Verstoß gegen das Recht auf Informationsfreiheit durch die Beschränkung des Einsichtsrechts auf bestimmte Daten des Registers der Wirtschaftlichen Eigentümer; Unverhältnismäßigkeit der Einschränkung des Einsichtsrechts ua in historische Daten, in Angaben darüber, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden sowie in Daten des erweiterten Auszuges; keine Einschränkung für Personen mit berechtigtem Interesse an Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Sanktionsmaßnahmen; Sachlichkeit der – nur Verpflichtete treffende – Feststellung der Identität angesichts der Aufgabe von Personen mit berechtigtem Interesse, Daten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen
I.§10 Abs1 Z1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl I Nr 136/2017, idF BGBl I Nr 97/2023 war verfassungswidrig.
II. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
III.Die übrigen Bestimmungen des §10 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl I Nr 136/2017, idF BGBl I Nr 97/2023 waren nicht verfassungswidrig.
IV.§10a WiEReG, BGBl I Nr 136/2017, idF BGBl I Nr 97/2023 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E2888/2024 eine auf Art144 B VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Journalist und beantragte am 9. Oktober 2023 beim Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde (§14 Abs1 WiEReG) die Übermittlung eines Auszugs aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (in der Folge: Register) gemäß §9 Abs4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl I 136/2017, idF BGBl I 179/2023, die Übermittlung eines erweiterten Auszugs aus dem Register gemäß §9 Abs5 WiEReG sowie Einsicht in ein hochgeladenes Compliance-Package gemäß §9 Abs5a WiEReG zu einer näher genannten Gesellschaft, bei der der – näher dargelegte – Verdacht bestehe, dass Sanktionen der Europäischen Union gegen die Russische Föderation umgangen worden seien. Der Beschwerdeführer weise in seiner Arbeit Bezug zu den Themen Geldwäsche und Umgehung von Sanktionen auf, weshalb ihm ein Einsichtsrecht gemäß §10 WiEReG zustehe.
1.2. Mit Bescheid vom 8. April 2024 wies der Bundesminister für Finanzen diesen Antrag zurück: Der Beschwerdeführer sei kein Verpflichteter iSd §9 Abs1 WiEReG, weshalb er nicht legitimiert sei, Auszüge gemäß §9 Abs4 und 5 leg. cit. abzurufen sowie Einsicht in das Compliance-Package gemäß §9 Abs5a leg. cit. zu nehmen. Eine Einsicht auf Grund eines berechtigten Interesses sei nur in §10 WiEReG vorgesehen, nicht aber in §9 leg. cit.
1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. Juni 2024 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei keine berechtigte Person iSd §9 WiEReG, weshalb ihm kein über §10 Abs1 leg. cit. hinausgehendes Einsichtsrecht zukomme. Der Gesetzgeber habe durch die Regelung des §10 Abs1 WiEReG die Aufgabe von Journalisten als "public watchdogs" anerkannt und ihnen bestimmte Einsichtsrechte zugestanden, die in §10 Abs1 Z1 leg. cit. genannt seien.
2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der §§10 und 10a WiEReG entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 11. März 2025 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
3. Der Verfassungsgerichtshof legt seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"2.3. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die hiemit in Prüfung gezogene Bestimmung die folgenden Bedenken:
2.3.1. Nach Art10 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht auf Freiheit der Meinung und auf Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst (VfSlg 14.218/1995, 17.568/2005, 20.014/2015 und 20.340/2019).
In seiner Entscheidung vom 8. November 2016 (GK), 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottsághat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass Art10 Abs1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet (vgl zuletzt auch EGMR 8.10.2019, 15.428/16, Szurovecz ). Dies ist dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Ein solches Recht besteht ferner dann, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als 'public watchdog' im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (vgl EGMR 8.11.2016, 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság , Z149 ff.).
2.3.2. Art10 Abs1 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung des Staates, Informationen bereitzustellen oder Zugang zu Informationen zu gewähren. Ein solches Recht kann sich aber etwa dann ergeben, wenn der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit, Informationen zu erhalten und zu verbreiten, von entscheidender Bedeutung ist. Maßgeblich ist nicht das Interesse des Publikums, sondern die Eignung der Information als Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann und ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als 'public watchdog' im öffentlichen Interesse tätig wird (EGMR 8.11.2016, 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság , Z149 ff; bezugnehmend auf die Rechtsprechung des EGMR vgl auch VfSlg 20.446/2020, 20.590/2022).
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes wurde ursprünglich den Massenmedien die Rolle des 'public watchdog' zugeschrieben. Von 'public watchdog' wird erwartet, dass sie demokratische Kontrollaufgaben erfüllen (VfSlg 13.725/1994), indem sie 'Nachrichten und Ideen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse verbreiten' (EGMR 26. 11. 1991, 13.166/87, Sunday Times/the United Kingdom , Rz 50). Auf diese Weise ermöglichen sie der Öffentlichkeit, von ihrem korrespondierenden Recht, diese Informationen und Ideen zu empfangen, Gebrauch zu machen. Der Verfassungsgerichtshof stimmt mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte überein, dass zu den Aufgaben von 'public watchdog' nicht nur die umfassende Informationsvermittlung zählt, sondern auch die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen Dritter ebenso wie eigene Kommentare und Sachanalysen (zB VfSlg 20.427/2020). Die Verbreitungstätigkeit der Massenmedien bildet insofern die essentielle Grundlage jenes öffentlichen Kommunikationsprozesses, den Demokratie voraussetzt ( Holoubek , 'Social watchdogs': nicht professionell organisierte Medienmacher im Lichte der Medienfreiheit, in Berka/Holoubek/Leitl-Staudinger [Hrsg.], BürgerInnen im Web [2016] 1 [5]).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte legt den Begriff des 'public watchdog' wirkungsorientiert aus, weshalb auch NGOs, Forscher, Autoren, Wirtschaftsverbände und Internetblogger, die ebenso wie Medien Anstoß für gesellschaftliche Debatten geben, die Legitimation von Informationsansprüchen begründen können (EGMR 8.11.2015 [GK], 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság , Z166 ff.). Mit anderen Worten ist es begriffswesentlich, öffentliche Angelegenheiten zu vermitteln (EGMR 21.3.2024, 10.103/20, Sieć Obywatelska Watchdog Polska v. Poland , Rz 55 f.)
