§ 27a Besonderer Überwachungsdienst
§ 27a Besonderer Überwachungsdienst — SPG
§ 27a Besonderer Überwachungsdienst — SPG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1996
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12065560
Zuletzt nach Updates gesucht am
Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann.