G265/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. §10 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl I Nr 136/2017, in der Fassung BGBl I Nr 62/2019 war verfassungswidrig.
II. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
III. §10a des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl I Nr 136/2017, in der Fassung BGBl I Nr 62/2018 war nicht verfassungswidrig.
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E3129/2022 eine auf Art144 B VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist laut dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (in der Folge: Wirtschaftliche Eigentümer Register) – direkter oder indirekter – wirtschaftlicher Eigentümer einer international tätigen Unternehmensgruppe mit (Haupt )Sitz in Wien. Die Unternehmensgruppe vertreibt Produkte der passiven Sicherheit für die Automobilindustrie und hat Standorte in verschiedenen Staaten. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer als Interessenvertreter der Industrie tätig.
1.2. Mit Eingabe vom 12. August 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Registerbehörde eine Einschränkung der Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Register auf Grund überwiegender schutzwürdiger Interessen im Sinne des §10a WiEReG.
1.3. Mit Bescheid vom 3. August 2022 wies der Bundesminister für Finanzen diesen Antrag ab. Begründend führte der Bundesminister für Finanzen zusammengefasst aus, die Stellung des Beschwerdeführers als wirtschaftlicher Eigentümer ergebe sich auch aus anderen öffentlichen Registern, konkret dem Firmenbuch. Der Antrag sei daher abzuweisen.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er zusammengefasst vorbrachte, es bestünden überwiegende, schutzwürdige Interessen an einer Einschränkung der Einsicht. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil sein Unternehmen Standorte betreibe, an denen kriminelle und terroristische Vereinigungen tätig seien. Auch in Österreich hätten bereits Entführungen von Industriellen oder deren Familienangehörigen stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Funktion als Präsident einer Interessenvereinigung sowie der Beratungstätigkeit seiner Ehefrau für politische Entscheidungsträger besonders gefährdet, Opfer einer solchen Straftat zu werden. Die Daten, um die es dem Beschwerdeführer gehe, ergäben sich ausschließlich aus der Urkundensammlung (des Firmenbuches) und daher nicht aus (anderen) öffentlichen Registern. Die Bestimmungen über die Eintragungen und Einsichtsrechte der Öffentlichkeit in das Wirtschaftliche Eigentümer Register verletzten die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers und seien unionsrechtlich nicht geboten.
1.5. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei auf Grund bestimmter Unternehmensbeteiligungen im Wirtschaftliche Eigentümer Register eingetragen. Sein Wohnsitz könne aus dem Register weder durch Behörden noch durch verpflichtete Unternehmen (§9 WiEReG) eingesehen werden, weil eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz bestehe. Nach §10a Abs2 letzter Satz WiEReG lägen schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers bereits dann nicht vor, wenn sich die fraglichen Daten auch aus anderen öffentlichen Registern ergäben. Dass damit auch das Firmenbuch gemeint sei, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden. Gemäß §9 Abs1 UGB könne jedermann Einsicht in das Hauptbuch und die Urkundensammlung des Firmenbuches nehmen. Ein rechtliches oder öffentliches Interesse sei hiefür nicht erforderlich. Die Daten des Beschwerdeführers ergäben sich aus dem öffentlichen Register des Firmenbuches, weswegen der angefochtene Bescheid zu bestätigen sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass seine Position als Stifter einer Privatstiftung nicht aus dem Firmenbuch, sondern lediglich aus der Urkundensammlung ersichtlich sei, ändere sich dadurch nichts, weil der Beschwerdeführer bereits als Mitglied des Stiftungsvorstandes im Hauptbuch des Firmenbuches eingetragen sei. Zudem bestehe kein Grund, die Urkundensammlung anders als das Firmenbuch zu behandeln.
1.6. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer eine auf Art144 B VG gestützte Beschwerde ein, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm, nämlich des §7, §8, §10 und §10a WiEReG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde entstanden im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §10 und §10a WiEReG. Der Verfassungsgerichtshof beschloss daher am 16. Juni 2023, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmen, in seinem Prüfungsbeschluss im Wesentlichen wie folgt dar:
"[…]
2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidung die in Prüfung gezogenen Bestimmungen zumindest denkmöglich angewendet hat und dass auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen bei seiner Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hätte.
3. Das Wirtschaftliche Eigentümer Register sowie die in Prüfung gezogenen Bestimmungen haben den folgenden rechtlichen Hintergrund:
3.1. Die Einrichtung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer geht auf die RL (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. L 2015 141, 73, zurück. Aktuell gilt diese Richtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. L 2018 156, 43, und der Richtlinie (EU) 2019/2177, ABl. L 2019 334, 155 (in der Folge: Geldwäsche RL).
3.1.1. Das Ziel dieser Richtlinie ist die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Europäischen Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Art1 Abs1 Geldwäsche RL).
In diesem Sinne führen die Erwägungsgründe der Geldwäsche RL unter anderem aus, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen könnten und eine Bedrohung für den Binnenmarkt der Union sowie die internationale Entwicklung darstellten. Geldwäsche, die Finanzierung des Terrorismus und organisierte Kriminalität seien nach wie vor bedeutende Probleme, die auf Ebene der Union angegangen werden sollten. Ergänzend zur Weiterentwicklung strafrechtlicher Maßnahmen auf Unionsebene seien zielgerichtete und verhältnismäßige Maßnahmen, die verhinderten, dass das Finanzsystem zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genutzt werde, unverzichtbar und könnten hier zu zusätzlichen Ergebnissen führen.
3.1.2. Die Mitgliedstaaten sorgen vor diesem Hintergrund dafür, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersagt werden (Art1 Abs2 Geldwäsche RL). Weiters haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Kreditinstitute, Finanzinstitute und die in Art2 Abs1 Z3 Geldwäsche RL genannten juristischen Personen näher definierte Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden einzuhalten haben (vgl dazu im Einzelnen Art10 ff Geldwäsche RL). Diese Sorgfaltspflichten haben unter anderem die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden, die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, die Bewertung und gegebenenfalls Einholung von Informationen über den Zweck der angestrebten Art der Geschäftsbeziehung sowie die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung zu umfassen (vgl dazu insbesondere Art13 Abs1 Geldwäsche RL).
3.1.3. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten gemäß Art30 Abs1 Geldwäsche RL dafür zu sorgen, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren. Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge zu tragen, dass bei Verstößen gegen diesen Artikel wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen verhängt werden. Sie stellen weiters sicher, dass die Gesellschaften und sonstige juristische Personen den Verpflichteten, wenn sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II der Geldwäsche RL anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorlegen müssen.
Die Mitgliedstaaten haben gemäß Art30 Abs2 Geldwäsche RL vorzuschreiben, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zeitnah auf die in Art30 Abs1 Geldwäsche RL genannten Angaben zugreifen können. Die Mitgliedstaaten sorgen weiters dafür, dass die in Art30 Abs1 Geldwäsche RL genannten Angaben in einem zentralen Register in jedem Mitgliedstaat aufbewahrt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen. Die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in diesen Datenbanken können gemäß den nationalen Systemen erhoben werden.
Die Mitgliedstaaten haben darüber hinaus gemäß Art30 Abs4 Geldwäsche RL vorzuschreiben, dass die Angaben, die im zentralen Register aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind, und entsprechende Mechanismen zu schaffen. Diese Mechanismen umfassen eine Verpflichtung der Verpflichteten und – sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt – der zuständigen Behörden, etwaige Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die in den zentralen Registern zur Verfügung stehen, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen. Wenn Unstimmigkeiten gemeldet werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um diese Unstimmigkeiten zeitnah zu beseitigen, und gegebenenfalls in der Zwischenzeit eine entsprechende Anmerkung im zentralen Register vorgenommen wird.
Gemäß Art30 Abs5 Geldwäsche RL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen für die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zugänglich sind, dies ohne Einschränkung für Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II der Geldwäsche RL sowie darüber hinaus für alle Mitglieder der Öffentlichkeit.
Die Mitglieder der Öffentlichkeit haben mindestens Zugang zum Namen, Monat und Jahr der Geburt, dem Wohnsitzland und der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die im nationalen Recht festzulegen sind, den Zugang zu weiteren Informationen vorsehen, welche die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen. Diese weiteren Informationen umfassen im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen mindestens das Geburtsdatum oder die Kontaktdaten.
3.1.4. Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Art30 Abs5 Unterabs 1 litb und c Geldwäsche RL genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten gemäß Art30 Abs9 Geldwäsche RL im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedstaaten haben diesfalls sicherzustellen, dass diese Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf sind zu wahren. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der Kommission vor.
Die solcherart gewährten Ausnahmen gelten weder für Kredit- und Finanzinstitute noch für Verpflichtete gemäß Art2 Abs1 Unterabs 3 litb Geldwäsche RL, bei denen es sich um öffentliche Bedienstete handelt.
3.2. In Österreich wurden die Vorgaben der Geldwäsche RL betreffend die Feststellung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer im Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl I 136/2017, umgesetzt. Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz enthält insbesondere nähere Bestimmungen zur Schaffung und Führung eines Registers im Sinne von Art30 Geldwäsche RL.
3.2.1. Gemäß §2 WiEReG sind wirtschaftliche Eigentümer alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Dies sind bei Gesellschaften alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteiles) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. Wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen direkte wirtschaftliche Eigentümer. Wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausüben, ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen indirekte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft.
3.2.2. §3 WiEReG regelt die Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer. So haben die in §1 Abs2 WiEReG genannten Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind, zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (vgl dazu §9 Abs1 WiEReG), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.
Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß §3 Abs1 WiEReG erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Durch die Übermittlung eines vollständigen 'Compliance Packages' für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt.
3.2.3. Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern (einschließlich wirtschaftliche Eigentümer auf Grund von Anteilen an Aktien und Inhaberaktien, Stimmrechten, Beteiligungen oder anderen Formen von Kontrolle) haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (vgl §3 WiEReG) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl §4 WiEReG).
Darüber hinaus haben die Rechtsträger die in §5 WiEReG bezeichneten Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Dabei handelt es sich etwa bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern insbesondere um Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz. Darüber hinaus sind näher bezeichnete Angaben über Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer zu erstatten (vgl dazu im Einzelnen §5 Abs1 Z3 WiEReG).
Von der Meldepflicht gemäß §5 WiEReG bestehen gemäß §6 WiEReG näher definierte Befreiungen.
3.2.4. Gemäß §7 WiEReG hat die Registerbehörde zum Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in §7 Abs5 WiEReG genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiterinnen sowie allfälliger Sub Auftragsverarbeiter zu bedienen. Die Registerbehörde ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für das Register. Die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bundesrechenzentrum GmbH) sind für das Register gesetzliche Auftragsverarbeiterinnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
3.2.5. §9 Abs1 WiEReG definiert die folgenden Personen und Rechtsträger als Verpflichtete im Sinne dieses Bundesgesetzes, die nach Maßgabe des §9 Abs2 WiEReG zur Einsicht in das Register berechtigt sind, nämlich Kreditinstitute gemäß §2 Z1 FM-GwG, Abbaugesellschaften gemäß §162 BaSAG, Abbaueinheiten die gemäß §2 GSA gegründet wurden, Abbaueinheiten gemäß §83 BaSAG und Versicherungsunternehmen gemäß §2 Z2 litb FM-GwG (Z1), Kredit- und Finanzinstitute gemäß §2 Z1 und Z2 FM-GwG, die der Aufsicht der FMA gemäß §25 Abs1 FM-GwG unterliegen, soweit diese nicht unter Z1 erfasst sind (Z2), Finanzinstitute gemäß §2 Z2 FM-GwG, die nicht der Aufsicht der FMA gemäß §25 Abs1 FM-GwG unterliegen (Z3), Bundeskonzessionäre gemäß §14 und §21 GSpG (Z4), Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die auf Grund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften (Z5), Rechtsanwälte (Z6), Notare (Z7), Wirtschaftsprüfer gemäß §1 Abs1 Z1 WTBG 2017 (Z8), Steuerberater gemäß §1 Abs1 Z2 WTBG 2017 (Z9), Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß §1 BiBuG 2014 (Z10), Handelsgewerbetreibende gemäß §365m1 Abs2 Z1 lita und b GewO 1994 und Gewerbetreibende gemäß §365m1 Abs2 Z1 litc GewO 1994 (Z11), Immobilienmakler gemäß §365m1 Abs2 Z2 GewO 1994 (Z12), Unternehmensberater gemäß §365m1 Abs2 Z3 GewO 1994 (Z13), Versicherungsvermittler gemäß §365m1 Abs2 Z4 GewO 1994 (Z14), die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (Z15) sowie Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß §2 Z22 FM GwG (Z16).
Verpflichtete dürfen gemäß §9 Abs2 WiEReG nur im Rahmen der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden Einsicht in das Register nehmen. Der Auszug, den Verpflichtete anfordern können, enthält die in §9 Abs4 WiEReG im Einzelnen bezeichneten Daten.
3.2.6. Gemäß – dem in Prüfung gezogenen – §10 WiEReG kann im elektronischen Wege von jedermann ein mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehener öffentlicher Auszug aus dem Register angefordert werden. Dieser Auszug enthält einerseits die Angaben gemäß §9 Abs4 Z1 bis 3 WiEReG über den Rechtsträger (Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale, Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers und Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers), die Angaben gemäß §9 Abs4 Z5 lita bis c WiEReG über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß §9 Abs4 Z6 lita bis c WiEReG über indirekte wirtschaftliche Eigentümer (jeweils Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) sowie jeweils das Wohnsitzland. Im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses enthält der Auszug die Angabe, ob dieses durch eine Kapitalbeteiligung, die Zugehörigkeit zur Führungsebene, die Ausübung einer Funktion oder von Kontrolle vermittelt wird (vgl dazu im Einzelnen §10 Z2 WiEReG).
3.2.7. Auf schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers hat die Registerbehörde gemäß §10a WiEReG zu entscheiden, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß §9 Abs1 Z3 bis 6 und 8 bis 15 WiEReG nicht angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen (Einschränkung der Einsicht).
Im Antrag sind die Rechtsträger zu bezeichnen, bei denen die Einsicht eingeschränkt werden soll. Die Einschränkung der Einsicht bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht gemäß §10a WiEReG hingewiesen wird.
Überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen vor (§10a Abs2 WiEReG), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risikoaussetzen würde, Opfer eines Betruges gemäß §146 bis 148 StGB, einer erpresserischen Entführung gemäß §102 StGB oder einer Erpressung gemäß §144 und §145 StGB, einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben gemäß §75, §76 und §83 bis §87 StGB oder einer Nötigung gemäß §105 und §106 StGB, einer gefährlichen Drohung gemäß §107 StGB oder einer beharrliche Verfolgung gemäß §107a StGB zu werden.
Überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen jedenfalls dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Ein Risiko ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer auf Grund von Tatsachen deutlich höher erscheint als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position, insbesondere weil in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht wurden oder weil aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht. Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt wird, stellt im Allgemeinen keine unverhältnismäßige Gefahr dar. Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben (§10a Abs2 WiEReG).
Die Registerbehörde hat gemäß §10a Abs3 WiEReG binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrages zu verfügen, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für die genannten Rechtsträger nicht angezeigt werden, es sei denn, der Antrag ist offenkundig unbegründet. Binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages hat die Registerbehörde diesen bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu erledigen. Dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht kann ganz oder teilweise, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsträger, für welche die Einsicht auf die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt wird, entsprochen werden. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
4. Mit Urteil vom 22. November 2022, C 37/20 und C 601/20, WM ua , entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass 'Art1 Nr 15 Buchst c der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU' ungültig ist, 'soweit durch diese Bestimmung Art30 Abs5 Unterabs 1 Buchst c der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission dahin geändert wurde, dass dieser Art30 Abs5 Unterabs 1 Buchst c der Richtlinie 2015/849 in seiner so geänderten Fassung vorsieht, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind'.
Dabei führte der Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere das Folgende aus (ohne die im Original enthaltenen Randnummern):
'Zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des fraglichen Eingriffs
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen, aus denen sich ein Eingriff in die in den Art7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte ergibt, dass nicht nur die Anforderungen an die Geeignetheit und Erforderlichkeit, sondern auch die Anforderung an die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das verfolgte Ziel erfüllt sein müssen (vgl in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C 140/20, EU:C:2022:258, Rn 93).
Insbesondere beschränken sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Erforderliche, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele zur Verfügung stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist. Außerdem darf eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mit den von der Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der fraglichen Rechte vorgenommen wird, um sicherzustellen, dass die durch diese Maßnahme verursachten Unannehmlichkeiten nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Zielsetzungen stehen. Daher ist die Möglichkeit, eine Einschränkung der durch die Art7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte zu rechtfertigen, zu beurteilen, indem die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (vgl in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C 401/19, EU:C:2022:297, Rn 65, und vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C 817/19, EU:C:2022:491, Rn 115 und 116 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Um im Übrigen den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu genügen, muss die betreffende Regelung, die den Eingriff enthält, auch klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen sowie Mindestanforderungen aufstellen, so dass die betroffenen Personen über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz ihrer personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisiken ermöglichen. Sie muss insbesondere angeben, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme, die die Verarbeitung solcher Daten vorsieht, getroffen werden darf, damit gewährleistet ist, dass der Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt wird. Werden die personenbezogenen Daten der Öffentlichkeit und somit einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht und lassen sich diesen Daten sensible Informationen über die betroffenen Personen entnehmen, erhält die Notwendigkeit, über solche Garantien zu verfügen, umso mehr Gewicht (vgl in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2022, Ligue des droits humains, C 817/19, EU:C:2022:491, Rn 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ist erstens zu prüfen, ob der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer geeignet ist, die dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung zu erreichen, zweitens, ob der sich aus einem solchen Zugang ergebende Eingriff in die in den Art7 und 8 der Charta garantierten Rechte in dem Sinne auf das absolut Notwendige beschränkt ist, dass diese Zielsetzung vernünftigerweise nicht ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die diese Grundrechte der betroffenen Personen weniger beeinträchtigen, und drittens, ob dieser Eingriff nicht außer Verhältnis zu dieser Zielsetzung steht, was insbesondere eine Gewichtung der Bedeutung dieser Zielsetzung und der Schwere dieses Eingriffs impliziert.
Erstens ist davon auszugehen, dass der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer geeignet ist, zur Verwirklichung der in Rn 58 des vorliegenden Urteils angeführten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beizutragen, da der öffentliche Charakter dieses Zugangs und die daraus resultierende erhöhte Transparenz zur Schaffung eines Umfelds beitragen, das weniger leicht für diese Zwecke genutzt werden kann.
Zweitens verweisen der Rat und die Kommission zum Nachweis der absoluten Erforderlichkeit des sich aus dem Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer ergebenden Eingriffs auf die Folgenabschätzung, die dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinie 2009/101/EG (COM[2016] 450 final) beigefügt ist, der der Richtlinie 2018/843 zugrunde liege. Art30 Abs5 Unterabs 1 Buchst c der Richtlinie 2015/849 in seiner vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2018/843 geltenden Fassung habe den Zugang jeder Person zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass sie ein 'berechtigtes Interesse' habe nachweisen können, doch sei in dieser Folgenabschätzung festgestellt worden, dass das Fehlen einer einheitlichen Definition des Begriffs 'berechtigtes Interesse' praktische Schwierigkeiten bereitet habe, so dass die geeignete Lösung darin bestanden habe, diese Voraussetzung zu streichen.
Außerdem weisen das Parlament, der Rat und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen unter Bezugnahme u. a. auf den 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/843 darauf hin, dass der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, wie er in der geänderten Richtlinie 2015/849 vorgesehen sei, eine abschreckende Wirkung habe, eine verstärkte Kontrolle ermögliche und die Durchführung der Ermittlungen, einschließlich jener, die von den Behörden von Drittländern geführt würden, erleichtere, und darauf, dass diese Folgen nicht in anderer Weise erreicht werden könnten.
In der mündlichen Verhandlung ist die Kommission aufgefordert worden, anzugeben, ob sie, um der Gefahr abzuhelfen, dass das ursprünglich in der Richtlinie 2015/849 vorgesehene Erfordernis für jede Person oder Organisation, ein 'berechtigtes Interesse' nachzuweisen, wegen der unterschiedlichen Definition dieses Begriffs in den Mitgliedstaaten zu übermäßigen Beschränkungen des Zugangs zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer führt, die Möglichkeit berücksichtigt habe, eine einheitliche Definition dieses Begriffs vorzuschlagen.
In Beantwortung dieser Frage hat die Kommission darauf hingewiesen, dass das Kriterium des 'berechtigten Interesses' ein Begriff sei, der sich nur schwer für eine Legaldefinition eigne, und dass sie, obwohl sie die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, eine einheitliche Definition dieses Kriteriums vorzuschlagen, letztlich darauf verzichtet habe, dies zu tun, weil das Kriterium, selbst wenn es mit einer Definition versehen sei, schwer umzusetzen sei und seine Anwendung zu willkürlichen Entscheidungen führen könne.
Insoweit ist festzustellen, dass das etwaige Vorliegen von Schwierigkeiten bei der genauen Bestimmung der Fälle und Bedingungen, in bzw unter denen die Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer haben kann, nicht rechtfertigen kann, dass der Unionsgesetzgeber den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu diesen Informationen vorsieht (vgl entsprechend Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C 140/20, EU:C:2022:258, Rn 84).
Auch die geltend gemachten Wirkungen und der Verweis in diesem Zusammenhang auf die Erläuterungen im 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/843 können die absolute Erforderlichkeit des in Rede stehenden Eingriffs nicht belegen.
Soweit es in diesem Erwägungsgrund heißt, dass durch den Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft ermöglicht werde und insoweit ausdrücklich Presse und zivilgesellschaftliche Organisationen erwähnt werden, ist nämlich darauf hinzuweisen, dass sowohl die Presse als auch die zivilgesellschaftlichen Organisationen, die einen Bezug zur Verhütung und zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aufweisen, ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer haben. Gleiches gilt für die ebenfalls in diesem Erwägungsgrund erwähnten Personen, die die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person in Erfahrung bringen möchten, da sie mit dieser Geschäfte ab-schließen könnten, oder für Finanzinstitute und Behörden, die an der Bekämpfung von Straftaten im Bereich der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung mit-arbeiten, soweit die letztgenannten Einrichtungen nicht ohnehin bereits auf der Grundlage von Art30 Abs5 Unterabs 1 Buchst a und b der geänderten Richtlinie 2015/849 Zugang zu den fraglichen Angaben haben.
Im Übrigen ist, soweit im selben Erwägungsgrund klargestellt wird, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer zur Bekämpfung des missbräuchlichen Einsatzes von Gesellschaften und anderen juristischen Personen 'einen Beitrag … leisten kann' und dass er zu Strafermittlungen 'beitragen [würde]', festzustellen, dass auch mit diesen Erwägungen nicht dargetan werden kann, dass diese Maßnahme absolut erforderlich ist, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Eingriff in die in den Art7 und 8 der Charta garantierten Rechte, der sich aus dem Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer ergibt, auf das absolut Erforderliche beschränkt ist.
Was drittens die Gesichtspunkte betrifft, die zum Nachweis der Verhältnismäßigkeit des in Rede stehenden Eingriffs vorgetragen werden und wonach insbesondere der in Art30 Abs5 der geänderten Richtlinie 2015/849 vorgesehene Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer auf einer ausgewogenen Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der in Rede stehenden Grundrechte beruhe und es hinreichende Garantien gegen die Missbrauchsrisiken gebe, ist Folgendes hinzuzufügen.
Zunächst macht die Kommission geltend, der Unionsgesetzgeber habe, wie sich aus dem 34. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/843 ergebe, klargestellt, dass die Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, von ihrem Umfang her begrenzt sowie klar und erschöpfend definiert werden sollten; sie sollten zudem allgemeiner Art sein, damit mögliche Beeinträchtigungen für wirtschaftliche Eigentümer auf ein Mindestmaß beschränkt werden. In diesem Kontext seien auf der Grundlage von Art30 Abs5 der geänderten Richtlinie 2015/849 der Öffentlichkeit nur die Daten zugänglich, die absolut erforderlich seien, um die wirtschaftlichen Eigentümer sowie Art und Umfang ihres Interesses zu identifizieren.
Sodann unterstreichen das Parlament, der Rat und die Kommission, dass von dem Grundsatz des Zugangs aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer abgewichen werden könne, da Art30 Abs9 der geänderten Richtlinie 2015/849 vorsehe, dass für 'außergewöhnliche Umstände' 'die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen [können]', wenn durch den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu diesen Informationen der 'wirtschaftliche Eigentümer … einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist'.
Schließlich weisen sowohl das Parlament als auch die Kommission darauf hin, dass die Mitgliedstaaten ausweislich des Art30 Abs5a der geänderten Richtlinie 2015/849 in Verbindung mit dem 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/843 die Bereitstellung von Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von einer Online Registrierung abhängig machen könnten, damit sie die Identität der Person, die um diese Angaben ersuche, in Erfahrung bringen könnten. Außerdem könnten die Mitgliedstaaten nach dem 38. Erwägungsgrund der letztgenannten Richtlinie, um zu verhindern, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer missbraucht werden, Letzteren Informationen über die Person, die den Antrag stellt, sowie die Rechtsgrundlage für den Antrag zur Verfügung stellen.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn 51 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Art30 Abs5 der geänderten Richtlinie 2015/849 in Unterabs 2 vorsieht, dass jedes Mitglied der Öffentlichkeit 'mindestens' Zugang zu den in dieser Bestimmung genannten Daten hat, und in Unterabs 3 ergänzt, dass die Mitgliedstaaten 'Zugang zu weiteren Informationen vorsehen [können], die die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen', wobei diese 'mindestens' das Geburtsdatum oder die Kontaktdaten des betreffenden wirtschaftlichen Eigentümers umfassen.
Aus der Verwendung des Ausdrucks 'mindestens' ergibt sich jedoch, dass diese Bestimmungen die öffentliche Zugänglichmachung von Daten gestatten, die weder hinreichend bestimmt noch identifizierbar sind. Daher genügen die materiellen Regeln für den Eingriff in die in den Art7 und 8 der Charta garantierten Rechte nicht dem in Rn 65 des vorliegenden Urteils genannten Erfordernis der Klarheit und Präzision (vgl entsprechend Gutachten 1/15, [PNR Abkommen EU Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn 160).
Außerdem ist in Bezug auf die Gewichtung der in den Rn 41 bis 44 des vorliegenden Urteils festgestellten Schwere dieses Eingriffs und der Bedeutung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung davon auszugehen, dass diese Zielsetzung in Anbetracht ihrer Bedeutung, wie in Rn 59 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, zwar – selbst schwerwiegende – Eingriffe in die in den Art7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte zu rechtfertigen vermag, zum einen die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung aber vorrangig den Behörden sowie Einrichtungen wie etwa Kreditinstituten und Finanzinstituten, denen aufgrund ihrer Tätigkeiten spezifische Pflichten in diesem Bereich auferlegt sind, obliegt.
Aus diesem Grund müssen auch nach Art30 Abs5 Unterabs 1 Buchst a und b der geänderten Richtlinie 2015/849 die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in jedem Fall den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen ohne Einschränkung sowie den Verpflichteten im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zugänglich sein.
Zum anderen stellt im Vergleich zu einer Regelung wie Art30 Abs5 der Richtlinie 2015/849 in seiner vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2018/843 geltenden Fassung, die neben dem Zugang der zuständigen Behörden und bestimmter Einrichtungen den Zugang aller Personen oder Organisationen vorsah, die ein berechtigtes Interesse nachweisen konnten, die mit der letztgenannten Richtlinie eingeführte Regelung, die den Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer vorsieht, einen erheblich schwereren Eingriff in die in den Art7 und 8 der Charta verbürgten Grundrechte dar, ohne dass diese zusätzliche Schwere durch etwaige Vorteile kompensiert würde, die sich aus der letztgenannten Regelung im Vergleich zur früheren hin-sichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergeben könnten (vgl entsprechend Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C 184/20, EU:C:2022:601, Rn 112).
Unter diesen Umständen sind die fakultativen Bestimmungen von Art30 Abs5a und 9 der geänderten Richtlinie 2015/849, die es den Mitgliedstaaten erlauben, die Bereitstellung der Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von einer Online-Registrierung abhängig zu machen und für außergewöhnliche Umstände Ausnahmen vom Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu diesen Informationen vorzusehen, als solche weder geeignet, zu belegen, dass eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der in den Art7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte vorgenommen wurde, noch, dass hinreichende Garantien bestehen, die es den betroffenen Personen ermöglichen, ihre personenbezogenen Daten gegen Missbrauchsrisiken zu schützen.
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang der Verweis der Kommission auf das Urteil vom 9. März 2017, Manni (C 398/15, EU:C:2017:197), betreffend die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich der Gesellschaften, einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter, gemäß der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1968, L 65, S. 8) in der Fassung der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 (ABl. 2003, L 221, S. 13) nicht relevant. Die in dieser Richtlinie vorgesehene Pflicht zur Offenlegung auf der einen und der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der geänderten Richtlinie2015/849 auf der anderen Seite unterscheiden sich nämlich sowohl hinsichtlich ihrer jeweiligen Zielsetzungen als auch hinsichtlich des Umfangs der erfassten personenbezogenen Daten.