2.3.3. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass der Zugang zu den im Register enthaltenen Daten für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit, Informationen zu erhalten und zu verbreiten, von entscheidender Bedeutung sein kann. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 22. November 2022, C 37/20 und C 601/20, WM ua, ausdrücklich auf die Erwägungsgründe 30 und 31 der 5.Geldwäsche-RL hingewiesen: Durch den Zugang (der Öffentlichkeit) zu den im Register enthaltenen Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer soll 'eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisationen) ermöglicht und das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und des Finanzsystems gestärkt' werden. Des Weiteren kann durch den Zugang 'insofern ein Beitrag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Gesellschaften und anderen juristischen Personen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geleistet werden, als Ermittlungen erleichtert und Reputationseffekte bewirkt werden können, da jedem, der Geschäfte abschließen könnte, die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer bekannt ist'. Schließlich wird durch diesen Zugang 'auch eine zeitnahe und effiziente Verfügbarkeit von Informationen für Finanzinstitute sowie Behörden, einschließlich Behörden von Drittländern, die an der Bekämpfung solcher Straftaten mitarbeiten, erleichtert'. Der Zugang zu den im Register enthaltenen Informationen trägt dazu bei, 'Ermittlungen in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung durchzuführen' (Erwägungsgrund 30 der 5. Geldwäsche-RL). Zudem wird im Erwägungsgrund 31 der Geldwäsche-RL erläutert, dass '[d]ie mögliche Verbesserung des Vertrauens in die Finanzmärkte […] als positiver Nebeneffekt und nicht als Zweck erhöhter Transparenz angesehen werden [sollte], der darin besteht, ein Umfeld zu schaffen, das weniger leicht für die Zwecke von Geldwäschern und Geldgebern des Terrorismus genutzt werden kann'.
2.3.4. Der Verfassungsgerichtshof stimmt mit dem Gerichtshof der Europäischen Union überein, dass Garantien etabliert werden müssen, die einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisiken ermöglichen, wenn personenbezogene Daten der Öffentlichkeit und somit einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht werden (vgl EuGH 22.11.2022, C 37/20 und C 601/20, WM ua, Rz 56 ff. und Rz 65).
Dementsprechend ist eine Beschränkung der Einsichtnahme in staatliche Informationen im Lichte des Art10 Abs2 EMRK zum einen zulässig, wenn die Bereitstellung der verlangten Informationen nicht erforderlich ist, damit Einsichtswerber ihre öffentlichen Kontrollaufgaben (etwa als 'public watchdogs' oder 'social watchdogs') ausüben können. Eine Beschränkung der Einsichtnahme in staatliche Informationen ist im Lichte des Art10 Abs2 EMRK zum anderen zulässig bzw geboten, wenn die durch §1 Abs1 DSG iVm Art8 EMRK garantierten Interessen des betroffenen Rechtsträgers oder seines wirtschaftlichen Eigentümers andernfalls unverhältnismäßig beeinträchtigt werden würden.
2.3.5. Nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Gesetzgeber im Hinblick auf Art10 EMRK grundsätzlich nicht entgegenzutreten, wenn er sich – im Gefolge des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 25.November 2022, C-37/20 und C-601/20, WM ua– dazu entschieden hat, das Einsichtsrecht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer – abgesehen von den Behörden (§12 WiEReG) und den Verpflichteten (§9 WiEReG) – in §10 WiEReG auf Personen zu beschränken, die ein dieser Regelung näher bestimmtes 'berechtigtes Interesse' an der Einsicht in das Register nachweisen können.
2.3.6. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch zunächst das Bedenken, dass das vom Einsichtswerber nachzuweisende 'berechtigte Interesse' in §10 Abs2 WiEReG in einer dem Art10 EMRK zuwiderlaufenden Art und Weise unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Nach §10 Abs2 EMRK wird nämlich ein berechtigtes Interesse nur 'im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG […] bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen' angenommen, 'die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Interesses gilt jedenfalls ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten.'
Für den Verfassungsgerichtshof erscheint es vorläufig als unzulässig, dem von Art10 EMRK erfassten Personenkreis nur dann Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzuräumen, wenn dies zu den in §10 Abs2 WiEReG genannten (eingeschränkten) Zwecken erfolgt und es dementsprechend nicht genügt, dass dieser Personenkreis (irgend)ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art10 EMRK geltend machen kann.
2.3.7. Der Verfassungsgerichtshof geht ferner vorläufig davon aus, dass §10 WiEReG das Einsichtsrecht für Personen mit berechtigtem Interesse unverhältnismäßig beschränken dürfte und dass von §10 Abs1 WiEReG nicht umfasste Daten Informationen von öffentlichem Interesse sein können, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen. Dies könnte beispielsweise beim Erhalt der historischen Daten (§9 Abs3 WiEReG,) bei der Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden (§9 Abs4 Z7a WiEReG), bei der Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten (§9 Abs4 Z7c WiEReG) oder bei der automationsunterstützten generierten Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen, die für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers relevant sind (§9 Abs5 Z1 WiEReG), der Fall sein.
2.3.8. Für den Verfassungsgerichtshof ist es vorläufig auch nicht erkennbar, warum der Gesetzgeber das Einsichtsrecht von Verpflichteten im Sinne des §9 Abs1 WiEReG umfassender ausgestaltet hat als das Einsichtsrecht von Personen mit berechtigtem Interesse (§10 WiEReG). Dies dürfte nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 B VG verstoßen.
