflichtete, die keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art30 Abs10 sowie Art31 Abs9 der Richtlinie (EU) 2015/849 haben, einen schriftlichen Antrag an die Registerbehörde stellen, wobei die Identität in geeigneter Form nachzuweisen ist.
(4) Im Falle der Antragstellung für oder durch eine Organisation hat die den Antrag stellende natürliche Person ihre Zugehörigkeit zu oder ihre Bevollmächtigung durch die Organisation nachzuweisen. Sollte die Zugehörigkeit zu einer Organisation oder die Bevollmächtigung durch die Organisation für diese natürliche Person enden, so hat die Organisation oder die den Antrag stellende natürliche Person dies der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Jeder Rechtsträger kann über das Unternehmensserviceportal einen Auszug gemäß dieser Bestimmung über seine eigenen Daten abrufen.
Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen
§10a. (1) Auf schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers hat die Registerbehörde zu entscheiden, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß §9 Abs1 Z3 bis 6 und 8 bis 16 und in Auszügen gemäß §10 nicht angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen (Einschränkung der Einsicht). Im Antrag sind die Rechtsträger zu bezeichnen, bei denen die Einsicht eingeschränkt werden soll. Die Einschränkung der Einsicht bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht gemäß diesem Paragrafen hingewiesen wird.
(2) Überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der folgenden Straftaten zu werden:
1. eines Betrugs gemäß §146 bis 148 StGB,
2. einer erpresserischen Entführung gemäß §102 StGB oder einer Erpressung gemäß §144 und §145 StGB,
3. einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben gemäß §75, §76 und §83 bis §87 StGB oder
4. einer Nötigung gemäß §105 und §106 StGB, einer gefährlichen Drohung gemäß §107 StGB oder einer beharrliche Verfolgung gemäß §107a StGB.
Überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen jedenfalls dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Ein Risiko ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund von Tatsachen deutlich höher erscheint, als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position, insbesondere weil in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht wurden, oder weil aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht. Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt wird, stellt im Allgemeinen keine unverhältnismäßige Gefahr dar. Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben.
(3) Wenn der Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers auf Einschränkung der Einsicht vor Abgabe einer Meldung eingebracht wird, so kann beantragt werden, dass für die betreffenden Rechtsträger Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nur durch Verpflichtete gemäß §9 Abs1 Z1, 2 und 7 WiEReG und Behörden abgerufen werden können (Hemmung der Einsicht). Die Hemmung der Einsicht hat die Registerbehörde bis zum Ablauf des übernächsten Werktages vorzunehmen und für die Dauer von höchstens 14 Tagen aufrechtzuerhalten. Die Registerbehörde hat binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrages zu verfügen, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für die genannten Rechtsträger nicht angezeigt werden, es sei denn der Antrag ist offenkundig unbegründet (Verfügung der Einschränkung der Einsicht). Wenn die entsprechende Meldung erst nach dem Antrag übermittelt wird, so beginnt die Frist für die Verfügung der Einschränkung der Einsicht erst mit der Eintragung der Meldung in das Register zu laufen. Die Frist für die Hemmung der Einsicht verlängert sich diesfalls entsprechend.
(3a) Die Registerbehörde hat binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages auf Einschränkung der Einsicht bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht kann ganz oder teilweise im Hinblick auf die Rechtsträger, für welche die Einsicht in die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt wird, entsprochen werden. Wenn den überwiegenden schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch entsprochen werden kann, dass nur die Einsicht in die Daten des Wohnsitzes eingeschränkt wird, so hat nur eine Einschränkung dieser Daten zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
(4) Die Einschränkung der Einsicht wird für die Dauer von fünf Jahren gewährt. Bei minderjährigen wirtschaftlichen Eigentümern wird sie bis zur Erreichung der Volljährigkeit gewährt. Wenn die Voraussetzungen der Einschränkung der Einsicht vor Ablauf dieser Frist wegfallen, so hat der wirtschaftliche Eigentümer dies der Registerbehörde schriftlich anzuzeigen. Eine Verlängerung der Einschränkung der Einsicht ist zulässig, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Registerbehörde nachweist, dass weiterhin außergewöhnliche überwiegend schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers einer Einsicht entgegenstehen.
(5) Wenn ein Verpflichteter nach einem wirtschaftlichen Eigentümer sucht, für den die Einsicht bei einem oder mehreren Rechtsträgern eingeschränkt wurde, so ist anstelle der Daten des Rechtsträgers der Hinweis anzuzeigen, dass die Einsicht gemäß dieser Bestimmung eingeschränkt wurde. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß §9 Abs1 Z1, 2 und 7.
(6) Wenn eine neue Meldung zu einer Änderung eines Datensatzes über einen wirtschaftlichen Eigentümer führt, für den die Einsicht eingeschränkt wurde, dann gilt auch für den geänderten Datensatz die Einschränkung der Einsicht, sofern der betreffende wirtschaftliche Eigentümer durch ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Bereichs 'Steuern und Abgaben – SA' eindeutig identifiziert ist.
(7) Die Registerbehörde hat auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und in genereller Form deren Begründungen zu veröffentlichen und diese der Europäischen Kommission vorzulegen."
2. Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (in der Folge: 4. Geldwäsche-RL), ABl. 2015 L 141, 73, idF der Richtlinie (EU) 2018/843 (in der Folge: 5. Geldwäsche-RL), ABl. 2018 L 156, 43, bzw idF der Richtlinie (EU) 2024/1640 (in der Folge: 6. Geldwäsche-RL), ABl. L 2024, 94, 1, lautet wie folgt:
"Artikel 3
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[…]
6. 'wirtschaftlicher Eigentümer' alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, und/oder die natürliche(n) Person(en), in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird; hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
a) bei Gesellschaften:
i) alle natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person — bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungspflichten bzw gleichwertigen internationalen Standards, die angemessene Transparenz der Informationen über die Eigentumsverhältnisse gewährleisten, unterliegt — über das direkte oder indirekte Halten eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten oder eine Beteiligung an jener juristischen Person, einschließlich in Form von Inhaberaktien, oder durch andere Formen der Kontrolle letztlich steht.