Nach alledem ist auf die erste in der Rechtssache C 601/20 vorgelegte Frage zu antworten, dass Art1 Nr 15 Buchst c der Richtlinie 2018/843 insoweit ungültig ist, als er Art30 Abs5 Unterabs 1 Buchst c der Richtlinie 2015/849 dahin geändert hat, dass dieser in seiner neuen Fassung vorsieht, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind.'
5. Der Verfassungsgerichtshof hegt – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 22. November 2022, C 37/20 und C 601/20, WM ua – das vorläufige Bedenken, dass §10 und §10a WiEReG betreffend die Möglichkeit der öffentlichen Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Register für jedermann bzw betreffend die Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Datenschutz gemäß §1 DSG und auf Achtung des Privatlebens gemäß Art8 EMRK sowie gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art7 und Art8 GRC verstoßen könnten.
5.1. Das Bundesverfassungsrecht enthält neben Art8 EMRK ein selbständiges Grundrecht auf Datenschutz. Die Verfassungsbestimmung des §1 DSG räumt jeder natürlichen und juristischen Person einen Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten ein, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht (§1 Abs1 DSG). §1 Abs2 DSG enthält einen materiellen Gesetzesvorbehalt, demzufolge abgesehen von der Verwendung von personenbezogenen Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung Beschränkungen des Anspruches auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig sind, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art8 Abs2 EMRK genannten Gründen notwendig sind.
Für die gesetzliche Grundlage verlangt §1 Abs2 DSG über Art8 Abs2 EMRK hinausgehend, dass die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorgesehen werden darf und dass gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gesetzlich festgelegt werden (vgl VfSlg 19.892/2014).
5.2. Vor der Ungültigerklärung von Art30 Abs5 Unterabs 1 litc der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 durch den Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 22. November 2022, C 37/20 und C 601/20, WM ua, dürfte diese Richtlinienbestimmung die innerstaatliche Umsetzung vollständig determiniert, also keinen Spielraum für den Umsetzungsgeber gelassen haben, sodass der Gesetzgeber diese Richtlinienbestimmung nur unter Verletzung der genannten Grundrechte umsetzen konnte. Für den Verfassungsgerichtshof käme als Folge dessen eine Prüfung der gesetzlichen (Umsetzungs )Regelungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz auf ihre Übereinstimmung mit den genannten Grundrechten nicht in Betracht (vgl dazu allgemein VfSlg 15.427/1999 und 19.892/2014). Nach der Ungültigerklärung von Art30 Abs5 Unterabs 1 litc Geldwäsche RL durch den Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 22. November 2022, C 37/20 und C 601/20, WM ua, dürften diese Erwägungen jedoch hinfällig sein, sodass §1 DSG und Art8 EMRK wieder uneingeschränkt Maßstab für die Prüfung der Verfassungskonformität der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen zu sein scheinen.
5.3. Darüber hinaus kommen Art7 und Art8 GRC als Maßstab für die Prüfung der Verfassungskonformität des §10 und des §10a WiEReG in Betracht. Die von der GRC garantierten Rechte bilden im Anwendungsbereich der GRC (Art51 Abs1 GRC) einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der Normenkontrolle, insbesondere in Verfahren nach Art139 und 140 B VG. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betreffenden Garantien der GRC in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleichen. Gesetzliche Regelungen, die in Umsetzung einer Richtlinie ergingen, bilden jedenfalls einen Fall der Durchführung des Unionsrechtes (VfSlg 19.632/2012). Auch wenn Art30 Abs5 Unterabs 1 litc Geldwäsche RL nunmehr durch den Gerichtshof der Europäischen Union (mit Wirkung ex tunc) für ungültig erklärt worden ist, scheinen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes schon allein deshalb in Durchführung des Rechtes der Union ergangen zu sein, weil sie im Anwendungsbereich der genannten Richtlinie erlassen wurden.
5.4. Wenn der Gesetzgeber in Wahrnehmung seines Umsetzungsspielraumes bei der Durchführung von Unionsrecht Regelungen schafft, die neben einem Grundrecht der GRC auch ein (anderes) verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht berühren, entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf der Grundlage dieses Rechtes, wenn es den gleichen Anwendungsbereich wie das Recht der GRC hat (VfSlg 19.632/2012) und wenn die Grenzen für zulässige Eingriffe des Gesetzgebers in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten enger oder wenigstens nicht weiter gezogen sind als in den korrespondierenden Rechten der GRC.
Davon ist sowohl für §1 DSG als auch für Art8 EMRK auszugehen (vgl in diesem Sinne zB VfSlg 19.892/2014):
Art8 EMRK bestimmt die Auslegung des Art7 GRC dergestalt, dass er ihm ausweislich der Erläuterungen zu Art7 GRC 'entspricht' und folglich die 'gleiche Bedeutung und Tragweite' wie dieser hat (Art52 Abs3 GRC; vgl VfSlg 19.892/2014 mwN).
5.5. §1 DSG enthält einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der die Grenzen für Eingriffe in das Grundrecht enger zieht, als dies Art8 Abs2 EMRK tut. Abgesehen von der Verwendung von personenbezogenen Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung sind Beschränkungen des Anspruches auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art8 Abs2 EMRK genannten Gründen notwendig sind.
Für die gesetzliche Grundlage verlangt §1 Abs2 DSG über Art8 Abs2 EMRK hinausgehend, dass die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorgesehen werden darf und dass gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen gesetzlich festgelegt werden. Explizit ordnet diese Bestimmung schließlich an, dass auch im Falle zulässiger Beschränkungen der Eingriff in das Grundrecht 'jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art' vorgenommen werden darf.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgt aus dieser Regelung, dass an die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in das Grundrecht auf Datenschutz nach §1 DSG ein strengerer Maßstab angelegt werden muss, als er sich bereits aus Art8 EMRK ergibt (zB VfSlg 16.369/2001, 18.643/2008, 19.892/2014, 20.356/2019). Dieses Schutzniveau bleibt von der GRC auch in jenen Fällen unangetastet, in denen der Gesetzgeber über einen Spielraum in Durchführung des Unionsrechtes verfügt (vgl Art53 GRC). Vor diesem Hintergrund sind §10 und §10a WiEReG am Maßstab des Bundesverfassungsrechtes, einschließlich des §1 DSG und des Art8 EMRK, zu messen.
5.6. Wie bereits oben unter Punkt 5.2. dargelegt, ist der Regelungsgehalt des §10 und des §10a WiEReG unionsrechtlich nicht zwingend vorgegeben, sodass die Bestimmungen der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit innerstaatlichem Verfassungsrecht unterliegen.
Daran vermag auch das Vorbringen des Bundesministers für Finanzen in seiner Äußerung nichts zu ändern, wonach §10 WiEReG (derzeit) auf Grund der genannten Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union faktisch unangewendet bleibe und dadurch eine öffentliche Einsicht durch jedermann im elektronischen Wege nicht mehr möglich sei. Für die vom Verfassungsgerichtshof vorzunehmende verfassungsrechtliche Prüfung ist ausschließlich maßgeblich, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung weiterhin in Geltung steht. Ob die Bestimmung faktisch vollzogen wird oder nicht, ist für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ohne Belang.
5.7. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig zunächst davon aus, dass die mit der Geldwäsche RL und dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz verfolgten Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung selbst weitreichende Eingriffe in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Datenschutz gemäß §1 DSG und auf Wahrung des Privatlebens gemäß Art8 EMRK rechtfertigen können.
Der Zugang aller Mitglieder der Öffentlichkeit zu den Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer dürfte grundsätzlich geeignet sein, zur Verwirklichung der Zielsetzung der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung beizutragen, weil der öffentliche Charakter dieses Zuganges und die daraus resultierende erhöhte Transparenz zur Schaffung eines Umfeldes beitragen dürften, das weniger leicht für diese Zwecke genutzt werden kann (vgl auch EuGH 22.11.2022, C 37/20 und C 601/20, WM ua).
Nach den für den Gesetzgeber zwingenden und eindeutigen Regelungen in Art30 Abs5 Unterabs 1 lita und b Geldwäsche RL müssen die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in jedem Fall den zuständigen Behörden und den zentralen Meldestellen ohne Einschränkung sowie den Verpflichteten im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zugänglich sein. Insoweit kommt für den Verfassungsgerichtshof von Vornherein eine Prüfung der entsprechenden Umsetzungsregelungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anhand der Grundrechte (insbesondere §1 DSG und Art8 EMRK) nicht in Betracht (vgl dazu zB VfSlg 15.427/1999 und 19.892/2014). Der Verfassungsgerichtshof hat im Übrigen aber auch keine Bedenken, dass die Regelungen in Art30 Abs5 Unterabs 1 lit a und b Geldwäsche RL gegen Art7 und Art8 GRC verstoßen könnten.
5.8. Hinsichtlich der in §10 WiEReG vorgesehenen öffentlichen Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Register vermag der Verfassungsgerichtshof nach seiner vorläufigen Auffassung aber nicht zu erkennen, dass eine umfassende Einsicht (in sämtliche in diesem Register eingetragene Daten) durch jedermann erforderlich wäre, um die mit der Schaffung des Registers verfolgten Ziele (insbesondere Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) zu erreichen. Da die Bestimmung zur Zielerreichung nicht erforderlich zu sein scheint, könnte sie aus diesem Grund gegen §1 DSG und Art8 EMRK verstoßen (vgl auch EuGH 22.11.2022, C 37/20 und C 601/20, WM ua).
5.9. Bei der Anwendung der in Prüfung gezogenen Bestimmung könnten weiters keine hinreichenden Garantien bestehen, die es betroffenen Personen ermöglichen, ihre personenbezogenen Daten gegen Missbrauchsrisiken zu schützen (vgl dazu auch EuGH 22.11.2022, C 37/20 und C 601/20, WM ua).
5.10. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §10 WiEReG wird aber der Verfassungsgerichtshof auch darauf einzugehen haben, ob und inwieweit sich die innerstaatliche Rechtslage von der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 22.11.2022, C 37/20 und C 601/20, WM ua behandelten Geldwäsche RL unterscheidet.
Zunächst wird in der vom Gerichtshof der Europäischen Union für ungültig erkannten Richtlinienbestimmung des Art30 Abs5 Unterabs 1 litc Geldwäsche RL vorgesehen, dass alle Mitglieder der Öffentlichkeit 'mindestens' Zugang zu Namen, Monat und Jahr der Geburt, zu dem Wohnsitzland und der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses haben müssen. Die im Register zugänglichen Daten waren somit nach dieser Richtlinienbestimmung nicht taxativ festgelegt. §10 WiEReG scheint demgegenüber die Daten, die der öffentlichen Einsicht durch jedermann unterliegen, abschließend zu regeln.
Des Weiteren hat der österreichische Gesetzgeber in §10a WiEReG von der in Art30 Abs9 Geldwäsche RL eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Register bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu beschränken. Wie dargestellt hat die Registerbehörde gemäß §10a Abs3 WiEReG binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrages zu verfügen, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für die genannten Rechtsträger nicht angezeigt werden, es sei denn, der Antrag ist offenkundig unbegründet. Binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages hat die Registerbehörde diesen bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu erledigen.
Nicht zuletzt haben Betroffene die Möglichkeit, hinsichtlich ihres Wohnortes eine Auskunftssperre gemäß §18 Abs2 MeldeG zu erwirken, die auch für das Wirtschaftliche Eigentümer Register wirkt (§9 Abs4 WiEReG). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist ein solches Interesse offenkundig, kann die Auskunftssperre auch von Amts wegen verfügt oder verlängert werden. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt oder verlängert werden; sie gilt während dieser Zeit auch im Falle der Abmeldung.
Der Verfassungsgerichtshof wird dementsprechend im Gesetzesprüfungsverfahren insbesondere zu prüfen haben, ob die dargestellten Regelungen die im vorliegenden Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken zerstreuen können. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird auch zu prüfen sein, ob im Interesse der Zielsetzungen der Geldwäsche RL eine differenzierte Zugangsregelung sachlich gerechtfertigt sein könnte.
5.11. Im Gesetzprüfungsverfahren wird auch zu erörtern sein, wie die Einsichtsrechte in andere öffentliche Register (wie zB das Firmenbuch oder das Grundbuch) ausgestaltet sind sowie ob und inwiefern sich diese Einsichtsrechte von jenen in das Wirtschaftliche Eigentümer Register unterscheiden.
5.12. Der Verfassungsgerichtshof zieht sowohl §10 als auch §10a WiEReG in Prüfung, weil diese nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in einem Zusammenhang stehen. Es wird im Gesetzesprüfungsverfahren auch zu klären sein, ob die vorläufig angenommene Verfassungswidrigkeit, so sich diese im Gesetzesprüfungsverfahren bestätigen sollte, beide oder nur eine der beiden in Prüfung gezogenen Bestimmungen betrifft."
3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie von einer meritorischen Äußerung absieht, aber Folgendes ausführt:
"[…]
3. Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843 (die sogenannte '5. Geldwäscherichtlinie') zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (die sogenannte '4. Geldwäscherichtlinie') zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG wurde in §10 WiEReG die Möglichkeit zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bei berechtigtem Interesse entsprechend der Neufassung von Art30 Abs5 Unterabs 1 Buchst c der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie in eine öffentliche Einsichtsmöglichkeit geändert.
Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C 37/20 und C 601/20 vom 22. November 2022 wurde Art30 Abs5 Unterabs 1 Buchst c der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie für ungültig erklärt.
In seiner Begründung führte der Gerichtshof der Europäischen Union aus, dass die öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer für diese einen Eingriff in das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gemäß Art7 und das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt, der nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig im Hinblick auf die Zielsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie ist.
In Reaktion auf dieses Urteil wurde in Österreich die Möglichkeit, öffentliche Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer abzurufen, am 23. November 2022 offline genommen.
Mit Bundesgesetz BGBl I Nr 97/2023, im Bundesgesetzblatt kundgemacht am 20. Juli 2023, wurde §10 WiEReG dahingehend geändert, dass eine Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ermöglicht wird. Die Neuregelung ist mit 1. September 2023 in Kraft getreten. Die neue Bestimmung berücksichtigt die Erwägungen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union, sodass seit 1. September 2023 eine unionsrechts- und verfassungskonforme Regelung zur Einsicht in das Register vorhanden ist.
II. Zur Zulässigkeit:
Der Verfassungsgerichtshof hält im Prüfungsbeschluss vom 16. Juni 2023 fest, dass er zu prüfen haben werde, ob ua §10a WiEReG die in seinem Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken zerstreuen könne (vgl Rz. 66). Weiters führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass er sowohl §10 als auch §10a WiEReG in Prüfung ziehe, weil diese nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes in einem Zusammenhang stehen (vgl Rz 68).
In diesem Zusammenhang möchte die Bundesregierung darauf hinweisen, dass bei der konkreten Ausgestaltung des §10a WiEReG innerstaatlich kein Umsetzungsspielraum bestand und auch nach wie vor nicht besteht.