2.3.9. Im Gesetzesprüfungsverfahren wird unter anderem zu klären sein, ob Personen mit berechtigtem Interesse tatsächlich Einsicht in sämtliche in §9 WiEReG angeführte Daten zu gewähren ist. Dabei ist bei der Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit und dem Grundrecht auf Datenschutz (insbesondere gemäß §1 DSG iVm Art8 EMRK) zu berücksichtigen, ob und aus welchen Gründen der Gesetzgeber in anderen Gesetzen als dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz bestimmte Dokumente (Daten) von der (allgemeinen oder beschränkten) Einsicht ausgenommen hat."
4. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
4.1. Der Gesetzgeber habe das Interesse am Schutz personenbezogener Daten der wirtschaftlichen Eigentümer mit dem öffentlichen Interesse an Transparenz im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zu dem Medienmitarbeiter im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit einen wichtigen Beitrag leisteten, sachgerecht abzuwägen. Der Gesetzgeber habe eine solche sachgerechte Abwägung in §10 WiEReG in Umsetzung der 4. Geldwäsche-RL idF der 5. Geldwäsche RL unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 22. November 2022, C-37/20 und C-601/20, WM ua , getroffen. Diese Vorschrift stelle einen gesetzlich vorgesehenen Eingriff sowohl in das Grundrecht auf Datenschutz als auch einen solchen in das Grundrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit dar, was zulässig sei, weil der genannte Eingriff jeweils dem "Schutz der Rechte anderer" diene und somit ein legitimes Ziel verfolge. Die Regelung sei auch verhältnismäßig, weil sie eine ausreichend präzise und sachliche Interessenabwägung zwischen den betroffenen Grundrechten vornehme und damit einen angemessenen Ausgleich zwischen beiden Grundrechtspositionen ermögliche.
4.2. Zu den Bedenken im Hinblick auf die Beschränkung des berechtigten Interesses:
4.2.1. Das WiEReG sei geschaffen worden, um die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erleichtern. Die Existenz des Registers an sich und die Regelung, wer zur Einsicht berechtigt sein solle, habe sich daher grundsätzlich an diesem Zweck zu orientieren. Wann konkret ein "berechtigtes Interesse" unter Berufung auf Art10 EMRK gegeben sei, werde in der unionsrechtlichen Grundlage nicht definiert. Jedoch könne auf ErwGr 14 der 4. Geldwäsche-RL verwiesen werden, der ausschließlich auf ein Interesse im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie deren Vortaten abstelle. Um eine ausgewogene Regelung zu schaffen, die sowohl den Erfordernissen des datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Grundsatzes der Datensparsamkeit im Hinblick auf die wirtschaftlichen Eigentümer als auch den Transparenz- und Informationsbedürfnissen der Öffentlichkeit genüge, sei daher der vorrangige Zweck des Registers zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH, WM ua , Rz 74) verwiesen, in der dieser ausführe, "dass sowohl die Presse als auch die zivilgesellschaftlichen Organisationen, die einen Bezug zur Verhütung und zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen, ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer haben."
Vor diesem Hintergrund fordere §10 WiEReG für Journalisten sowie für Angehörige der Wissenschaft und zivilgesellschaftlicher Organisationen einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von Sanktionsmaßnahmen der EU bzw (nunmehr) des Sanktionengesetzes 2024 (BGBl I 5/2025). Einsichtsmöglichkeiten ohne Bezugnahme auf diese bestimmten Zwecke schienen mit der zitierten Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht vereinbar. Die gleiche thematische Einschränkung sehe auch die 6. Geldwäsche-RL vor (vgl Art12 Abs1 lita und b). Diese thematische Eingrenzung solle verhindern, dass ohne Bezug zum Registerzweck Einsicht genommen werde, etwa aus bloßer wirtschaftlicher Neugier oder zu sachfremden Zwecken, wie etwa eine umfangreiche Datensammlung über die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person zwecks Veröffentlichung zu gewinnen. Damit solle die Gefahr des Missbrauchs von Persönlichkeitsdaten eingedämmt und die Verwendung der Registerinformationen strikt auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck kanalisiert werden, nämlich die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Sanktionsumgehung. Eine weiter gefasste Zulassung beliebiger Informationsinteressen der Medien (etwa zur Sensationsberichterstattung in der Boulevardpresse) würde dem Ziel des Registers nicht gerecht und zu keinem ausgewogenen Ergebnis der Abwägung gegenläufiger grundrechtlicher Interessen führen.
4.2.2. Weil die Einsicht in das Register ein umfassendes Bild über die unternehmerischen Beteiligungen einer Privatperson vermittle und somit einen weitreichenden Eingriff in deren Privatsphäre darstelle, erscheine es nicht ausreichend, im Gesetz lediglich die Voraussetzungen irgendeines berechtigten Interesses festzuschreiben, ohne dieses näher zu konkretisieren oder zu anderen wichtigen Schutzgütern in Bezug zu setzen. Es sei für die Bundesregierung nicht erkennbar, welche konkreten Interessen zB von Angehörigen der journalistischen Berufe der Verfassungsgerichtshof vor Auge habe, die zusätzlich in §10 Abs2 WiEReG Eingang finden müssten. Auch der Beschwerdeführer im Anlassfall habe kein anderes berechtigtes Interesse als das ohnehin in §10 Abs2 WiEReG genannte Interesse an der Verhinderung der Umgehung von Sanktionsbestimmungen geltend gemacht.