Hält eine natürliche Person einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % am Kunden, so gilt dies als Hinweis auf direktes Eigentum. Hält eine Gesellschaft, die von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, oder halten mehrere Gesellschaften, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen kontrolliert werden, einen Aktienanteil von 25 % zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 25 % am Kunden, so gilt dies als Hinweis auf indirektes Eigentum. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten zu beschließen, dass ein niedrigerer Prozentsatz als Hinweis auf Eigentum oder Kontrolle gelten kann. Andere Formen der Kontrolle können unter anderem gemäß den Kriterien bestimmt werden, die in Artikel 22 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (29) aufgeführt sind;
ii) wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach Ziffer i ermittelt worden ist oder wenn der geringste Zweifel daran besteht, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, die natürliche(n) Person(en), die der Führungsebene angehört/angehören; die Verpflichteten führen Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums nach Ziffer i und der vorliegenden Ziffer;
b) bei Trusts alle folgenden Personen:
i) den/die Settlor;
ii) den/die Trustee(s);
iii) den/die Protektor(en), sofern vorhanden;
iv) die Begünstigten oder — sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Rechtsvereinbarung oder juristischen Person sind, noch bestimmt werden müssen — die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Rechtsvereinbarung oder die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird;
v) jede sonstige natürliche Person, die den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert
c) bei juristischen Personen wie Stiftungen und bei Rechtsvereinbarungen, die Trusts ähneln, die natürliche(n) Person(en), die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Buchstabe b genannten Funktionen bekleidet/bekleiden;
[…]
[…]
KAPITEL III
ANGABEN ZUM WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMER
Artikel 30
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren müssen. Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass für Verstöße gegen diesen Artikel wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen verhängt werden.
Sie stellen sicher, dass diese Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen den Verpflichteten, wenn sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorlegen müssen.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, einschließlich über Anteile, Stimmrechte, Beteiligungen, Inhaberaktien oder andere Formen der Kontrolle, diesen Einheiten alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, damit die Gesellschaft oder andere juristische Person die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zeitnah auf die in Absatz 1 genannten Angaben zugreifen können.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Angaben in einem zentralen Register in jedem Mitgliedstaat aufbewahrt werden, z. B. in einem in Artikel 3 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates […] genannten Handels- oder Gesellschaftsregister oder in einem öffentlichen Register. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen. Die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in diesen Datenbanken können gemäß den nationalen Systemen erhoben werden.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben, die im zentralen Register gemäß Absatz 3 aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind, und schaffen entsprechende Mechanismen. Diese Mechanismen umfassen eine Verpflichtung der Verpflichteten und — sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt — der zuständigen Behörden, etwaige Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die in den zentralen Registern zur Verfügung stehen, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen. Wenn Unstimmigkeiten gemeldet werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um diese Unstimmigkeiten zeitnah zu beseitigen, und gegebenenfalls in der Zwischenzeit eine entsprechende Anmerkung im zentralen Register vorgenommen wird.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen zugänglich sind für
a) die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung,
b) Verpflichtete im Rahmen der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden im Einklang mit Kapitel II,
c) jeder Person oder Organisation die ein begründetes Interesse nachweisen kann.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Personen oder Organisationen wird Zugang zu mindestens dem Namen, dem Monat und Jahr der Geburt und dem Wohnsitzland und der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie der Art und dem Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die im nationalen Recht festzulegen sind, den Zugang zu weiteren Informationen vorsehen, die die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen. Diese weiteren Informationen umfassen im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen mindestens das Geburtsdatum oder die Kontaktdaten.
(5a) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die in ihren nationalen Registern gemäß Absatz 3 gespeicherten Informationen unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, dass eine Online-Registrierung erfolgt und eine Gebühr gezahlt wird, die die Verwaltungskosten für die Bereitstellung der Informationen einschließlich der Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung des Registers nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zeitnah und ungehindert sowie ohne Einschränkungen und ohne Inkenntnissetzung des betroffenen Unternehmens auf alle im zentralen Register nach Absatz 3 gespeicherten Informationen zugreifen können. Die Mitgliedstaaten erlauben auch, dass Verpflichtete bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II zeitnah auf diese Informationen zugreifen können.
Zuständige Behörden, denen Zugang zu dem in Absatz 3 genannten zentralen Register zu gewähren ist, sind alle Behörden, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, sowie Steuerbehörden, Aufsichtsbehörden von Verpflichteten und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Ermittlung, die Beschlagnahme, das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten zuständig sind.
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen in der Lage sind, die Informationen nach den Absätzen 1 und 3 zeitnah und kostenlos an die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten zu liefern.
(8) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass sich die Verpflichteten nicht ausschließlich auf das in Absatz 3 genannte zentrale Register verlassen dürfen, um ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Kapitel II zu erfüllen. Bei der Erfüllung dieser Pflichten ist nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen.
(9) Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewahrt. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der Kommission vor.
Die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gewährten Ausnahmen gelten weder für Kredit- und Finanzinstitute noch für Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, bei denen es sich um öffentliche Bedienstete handelt.
(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3 genannten zentralen Register über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates […] geschaffene zentrale Europäische Plattform miteinander vernetzt werden. Die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten mit der Plattform erfolgt nach Maßgabe der technischen Spezifikationen und Verfahren, die durch von der Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 31a der vorliegenden Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen über das Netz der nationalen Register gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Absätze 5, 5a und 6 des vorliegenden Artikels verfügbar sind.