In §10a WiEReG wurde das Wahlrecht zum Schutz von wirtschaftlichen Eigentümern bei einer Gefährdungslage gemäß Art30 Abs9 und Art31 Abs7a der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie ausgeübt. Wenn ein Mitgliedstaat dieses Wahlrecht ausübt, so hat die Umsetzung nach den Vorgaben des Art30 Abs9 und Art31 Abs7a der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie zu erfolgen. Diese Richtlinienbestimmungen determinieren die innerstaatliche Umsetzung vollständig, sodass kein Spielraum für den nationalen Gesetzgeber belassen wird.
Für den Verfassungsgerichtshof käme als Folge dessen eine Prüfung dieser gesetzlichen (Umsetzungs )Regelungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz auf ihre Übereinstimmung mit innerstaatlichem Verfassungsrecht nicht in Betracht (vgl dazu auch Rz 48 des amtswegigen Prüfungsbeschlusses vom 16. Juni 2023).
§10a WiEReG dient den Schutzinteressen des wirtschaftlichen Eigentümers. Wenn Umstände vorliegen, nach denen ein wirtschaftlicher Eigentümer einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt wird, kann auf Antrag die Einsicht in dessen Daten gemäß §10a WiEReG eingeschränkt werden. Die Voraussetzungen für eine Einschränkung liegen zudem vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist.
Weder nach der in Prüfung gezogenen Rechtslage mit öffentlicher Einsicht noch nach der mit 1. September 2023 eingeführten Rechtslage mit Einsicht nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses waren bzw sind die gemäß §10a WiEReG eingeschränkten Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers in den Registerauszügen ersichtlich.
III.
Im Hinblick auf das Urteil in den verb. Rs C 37/20 und C 601/20 und die erwähnte Neuregelung in §10 WiEReG durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 97/2023 sieht die Bundesregierung von einer Äußerung in meritorischer Hinsicht ab."
4. Der Beschwerdeführer des Anlassverfahrens erstattete als beteiligte Partei eine Äußerung, in der er die nach seiner Auffassung bestehende Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen näher begründet.
II. Rechtslage
1. Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz — WiEReG), BGBl I 136/2017, idF BGBl I 148/2021 lautete auszugsweise (der in Prüfung gezogene §10 WiEReG galt in der Fassung BGBl I 62/2019 und der ebenfalls in Prüfung gezogene §10a WiEReG in der Fassung BGBl I 62/2018; beide in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Anwendungsbereich
§1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs2 genannten Rechtsträger anzuwenden.
(2) Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland, Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z17 und 18 sowie meldepflichtige ausländische Rechtsträger nach Maßgabe von Z19:
1. offene Gesellschaften;
2. Kommanditgesellschaften;
3. Aktiengesellschaften;
4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
5. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
7. kleine Versicherungsvereine;
8. Sparkassen;
9. Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen;
10. Europäische Gesellschaften (SE);
11. Europäische Genossenschaften (SCE);
12. Privatstiftungen gemäß §1 PSG;
13. sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß §2 Z13 FBG vorgesehen ist;
14. Vereine gemäß §1 VerG;
15. Stiftungen und Fonds gemäß §1 BStFG 2015;
16. aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist;
17. Trusts gemäß Abs3, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn der Trustee im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw Sitz im Inland hat;
18. trustähnliche Vereinbarungen; das sind andere Vereinbarungen, wie beispielsweise fiducie, bestimmte Arten von Treuhand oder fideicomisio, sofern diese in Funktion oder Struktur mit einem Trust vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn die mit einem Trustee vergleichbare Person im Namen der trustähnlichen Vereinbarung im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw Sitz im Inland hat;
19. Meldepflichtige ausländische Rechtsträger; das sind Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbare juristische Personen, deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.
Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl Nr 909/1993 in der Fassung des Anpassungsprotokolls BGBl Nr 910/1993 (EWR). Ein Erwerb des Eigentums an einem im Inland gelegenen Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Erwerbsvorgang gemäß §1 Abs1 und 2 GrEStG 1987. Nach dem Erwerb des Eigentums an einem im Inland gelegenen Grundstück unterliegen meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, diesem Bundesgesetz, solange sich dieses Grundstück in deren Vermögen befindet oder sie dieses Grundstück auf eigene Rechnung verwerten können.
(3) Ein Trust im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die von einer Person (dem Settlor/Trustor) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung, bei der Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt wird, wobei der Trust selbst auch rechtsfähig sein kann. Ein Trust hat folgende Eigenschaften:
1. Das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees;
2. die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;
3. der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.
Die Tatsache, dass sich der Settlor/Trustor bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Merkmale von trustähnlichen Vereinbarungen, die nach inländischem Recht eingerichtet werden können, zu beschreiben, damit festgestellt werden kann, welche Rechtsvereinbarungen in ihrer Struktur oder Funktion mit Trusts vergleichbar sind. Der Bundesminister für Finanzen hat die Kategorien, eine Beschreibung der Merkmale, die Namen und allenfalls die Rechtsgrundlage der in §1 Abs2 Z17 und 18 genannten Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen, sofern diese nach inländischem Recht eingerichtet werden können, jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
§2. Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß §1 Abs2 Z1 bis 11, 13 und 14:
a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben:
aa) Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen direkte wirtschaftliche Eigentümer.
bb) Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen indirekte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft.
Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer.
Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehaltener Anteil an Aktien oder Stimmrechten oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen.
Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z2 oder Z3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger.
Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Ziffer umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des §1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.
Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß §244 Abs2 UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß Z2 oder Z3 bei einem obersten Rechtsträger gegeben oder wenn die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrolliert wird. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.
b) die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lita ermittelt werden kann. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt:
aa) bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern gelten die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
bb) bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter als wirtschaftliche Eigentümer.
cc) bei eigentümerlosen Gesellschaften gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
2. bei Trusts, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß §1 Abs2 Z17:
a) der/die Settlor/Trustor(en);
b) der/die Trustee(s);
c) der/die Protektor(en), sofern vorhanden;
d) die Begünstigten oder sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Trust errichtet oder betrieben wird (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen von dem Trust, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte;
e) jede sonstige natürliche Person, die den Trust auf andere Weise letztlich kontrolliert.
3. bei Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß §1 Abs2 Z18, die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Z2 genannten Funktionen bekleiden; dies betrifft bei
a) Privatstiftungen (§1 Abs2 Z12):
aa) die Stifter;
bb) die Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte oder bei Privatstiftungen gemäß §66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß §27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß §4d Abs1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß §4d Abs2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß §4d Abs3 und 4 EStG 1988 stets den Begünstigtenkreis;
cc) die Mitglieder des Stiftungsvorstands;
dd) sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.
b) bei Stiftungen und Fonds (§1 Abs2 Z15 und 16):
aa) die Gründer;
bb) die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands;
cc) den Begünstigtenkreis;
dd) sowie jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung oder den Fonds auf andere Weise letztlich kontrolliert.
Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer
§3. (1) Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§9 Abs1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.
(2) Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Abs1 erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt.
(3) Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
(4) Bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen treffen die Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz den Trustee (§2 Z2 litb) oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person. Dieser oder diese haben gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trust oder der trustähnlichen Vereinbarung zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte zu übermitteln. Sie haben weiters dafür zu sorgen, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen. Für diesen Antrag gilt folgendes:
1. Als rechtsgültige Bezeichnung des Trusts bzw der trustähnlichen Vereinbarung gilt die von den Parteien vertraglich festgelegte Bezeichnung. In Ermangelung einer solchen ist der Vor- und Nachname des Settlors unter Nachstellung der Bezeichnung 'Trust' zu verwenden. Bei trustähnlichen Vereinbarungen ist der Vor- und Nachname der mit dem Settlor vergleichbaren Person (Treugeber) unter Nachstellung der Bezeichnung 'trustähnliche Vereinbarung' zu verwenden;
2. Die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet entweder 'Trust' oder 'trustähnliche Vereinbarung';
3. Als Anschrift und Sitz ist der Ort von dem aus der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung verwaltet wird anzugeben;
4. Als Angabe über den Bestandszeitraum, ist der Zeitpunkt anzugeben ab dem der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung rechtswirksam geworden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Eintragung im Ergänzungsregister und zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß §5 entfällt, wenn ein Trust oder eine trustähnliche Vereinbarung, der auch von einem anderen Mitgliedstaat aus verwaltet wird, in einem Register gemäß Art31 der Richtlinie (EU) 2015/849 eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist. Dies gilt ebenso bei Trusts oder trustähnlichen Vereinbarungen, bei denen sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn dieser oder diese in einem Register gemäß Art31 der Richtlinie (EU) 2015/849 eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist und für diesen oder diese im Inland keine Liegenschaften erworben wurden. Nach Nachweis der Registrierung kann die Eintragung des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung im Ergänzungsregister beendet werden.
(6) Die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger haben gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte zu übermitteln. Die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger haben einen Antrag auf Eintragung des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen. Für diesen Antrag gilt Folgendes:
1. Die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet 'meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger;
2. als Sitz ist der Sitz des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers einzutragen und als Zustelladresse ist die inländische Zustelladresse des berufsmäßigen Parteienvertreters anzugeben, der mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragt wurde;
3. als Angabe über den Bestandszeitraum ist der Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben.
(7) Meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, haben einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit Sitz im Inland, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten gemäß diesem Bundesgesetz zu beauftragen.
(8) Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks haben meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, dem Notar vor der Beurkundung beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen und die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß §5 nachzuweisen. Der Nachweis der Meldung kann auch dadurch erfolgen, dass der beurkundende Notar selbst einen Auszug gemäß §9 einholt.
Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer
§4. Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern (einschließlich wirtschaftliche Eigentümer aufgrund von Anteilen an Aktien und Inhaberaktien, Stimmrechten, Beteiligungen oder anderen Formen von Kontrolle) haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (§3) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Meldung der Daten durch die Rechtsträger
§5. (1) Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:
1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) Vor- und Zuname;
b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
c) Geburtsdatum und Geburtsort;
d) Staatsangehörigkeit;
e) Wohnsitz;
Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß litb bis e.
2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) die Informationen gemäß Z1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;
b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß §1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;
c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit §1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.
Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß §2 Z2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.
3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe
a) im Fall des §2 Z1 lita ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);
b) im Fall des §2 Z1 litb ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
c) im Fall des §2 Z2 welche der unter §2 Z2 lita bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß §2 Z2 lite ausübt.
d) im Fall des §2 Z3 welche der unter §2 Z3 lita sublitaa bis cc oder litb sublitaa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß §1 Abs2 Z15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß §2 Z3 lita sublitdd oder litb sublitdd ausübt.
e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.
4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§9 Abs1 Z6 bis 10) die Angabe,
a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,
b) ob ein Compliance-Package (§5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;
c) die Angabe einer E Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und
d) die Angabe ob an die angegebene E Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.
Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß §6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß §6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß §3 Abs3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
(2) Die Meldung der in Abs1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß §5 Abs1 Z2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs1 Z1 litb angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.
(3) Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß §9 Abs5 Z1 benötigt werden, und von vertretungsbefugten natürlichen Personen der Rechtsträger hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs 'Steuern und Abgaben – SA' zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eine Abfrage gemäß §16a Abs4 MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß §16c MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Abs1 genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.
(4) Jeder Rechtsträger ist berechtigt über das Unternehmensserviceportal Einsicht in die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Die Einsicht ist im Wege einer Information über den Registerstand zu gewähren, die alle Elemente des Auszuges gemäß §9 Abs4 enthält.
(5) Wenn bei Rechtsträgern gemäß §1 Abs2 Z1, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß §2 Z1 litb festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß §5 Abs5 WiEReG zu beenden.
(6) Wenn für einen Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteile Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist.
(7) Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß §9 Abs4 Z7a festgestellt, überprüft und gemeldet oder ein Compliance-Package gemäß §9 Abs5a übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn die berufsmäßigen Parteienvertreter oder deren Beschäftigte vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz verstoßen haben.
Übermittlung der Dokumentation über die Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern (Compliance-Package)
§5a. (1) Ein berufsmäßiger Parteienvertreter kann, wenn er die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft hat, alle für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde übermitteln (Compliance Package). Hiebei sind jedenfalls die folgenden Informationen, Daten und Dokumente im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln:
[…]
Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
§7. (1) Die Registerbehörde hat zum Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Abs5 genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiterinnen sowie allfälliger Sub Auftragsverarbeiter zu bedienen. Dieses Register hat die in §5 und dieser Bestimmung genannten Daten unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs 'Steuern und Abgaben – SA' sowie die Daten betreffend der Rechtsträger gemäß §25 Abs1 Z1 bis 5 und 7 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu enthalten.
(2) Der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde sind zur Aufnahme in das Register die Daten gemäß §25 Abs1 Z1 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 sowie die Daten zur Kapitalbeteiligung an Rechtsträgern und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) betreffend
1. die im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger gemäß §1 Abs2 Z1 bis 13,
2. die im Vereinsregister eingetragenen Rechtsträger gemäß §1 Abs2 Z14,
3. die im Stiftungs- und Fondsregistern eingetragenen Rechtsträger gemäß §1 Abs2 Z15 und
4. die in aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Registern eingetragenen Rechtsträger gemäß §1 Abs2 Z16
von den jeweils zuständigen Behörden in den Fällen gemäß Z1 bis 3 unverzüglich auf elektronischem Wege nach Kenntnisnahme über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle unentgeltlich zu übermitteln. Im Falle der Z4 gilt dies unter der Maßgabe, dass eine unentgeltliche Übermittlung auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle landesgesetzlich vorgesehen wird. Die organschaftlichen Vertreter der Vereine (§16 Abs1 Z7 und 8 VerG) sind mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Bereichs 'Steuern und Abgaben – SA' zu übermitteln. Die zur Führung des jeweiligen Registers zuständigen Behörden haben die Stammzahlenregisterbehörde im elektronischen Wege zu ersuchen, die in das Register gemäß Z3 und 4 einzutragenden Rechtsträger in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene einzutragen, sofern diese noch nicht eingetragen sind. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu jedem Rechtsträger die gemäß §25 Abs1 Z1, 2, 4 und 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Unternehmensregister gespeicherten Daten in das Register zu übernehmen. Darunter fallen auch die mit der Rechtsform 'Trust', 'trustähnliche Vereinbarung' und 'meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger' im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gespeicherten Rechtsträger. Insoweit eine Übernahme der Daten möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur gesonderten Übermittlung der Daten durch die jeweils zuständigen Behörden. §25 Abs3 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer einer Gesellschaft nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende seines wirtschaftlichen Eigentums an dieser Gesellschaft und die Daten eines Rechtsträgers nach Ablauf von zehn Jahren nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht mehr zugänglich sind.