4.2.3. Schließlich diene die Regelung auch der praktikablen Handhabbarkeit. §10 WiEReG treffe eine klare und allgemeine geltende Abwägung: Liege ein berechtigtes Interesse im definierten Bereich vor, werde der vordefinierte Datenauszug zur Verfügung gestellt; liege es nicht vor, werde kein Zugang zum Register gewährt. Diese Festlegung vorab gewährleiste Rechtssicherheit und eine Gleichbehandlung aller Antragsteller. Eine weitere Differenzierung hätte zur Folge, dass die Behörde eine graduelle Bewertung vornehmen müsste, wann das Interesse "überdurchschnittlich" sei und welche zusätzlichen Daten in diesem Fall freizugeben wären. Dies würde zu Unsicherheiten und schwierigen Ermessensentscheidungen führen, denen das Gesetz vorgebeugt habe.
4.3. Zu den Bedenken im Hinblick auf Art10 EMRK betreffend §10 Abs1 WiEReG, wonach nur gewisse Daten einsehbar sind:
4.3.1. Die gesetzliche Begrenzung der abrufbaren Informationen für Journalisten auf einen Kerndatensatz stelle sicher, dass zwar die wesentlichen Eckdaten zur Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer offengelegt werden, nicht jedoch darüberhinausgehende schutzwürdige Details. Dies trage dem Grundrecht auf Datenschutz Rechnung. So erhalte ein berechtigter Journalist zB Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers, um so die Person hinter einer Gesellschaft enthüllen und etwaige Interessensverflechtungen aufdecken zu können. Nicht einsehbar seien dagegen u. a. historische Eigentümerdaten, die Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen, der Geburtsort und der Wohnsitz von wirtschaftlichen Eigentümern oder Daten, die die Meldung selbst beträfen, wie beispielsweise der Zeitpunkt der Meldung, die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden, oder der Umstand, dass ein aufrechter Vermerk vorliege. Gerade diese zusätzlichen Informationen wären mit einer deutlich stärkeren Preisgabe der Privatsphäre verbunden, die in vielen Fällen über den Zweck der Aufdeckung konkreter Geldwäscheverdachtsfälle hinausgehe. Es erscheine daher nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber anordne, dass das öffentliche Informationsinteresse im Regelfall durch den aktuellen Stand der Eigentümerdaten zu einem bestimmten angefragten Rechtsträger befriedigt werden könne.
4.3.2. Sollte im Einzelfall ein überwiegendes Interesse an weitergehenden Informationen bestehen, stünden andere Mittel zur Verfügung, um diese zu befriedigen. So hätten zuständige Behörden mit Vollzugskompetenz ohnehin Vollzugriff und könnten zB nach Hinweisen der Presse aktiv werden. Die beschränkte Einsicht wahre eine sinnvolle Arbeitsteilung: Journalisten könnten Unregelmäßigkeiten anhand der Basisdaten aufdecken und anprangern; die vertiefte Aufarbeitung und allfällige weitere strafrechtliche Ermittlungen oblägen dann den Behörden, die alle Daten einsehen dürften. Insgesamt erscheine die in §10 Abs1 WiEReG vorgesehene Einsicht für Berechtigte so bemessen, dass sie den Informationsbedarf für die öffentliche Debatte decke, ohne unverhältnismäßig tief in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen einzugreifen.
Nach Ansicht der Bundesregierung treffe §10 Abs1 WiEReG also einen sachlichen Interessenausgleich zwischen den betroffenen Grundrechten. Der Gesetzgeber müsse unter mehreren verfassungskonforme Lösungen auch nicht diejenige wählen, die einem bestimmten Antragsteller im konkreten Fall optimal erscheine.
4.4. Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz:
4.4.1. Berechtigte iSd §10 WiEReG unterlägen anderen gesetzlichen Vorschriften als Verpflichtete gemäß §9 WiEReG. Die Interessenlage liege bei Berechtigten iSd §10 WiEReG zwar auch im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, es bestehe jedoch für diese Personen keine gesetzliche Verpflichtung zur Identitätsfeststellung und Überwachung von Geschäftsbeziehungen, an deren Nichteinhaltung negative rechtliche Folgen geknüpft seien. Darüber hinaus seien Angehörige der Presse als "public watchdogs" gemäß §9 Abs1 Z2 DSG "im Anwendungsbereich des Medienprivilegs von den Bestimmungen der DSGVO ausgenommen" und damit nicht wie Verpflichtete zur Geheimhaltung der abgefragten Daten verpflichtet; vielmehr sei gerade davon auszugehen, dass die von ihnen abgefragten Informationen häufiger einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden würden. Verpflichtete und Berechtigte seien daher nicht in der gleichen Position, was einen unterschiedlichen Umfang des jeweiligen Einsichtsrechtes rechtfertige.
4.4.2. Darüber hinaus sei die Datenweitergabe an die Verpflichteten, die unmittelbar mit dem Bestehen einer gesetzlichen Pflicht begründet werden könne, mit einer erheblich geringeren Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Eigentümer verbunden, weil die Informationen in einem kontrollierten und professionellen Umfeld verblieben. Journalisten hingegen hätten per se den Auftrag, Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Damit differenziere das Gesetz also nach der Verwendung der Daten. Ein völlig gleichgestelltes Informationsrecht der Medien mit reglementierten, einer Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Berufsangehörigen würde diesen Unterschieden im Tatsächlichen nicht ausreichend Rechnung tragen. In den meistgefährdeten Bereichen, insbesondere bei der Abwicklung von Finanztransaktionen durch Kreditinstitute sowie von Immobilientransaktionen durch Notare, gewähre der Gesetzgeber diesen Verpflichteten sogar Zugang zu eingeschränkten Informationen iSv §10a WiEReG.
Die Ungleichbehandlung zwischen Verpflichteten iSv §9 WiEReG und Berechtigten iSv §10 leg. cit. sei daher durch objektive Unterschiede im Tatsächlichen gerechtfertigt und verletze nicht den Gleichheitsgrundsatz.