Die in Absatz 1 genannten Informationen bleiben nach der Löschung einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person aus dem Register noch für einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren über die nationalen Register und das Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß diesem Artikel umzusetzen."
III. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1.1. Die Einrichtung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer geht auf die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. L 2015, 141, 73, (sog 4. Geldwäsche-RL) zurück. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Erkenntnisses galt (und derzeit gilt) diese Richtlinie – bis auf Art30 Abs5 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 – in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. L 2018, 156, 43 (sog 5. Geldwäsche-RL). Art30 Abs5 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 gilt in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1640, ABl. L 2024, 94, 1 (sog 6. Geldwäsche-RL).
Die Mitgliedstaaten sorgen gemäß Art30 Abs1 4. Geldwäsche-RL idF der 5. Geldwäsche-RL dafür, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren. Sie stellen sicher, dass diese Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen den Verpflichteten, wenn sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorlegen.
Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Art30 Abs5 Unterabs. 1 4. Geldwäsche-RL idF der 6. Geldwäsche-RL sicher, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer für die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen in allen Fällen und ohne Einschränkung zugänglich sind (lita) und für Verpflichtete im Rahmen der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden (litb). Die Mitgliedstaaten stellen weiters gemäß Art30 Abs5 Unterabs. 1 litc iVm Unterabs. 2 4. Geldwäsche-RL idF der 6. Geldwäsche-RL sicher, dass Personen oder Organisationen mit berechtigtem Interesse mindestens Zugang zum Namen, dem Monat, dem Jahr der Geburt, dem Wohnsitzland, der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie der Art und dem Umfang des wirtschaftlichen Interesses erhalten.
In der Richtlinie wird also zwischen einem unbeschränkten Einsichtsrecht für Behörden und zentrale Meldestellen (Art30 Abs5 Unterabs. 1 lita 4. Geldwäsche-RL idF der 6. Geldwäsche-RL), einem auf die Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden beschränkten Einsichtsrecht für Verpflichtete (Art30 Abs5 Unterabs. 1 litb 4. Geldwäsche-RL idF der 6. Geldwäsche-RL) und einem Einsichtsrecht für Personen mit berechtigtem Interesse (Art30 Abs5 Unterabs. 1 litc 4. Geldwäsche-RL idF der 6. Geldwäsche-RL) differenziert.
Art30 Abs5 Unterabs. 3 4. Geldwäsche-RL idF der 5. Geldwäsche-RL ermöglicht es den Mitgliedstaaten, im nationalen Recht Bedingungen aufzustellen, die den Zugang zu weiteren Informationen vorsehen, welche die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen. Diese weiteren Informationen umfassen im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen mindestens das Geburtsdatum oder die Kontaktdaten.
1.2. In Österreich wurde zur Umsetzung der Vorgaben der 4. Geldwäsche-RL das Bundesgesetz über die Errichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl I 136/2017, geschaffen. Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz enthält insbesondere nähere Bestimmungen zur Schaffung und Führung eines Registers im Sinne von Art30 4. Geldwäsche-RL idF der 5. bzw 6. Geldwäsche-RL.
1.2.1. Als wirtschaftliche Eigentümer werden alle natürlichen Personen erfasst, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht (§2 WiEReG). Hiezu gehören bei Privatstiftungen die Stifter (§2 Z3 lita sublitaa WiEReG), bestimmte Begünstigte (§2 Z3 lita sublitbb WiEReG), Mitglieder des Stiftungsvorstandes (§2 Z3 lita sublitcc WiEReG) sowie jede sonstige natürliche Person, welche die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert (§2 Z3 lita sublitdd WiEReG).
1.2.2. §3 WiEReG regelt die Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer. So haben die in §1 Abs2 WiEReG genannten Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind, zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist. Das schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (vgl dazu §9 Abs1 WiEReG), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.
1.2.3. Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern (einschließlich wirtschaftliche Eigentümer auf Grund von Anteilen an Aktien und Inhaberaktien, Stimmrechten, Beteiligungen oder anderen Formen von Kontrolle) haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (vgl §3 WiEReG) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl §4 WiEReG).
Darüber hinaus haben die Rechtsträger die in §5 WiEReG bezeichneten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich (nunmehr: Statistik Austria) als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Privatstiftungen haben über (direkte und indirekte) wirtschaftliche Eigentümer folgende Daten an die Statistik Austria als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden (§5 Abs1 Z1, Z2 lita WiEReG): Name; sofern wirtschaftliche Eigentümer über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises; Geburtsdatum und Geburtsort; Staatsangehörigkeit; Wohnsitz. Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben. Bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern sind darüber hinaus folgende Daten an die Registerbehörde zu melden: Sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß §1 WiEReG handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger; sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit §1 WiEReG vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger (§5 Abs1 Z2 litb und c WiEReG). Die Bekanntgabe der Art und des Umfanges des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlichen Eigentümers am meldepflichtigen Rechtsträger wird in §5 Abs1 Z3 WiEReG näher bestimmt.
1.2.4. Die Registerbehörde ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für das Register und hat dieses nach der Maßgabe der in §7 WiEReG enthaltenen Vorgaben zu führen. Die Statistik Austria und die Bundesrechenzentrum GmbH sind für das Register gesetzliche Auftragsverarbeiter, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In §8 WiEReG wird angeordnet, dass der Bundesminister für Finanzen die Statistik Austria und die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, inklusive der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Registers zu beauftragen hat.
1.2.5. Die unterschiedliche Reichweite der Einsichtsrechte der Behörden (§12 WiEReG), Verpflichteten (§9 WiEReG) und Personen mit berechtigtem Interesse (§10 WiEReG) in das Register ist in den §§9 ff. WiEReG geregelt:
1.2.5.1. Die in §12 Abs1 WiEReG genannten Behörden sind uneingeschränkt zu einer Einsicht in das Register berechtigt.
1.2.5.2. Verpflichtete sind im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden zur Einsicht berechtigt (§9 WiEReG).