(4) Die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer sind an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, die diese Daten für statistische Zwecke verarbeiten darf.
(5) Die Registerbehörde ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für das Register. Die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bundesrechenzentrum GmbH) sind für das Register gesetzliche Auftragsverarbeiterinnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Beauftragung der Bundesrechenzentrum GmbH und der Bundesanstalt Statistik Österreich
§8. Der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, inklusive der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Registers zu beauftragen. Die Kooperation zwischen Bundesanstalt Statistik Österreich und der Bundesrechenzentrum GmbH hat in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen. Die Leistungen der Bundesanstalt Statistik Österreich sind gemäß §32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß §5 BRZ GmbH zu erbringen.
Einsicht der Verpflichteten in das Register
§9. (1) Die nachfolgend Genannten gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Bundesgesetzes und sind nach Maßgabe des Abs2 zur Einsicht in das Register berechtigt:
1. Kreditinstitute gemäß §2 Z1 FM-GwG, Abbaugesellschaften gemäß §162 BaSAG, Abbaueinheiten die gemäß §2 GSA gegründet wurden, Abbaueinheiten gemäß §83 BaSAG und Versicherungsunternehmen gemäß §2 Z2 litb FM GwG;
2. Kredit- und Finanzinstitute gemäß §2 Z1 und Z2 FM GwG, die der Aufsicht der FMA gemäß §25 Abs1 FM GwG unterliegen, soweit diese nicht unter Z1 erfasst sind;
3. Finanzinstitute gemäß §2 Z2 FM GwG, die nicht der Aufsicht der FMA gemäß §25 Abs1 FM GwG unterliegen;
4. Bundeskonzessionäre gemäß §14 und §21 GSpG;
5. Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
6. Rechtsanwälte;
7. Notare;
8. Wirtschaftsprüfer gemäß §1 Abs1 Z1 WTBG 2017;
9. Steuerberater gemäß §1 Abs1 Z2 WTBG 2017;
10. Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß §1 BiBuG 2014;
11. Handelsgewerbetreibende gemäß §365m1 Abs2 Z1 lita und b GewO 1994 und Gewerbetreibende gemäß §365m1 Abs2 Z1 litc GewO 1994;
12. Immobilienmakler gemäß §365m1 Abs2 Z2 GewO 1994;
13. Unternehmensberater gemäß §365m1 Abs2 Z3 GewO 1994;
14. Versicherungsvermittler gemäß §365m1 Abs2 Z4 GewO 1994;
15. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;
16. Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß §2 Z22 FM-GwG.
(2) Verpflichtete dürfen nur im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden Einsicht in das Register nehmen. Darüber hinaus dürfen Verpflichtete gemäß Abs1 Z6 bis 10 Einsicht für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten und genossenschaftliche Revisionsverbände für die Zwecke der Beratung ihrer Mitglieder jeweils im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten nehmen und für die Zwecke der Beratung von wirtschaftlichen Eigentümern im Hinblick auf die Stellung von Anträgen gemäß §10a und §14 Abs7.
(3) Die Einsicht in das Register hat über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen und ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug gemäß Abs4 oder einen erweiterten Auszug gemäß Abs5 zu gewährleisten. Suchbegriffe dürfen nur konkrete Rechtsträger oder konkrete natürliche Personen sein. Eine Suche nach einer natürlichen Person ist nur für Verpflichtete gemäß §9 Abs1 Z1, 4 und 6 bis 10 zulässig. Zudem ist es erforderlich, dass die natürliche Person neben ihrem Namen durch die Eingabe eines oder mehrerer zusätzlicher Identifikatoren eindeutig bestimmt werden kann. Sämtliche Zugangsdaten sind geheim zu halten. Seitens der Verpflichteten ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel haben. Die Einsicht in die gemäß §5 Abs2 übermittelten Dokumente und das zu einem Rechtsträger gespeicherte gültige Compliance-Package ist über das Unternehmensserviceportal zu gewährleisten. Sofern dies beantragt wird, sind in einen einfachen oder erweiterten Auszug auch historische Daten gemäß Abs4 Z1 bis 4, 5 lita bis d, f und g, 6 lita bis d, f bis h, 7 und 8 sowie Abs5 Z2 aufzunehmen. Für die Zwecke dieses Absatzes kann auch ein Webservice des Unternehmensserviceportals verwendet werden.
(4) Die Verpflichteten können über das Unternehmensserviceportal einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug aus dem Register anfordern, der ihnen im Wege einer automatisationsunterstützen Datenübertragung über das Unternehmensserviceportal zur Verfügung gestellt wird. Dieser Auszug enthält die folgenden Angaben:
1. Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale;
2. Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;
3. Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;
4. ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß §21 des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;
5. die folgenden Informationen über direkte wirtschaftliche Eigentümer:
a) Vor- und Zuname;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Geburtsort
e) Wohnsitz;
f) Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses;
g) soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
6. die folgenden Informationen über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer:
a) Vor- und Zuname;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Geburtsort;
e) Wohnsitz;
f) die Angaben gemäß Z1 bis 4 über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit verfügbar;
g) Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses;
h) soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
7. den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß §6 zur Anwendung gelangt;
7a. die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden;
7b. die Angabe, ob ein gültiges Compliance-Package für den Rechtsträger eingesehen werden kann;
7c. wenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß §2 Z1 litb festgestellt wurden, die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
8. den Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß §11 Abs4 und §13 Abs3 vorliegt;
9. die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten den Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden;
10. den Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernommen werden kann.
Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß VerG enthält der Auszug anstelle der Angaben gemäß Z1, 2, 5 und 6 nur den Namen des Vereins, die Stammzahl und die Angabe, dass sich der Sitz des Vereins im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß Abs1 Z1, 2 und 7. Bei diesen hat der Auszug anstelle der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Z5 lite und Z6 lite nur das Wohnsitzland sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt, zu enthalten. Wenn nach natürlichen Personen gesucht wird, die wirtschaftliche Eigentümer eines Vereins sind, für den eine Auskunftssperre besteht, darf dieser Verein nicht in der Trefferliste angezeigt werden. Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß MeldeG enthält der Auszug anstelle der Angaben gemäß Z5 lite und Z6 lite nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt. Bei Begünstigten von Rechtsträgern gemäß §1 Abs2 Z12, 17 und 18 und vergleichbaren Rechtsträgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die oberste Rechtsträger sind, hat der Auszug, außer bei Verpflichteten gemäß Abs1 Z1, 2 und 7, anstelle der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Z5 lite und Z6 lite nur das Wohnsitzland zu enthalten.
(5) Die Verpflichteten können über das Unternehmensserviceportal einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen erweiterten Auszug aus dem Register anfordern, der ihnen im Wege einer automatisationsunterstützen Datenübertragung über das Unternehmensserviceportal zur Verfügung gestellt wird. Dieser Auszug enthält über die in Abs4 genannten Angaben hinaus die folgenden Angaben:
1. eine auf Basis der Eintragungen im Register automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen, sofern diese für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers relevant sind und über die jeweiligen Rechtsträger Daten im Register verfügbar sind; sofern keine ausreichenden Daten zu einzelnen Ebenen vorhanden sind, ist darauf hinzuweisen, dass keine Daten verfügbar sind; die Darstellung ist auf 20 Ebenen zu beschränken;
2. die Angabe der Daten gemäß Abs4 Z5 lita bis d und g zu den vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers, soweit diese im Register gespeichert sind und zu den errechneten wirtschaftlichen Eigentümern und die Angabe der Daten gemäß Abs4 Z6 litf zu den errechneten obersten Rechtsträgern;
3. die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und den Hinweis, dass es sich um eine automatisationsunterstütze Darstellung handelt;
4. die Angabe, ob es sich um einen vollständigen erweiterten Auszug handelt; dies ist dann der Fall, wenn alle Daten vollständig vorhanden sind, die gemeldeten Daten mit den automationsunterstützt generierten Daten übereinstimmen und kein aufrechter Vermerk vorliegt;
5. den Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten übernommen werden kann.
(5a) Wird ein erweiterter Auszug aus dem Register angefordert, kann der Verpflichtete in ein hochgeladenes Compliance-Package Einsicht nehmen und die darin gespeicherten Dokumente herunterladen. Wenn in dem Compliance-Package auf ein anderes Compliance-Package verwiesen wird, dann kann auch für den Rechtsträger auf den verwiesen wird, ein erweiterter Auszug angefordert werden und in dessen Compliance-Package Einsicht genommen werden. Wenn das Compliance-Package oder ein verwiesenes Compliance Package nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt wurde, und dem Verpflichteten dieses nicht bereits bei der Meldung freigegeben wurde, kann der Verpflichtete die Freigabe des betreffenden Compliance Packages über das Unternehmensserviceportal unter Angabe von Gründen und einer E Mailadresse anfragen. Diesfalls ist der Rechtsträger und/oder der berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter über das Unternehmensserviceportal im elektronischen Weg über die Anfrage unter Angabe des Namens und der Stammzahl des anfragenden Verpflichteten sowie der Gründe für die Anfrage zu informieren. Der Rechtsträger selbst und/oder der berufsmäßige Parteienvertreter können sodann das Compliance-Package binnen zwei Wochen für den anfragenden Verpflichteten für die Dauer von vier Wochen freigeben. Erfolgt keine Freigabe binnen zwei Wochen, wird die Anfrage automatisch abgelehnt. Der anfragende Verpflichtete ist im elektronischen Weg über eine Freigabe oder eine Ablehnung seiner Anfrage zu informieren. Die im Compliance-Package enthaltenen Dokumente darf der Verpflichtete im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verwenden. Der Rechtsträger selbst und/oder der berufsmäßige Parteienvertreter können die erteilte Freigabe für ein Compliance Package innerhalb der vierwöchigen Frist widerrufen. Diesfalls ist der anfragende Verpflichtete im elektronischen Weg zu informieren.
(5b) Wenn in der Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß §5 Abs1 Z4 angegeben wurde, dass Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package an den berufsmäßigen Parteienvertreter und/oder den Rechtsträger übermittelt werden dürfen, dann ist dem Verpflichteten bei der Einsicht in das Register über das Unternehmensserviceportal die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme im elektronischen Weg einzuräumen.
(6) Sofern Daten zur genauen Feststellung der Einstufung der Verpflichteten gemäß Abs1 Z1 bis 10 und 12 bis 14 nicht aus dem Unternehmensregister übermittelt werden können oder bereits dem Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen, haben die Aufsichtsbehörden, die für die in Abs1 Z1 bis 4 und 6 bis 14 genannten Verpflichteten zuständig sind, den Namen und die Stammzahl der ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln. Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten sind tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln. Ein Verpflichteter gemäß Abs1 Z1 bis 10 und 12 bis 14 kann bei der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde eine Einsichtsberechtigung beantragen, sofern diese nicht bereits automatisationsunterstützt eingeräumt wurde. Die Aufsichtsbehörde hat bei Gewährung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl des betreffenden Verpflichteten auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online Applikation, der Registerbehörde zu übermitteln. Dieser Absatz ist nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften auch auf die Aufsichtsbehörden anzuwenden, die für die in Abs1 Z5 genannten Verpflichteten zuständig sind.
(7) Handelsgewerbetreibende können gegenüber der zuständigen Gewerbebehörde erklären, dass sie den Vorschriften der GewO zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen und eine Einsichtsberechtigung in das Register beantragen. Finanzinstitute gemäß §2 Z2 lita FM GwG, die gemäß §25 Abs1 FM GwG nicht der Aufsicht der FMA unterliegen, können bei der zuständigen Gewerbebehörde eine Einsichtsberechtigung in das Register beantragen. Die Gewerbebehörde hat bei Gewährung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl der betreffenden Verpflichteten auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online Applikation, der Registerbehörde zu übermitteln.
(8) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat in geeigneter Weise Daten über Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Abfragen, Vermerke und Änderungen aufzuzeichnen, sodass die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der datenschutzrechtlichen Vorschriften überprüft werden kann.
(9) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat täglich über eine Schnittstelle die Stammzahlen jener Rechtsträger zum Abruf bereitzustellen, bei denen Folgendes zutrifft (Änderungsdienst):
1. eine Meldung gemäß §5 Abs1, Abs5 oder §6 wurde eingetragen,
2. eine Meldung gemäß §5 Abs1, Abs5 oder §6 wurde eingetragen, die zu einer Veränderung der in Abs4 Z5 lita, f oder g sowie in Z6 lita, f, g oder h gespeicherten Daten führt,
3. eine Meldung gemäß §5 Abs1 oder Abs5 oder eine Ergänzung eines Compliance-Packages gemäß §5a Abs8 wurde eingetragen, die zu einer Änderung der Daten gemäß §5a Abs1 Z1 bis 4 führt,
4. bei einem Rechtsträger, der eine Meldung gemäß §5 abgegeben hat, ist diese Meldung in vier Wochen länger als ein Jahr aufrecht (Eintritt der jährlichen Meldepflicht) oder eine Meldung wurde gemäß §5 Abs5 letzter Satz beendet oder ein Rechtsträger, der von der Meldepflicht gemäß §6 befreit ist, fällt nicht mehr unter den Anwendungsbereich von §6.
Öffentliche Einsicht
§10. Im elektronischen Wege kann von jedermann ein mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehener öffentlicher Auszug aus dem Register angefordert werden. Dieser Auszug enthält folgende Angaben:
1. die Angaben gemäß §9 Abs4 Z1 bis 3 über den Rechtsträger und gemäß §9 Abs4 Z5 lita bis c über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß §9 Abs4 Z6 lita bis c über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland und
2. im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Angabe, ob dieses durch
a) eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des §2 Z1 lita aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,
b) die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des §2 Z1 litb vorliegt,
c) die Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des §2 Z2 lita bis d, des §2 Z3 lita sublitaa bis cc oder des §2 Z3 litb sublitaa bis cc vorliegt oder
d) Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des §2 Z1 lita aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des §2 Z2 lite, des §2 Z3 lita sublitdd oder des §2 Z3 litb sublitdd vorliegt.
Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen
§10a. (1) Auf schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers hat die Registerbehörde zu entscheiden, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß §9 Abs1 Z3 bis 6 und 8 bis 15 nicht angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen (Einschränkung der Einsicht). Im Antrag sind die Rechtsträger zu bezeichnen, bei denen die Einsicht eingeschränkt werden soll. Die Einschränkung der Einsicht bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht gemäß diesem Paragrafen hingewiesen wird.
(2) Überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der folgenden Straftaten zu werden:
1. eines Betrugs gemäß §146 bis 148 StGB,
2. einer erpresserischen Entführung gemäß §102 StGB oder einer Erpressung gemäß §144 und §145 StGB,
3. einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben gemäß §75, §76 und §83 bis §87 StGB oder
4. einer Nötigung gemäß §105 und §106 StGB, einer gefährlichen Drohung gemäß §107 StGB oder einer beharrliche Verfolgung gemäß §107a StGB.
Überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen jedenfalls dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Ein Risiko ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund von Tatsachen deutlich höher erscheint, als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position, insbesondere weil in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht wurden, oder weil aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht. Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt wird, stellt im Allgemeinen keine unverhältnismäßige Gefahr dar. Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben.
(3) Die Registerbehörde hat binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrages zu verfügen, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für die genannten Rechtsträger nicht angezeigt werden, es sei denn der Antrag ist offenkundig unbegründet. Binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages hat die Registerbehörde diesen bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erledigen. Dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht kann ganz oder teilweise, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsträger, für welche die Einsicht auf die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt wird, entsprochen werden. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
(4) Die Einschränkung der Einsicht wird für die Dauer von fünf Jahren gewährt. Bei minderjährigen wirtschaftlichen Eigentümern wird sie bis zur Erreichung der Volljährigkeit gewährt. Wenn die Voraussetzungen der Einschränkung der Einsicht vor Ablauf dieser Frist wegfallen, so hat der wirtschaftliche Eigentümer dies der Registerbehörde schriftlich anzuzeigen. Eine Verlängerung der Einschränkung der Einsicht ist zulässig, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Registerbehörde nachweist, dass weiterhin außergewöhnliche überwiegend schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers einer Einsicht entgegenstehen.
(5) Wenn ein Verpflichteter nach einem wirtschaftlichen Eigentümer sucht, für den die Einsicht bei einem oder mehreren Rechtsträgern eingeschränkt wurde, so ist anstelle der Daten des Rechtsträgers der Hinweis anzuzeigen, dass die Einsicht gemäß dieser Bestimmung eingeschränkt wurde. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß §9 Abs1 Z1, 2 und 7.
(6) Wenn eine neue Meldung zu einer Änderung eines Datensatzes über einen wirtschaftlichen Eigentümer führt, für den die Einsicht eingeschränkt wurde, dann gilt auch für den geänderten Datensatz die Einschränkung der Einsicht, sofern der betreffende wirtschaftliche Eigentümer durch ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Bereichs 'Steuern und Abgaben – SA' eindeutig identifiziert ist.
(7) Die Registerbehörde hat auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und in genereller Form deren Begründungen zu veröffentlichen und diese der Europäischen Kommission vorzulegen.
Sorgfaltspflichten der Verpflichteten gegenüber Kunden
§11. (1) Verpflichtete dürfen sich bei der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht ausschließlich auf die im Register enthaltenen Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers verlassen, sondern haben bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Der Auszug aus dem Register gemäß §9 Abs4 und gemäß §10 kann zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer, nicht aber zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer herangezogen werden. Vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit einem Trust oder einer trustähnlichen Vereinbarung und im Zuge der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber bestehenden Kunden auf risikoorientierter Grundlage haben sich die Verpflichteten nachweislich zu vergewissern, dass der Trust bzw die trustähnliche Vereinbarung im Register eingetragen ist. Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke eines Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks durch meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, hat sich der Notar zu vergewissern, dass diese ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß §5 gemeldet haben.
(2) Die Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers kann auf Basis eines vollständigen erweiterten Auszuges aus dem Register gemäß §9 Abs5 erfolgen, sofern keine Faktoren für ein erhöhtes Risiko vorliegen und sich der Verpflichtete durch Rückfrage bei seinem Kunden vergewissert hat, dass keine von dem erweiterten Auszug abweichenden Kontrollverhältnisse oder Treuhandbeziehungen bestehen und er daher überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. In allen übrigen Fällen ist auf risikobasierter Grundlage zu beurteilen, welche zusätzlichen Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen sind.
(2a) Ein Verpflichteter kann die wirtschaftlichen Eigentümer eines Kunden auf Basis eines erweiterten Auszuges feststellen und im Rahmen der Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers auf die in einem vollständigen und gültigen Compliance-Package enthaltenen Dokumente und Nachweise zurückgreifen, sofern ihm aufgrund der risikoorientierten Anwendung der Sorgfaltspflichten keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn an der Richtigkeit der Meldung oder der Echtheit, Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der im Compliance-Package enthaltenen Dokumente und Nachweise zweifeln lassen.
(3) Stellt ein Verpflichteter bei Anwendung seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden fest, dass für einen Kunden, der ein Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, die im Register eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer nicht jenen entsprechen, die er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festgestellt hat und ist er überzeugt zu wissen, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, dann hat er im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal einen Vermerk zu setzen und die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes entfällt, wenn der Verpflichtete seinen Kunden auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hinweist und dieser binnen angemessener Frist eine Berichtigung vornimmt. Wenn ein Sachverhalt vorliegt, der mittels Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle zu melden ist, dann dürfen die Verpflichteten keinen Vermerk setzen und haben stattdessen die Geldwäschemeldestelle darauf hinzuweisen, dass die Setzung eines Vermerkes aufgrund der Verdachtsmeldung unterblieben ist.
(4) Wenn ein Verpflichteter gemäß Abs3 gemeldet hat, dass der eingetragene wirtschaftliche Eigentümer nicht verifiziert werden konnte, dann hat die Bundesanstalt Statistik Österreich unter Angabe des Datums im Register zu vermerken, dass die Eintragung nicht verifiziert werden konnte. Verpflichtete haben bei Vorliegen eines Vermerkes bei der Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zusätzliche angemessene Maßnahmen zu setzen, sodass sie überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Eine Einstufung des Kunden in eine höhere Risikokategorie ist alleine aufgrund dieses Vermerkes nicht erforderlich.
(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde hat das Unternehmensserviceportal im elektronischen Weg von dem Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde, und den in standardisierter Form gemeldeten Gründen zu verständigen. Der Rechtsträger ist von der Registerbehörde über das Unternehmensserviceportal über den Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde, unter Angabe der Gründe zu informieren. Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung gemäß §5 vornimmt, ist der Vermerk von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu beenden. Der Verpflichtete, der den Vermerk gesetzt hat, ist auf elektronischem Wege über das Unternehmensserviceportal von der Meldung des Rechtsträgers zu verständigen. Wenn die Setzung eines Vermerkes rechtswidrig war, dann ist dieser auf Antrag von der Registerbehörde zu löschen.
(6) Die Verpflichteten haben Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers zu führen.
(7) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass Verpflichtete bzw deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht im Hinblick auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Eintragung im Register falsch war, einen Vermerk gesetzt haben, nicht erhoben werden.
(8) Abs1 bis 7 sind ist nicht auf Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind, anzuwenden.
Behördliche Einsicht in das Register
§12. (1) Die folgenden Behörden sind zu einer Einsicht in das Register berechtigt:
1. die Registerbehörde im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz zustehenden Befugnisse;
2. die Geldwäschemeldestelle (§4 Abs2 BKA-G) im Rahmen der ihr nach dem BKA G zustehenden Befugnisse;
3. die folgenden Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:
a) die FMA im Rahmen der Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute gemäß §25 FM GwG;
b) der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gemäß §14 und §21 GSpG;
c) die zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer gemäß §9 Abs1 Z5 nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
d) die Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte;
e) die Notariatskammer im Rahmen der Aufsicht über Notare;
f) die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen der Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und Steuerberater;
g) der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß §1 BiBuG 2014;
h) die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Aufsicht über Finanzinstitute gemäß §9 Abs1 Z3, Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10 000 Euro in bar annehmen gemäß §365m1 Abs2 Z1 GewO, Immobilienmakler gemäß §365m1 Abs2 Z2 GewO, Unternehmensberater gemäß §365m1 Abs2 Z3 GewO, Versicherungsvermittler gemäß §365m1 Abs2 Z4 GewO;
4. die Bezirksverwaltungsbehörden für die Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren;
5. die Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und Gerichte für strafrechtliche Zwecke;
6. die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke;
7. die Abgabenbehörden des Bundes und das Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke, wenn dies im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist;
8. die Oesterreichische Nationalbank für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß §8 SanktG und §5 des Devisengesetzes 2004;
9. der Bundesminister für Inneres für die Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß §8 SanktG;
10. die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei.
(2) Die Einsicht gemäß Abs1 hat im elektronischen Wege zu erfolgen. §9 Abs2, 4, 5 und 8 sind sinngemäß anzuwenden. Eine Einsicht gemäß Abs1 ist für jeden Stichtag möglich, zu dem Daten im Register erfasst sind. Sofern dies beantragt wird, sind in einen einfachen oder erweiterten Auszug auch historische Daten gemäß §9 Abs4 Z1 bis 4, 5 lita bis d bis g, 6 lita bis d, f bis h, 7 und 8 sowie Abs5 Z2 aufzunehmen. Zudem kann auch beantragt werden, dass auch alle Rechtsträger angezeigt werden, bei dem ein bestimmter Rechtsträger als oberster Rechtsträger gemeldet wurde. §9 Abs4 Schlussteil ist nur auf Behörden gemäß Abs1 Z3 litd bis g sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle und die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke können durch Eingabe eines oder mehrere Identifikatoren einer natürlichen Person alle Rechtsträger suchen, bei denen diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet wurde und einen Auszug anfordern, der sämtliche in dem Register über diese Person gespeicherten Daten enthält. Dieser Auszug wird mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehen.
(4) Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle und die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke dürfen zu einem gemeldeten obersten Rechtsträger alle Rechtsträger suchen, bei denen dieser oberste Rechtsträger gemeldet wurde.
(5) Die in Abs1 genannten Behörden haben im Wege der Amtshilfe Auszüge gemäß §10 an die zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
(6) Die Registerbehörde darf in gemäß §5a übermittelte Compliance-Packages Einsicht nehmen. Andere Behörden gemäß Abs1 dürfen nur dann in Compliance-Packages Einsicht nehmen, wenn diese nicht eingeschränkt sind.
(7) Der Geldwäschemeldestelle und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (§1 Abs3 SNG) darf von der Registerbehörde für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Einsicht über ein Anzeigetool auf bestimmte Daten der Risikoanalyse gemäß §14 Abs3 Z1 gewährt werden und ein Webservice für die Einbindung des Register eingerichtet werden. Der Registerbehörde steht es frei, hinsichtlich der Ausgestaltung der Risikoanalyse und dem Webservice mit der Geldwäschemeldestelle und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst zusammenzuarbeiten. Aufwände, die mit der Ausgestaltung und Durchführung der Risikoanalysen, dem Anzeigetool und dem Webservice zusammenhängen, sind nach einem zu vereinbarenden Schlüssel von der Geldwäschemeldestelle und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst mitzutragen.
[…]
Strafbestimmungen
§15. (1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer
1. eine unrichtige oder unvollständige Meldung (§5) abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
2. seiner Meldepflicht (§5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt,
3. bei Wegfall einer Meldebefreiung nach §6 oder in den Fällen des §3 Abs8 vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
4. Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (§5 Abs1),
5. seinen Status als Trustee nicht gemäß §3 Abs4 offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung nicht gemäß §3 Abs4 übermittelt, oder
6. seinen Status als meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger nicht gemäß §3 Abs6 offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers nicht gemäß §3 Abs6 übermittelt
und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer unter Verletzung von §3 Abs2 die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß §3 Abs1 erforderlichen Kopien der Dokumente und Informationen nicht bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufbewahrt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer, ohne den Tatbestand des Abs1 zu erfüllen, im Zuge der Übermittlung eines Compliance-Packages vorsätzlich falsche oder verfälschte Dokumente an das Register übermittelt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
(4) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Abs1 oder 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(5) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Abs1 oder 3 zu erfüllen, bei der Übermittlung eines Compliance Packages erforderliche Dokumente (§5a Abs1) nicht übermittelt oder sonstige Pflichten nach §5a nicht erfüllt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(6) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich Datensätze, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht (§10a) gekennzeichnet sind, oder wer vorsätzlich Auszüge, in denen solche Datensätze enthalten sind, an Dritte weitergibt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(7) Die Finanzvergehen nach Abs1 bis 6 hat das Gericht niemals zu ahnden.
(8) Ergibt sich innerhalb des dienstlichen Wirkungsbereiches der Registerbehörde der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens oder einer Finanzordnungswidrigkeit nach Abs1 bis 6, hat die Registerbehörde die gemäß §58 FinStrG zuständige Finanzstrafbehörde hiervon zu verständigen.
Zwangsstrafen
§16. (1) Wird die Meldung gemäß §5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß §111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
(2) Zwangsstrafen gemäß Abs1 gelten als Abgaben im Sinne des §213 Abs2 BAO.
[…]"
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2018/843/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2015/849/EU zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. L 2018 156, 43 lauteten in der Fassung vor der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 22. November 2022, C 37/20 und C 601/20, WM ua wie folgt:
"KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT 1
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung untersagt werden.
(3) Als Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:
a) der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;
b) die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;
c) der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen;
d) die Beteiligung an einer der unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.
(4) Der Tatbestand der Geldwäsche liegt auch dann vor, wenn die Handlungen, die den zu waschenden Vermögensgegenständen zugrunde liegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes vorgenommen wurden.
(5) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet 'Terrorismusfinanzierung' die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit dem Vorsatz oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine der Straftaten im Sinne der Artikel 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates (1) zu begehen.
(6) Ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal der in den Absätzen 3 und 5 genannten Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden.
Artikel 2
(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Verpflichteten
1. Kreditinstitute,
2. Finanzinstitute,
3. die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit:
a) Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sowie jede andere Person, die — unmittelbar oder über Dritte, mit denen diese andere Person verbunden ist, — als wesentliche geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leistet;
b) Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:
i) den Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
ii) die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten,
iii) die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
iv) die Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel
v) die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen,
c) Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen;
d) Immobilienmakler, auch in ihrer Tätigkeit bei der Vermietung von Immobilien, aber nur in Bezug auf Transaktionen, bei denen sich die monatliche Miete auf 10 000 EUR oder mehr beläuft;
e) andere Personen, die mit Gütern handeln, soweit sie Zahlungen in Höhe von 10 000 EUR oder mehr in bar tätigen oder entgegennehmen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;
f) Anbieter von Glücksspieldiensten,
g) Dienstleister, die virtuelle Währungen in Fiatgeld und umgekehrt tauschen;
h) Anbieter von elektronischen Geldbörsen;
i) Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 EUR oder mehr beläuft;
j) Personen, die Kunstwerke lagern, mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, wenn dies durch Freihäfen ausgeführt wird, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 EUR oder mehr beläuft.
(2) Nach einer angemessenen Risikobewertung können die Mitgliedstaaten beschließen, Anbieter von bestimmten Glücksspieldiensten, mit Ausnahme von Kasinos, ganz oder teilweise von der Anwendung nationaler Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auszunehmen, wenn das von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der Tätigkeiten solcher Dienstleister ausgehende Risiko nachgewiesenermaßen gering ist.