4.5. Zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Obersten Gerichtshofes auf den vorliegenden Fall:
4.5.1. Zunächst sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 8.11.2016 [GK], 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság) nicht übertragbar, weil sich die von §10 WiEReG erfassten Daten deutlich von jenen Daten unterschieden, die dieser Entscheidung zugrunde gelegen seien: §10 WiEReG betreffe private Daten, die es ermöglichten, sich umfassend über die materielle und finanzielle Situation eines wirtschaftlichen Eigentümers Kenntnis zu verschaffen. Sowohl der Umfang als auch die Qualität der vom WiEReG betroffenen Daten gehe deutlich über bloß berufliche, einzelne Daten hinaus, die nur die Tatsache der Bestellung als Pflichtverteidiger umfassten. Das Ergebnis der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgenommenen Gewichtung könne daher nicht auf das WiEReG übertragen werden. Anders gelagert sei auch der Fall Szurovecz(EGMR 8.10.2019, 15.428/16), bei dem es um das Recht gehe, Informationen direkt vor Ort zu erhalten, wobei alternative, weniger invasive Maßnahmen möglich gewesen seien. Hingegen sei die Identifizierbarkeit der wirtschaftlichen Eigentümer Kernzweck der Einsicht, ohne dass diese vorher die Möglichkeit hätten, über die Erteilung ihrer Zustimmung zu entscheiden. Darüber hinaus trage §10 WiEReG der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Rechtssache Sieć Obywatelska Watchdog(EGMR 21.3.2024, 10.103/20) Rechnung, weil er den Zugang im Sinne des Art10 EMRK differenziert regle und hiebei angemessen zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit abwäge.
4.5.2. Hinsichtlich der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 5.12.2022, 5 Ob 178/22w) sei auszuführen, dass zwischen der Auslegung des §5 Abs4 GUG durch den Obersten Gerichtshof und §10 WiEReG insofern Übereinstimmungen bestünden, als in beiden Fällen ein legitimes Interesse an der Einsicht gefordert werde. Im Übrigen erscheine die Möglichkeit einer Personensuche im Grundbuch nicht mit derjenigen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer vergleichbar, weil letztere einen erheblich tiefergehenden Eingriff in die Privatsphäre bewirke als eine Personensuche im Grundbuch. Das Register umfasse nämlich weitaus umfangreichere personenbezogene Daten als das Grundbuch, etwa detaillierte Beteiligungsstrukturen, Hintermänner von "Firmen" sowie Begünstigte von Stiftungen, die ausschließlich zum Zweck der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung sowie der Verhinderung der Umgehung von Sanktionsmaßnahmen erhoben und in keinem anderen öffentlichen Verzeichnis verfügbar seien. Auch der Zweck des Grundbuchs unterscheide sich maßgeblich von jenem des WiEReG. Insbesondere fehle den im WiEReG eingetragenen Personen ein Öffentlichkeitsbezug, den im Grundbuch eingetragene Eigentümer auf Grund der dinglichen Natur ihres Eintrags und der historischen Publizität hätten.
5. Die im Anlassfall beschwerdeführende Partei hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet:
Die §§10 und 10a WiEReG verhinderten eine Abwägung einander potenziell zuwiderlaufender rechtlicher Interessen. Die im WiEReG vorgesehenen Einsichtsrechte seien zwar grundsätzlich zu begrüßen; sie reichten jedoch nicht aus, weil auch Journalisten, die nicht im Bereich der Geldwäschebekämpfung, Terrorismusfinanzierung oder Sanktionsdurchsetzung recherchierten, ein berechtigtes Interesse am Informationszugang haben könnten. So handle es sich etwa auch bei den Themen Korruptionsbekämpfung, Parteienfinanzierung oder Wirtschaftskriminalität um solche von größter gesamtgesellschaftlicher Relevanz mit Blick auf das Funktionieren von Demokratie und Rechtsstaat. Inhaltlich sei die in §10 WiEReG festgelegte Auskunftspflicht lediglich als absolutes Mindestmaß anzusehen. Eine Festschreibung bestimmter Mindestauskunftspflichten könne nicht dazu führen, Journalisten, die als "public watchdogs" agierten, ihr verfassungsmäßiges Recht auf eine – darüber hinausgehende – Abwägung ihrer öffentlichen Informationsinteressen zu nehmen. Es sei bedenklich, würde die gezielte Festschreibung derartiger Mindestauskunftspflichten in Gesetzestexten dazu führen, darüber hinausgehende berechtigte Informationsinteressen auszuhebeln. Für den Fall, dass §10 WiEReG diese Wirkung entfalte und als verfassungskonform bestätigt werde, befürchte die beteiligte Partei, dass dieses Beispiel gezielt ausgenutzt werden könnte, um Informationszugänge von vornherein und definitiv einzuschränken.
II. Rechtslage
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl I 136/2017, idF BGBl I 97/2023 lauteten wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
§2
(1) Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:
1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß §1 Abs2 Z1 bis 11, 13 und 14:
a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben:
aa) Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen direkte wirtschaftliche Eigentümer.
bb) Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen indirekte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft. Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer. Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehaltener Anteil an Aktien oder Stimmrechten oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen. Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z2 oder Z3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger. Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Ziffer umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des §1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.
Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß §244 Abs2 UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß Z2 oder Z3 bei einem obersten Rechtsträger gegeben oder wenn die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrolliert wird. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.
b) die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lita ermittelt werden kann. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt:
aa) bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern gelten die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
bb) bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter als wirtschaftliche Eigentümer.
cc) bei eigentümerlosen Gesellschaften gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
2. bei Trusts, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß §1 Abs2 Z17:
a) der/die Settlor/Trustor(en);
b) der/die Trustee(s);
c) der/die Protektor(en), sofern vorhanden;
d) die Begünstigten oder – sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen – die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Trust errichtet oder betrieben wird (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen von dem Trust, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte;
e) jede sonstige natürliche Person, die den Trust auf andere Weise letztlich kontrolliert.