1.2.5.3. Der Auszug für Personen mit einem berechtigten Interesse in das Register ist im Vergleich zu Behörden und Verpflichteten beschränkt (§10 WiEReG):
§10 Abs1 Z1 WiEREG idF BGBl I 97/2023 sah vor, dass der Auszug aus dem Register für Personen mit einem berechtigten Interesse die Angaben gemäß §9 Abs4 Z1 bis 3 WiEReG über den Rechtsträger (Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale, Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers und Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers), die Angaben gemäß §9 Abs4 Z5 lita bis c WiEReG über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß §9 Abs4 Z6 lita bis c WiEReG über — sämtliche — indirekte wirtschaftliche Eigentümer (jeweils Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) sowie jeweils das Wohnsitzland zu enthalten hatte.
Da sich die Anlassfallwirkung des Erkenntnisses vom 7. Oktober 2025, G62/2025, auf den vorliegenden Beschwerdefall erstreckt, kommt §10 Abs1 Z1 WiEReG idF BGBl I 97/2023 im Beschwerdefall nicht zur Anwendung.
Gemäß der bereinigten Rechtslage besteht für Personen mit einem berechtigten Interesse das Recht auf Einsicht in folgende Daten: Im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses wird in §10 Abs1 Z2 WiEReG verlangt, dass der Auszug die Angabe enthält, ob dieses durch eine Kapitalbeteiligung, die Zugehörigkeit zur Führungsebene, die Ausübung einer Funktion oder die Ausübung von Kontrolle vermittelt wird. Für nach §10 Abs1 Z2 WiEReG zugänglich zu machende Informationen über Kapitalbeteiligungen gilt, dass die Angabe geteilt wird, ob die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses durch eine Kapitalbeteiligung begründet wird. Dies gilt allerdings nur, wenn der direkte oder indirekte wirtschaftliche Eigentümer ausreichend Einfluss ausübt (§10 Abs1 Z2 lita iVm §2 Z1 lita WiEReG). Für Informationen über die Zugehörigkeit zur Führungsebene gilt, dass die Angehörigkeit zur obersten Führungsebene bekannt gegeben wird (§10 Abs1 Z2 litb iVm §2 Z1 litb WiEReG). Für Informationen über die Ausübung einer Funktion gilt, dass bei Trusts der/die Settlor(s)/Trustor(en), der/die Trustee(s), der/die Protektor(en) oder die Begünstigten des Trusts bekannt gegeben werden (§10 Abs1 Z2 litc iVm §2 Z2 lita bis d WiEReG); bei Privatstiftungen die Stifter, die Begünstigten der Stiftung, die Mitglieder des Stiftungsvorstandes (§10 Abs1 Z2 litc iVm §2 Z3 lita sublitaa bis cc WiEReG), bei Stiftungen und Fonds die Gründer, die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstandes oder der Begünstigtenkreis (§10 Abs1 Z2 litc iVm §2 Z3 litb sublitaa bis cc WiEReG). Für Informationen, ob Kontrolle vermittelt wird, gilt, dass ein Aktienanteil von 50 vH vorliegen muss (§10 Abs1 Z2 litd iVm §2 Z1 lita WiEReG), bei Trusts (§10 Abs1 Z2 litd iVm §2 Z2 lite WiEReG), Privatstiftungen (§10 Abs1 Z2 litd iVm §2 Z3 lita sublitdd WiEReG), Stiftungen und Fonds (§10 Abs1 Z2 litd iVm §2 Z2 litb sublitdd ) wird jede sonstige natürliche Person bekannt, die den bezeichneten Rechtsträger auf sonstige Weise letztlich kontrolliert.
Im Beschwerdefall wird Personen mit berechtigtem Interesse gemäß der bereinigten Rechtslage keine Einsicht in folgende Daten gewährt: ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß §21 Bundesstatistikgesetz 2000 festgestellt wurde (§9 Abs4 Z4 WiEReG), der Geburtsort, der Wohnsitz und die Angabe, ob ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist (§9 Abs4 Z5 litd bis litg und Z5 litd bis litg WiEReG), der Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß §6 WiEReG zur Anwendung gelangt (§9 Abs4 Z7 WiEReG), die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden (§9 Abs4 Z7a WiEReG), die Angabe, ob ein gültiges Compliance-Package für den Rechtsträger eingesehen werden kann (§9 Abs4 Z7b WiEReG), wenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß §2 Z1 litb WiEReG festgestellt wurden, die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten (§9 Abs4 Z7c WiEReG), die Angabe, ob relevante Treuhandschaften gemäß §5 Abs1 Z3a WiEReG vorliegen (§9 Abs4 Z7e WiEReG), der Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß §11 Abs4 und §13 Abs3 WiEReG vorliegt (§9 Abs4 Z8 WiEReG), die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten der Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden (), der Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernommen werden kann ().
Personen mit berechtigtem Interesse erhalten im Beschwerdefall darüber hinaus auch keinen Zugang zu den folgenden in §9 Abs5 WiEReG umfassten Daten des erweiterten Auszuges: Eine Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen (§9 Abs5 Z1 WiEReG), die Angabe der Daten gemäß §9 Abs4 Z5 lita bis d und g WiEReG zu den vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers, soweit diese gespeichert sind (§9 Abs5 Z2 WiEReG), die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden, und der Hinweis, dass es sich um eine automatisationsunterstützte Darstellung handelt (§9 Abs5 Z3 WiEReG), sowie die Angabe, ob es sich um einen vollständigen erweiterten Auszug handelt (§9 Abs5 Z4 WiEReG).
Zudem besteht auch keine Einsicht in das hochgeladene Compliance-Package (§5a WiEReG) und die darin gespeicherten Daten (§9 Abs5a WiEReG) sowie die in §9 Abs3 WiEReG genannten historischen Daten.