Unter den Faktoren, die bei der Risikobewertung geprüft werden, haben die Mitgliedstaaten auch den Grad der Missbrauchsanfälligkeit der einschlägigen Transaktionen, einschließlich in Bezug auf die verwendeten Zahlungsarten, zu bewerten.
Bei ihrer Risikobewertung geben die Mitgliedstaaten an, wie sie relevante Feststellungen in den von der Kommission gemäß Artikel 6 erstellten Berichten berücksichtigt haben.
Jeder von einem Mitgliedstaat in Anwendung von Unterabsatz 1 gefasste Beschluss ist der Kommission zusammen mit einer Begründung auf Basis der jeweiligen Risikobewertung mitzuteilen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesem Beschluss in Kenntnis.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Personen, die eine Finanztätigkeit nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben und bei denen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, nicht unter diese Richtlinie fallen, wenn alle nachstehend genannten Kriterien erfüllt sind:
a) Die Finanztätigkeit ist in absoluter Hinsicht begrenzt;
b) die Finanztätigkeit ist auf Transaktionsbasis begrenzt;
c) die Finanztätigkeit stellt nicht die Haupttätigkeit der Personen dar;
d) die Finanztätigkeit ist eine Nebentätigkeit und hängt unmittelbar mit der Haupttätigkeit der Personen zusammen;
e) die Haupttätigkeit der Personen ist keine der in Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis d oder Buchstabe f aufgeführten Tätigkeiten;
f) die Finanztätigkeit wird nur für Kunden der Haupttätigkeit der Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit erbracht. Unterabsatz 1 gilt nicht für Personen, die Finanztransfers im Sinne von Artikel 4 Nummer 13 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) durchführen.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe a schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Gesamtumsatz der Finanztätigkeit einen Schwellenwert, der ausreichend niedrig anzusetzen ist, nicht überschreitet. Dieser Schwellenwert wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b wenden die Mitgliedstaaten einen maximalen Schwellenwert je Kunde und einzelner Transaktion an, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, die miteinander verknüpft zu sein scheinen, ausgeführt wird. Dieser maximale Schwellenwert wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt. Er muss so niedrig sein, dass sichergestellt ist, dass die fraglichen Transaktionen für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nicht praktikabel und ungeeignet sind, und 1 000 EUR nicht übersteigen.
(6) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe c schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Umsatz der Finanztätigkeit nicht über 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes der betroffenen natürlichen oder juristischen Person hinausgehen darf.
(7) Bei der Bewertung des Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Artikels richten die Mitgliedstaaten ihr spezielles Augenmerk auf alle Finanztätigkeiten, die naturgemäß als besonders geeignet gelten, für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt oder missbraucht zu werden.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliedstaaten nach Absatz 3 sind zu begründen. Die Mitgliedstaaten dürfen beschließen, solche Beschlüsse bei geänderten Voraussetzungen zurückzunehmen. Die Mitgliedstaaten übermitteln derartige Beschlüsse der Kommission. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten von diesen Beschlüssen in Kenntnis.
(9) Die Mitgliedstaaten legen risikobasierte Überwachungsmaßnahmen fest oder treffen andere geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine durch Beschlüsse aufgrund dieses Artikels gewährte Ausnahmeregelung nicht missbraucht wird.
[…]
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen in Übereinstimmung mit dem risikobasierten Ansatz dafür, dass der Geltungsbereich dieser Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe und Unternehmenskategorien ausgedehnt wird, die zwar keine Verpflichteten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 sind, jedoch Tätigkeiten ausüben, bei denen es besonders wahrscheinlich ist, dass diese für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt werden.
(2) Dehnt ein Mitgliedstaat den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf andere als die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Berufe oder Unternehmenskategorien aus, so teilt er dies der Kommission mit.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Grenzen des Unionsrechts strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten.
[…]
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten angemessene Schritte unternehmen, um die für sie bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung von Risikofaktoren, einschließlich in Bezug auf ihre Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten. Diese Schritte stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Risikobewertungen werden aufgezeichnet, auf aktuellem Stand gehalten und den jeweiligen zuständigen Behörden und den betroffenen Selbstverwaltungseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Die zuständigen Behörden können beschließen, dass einzelne aufgezeichnete Risikobewertungen nicht erforderlich sind, wenn die in dem Sektor bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten über Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf mitgliedstaatlicher Ebene und bei sich selbst ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen. Die Strategien, Kontrollen und Verfahren stehen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe dieser Verpflichteten.
(4) Die in Absatz 3 genannten Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen
a) die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einschließlich der Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene, wenn dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist und Mitarbeiterüberprüfung;
b) eine unabhängige Prüfung, die die unter Buchstabe a genannten internen Strategien, Kontrollen und Verfahren testet, sollte dies mit Blick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen sein.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben den Verpflichteten vor, bei ihrer Führungsebene eine Genehmigung für die von ihnen eingerichteten Strategien und Verfahren einzuholen, und die getroffenen Maßnahmen bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.
[…]
KAPITEL II
SORGFALTSPFLICHTEN GEGENÜBER KUNDEN
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 10
(1) Die Mitgliedstaaten untersagen ihren Kredit- und Finanzinstituten das Führen anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer. Die Mitgliedstaaten schreiben auf jeden Fall vor, dass die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten, anonymer Sparbücher oder anonymer Schließfächer bis zum 10. Januar 2019 und auf jeden Fall bevor diese Konten, Sparbücher oder Schließfächer in irgendeiner Weise verwendet werden, der Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterworfen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um den Missbrauch von Inhaberaktien und Bezugsrechten auf Inhaberaktien zu verhindern.
Artikel 11
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichteten unter den folgenden Umständen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden:
a) bei Begründung einer Geschäftsbeziehung,
b) bei Ausführung gelegentlicher Transaktionen,
i) die sich auf 15 000 EUR oder mehr belaufen, und zwar unabhängig davon, ob diese Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, oder
ii) bei denen es sich um Geldtransfers im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates von mehr als 1 000 EUR handelt;
c) im Falle von Personen, die mit Gütern handeln, bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in bar in Höhe von 10 000 EUR oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird,
d) im Falle von Anbietern von Glücksspieldiensten im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Glücksspielen oder mit beidem bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 EUR oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird,
e) bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte,
f) bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Eignung zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.
[…]
KAPITEL III
ANGABEN ZUM WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMER
Artikel 30
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren müssen. Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass für Verstöße gegen diesen Artikel wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen verhängt werden.
Sie stellen sicher, dass diese Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen den Verpflichteten, wenn sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorlegen müssen.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, einschließlich über Anteile, Stimmrechte, Beteiligungen, Inhaberaktien oder andere Formen der Kontrolle, diesen Einheiten alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, damit die Gesellschaft oder andere juristische Person die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zeitnah auf die in Absatz 1 genannten Angaben zugreifen können.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Angaben in einem zentralen Register in jedem Mitgliedstaat aufbewahrt werden, zB in einem in Artikel 3 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates […] genannten Handels- oder Gesellschaftsregister oder in einem öffentlichen Register. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen. Die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in diesen Datenbanken können gemäß den nationalen Systemen erhoben werden.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben, die im zentralen Register gemäß Absatz 3 aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind, und schaffen entsprechende Mechanismen. Diese Mechanismen umfassen eine Verpflichtung der Verpflichteten und – sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt – der zuständigen Behörden, etwaige Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die in den zentralen Registern zur Verfügung stehen, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen. Wenn Unstimmigkeiten gemeldet werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um diese Unstimmigkeiten zeitnah zu beseitigen, und gegebenenfalls in der Zwischenzeit eine entsprechende Anmerkung im zentralen Register vorgenommen wird.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen zugänglich sind für
a) die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung,
b) Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II,
c) alle Mitglieder der Öffentlichkeit.
Die Personen nach Buchstabe c haben Zugang mindestens zum Namen, Monat und Jahr der Geburt, dem Wohnsitzland und der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die im nationalen Recht festzulegen sind, den Zugang zu weiteren Informationen vorsehen, die die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen. Diese weiteren Informationen umfassen im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen mindestens das Geburtsdatum oder die Kontaktdaten.
(5a) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die in ihren nationalen Registern gemäß Absatz 3 gespeicherten Informationen unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, dass eine Online Registrierung erfolgt und eine Gebühr gezahlt wird, die die Verwaltungskosten für die Bereitstellung der Informationen einschließlich der Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung des Registers nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zeitnah und ungehindert sowie ohne Einschränkungen und ohne Inkenntnissetzung des betroffenen Unternehmens auf alle im zentralen Register nach Absatz 3 gespeicherten Informationen zugreifen können. Die Mitgliedstaaten erlauben auch, dass Verpflichtete bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II zeitnah auf diese Informationen zugreifen können. Zuständige Behörden, denen Zugang zu dem in Absatz 3 genannten zentralen Register zu gewähren ist, sind alle Behörden, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, sowie Steuerbehörden, Aufsichtsbehörden von Verpflichteten und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Ermittlung, die Beschlagnahme, das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten zuständig sind.
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen in der Lage sind, die Informationen nach den Absätzen 1 und 3 zeitnah und kostenlos an die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten zu liefern.
(8) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass sich die Verpflichteten nicht ausschließlich auf das in Absatz 3 genannte zentrale Register verlassen dürfen, um ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Kapitel II zu erfüllen. Bei der Erfüllung dieser Pflichten ist nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen.
(9) Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewahrt. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der Kommission vor.
Die gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gewährten Ausnahmen gelten weder für Kredit- und Finanzinstitute noch für Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, bei denen es sich um öffentliche Bedienstete handelt.
(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3 genannten zentralen Register über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffene zentrale Europäische Plattform miteinander vernetzt werden. Die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten mit der Plattform erfolgt nach Maßgabe der technischen Spezifikationen und Verfahren, die durch von der Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 31a der vorliegenden Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakte festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen über das Netz der nationalen Register gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Absätze 5, 5a und 6 des vorliegenden Artikels verfügbar sind. Die in Absatz 1 genannten Informationen bleiben nach der Löschung einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person aus dem Register noch für einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren über die nationalen Register und das Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß diesem Artikel umzusetzen.
Artikel 31
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Artikel auf Trusts und andere Rechtsvereinbarungen wie beispielsweise 'fiducie', bestimmte Arten von Treuhand oder 'fideicomiso' Anwendung findet, sofern diese Rechtsvereinbarungen in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln. Die Mitgliedstaaten legen die Merkmale fest, durch die festgestellt werden kann, ob solche Rechtsvereinbarungen, die unter ihr Recht fallen, in ihrer Struktur oder ihren Funktionen Trusts ähneln. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Trustees eines in dem jeweiligen Mitgliedstaat verwalteten Express Trusts angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf den Trust einholen und aufbewahren. Diese Angaben umfassen die Identität:
a) des/der Settlor,
b) des/der Trustee(s),
c) des Protektors/der Protektoren (sofern vorhanden),
d) der Begünstigten oder Kategorie von Begünstigten sowie,
e) jeder anderen natürlichen Person, unter deren tatsächlicher Kontrolle der Trust steht.
Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass für Verstöße gegen diesen Artikel wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen verhängt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Trustees oder Personen, die gleichwertige Positionen in ähnlichen Rechtsvereinbarungen im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 innehaben, den Verpflichteten ihren Status offenlegen und die Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels zeitnah übermitteln, wenn sie als Trustee oder Person, die eine gleichwertige Positionen in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung innehat, eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder eine gelegentliche Transaktion oberhalb der in Artikel 11 Buchstaben b, c und d genannten Schwellenwerte durchführen.
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zeitnah auf die in Absatz 1 genannten Angaben zugreifen können.
(3a) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von Express Trusts und ähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß Absatz 1 in einem von dem Mitgliedstaat, in dem der Trustee des Trusts oder eine Person, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung inne hat, niedergelassen oder ansässig ist, eingerichteten zentralen Register wirtschaftlicher Eigentümer gespeichert wird. Befindet sich der Ort der Niederlassung oder der Wohnsitz des Trustees des Trusts oder eine Person, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung außerhalb der Union, werden die in Absatz 1 genannten Informationen in einem zentralen Register des Mitgliedstaats aufbewahrt, in dem der Trustee eines Trust oder eine Person, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung inne hat, eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder im Namen des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung Immobilien erwirbt. Wenn die Trustees eines Trusts oder Personen, die gleichwertige Positionen in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung inne haben, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen oder ansässig sind oder wenn der Trustee eines Trusts oder eine Person, die eine gleichwertige Position in einer ähnlichen Rechtsvereinbarung inne hat, im Namen des Trusts oder der ähnlichen Rechtsvereinbarung mehrere Geschäftsbeziehungen in verschiedenen Mitgliedstaaten aufnimmt, kann ein Nachweis der Registrierung oder ein Auszug aus den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die von einem Mitgliedstaat in einem Register geführt werden, als ausreichend angesehen werden, damit die Verpflichtung der Registrierung als erfüllt gilt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarungen in allen Fällen zugänglich sind für:
a) die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung; b) Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II;
c) alle natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können;
d) alle natürlichen oder juristischen Personen, die einen schriftlichen Antrag in Bezug auf einen Trust oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung stellen, die direkt oder indirekt eine Kontrolle verleihende Beteiligung an einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person mit Ausnahme der in Artikel 30 Absatz 1 genannten hält oder besitzt, einschließlich in Form von Inhaberaktien oder durch andere Formen der Kontrolle.
Die Informationen, die natürlichen oder juristischen Personen nach den Buchstaben c und d dieses Unterabsatzes zur Verfügung stehen, umfassen mindestens den Namen, Monat und Jahr der Geburt, das Wohnsitzland und die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die im nationalen Recht festzulegen sind, im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen den Zugang zu weiteren Informationen, die die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen, vorsehen. Diese weiteren Informationen umfassen mindestens das Geburtsdatum oder Kontaktdaten. Die Mitgliedstaaten können einen weitergehenden Zugang zu den in dem Register enthaltenen Informationen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften erlauben.
Zuständige Behörden, denen Zugang zu dem in Absatz 3a genannten zentralen Register zu gewähren ist, sind Behörden, denen Zuständigkeiten für die Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragen wurden, sowie Steuerbehörden, Aufsichtsbehörden von Verpflichteten und Behörden, die für Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Geldwäsche und damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung sowie für die Ermittlung, die Beschlagnahme, das Einfrieren und die Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten zuständig sind.