3. bei Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß §1 Abs2 Z18, die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Z2 genannten Funktionen bekleiden; dies betrifft bei a) Privatstiftungen (§1 Abs2 Z12):
aa) die Stifter;
bb) die Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (§5 PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) – erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte – oder bei Privatstiftungen gemäß §66 VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß §27a SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß §4d Abs1 EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß §4d Abs2 EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß §4d Abs3 und 4 EStG 1988 stets den Begünstigtenkreis;
cc) die Mitglieder des Stiftungsvorstands;
dd) sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.
b) bei Stiftungen und Fonds (§1 Abs2 Z15 und 16):
aa) die Gründer;
bb) die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands;
cc) den Begünstigtenkreis;
dd) sowie jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung oder den Fonds auf andere Weise letztlich kontrolliert.
[…]
Einsicht der Verpflichteten in das Register
§9
(1) Die nachfolgend Genannten gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Bundesgesetzes und sind nach Maßgabe des Abs2 zur Einsicht in das Register berechtigt:
1. Kreditinstitute gemäß §2 Z1 FM-GwG, Abbaugesellschaften gemäß §162 BaSAG, Abbaueinheiten die gemäß §2 GSA gegründet wurden, Abbaueinheiten gemäß §83 BaSAG und Versicherungsunternehmen gemäß §2 Z2 litb FM-GwG;
2. Kredit- und Finanzinstitute gemäß §2 Z1 und Z2 FM-GwG, die der Aufsicht der FMA gemäß §25 Abs1 FM-GwG unterliegen, soweit diese nicht unter Z1 erfasst sind;
3. Finanzinstitute gemäß §2 Z2 FM-GwG, die nicht der Aufsicht der FMA gemäß §25 Abs1 FM-GwG unterliegen;
4. Bundeskonzessionäre gemäß §14 und §21 GSpG;
5. Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
6. Rechtsanwälte;
7. Notare;
8. Wirtschaftsprüfer gemäß §1 Abs1 Z1 WTBG 2017;
9. Steuerberater gemäß §1 Abs1 Z2 WTBG 2017;
10. Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß §1 BiBuG 2014;
11. Handelsgewerbetreibende gemäß §365m1 Abs2 Z1 lita und b GewO 1994 und Gewerbetreibende gemäß §365m1 Abs2 Z1 litc GewO 1994;
12. Immobilienmakler gemäß §365m1 Abs2 Z2 GewO 1994;
13. Unternehmensberater gemäß §365m1 Abs2 Z3 GewO 1994;
14. Versicherungsvermittler gemäß §365m1 Abs2 Z4 GewO 1994;
15. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;
16. Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß §2 Z22 FM-GwG.
(2) Verpflichtete dürfen nur im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden Einsicht in das Register nehmen. Darüber hinaus dürfen Verpflichtete gemäß Abs1 Z6 bis 10 Einsicht für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten und genossenschaftliche Revisionsverbände für die Zwecke der Beratung ihrer Mitglieder jeweils im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten nehmen und für die Zwecke der Beratung von wirtschaftlichen Eigentümern im Hinblick auf die Stellung von Anträgen gemäß §10a und §14 Abs7.
(2a) Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß §10 Abs2, in Fällen in denen der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für diesen, aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen, dürfen Verpflichtete gemäß Abs1 Z6 bis 9 namens und im Auftrag eines Mandanten Auszüge gemäß §10 abfragen, wobei diesfalls das Vorliegen des berechtigten Interesses dem berufsmäßigen Parteienvertreter nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse besteht darüber hinaus bei Insolvenzverwaltern für die Zwecke des Insolvenzverfahrens und bei Notaren in der Funktion als Gerichtskommissär für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens.
(2b) […].
(3) Die Einsicht in das Register hat über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen und ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug gemäß Abs4 oder einen erweiterten Auszug gemäß Abs5 zu gewährleisten. Suchbegriffe dürfen nur konkrete Rechtsträger oder konkrete natürliche Personen sein. Eine Suche nach einer natürlichen Person ist nur für Verpflichtete gemäß §9 Abs1 Z1, 4 und 6 bis 10 zulässig. Zudem ist es erforderlich, dass die natürliche Person neben ihrem Namen durch die Eingabe eines oder mehrerer zusätzlicher Identifikatoren eindeutig bestimmt werden kann. Sämtliche Zugangsdaten sind geheim zu halten. Seitens der Verpflichteten ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel haben. Die Einsicht in die gemäß §5 Abs2 übermittelten Dokumente und das zu einem Rechtsträger gespeicherte gültige Compliance-Package ist über das Unternehmensserviceportal zu gewährleisten. Sofern dies beantragt wird, sind in einen einfachen oder erweiterten Auszug auch historische Daten gemäß Abs4 Z1 bis 4, 5 lita bis d, f und g, 6 lita bis d, f bis h, 7 und 8 sowie Abs5 Z2 aufzunehmen. Für die Zwecke dieses Absatzes kann auch ein Webservice des Unternehmensserviceportals verwendet werden.
(4) Die Verpflichteten können über das Unternehmensserviceportal einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug aus dem Register anfordern, der ihnen im Wege einer automatisationsunterstützen Datenübertragung über das Unternehmensserviceportal zur Verfügung gestellt wird. Dieser Auszug enthält die folgenden Angaben:
1. Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale;
2. Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;
3. Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;
4. ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß §21 des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;
5. die folgenden Informationen über direkte wirtschaftliche Eigentümer:
a) Name;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Geburtsort
e) Wohnsitz;
f) Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses;
g) soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
6. die folgenden Informationen über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer:
a) Name;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Geburtsort;
e) Wohnsitz;
f) die Angaben gemäß Z1 bis 4 über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit verfügbar;
g) Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses;
h) soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
7. den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß §6 zur Anwendung gelangt;
7a. die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden;
7b. die Angabe, ob ein gültiges Compliance-Package für den Rechtsträger eingesehen werden kann;
7c. wenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß §2 Z1 litb festgestellt wurden, die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
(Anm: Z7d tritt mit 10.12.2024 in Kraft)
7e. die Angabe, ob relevante Treuhandschaften gemäß §5 Abs1 Z3a vorliegen;
8. den Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß §11 Abs4 und §13 Abs3 vorliegt;
9. die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten den Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden;
10. den Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernommen werden kann.
Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß VerG enthält der Auszug anstelle der Angaben gemäß Z1, 2, 5 und 6 nur den Namen des Vereins, die Stammzahl und die Angabe, dass sich der Sitz des Vereins im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß Abs1 Z1, 2 und 7. Bei diesen hat der Auszug anstelle der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Z5 lite und Z6 lite nur das Wohnsitzland sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt, zu enthalten. Wenn nach natürlichen Personen gesucht wird, die wirtschaftliche Eigentümer eines Vereins sind, für den eine Auskunftssperre besteht, darf dieser Verein nicht in der Trefferliste angezeigt werden. Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß MeldeG enthält der Auszug anstelle der Angaben gemäß Z5 lite und Z6 lite nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt. Bei Begünstigten von Rechtsträgern gemäß §1 Abs2 Z12, 17 und 18 und vergleichbaren Rechtsträgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die oberste Rechtsträger sind, hat der Auszug, außer bei Verpflichteten gemäß Abs1 Z1, 2 und 7, anstelle der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Z5 lite und Z6 lite nur das Wohnsitzland zu enthalten.
(5) Die Verpflichteten können über das Unternehmensserviceportal einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen erweiterten Auszug aus dem Register anfordern, der ihnen im Wege einer automatisationsunterstützen Datenübertragung über das Unternehmensserviceportal zur Verfügung gestellt wird. Dieser Auszug enthält über die in Abs4 genannten Angaben hinaus die folgenden Angaben:
1. eine auf Basis der Eintragungen im Register automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen, sofern diese für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers relevant sind und über die jeweiligen Rechtsträger Daten im Register verfügbar sind; sofern keine ausreichenden Daten zu einzelnen Ebenen vorhanden sind, ist darauf hinzuweisen, dass keine Daten verfügbar sind; die Darstellung ist auf 20 Ebenen zu beschränken;
2. die Angabe der Daten gemäß Abs4 Z5 lita bis d und g zu den vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers, soweit diese im Register gespeichert sind und zu den errechneten wirtschaftlichen Eigentümern und die Angabe der Daten gemäß Abs4 Z6 litf zu den errechneten obersten Rechtsträgern;
3. die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und den Hinweis, dass es sich um eine automatisationsunterstütze Darstellung handelt;
4. die Angabe, ob es sich um einen vollständigen erweiterten Auszug handelt; dies ist dann der Fall, wenn alle Daten vollständig vorhanden sind, die gemeldeten Daten mit den automationsunterstützt generierten Daten übereinstimmen und kein aufrechter Vermerk vorliegt;
5. den Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten übernommen werden kann.
(5a) Wird ein erweiterter Auszug aus dem Register angefordert, kann der Verpflichtete in ein hochgeladenes Compliance-Package Einsicht nehmen und die darin gespeicherten Dokumente herunterladen. Wenn in dem Compliance-Package auf ein anderes Compliance-Package verwiesen wird, dann kann auch für den Rechtsträger auf den verwiesen wird, ein erweiterter Auszug angefordert werden und in dessen Compliance-Package Einsicht genommen werden. Wenn das Compliance-Package oder ein verwiesenes Compliance-Package nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt wurde, und dem Verpflichteten dieses nicht bereits bei der Meldung freigegeben wurde, kann der Verpflichtete die Freigabe des betreffenden Compliance-Packages über das Unternehmensserviceportal unter Angabe von Gründen und einer E-Mailadresse anfragen. Diesfalls ist der Rechtsträger und/oder der berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter über das Unternehmensserviceportal im elektronischen Weg über die Anfrage unter Angabe des Namens und der Stammzahl des anfragenden Verpflichteten sowie der Gründe für die Anfrage zu informieren. Der Rechtsträger selbst und/oder der berufsmäßige Parteienvertreter können sodann das Compliance-Package binnen zwei Wochen für den anfragenden Verpflichteten für die Dauer von vier Wochen freigeben. Erfolgt keine Freigabe binnen zwei Wochen, wird die Anfrage automatisch abgelehnt. Der anfragende Verpflichtete ist im elektronischen Weg über eine Freigabe oder eine Ablehnung seiner Anfrage zu informieren. Die im Compliance-Package enthaltenen Dokumente darf der Verpflichtete im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verwenden. Der Rechtsträger selbst und/oder der berufsmäßige Parteienvertreter können die erteilte Freigabe für ein Compliance-Package innerhalb der vierwöchigen Frist widerrufen. Diesfalls ist der anfragende Verpflichtete im elektronischen Weg zu informieren.
(5b) Wenn in der Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß §5 Abs1 Z4 angegeben wurde, dass Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package an den berufsmäßigen Parteienvertreter und/oder den Rechtsträger übermittelt werden dürfen, dann ist dem Verpflichteten bei der Einsicht in das Register über das Unternehmensserviceportal die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme im elektronischen Weg einzuräumen.