2. Die vom Beschwerdeführer gegen §2 Z3 lita sublitaa bis sublitcc, §5 Abs1 Z1 und Z3, §7, §8, §9, §10 und §10a WiEReG vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken treffen nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht zu:
2.1. Der Beschwerdeführer erachtet §5 Abs1 Z1 in Verbindung mit §7, §8, §9,§10 und §10a WiEReG als verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber insbesondere hinsichtlich der darin vorgesehenen Pflicht zur Erhebung, Speicherung und Veröffentlichung des Geburtsortes und der Wohnadresse über die wirtschaftlichen Eigentümer gegen Art8 EMRK iVm §1 DSG sowie gegen Art7 und Art8 GRC verstoßen habe. Der Eingriff in das Recht auf Datenschutz durch die Offenlegung sensibler Registerdaten an Dritte sei schwerwiegend, weil nicht nur wirtschaftliche Beziehungen offengelegt würden, sondern mitunter auch Rückschlüsse auf Vermögensverhältnisse, familiäre Strukturen und die private Lebensführung gezogen werden könnten. Für betroffene Personen werde dadurch das Risiko erhöht, Opfer gezielter Ausforschung oder sonstiger Straftaten zu werden. In Verbindung mit der weiten Zugriffsmöglichkeit nach §9 und §10 WiEReG ergebe sich ein übermäßiger Einblick in sensible Lebensbereiche natürlicher Personen. Die in §7 und §8 WiEReG angeordnete Kumulierung von Datensammlungen stelle darüber hinaus einen unverhältnismäßigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz (§1 DSG) dar.
2.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hält zum Maßstab für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der präjudiziellen Bestimmungen Folgendes fest:
Das Bundesverfassungsrecht enthält neben Art8 EMRK ein selbständiges Grundrecht auf Datenschutz. Die Verfassungsbestimmung des §1 DSG räumt jeder natürlichen und juristischen Person einen Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten ein, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht (§1 Abs1 DSG). §1 Abs2 DSG enthält einen materiellen Gesetzesvorbehalt, demzufolge abgesehen von der Verwendung von personenbezogenen Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung Beschränkungen des Anspruches auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig sind, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art8 Abs2 EMRK genannten Gründen notwendig sind.
Für die gesetzliche Grundlage verlangt §1 Abs2 DSG über Art8 Abs2 EMRK hinausgehend, dass die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorgesehen werden darf und dass gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gesetzlich festgelegt werden (vgl VfSlg 19.892/2014; VfGH 5.12.2023, G265/2023).
Darüber hinaus kommen Art7 und Art8 GRC als Maßstab für die Prüfung der Verfassungskonformität der als verfassungswidrig bezeichneten Bestimmungen in Betracht:
Nach der mit VfSlg 19.632/2012 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung können die von der GRC garantierten Rechte vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte gemäß Art144 B VG geltend gemacht werden und bilden einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art139 und Art140 BVG (zur Begründung siehe VfSlg 19.632/2012 und 19.865/2014). Dies bedeutet, dass der Verfassungsgerichtshof – gegebenenfalls nach Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union gemäß Art267 AEUV – Rechte der GRC in ihrem Anwendungsbereich (Art51 Abs1 GRC) als Maßstab für nationales Recht heranzieht und entgegenstehende Verordnungs- oder Gesetzesbestimmungen gemäß Art139 bzw Art140 B VG aufhebt (vgl VfSlg 19.632/2012). Insoweit ziehen die Rechte der GRC als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte und damit Prüfungsmaßstab für den Verfassungsgerichtshof wegen der insbesondere in Art139 bzw Art140 B VG vorgesehenen Rechtsfolgen, wenn der Verfassungsgerichtshof in einem Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsverfahren zum Ergebnis der Verfassungswidrigkeit einer Verordnung oder eines Gesetzes gelangt, weitergehende Rechtsfolgen nach sich, als ihnen unionsrechtlich auf Grund des Anwendungsvorrangs zukommt. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in VfSlg 19.632/2012 darauf hingewiesen, dass er damit für diesen Bereich auch der vom Gerichtshof der Europäischen Union postulierten Bereinigungspflicht nachkommt.
Als verfassungsgesetzlich (im Sinne von Art44 Abs1 B VG) gewährleistete Rechte bilden Rechte der GRC somit den Prüfungsmaßstab für den Verfassungsgerichtshof in Normenkontrollverfahren, insbesondere nach Art140 B VG, was zur Folge hat, dass der Verfassungsgerichtshof (einfach-)gesetzliche Bestimmungen, die gegen ein Recht der GRC verstoßen, als verfassungswidrig aufhebt. Dem Verfassungsgerichtshof ist es aber verwehrt, verfassungsgesetzliche Bestimmungen am Maßstab verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu prüfen; dies gilt auch für Rechte der GRC als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Als Garantien, die in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleichen, mithin keine völlig andere normative Struktur als diese aufweisen, gilt für die Rechte der GRC als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte im Normenkontrollverfahren nichts anderes als für solche der österreichischen Bundesverfassung (VfSlg 19.632/2012, 20.291/2018).
Gesetzliche Regelungen, die in Umsetzung einer Richtlinie ergingen, bilden jedenfalls einen Fall der Durchführung des Unionsrechtes (VfSlg 19.632/2012; VfGH 5.12.2023, G265/2023).