(4a) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die in ihren nationalen Registern gemäß Absatz 3a gespeicherten Informationen unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, dass eine Online Registrierung erfolgt und eine Gebühr gezahlt wird, die die Verwaltungskosten für die Bereitstellung der Informationen einschließlich der Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung des Registers nicht überschreiten darf.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Informationen, die im zentralen Register gemäß Absatz 3a aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind, und schaffen entsprechende Mechanismen. Diese Mechanismen umfassen eine Verpflichtung der Verpflichteten und – sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt – der zuständigen Behörden, etwaige Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die in den zentralen Registern zur Verfügung stehen, und den ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen. Wenn Unstimmigkeiten gemeldet werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um diese Unstimmigkeiten zeitnah zu beseitigen, und gegebenenfalls in der Zwischenzeit eine entsprechende Anmerkung im zentralen Register vorgenommen wird.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die Verpflichteten nicht ausschließlich auf das in Absatz 4 genannte zentrale Register verlassen dürfen, um ihre Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach Kapitel II zu erfüllen. Bei der Erfüllung dieser Pflichten ist nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen.
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen in der Lage sind, Informationen nach den Absätzen 1 und 3 zeitnah und kostenlos an die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen anderer Mitgliedstaaten zu liefern
(7a) Für außergewöhnliche, nach nationalem Recht festzulegende Umstände, unter denen der wirtschaftliche Eigentümer durch den in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Zugang einem unverhältnismäßigen Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Schutzgelderpressung, Schikane, Gewalt oder Einschüchterung ausgesetzt würde, oder für den Fall, dass der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder anderweitig geschäftsunfähig ist, können die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ausnahme von dem besagten vollständigen oder teilweisen Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer vorsehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ausnahmen nach eingehender Bewertung der außergewöhnlichen Natur der Umstände gewährt werden. Rechte auf eine verwaltungsrechtliche Prüfung des Beschlusses über die Ausnahme und auf einen wirksamen Rechtsbehelf werden gewahrt. Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen gewährt hat, veröffentlicht jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und deren Begründungen und legt diese Daten der Kommission vor.
Die gemäß Unterabsatz 1 gewährten Ausnahmen gelten nicht für Kredit- und Finanzinstitute sowie Verpflichtete gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b, wenn es sich dabei um öffentliche Bedienstete handelt.
Beschließt ein Mitgliedstaat eine Ausnahme gemäß Unterabsatz 1, schränkt er den Zugang der zuständigen Behörden und der zentralen Meldestellen zu den Informationen nicht ein.
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 3a genannten zentralen Register über die durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 geschaffene zentrale Europäische Plattform miteinander vernetzt werden. Die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten mit der Plattform erfolgt nach Maßgabe der technischen Spezifikationen und Verfahren, die durch von der Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und Artikel 31a der vorliegenden Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen über das Netz der nationalen Register gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels verfügbar sind.
Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ausschließlich aktuelle, sich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer beziehende Informationen nach Absatz 1 über ihre nationalen Register und das Netz der nationalen Register verfügbar gemacht werden und der Zugriff im Einklang mit den Datenschutzvorschriften erfolgt.
Die in Absatz 1 genannten Angaben bleiben noch für einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens 10 Jahren, nachdem die Gründe für die Registrierung der in Absatz 3a genannten Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer zu bestehen aufgehört haben, über die nationalen Register und das Netz der nationalen Register öffentlich zugänglich. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um die verschiedenen Arten des Zugangs gemäß den Absätzen 4 und 4a umzusetzen.
(10) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Juli 2019 die Kategorien, eine Beschreibung der Merkmale, die Namen und sofern angezeigt die geltende Rechtsgrundlage der in Absatz 1 genannten Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen. Die Kommission veröffentlicht die konsolidierte Liste dieser Trusts und ähnlicher Rechtsvereinbarungen bis zum 10. September 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juni 2020 einen Bericht vor, in dem bewertet wird, ob alle in Absatz 1 genannten Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen und dem Recht von Mitgliedstaaten unterliegen, ordnungsgemäß ermittelt wurden und unter die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen fallen. Gegebenenfalls trifft die Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um auf die Ergebnisse dieses Berichts zu reagieren.
[…]"
3. §10 und §10a des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz — WiEReG), BGBl I 136/2017, idF BGBl I 97/2023 lauten:
"Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
§10. (1) Natürliche Personen und Organisationen, die gemäß Abs2 oder 3 ein berechtigtes Interesse nachweisen können, können im elektronischen Wege Einsicht in das Register nehmen. Die Einsicht in das Register ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug zu gewähren, der folgende Angaben enthält:
1. die Angaben gemäß §9 Abs4 Z1 bis 3 über den Rechtsträger und gemäß §9 Abs4 Z5 lita bis c über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß §9 Abs4 Z6 lita bis c über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland und
2. im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Angabe, ob dieses durch
a) eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des §2 Z1 lita aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,
b) die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des §2 Z1 litb vorliegt,
c) die Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des §2 Z2 lita bis d, des §2 Z3 lita sublitaa bis cc oder des §2 Z3 litb sublitaa bis cc vorliegt oder
d) Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des §2 Z1 lita aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des §2 Z2 lite, des §2 Z3 lita sublitdd oder des §2 Z3 litb sublitdd vorliegt.
(2) Natürliche Personen und Organisationen können bei der Registerbehörde im elektronischen Wege einen Antrag auf Abfrage eines oder mehrerer konkreter Rechtsträger stellen, wobei das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG ist bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft, als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen anzunehmen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Interesses gilt jedenfalls ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten. Ein berechtigtes Interesse liegt zudem vor, wenn der Antragsteller selbst Verpflichteter gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 ist und nicht bereits gemäß §9 oder dem System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art30 Abs10 sowie Art31 Abs9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Einsicht berechtigt ist oder ein diesem entsprechender Verpflichteter mit Sitz in einem Drittland ist. Des Weiteren besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für ihn aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen. Nach Genehmigung des Antrages ist dem Antragsteller per E Mail ein Link zur Entrichtung des Nutzungsentgeltes und zum nachfolgenden Abruf des Auszuges zu übermitteln, der für die Dauer von vier Wochen gültig ist. Eine Ablehnung des Antrages durch die Registerbehörde hat mit Bescheid zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Bei der Antragstellung gemäß Abs2, bei Abruf von Auszügen gemäß Abs2 sowie bei jeder Verwendung des Benutzerkontos muss der Antragsteller seine Identität mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID), gemäß E Government-Gesetz – E GovG, nachweisen. Abweichend davon können Staatsbürger von Staaten, welche diesen Nachweis nicht umgesetzt haben und Verpflichtete, die keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art30 Abs10 sowie Art31 Abs9 der Richtlinie (EU) 2015/849 haben, einen schriftlichen Antrag an die Registerbehörde stellen, wobei die Identität in geeigneter Form nachzuweisen ist.
(4) Im Falle der Antragstellung für oder durch eine Organisation hat die den Antrag stellende natürliche Person ihre Zugehörigkeit zu oder ihre Bevollmächtigung durch die Organisation nachzuweisen. Sollte die Zugehörigkeit zu einer Organisation oder die Bevollmächtigung durch die Organisation für diese natürliche Person enden, so hat die Organisation oder die den Antrag stellende natürliche Person dies der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Jeder Rechtsträger kann über das Unternehmensserviceportal einen Auszug gemäß dieser Bestimmung über seine eigenen Daten abrufen.
Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen
§10a. (1) Auf schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers hat die Registerbehörde zu entscheiden, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß §9 Abs1 Z3 bis 6 und 8 bis 16 und in Auszügen gemäß §10 nicht angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen (Einschränkung der Einsicht). Im Antrag sind die Rechtsträger zu bezeichnen, bei denen die Einsicht eingeschränkt werden soll. Die Einschränkung der Einsicht bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht gemäß diesem Paragrafen hingewiesen wird.
(2) Überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der folgenden Straftaten zu werden:
1. eines Betrugs gemäß §146 bis 148 StGB,
2. einer erpresserischen Entführung gemäß §102 StGB oder einer Erpressung gemäß §144 und §145 StGB,
3. einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben gemäß §75, §76 und §83 bis §87 StGB oder
4. einer Nötigung gemäß §105 und §106 StGB, einer gefährlichen Drohung gemäß §107 StGB oder einer beharrliche Verfolgung gemäß §107a StGB.
Überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen jedenfalls dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Ein Risiko ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund von Tatsachen deutlich höher erscheint, als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position, insbesondere weil in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht wurden, oder weil aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht. Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt wird, stellt im Allgemeinen keine unverhältnismäßige Gefahr dar. Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben.
(3) Die Registerbehörde hat binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrages zu verfügen, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für die genannten Rechtsträger nicht angezeigt werden, es sei denn der Antrag ist offenkundig unbegründet. Binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages hat die Registerbehörde diesen bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erledigen. Dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht kann ganz oder teilweise, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsträger, für welche die Einsicht auf die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt wird, entsprochen werden. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
(4) Die Einschränkung der Einsicht wird für die Dauer von fünf Jahren gewährt. Bei minderjährigen wirtschaftlichen Eigentümern wird sie bis zur Erreichung der Volljährigkeit gewährt. Wenn die Voraussetzungen der Einschränkung der Einsicht vor Ablauf dieser Frist wegfallen, so hat der wirtschaftliche Eigentümer dies der Registerbehörde schriftlich anzuzeigen. Eine Verlängerung der Einschränkung der Einsicht ist zulässig, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Registerbehörde nachweist, dass weiterhin außergewöhnliche überwiegend schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers einer Einsicht entgegenstehen.
(5) Wenn ein Verpflichteter nach einem wirtschaftlichen Eigentümer sucht, für den die Einsicht bei einem oder mehreren Rechtsträgern eingeschränkt wurde, so ist anstelle der Daten des Rechtsträgers der Hinweis anzuzeigen, dass die Einsicht gemäß dieser Bestimmung eingeschränkt wurde. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß §9 Abs1 Z1, 2 und 7.
(6) Wenn eine neue Meldung zu einer Änderung eines Datensatzes über einen wirtschaftlichen Eigentümer führt, für den die Einsicht eingeschränkt wurde, dann gilt auch für den geänderten Datensatz die Einschränkung der Einsicht, sofern der betreffende wirtschaftliche Eigentümer durch ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Bereichs 'Steuern und Abgaben – SA' eindeutig identifiziert ist.
(7) Die Registerbehörde hat auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und in genereller Form deren Begründungen zu veröffentlichen und diese der Europäischen Kommission vorzulegen."
Die wiedergegebene (Neu )Regelung des §10 WiEReG idF BGBl I 97/2023 trat mit 1. September 2023 (§19 Abs9 Z2 WiEReG) und des §10a Abs1 WiEReG mit 1. August 2023 (§19 Abs9 Z1 WiEReG) in Kraft. Die Änderung des §10a Abs3 und Abs3a WiEReG tritt erst mit 10. Dezember 2024 (§19 Abs9 Z8 WiEReG) in Kraft.
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität des vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen in Prüfung gezogenen §10 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl I 136/2017, idF BGBl I 62/2019 und am Zusammenhang dieser Regelung mit dem ebenso in Prüfung gezogenen §10a WiEReG, BGBl I 62/2018, zweifeln ließe.
1.2. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Die Bundesregierung hat keine Äußerung erstattet, mit der sie die im Prüfungsbeschluss vorläufig geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des §10 und §10a WiEReG zu entkräften versucht. Die Bundesregierung verweist vielmehr nur auf die mit BGBl I 97/2023 geänderten Regelungen des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, insbesondere von §10 und §10a WiEReG.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof hegte – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des wiedergegebenen Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 22. November 2022, C 37/20 und C 601/20, WM ua – das vorläufige Bedenken, dass §10 und §10a WiEReG betreffend die Möglichkeit der öffentlichen Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Register für jedermann bzw betreffend die Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Datenschutz gemäß §1 DSG und auf Achtung des Privatlebens gemäß Art8 EMRK sowie gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art7 und Art8 GRC verstoßen könnten.
2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgehend von dem bezeichneten Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union im Prüfungsbeschluss ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §10 WiEReG (und des damit in einem Zusammenhang stehenden §10a WiEReG) darauf einzugehen haben werde, ob und inwieweit sich die innerstaatliche Rechtslage von der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 22. November 2022, C 37/20 und C 601/20, WM ua behandelten Geldwäsche RL unterscheidet. Dazu ist Folgendes zu bemerken:
Zunächst wird in der vom Gerichtshof der Europäischen Union für ungültig erkannten Richtlinienbestimmung des Art30 Abs5 Unterabs 1 litc Geldwäsche RL vorgesehen, dass alle Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang "mindestens" zum Namen, Monat und Jahr der Geburt, zu dem Wohnsitzland und der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses haben müssen. Die im Register zugänglichen Daten waren somit nach dieser Richtlinienbestimmung nicht taxativ festgelegt. §10 WiEReG enthält eine taxative Regelung in Bezug auf jene Daten, die der öffentlichen Einsicht durch jedermann unterliegen. Der Offenlegung unterlagen Daten über den Rechtsträger (Name und Adressmerkmale, Stammzahl und Stammregister, Rechtsform und Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers) und Daten über direkte bzw indirekte wirtschaftliche Eigentümer (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitzland). Aus dem öffentlichen Registerauszug ergaben sich zudem die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses eines wirtschaftlichen Eigentümers (Bestehen einer Kapitalbeteiligung, Zugehörigkeit zur obersten Führungsebene bei subsidiären Meldungen, Ausübung einer Funktion bei einem Trust, bei Privatstiftungen, Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen sowie Stiftungen und Fonds gemäß Bundes- oder Landesgesetz, Ausüben von Kontrolle). Im Übrigen weichen die Regelungen im Wirtschaftlichen Eigentümer Registergesetz nicht von der vom Gerichtshof der Europäischen Union für ungültig erklärten Bestimmung der Geldwäsche RL ab. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes stimmen die im Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz verankerten Regelungen in §10a WiEReG im Wesentlichen mit den Bestimmungen der Geldwäsche RL überein, welche der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem zitierten Urteil mit zu berücksichtigen hatte.
2.4. Im Hinblick darauf bleibt der Verfassungsgerichtshof bei der im Prüfungsbeschluss dargelegten (vorläufigen) Auffassung, dass §10 WiEReG gegen §1 DSG iVm Art8 EMRK verstößt.
2.5. Da §10 WiEReG mit BGBl I 97/2023 geändert wurde, hat der Verfassungsgerichtshof festzustellen, dass die Bestimmung verfassungswidrig war. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes reicht es aus, dass der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit des §10 WiEReG feststellt. Eine entsprechende Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §10a WiEReG in der Fassung BGBl I 62/2018 ist hingegen zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit nicht vonnöten.
IV. Ergebnis
1. §10 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl I 136/2017, in der Fassung BGBl I 62/2019 war verfassungswidrig. Da die Bestimmung gemäß BGBl I 97/2023 mit 31. August 2023 außer Kraft getreten ist, hat sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit zu beschränken (Art140 Abs4 B VG).
2. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.
3. §10a des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl I 136/2017, in der Fassung BGBl I 62/2018 war nicht verfassungswidrig.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.