Wenn der Gesetzgeber in Wahrnehmung seines Spielraumes bei der Durchführung von Unionsrecht Regelungen schafft, die neben einem Grundrecht der GRC auch ein (anderes) verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht berühren, entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf der Grundlage dieses Rechtes, wenn es den gleichen Anwendungsbereich wie das Recht der GRC hat (VfSlg 19.632/2012) und wenn die Grenzen für zulässige Eingriffe des Gesetzgebers in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten enger oder wenigstens nicht weiter gezogen sind als in den korrespondierenden Rechten der GRC. Davon ist sowohl für §1 DSG als auch für Art8 EMRK auszugehen (vgl in diesem Sinne zB VfSlg 19.892/2014; VfGH 5.12.2023, G265/2023):
Art8 EMRK bestimmt die Auslegung des Art7 GRC dergestalt, dass er ihm ausweislich der Erläuterungen zu Art7 GRC "entspricht" und folglich die "gleiche Bedeutung und Tragweite" wie dieser hat (Art52 Abs3 GRC; vgl VfSlg 19.892/2014 mwN).
§1 DSG enthält einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der die Grenzen für Eingriffe in das Grundrecht enger zieht, als dies Art8 Abs2 EMRK tut. Abgesehen von der Verwendung von personenbezogenen Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung sind Beschränkungen des Anspruches auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art8 Abs2 EMRK genannten Gründen notwendig sind.
Für die gesetzliche Grundlage verlangt §1 Abs2 DSG über Art8 Abs2 EMRK hinausgehend, dass die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorgesehen werden darf und dass gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gesetzlich festgelegt werden. Explizit ordnet diese Bestimmung schließlich an, dass auch im Falle zulässiger Beschränkungen der Eingriff in das Grundrecht "jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art" vorgenommen werden darf.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgt aus dieser Regelung, dass an die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in das Grundrecht auf Datenschutz nach §1 DSG ein strengerer Maßstab angelegt werden muss, als er sich bereits aus Art8 EMRK ergibt (zB VfSlg 16.369/2001, 18.643/2008, 19.892/2014, 20.356/2019). Dieses Schutzniveau bleibt von der GRC auch in jenen Fällen unangetastet, in denen der Gesetzgeber über einen Spielraum bei der Durchführung des Unionsrechtes verfügt (vgl Art53 GRC). Vor diesem Hintergrund sind die als verfassungswidrig bezeichneten Bestimmungen des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes am Maßstab des Bundesverfassungsrechtes, einschließlich des §1 DSG und des Art8 EMRK, zu messen.
2.1.3. Der Verfassungsgerichtshof kann in diesem Zusammenhang nicht finden, dass der Regelungsgehalt der als verfassungswidrig bezeichneten Bestimmungen des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes zur Gänze unionsrechtlich zwingend vorgegeben ist:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 15.106/1998, 15.204/1998, 15.683/1999, 20.209/2016, 20.656/2023) ist ein österreichisches Gesetz, mit dem eine unionsrechtliche Vorschrift ausgeführt und in österreichisches Recht umgesetzt wird, rechtlich doppelt bedingt: Der Gesetzgeber bleibt der Ausführung von Unionsrecht insoweit auch an verfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben durch diese nicht inhibiert wird. Der Gesetzgeber unterliegt in diesen Fällen sohin einer Bindung sowohl an das Unionsrecht als auch an das österreichische Verfassungsrecht (vgl zB Holoubek , Doppelte Bindung und Richtlinienumsetzung, ZÖR 2018, 663).
Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf die unionsrechtlichen Vorgaben der maßgeblichen Fassung der Geldwäsche-RL für die vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen davon aus, dass für den Gesetzgeber zumindest teilweise ein Spielraum besteht: Gemäß Art30 Abs5 Unterabs. 1 und 2 4. Geldwäsche-RL idF der 6. Geldwäsche-RL müssen Personen mit berechtigtem Interesse jedenfalls Zugang zum Namen, Monat und Jahr der Geburt, der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses erhalten. Die Bestimmungen der Geldwäsche-RL enthalten aber keinen Mindestkatalog der Angaben, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Eigentümer im Register zu speichern sind (Erläut zur RV 1160 BlgNR 25. GP, 8). Ob die Übermittlung der Wohnadresse an die Registerbehörde (§5 Abs1 Z1 lite WiEREG) bzw die Bekanntgabe dieses Datums an Verpflichtete (für Personen mit berechtigtem Interesse besteht kein Recht auf Einsicht in jenes Datum; vgl dazu §10 Abs1 Z1 WiEReG und Punkt 1.2.5.) verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, unterliegt somit der Prüfung des Verfassungsgerichtshofes. Auch betreffend die Angaben über die Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (§7 WiEReG) und betreffend die Beauftragung der Bundesrechenzentrum GmbH und der Statistik Austria mit der Errichtung, dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Registers (§8 WiEReG) besteht ein gesetzgeberischer Spielraum.
2.1.4. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass seine Wohnadresse und sein Geburtsort auf Antrag Dritten zugänglich gemacht werden (§5 Abs1 Z1 litc und e iVm §7, §8, §9 und §10 WiEReG) und der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sei, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass die Wohnadresse eines wirtschaftlichen Eigentümers Personen mit berechtigtem Interesse gemäß §10 WiEReG nicht bekanntgegeben wird (siehe dazu unter Punkt 1.2.5.3.). Andererseits sieht bereits die Geldwäsche-RL vor, dass Personen mit einem berechtigten Interesse unter anderem mindestens Zugang zum Geburtsdatum des wirtschaftlichen Eigentümers erhalten (Art30 Abs5 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 4. Geldwäsche-RL idF der 6. Geldwäsche-RL).
Der Verfassungsgerichtshof kann im Übrigen nicht erkennen, dass durch die Meldung der gesetzlich vorgesehenen Informationen an die Statistik Austria als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der wirtschaftlichen Eigentümer unverhältnismäßig beschränkt werden. Die Meldung dieser Daten (Wohnadresse und Geburtsort) ist notwendig, um die eindeutige Identifizierung (zB bei gleichem Namen) der wirtschaftlichen Eigentümer zu gewährleisten (Art1 Abs1 4. Geldwäsche-RL idF der 5. Geldwäsche-RL; Art30 Abs1 4. Geldwäsche-RL idF der 5. Geldwäsche-RL). Jene Berufsgruppen, die bei der Kundenbeziehung den Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen, sollen durch die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß §9 WiEReG in das Register unterstützt werden. Insbesondere soll dadurch die "Know-Your-Customer"-Prüfung und die "Anti-Money-Laundering"-Prüfung der Verpflichteten leichter und schneller erfolgen können. Wurde eine Auskunftssperre gemäß §18 Abs2 MeldeG erwirkt, ist über das Register der wirtschaftlichen Eigentümer auch nicht der Wohnsitz einsehbar. Der Auszug beschränkt sich diesfalls gemäß §9 Abs4 WiEReG auf die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet und den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt.
2.1.5. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §10 und §10a WiEReG ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G62/2025, die Verfassungskonformität des §10 WiEReG idF BGBl I 97/2023 mit Ausnahme des Abs1 Z1 und §10a WiEReG idF BGBl I 97/2023 festgestellt hat. Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschränkung des Einsichtsrechts nach §10 WiEReG auf die in Abs1 Z1 leg. cit. genannten Daten eine unverhältnismäßige Beschränkung von Art10 EMRK darstellte. Der Gesetzgeber schuf in §10 Abs1 Z1 WiEReG idF BGBl I 97/2023 keinen verhältnismäßigen Interessenausgleich zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Rechtsträger sowie ihrer wirtschaftlichen Eigentümer (§1 DSG iVm Art8 Abs2 EMRK) einerseits und dem Informationsanspruch der durch Art10 EMRK geschützten Personengruppe andererseits. Dementsprechend kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Einsichtsrecht für Personen mit berechtigtem Interesse gemäß §10 WiEReG idF BGBl I 97/2023 zu weitreichend sei, vor dem Hintergrund des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2025, G62/2025, nicht beigetreten werden.
2.1.6. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Kumulierung von Datensammlungen aus zahlreichen Quellen gemäß §7 und §8 WiEReG, darunter aus dem Firmenbuch, dem Vereinsregister, dem Melderegister und dem Stifungs- und Fondsregister sei verfassungswidrig, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese hohe Datenqualität erforderlich ist, damit die Ziele der Registerführung, nämlich die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, erreicht werden können.
2.2. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus der Ansicht, dass die ex lege-Erfassung, also die gesetzlich angeordnete Zurechnung von (Mit-)Stiftern von Privatstiftungen und Mitgliedern des Stiftungsvorstandes auf die tatsächlichen Einflussverhältnisse gemäß §2 Z3 lita sublitaa und sublitcc WiEReG gleichheitswidrig sei, zumal personenbezogene Daten natürlicher Personen auch dann dauerhaft erfasst und verarbeitet würden, wenn diese keine tatsächliche Kontrolle oder Einflussmöglichkeit über den Rechtsträger mehr hätten und ein funktionaler Bezug zur Zielsetzung des Registers nicht (mehr) bestehe. §2 Z3 lita sublitbb WiEReG beziehe darüber hinaus auch solche Personen in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ein, deren Begünstigtenstellung sich nicht realisiert habe und deren rechtliche Beziehung zur Stiftung weder aktuell noch konkret sei. Die systematische Gleichstellung eines solchen potenziellen Begünstigten mit einem wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes verkenne grundlegend die Funktion des Registers. Die Meldepflicht des potenziellen Begünstigtenkreises gemäß §2 Z3 lita sublitbb iVm §5 Abs1 Z3 WiEReG sei gleichheitswidrig.
2.2.1. Mit §2 WiEReG wurde Art3 Z6 der 4. Geldwäsche-RL idF der 5. Geldwäsche-RL umgesetzt. Bei der Umsetzung wurde die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers im Rahmen des Spielraumes des nationalen Gesetzgebers präzisiert und ergänzt (Erläut zur RV 1160 BlgNR 25. GP, 4 ff.). In §2 Z3 WiEReG wird ausdrücklich angeführt, welche Personen bei Privatstiftungen gemäß §1 Abs1 PSG als wirtschaftlicher Eigentümer zu identifizieren sind. Als wirtschaftliche Eigentümer gelten dementsprechend die Stifter (§2 Z3 lita sublitaa), bestimmte Begünstigte (§2 Z3 lita sublitbb), die Mitglieder des Stiftungsvorstandes (§2 Z3 lita sublitcc) sowie jede sonstige natürliche Person, welche die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert (§2 Z3 lita sublitdd). Die Bekanntgabe, welche spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen ausübt (§5 Abs1 Z3 litd WiEReG), ist ebenfalls nicht unionsrechtlich vorgegeben.
2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass §2 Z3 lita sublitaa bis sublitcc WiEReG iVm §5 Abs1 Z3 WiEReG gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 BVG, Art2 StGG) verstößt:
Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).
Stifter (§2 Z3 lita sublitaa WiEReG) und Mitglieder des Stiftungsvorstandes (§2 Z3 lita sublitcc WiEReG) werden unabhängig von ihren tatsächlichen Einflussmöglichkeiten ex legeals wirtschaftliche Eigentümer der Privatstiftung behandelt. Die Begünstigtenstellung (§2 Z3 lita sublitbb WiEReG) kann sich durch die Bezeichnung in der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde, durch die Feststellung durch eine vom Stifter dazu berufene Stelle oder durch die Feststellung durch den Stiftungsvorstand ergeben. Darüber hinaus ist ein Begünstigtenkreis zu melden, wenn die Personen, die Zuwendungen erhalten sollen, abstrakt umschrieben sind oder sich aus dem Zweck der Stiftung ergeben und die betroffenen Personen erst durch die Feststellung durch eine vom Stifter dazu berufenen Stelle (§5 PSG) eine Begünstigtenstellung erlangen (§2 Z3 lita sublitbb). Sofern Personen aus dem Begünstigtenkreis nur einmalige Zuwendungen der Privatstiftung erhalten, deren Wert 2.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte.
Dem Gesetzgeber ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er davon ausgeht, dass der Stifter auf Grund seiner Gründungs- und Widmungsentscheidung selbst dann als wirtschaftlicher Eigentümer erfasst wird, wenn ihm keine tatsächlichen Kontroll- oder Einflussrechte zuteil werden. Auf diesem Weg bleibt es für zur Einsicht berechtigte Personen nachvollziehbar, wer die Stiftung geschaffen und mit Vermögen ausgestattet hat. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, G62/2025, ausdrücklich festhielt, dass auch eine Einsicht in die historischen Daten (§9 Abs3 WiEREG) von öffentlichem Interesse sein und zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen kann. Weiters liegt es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sämtliche natürliche Personen als Begünstigte erfasst, unabhängig davon, ob diese Personen tatsächlich Zuflüsse der Privatstiftung erhalten haben. Dem Gesetzgeber ist ferner aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er davon ausgeht, dass Mitglieder des Stiftungsvorstandes grundsätzlich gemeinschaftlich (§17 Abs3 PSG) Kontrolle auf die Privatstiftung ausüben und dementsprechend jedes einzelne Mitglied des Stiftungsvorstandes im vorliegenden Zusammenhang ex lege als wirtschaftlicher Eigentümer einer Privatstiftung behandelt wird.
2.3. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sind die vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (§2 Z3 lita sublitaa bis cc, §5 Abs1 Z1 und Z3, §7, §8, §9, §10, §10a WiEREG) entgegen dem Beschwerdevorbringen einer Auslegung zugänglich. Der Gesetzgeber hat mit den angefochtenen Bestimmungen in einer dem Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 BVG entsprechenden Weise festgelegt, dass Stifter, bestimmte Begünstigte und Mitglieder des Stiftungsvorstandes als wirtschaftliche Eigentümer (§2 Z3 lita sublitaa bis cc WiEReG) zu behandeln sind, welche Angaben die Rechtsträger über ihre wirtschaftliche Eigentümer an die Registerbehörde zu melden haben (§5 Abs1 Z1 und Z3 WiEReG) und unter Einhaltung welcher Vorgaben die Registerbehörde das Register zu führen hat (§7 WiEReG). Schließlich bestimmt der Gesetzgeber hinreichend, dass der Bundesminister für Finanzen die Statistik Austria und die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, inklusive der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Registers zu beauftragen hat (§8 WiEReG).
3. Der Verfassungsgerichtshof hat im Übrigen aber auch keine Bedenken, dass die Regelungen in Art30 4. Geldwäsche-RL idF der 5. bzw 6. Geldwäsche-RL und Art3 Z6 4. Geldwäsche-RL idF der 5. Geldwäsche-RL gegen Art7 und Art8 GRC verstoßen könnten. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 22. November 2022, C‑37/20 und C‑601/20, WM ua in den Rz 58 f., festhält, verfolgt der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er den Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer für bestimmte Personengruppen vorsieht, die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung verhindern, indem er mit erhöhter Transparenz ein Umfeld schafft, das weniger leicht für diese Zwecke genutzt werden kann, eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung, die auch schwere Eingriffe in Art7 und Art8 GRC rechtfertigen kann. Für den Verfassungsgerichtshof ist nicht ersichtlich, dass die in der Geldwäsche-RL eingesetzten Mittel, mit welchen die Zielsetzungen verfolgt werden, in einer Art7 GRC und Art8 GRC widersprechenden Weise umgesetzt wurden. Um Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten zu begrenzen, wurde der Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, die in Zentralregistern gespeichert sind, vom Nachweis eines berechtigten Interesses abhängig gemacht (Art30 Abs5 6. Geldwäsche-RL, ErwG 40, 6. Geldwäsche-RL). Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Sicherstellung eines verhältnismäßigen und ausgewogenen Ansatzes und zur Wahrung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten Ausnahmen von der Pflicht zur Offenlegung personenbezogener Angaben zum wirtschaftlicher Eigentümer in den Zentralregistern und von der Zugriffsmöglichkeit auf solche Angaben für außergewöhnliche Fälle vorsehen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer durch die Angaben einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde (ErwG 52, 6. Geldwäsche-RL).
Für den Verfassungsgerichtshof ist ebenso wenig ersichtlich, dass die in Umsetzung der Art30 4. Geldwäsche-RL idF der 5. bzw 6. Geldwäsche-RL und Art3 Z6 4. Geldwäsche-RL idF der 5. Geldwäsche-RL ergangenen Bestimmungen des WiEReG gegen Art7 und Art8 GRC verstoßen könnten.
4. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine in die Verfassungssphäre reichenden Fehler bei der Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften unterlaufen:
Das Bundesverwaltungsgericht kommt denkmöglich zum Ergebnis, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Register gemäß §10a WiEReG nicht stattzugeben ist. Der Beschwerdeführer sei als Mitglied des Stiftungsvorstandes der näher bezeichneten Privatstiftung im Hauptbuch des Firmenbuches eingetragen. Die Daten des Beschwerdeführers als wirtschaftlicher Eigentümer ergäben sich deshalb bereits aus dem öffentlichen Register des Firmenbuches. Da die Daten und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu allen Rechtsträgern aus dem Firmenbuch ersichtlich seien, fehle es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse. Der Beschwerdeführer habe auch nicht darlegen können, dass er durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in seine Daten einer unverhältnismäßigen Gefahr ausgesetzt sei.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht entgegenzutreten, wenn es gemäß §24 Abs4 und 5 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat, zumal das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsfragen zu klären hatte und (überdies) der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer solchen den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zufolge verzichtet hat.
IV. Ergebnis
1. Die behauptete Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
2. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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