(6) Sofern Daten zur genauen Feststellung der Einstufung der Verpflichteten gemäß Abs1 Z1 bis 10 und 12 bis 14 nicht aus dem Unternehmensregister übermittelt werden können oder bereits dem Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen, haben die Aufsichtsbehörden, die für die in Abs1 Z1 bis 4 und 6 bis 14 genannten Verpflichteten zuständig sind, den Namen und die Stammzahl der ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln. Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten sind tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln. Ein Verpflichteter gemäß Abs1 Z1 bis 10 und 12 bis 14 kann bei der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde eine Einsichtsberechtigung beantragen, sofern diese nicht bereits automatisationsunterstützt eingeräumt wurde. Die Aufsichtsbehörde hat bei Gewährung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl des betreffenden Verpflichteten auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, der Registerbehörde zu übermitteln. Dieser Absatz ist nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften auch auf die Aufsichtsbehörden anzuwenden, die für die in Abs1 Z5 genannten Verpflichteten zuständig sind.
(7) – (9) […]
[…]
Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
§10
(1) Natürliche Personen und Organisationen, die gemäß Abs2 oder 3 ein berechtigtes Interesse nachweisen können, können im elektronischen Wege Einsicht in das Register nehmen. Die Einsicht in das Register ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug zu gewähren, der folgende Angaben enthält:
1. die Angaben gemäß §9 Abs4 Z1 bis 3 über den Rechtsträger und gemäß §9 Abs4 Z5 lita bis c über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß §9 Abs4 Z6 lita bis c über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland und
2. im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Angabe, ob dieses durch
a) eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des §2 Z1 lita aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,
b) die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des §2 Z1 litb vorliegt,
c) die Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des §2 Z2 lita bis d, des §2 Z3 lita sublitaa bis cc oder des §2 Z3 litb sublitaa bis cc vorliegt oder
d) Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des §2 Z1 lita aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des §2 Z2 lite, des §2 Z3 lita sublitdd oder des §2 Z3 litb sublitdd vorliegt.
(2) Natürliche Personen und Organisationen können bei der Registerbehörde im elektronischen Wege einen Antrag auf Abfrage eines oder mehrerer konkreter Rechtsträger stellen, wobei das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG ist bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft, als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen anzunehmen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Interesses gilt jedenfalls ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten. Ein berechtigtes Interesse liegt zudem vor, wenn der Antragsteller selbst Verpflichteter gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 ist und nicht bereits gemäß §9 oder dem System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art30 Abs10 sowie Art31 Abs9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Einsicht berechtigt ist oder ein diesem entsprechender Verpflichteter mit Sitz in einem Drittland ist. Des Weiteren besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für ihn aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen. Nach Genehmigung des Antrages ist dem Antragsteller per E-Mail ein Link zur Entrichtung des Nutzungsentgeltes und zum nachfolgenden Abruf des Auszuges zu übermitteln, der für die Dauer von vier Wochen gültig ist. Eine Ablehnung des Antrages durch die Registerbehörde hat mit Bescheid zu erfolgen. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Bei der Antragstellung gemäß Abs2, bei Abruf von Auszügen gemäß Abs2 sowie bei jeder Verwendung des Benutzerkontos muss der Antragsteller seine Identität mittels elektronischem Identitätsnachweis (E-ID), gemäß E-Government-Gesetz – E-GovG, nachweisen. Abweichend davon können Staatsbürger von Staaten, welche diesen Nachweis nicht umgesetzt haben und Verpflichtete, die keinen Zugang zum Register über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art30 Abs10 sowie Art31 Abs9 der Richtlinie (EU) 2015/849 haben, einen schriftlichen Antrag an die Registerbehörde stellen, wobei die Identität in geeigneter Form nachzuweisen ist.
(4) Im Falle der Antragstellung für oder durch eine Organisation hat die den Antrag stellende natürliche Person ihre Zugehörigkeit zu oder ihre Bevollmächtigung durch die Organisation nachzuweisen. Sollte die Zugehörigkeit zu einer Organisation oder die Bevollmächtigung durch die Organisation für diese natürliche Person enden, so hat die Organisation oder die den Antrag stellende natürliche Person dies der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Jeder Rechtsträger kann über das Unternehmensserviceportal einen Auszug gemäß dieser Bestimmung über seine eigenen Daten abrufen.
Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen
§10a
(1) Auf schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers hat die Registerbehörde zu entscheiden, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß §9 Abs1 Z3 bis 6 und 8 bis 16 und in Auszügen gemäß §10 nicht angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen (Einschränkung der Einsicht). Im Antrag sind die Rechtsträger zu bezeichnen, bei denen die Einsicht eingeschränkt werden soll. Die Einschränkung der Einsicht bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht gemäß diesem Paragrafen hingewiesen wird.
(2) Überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der folgenden Straftaten zu werden:
1. eines Betrugs gemäß §146 bis 148 StGB,
2. einer erpresserischen Entführung gemäß §102 StGB oder einer Erpressung gemäß §144 und §145 StGB,
3. einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben gemäß §75, §76 und §83 bis §87 StGB oder
4. einer Nötigung gemäß §105 und §106 StGB, einer gefährlichen Drohung gemäß §107 StGB oder einer beharrliche Verfolgung gemäß §107a StGB.
Überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen jedenfalls dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Ein Risiko ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund von Tatsachen deutlich höher erscheint, als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position, insbesondere weil in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht wurden, oder weil aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht. Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt wird, stellt im Allgemeinen keine unverhältnismäßige Gefahr dar. Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben.
(3) Die Registerbehörde hat binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrages zu verfügen, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für die genannten Rechtsträger nicht angezeigt werden, es sei denn der Antrag ist offenkundig unbegründet. Binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages hat die Registerbehörde diesen bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erledigen. Dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht kann ganz oder teilweise, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsträger, für welche die Einsicht auf die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt wird, entsprochen werden. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
(4) Die Einschränkung der Einsicht wird für die Dauer von fünf Jahren gewährt. Bei minderjährigen wirtschaftlichen Eigentümern wird sie bis zur Erreichung der Volljährigkeit gewährt. Wenn die Voraussetzungen der Einschränkung der Einsicht vor Ablauf dieser Frist wegfallen, so hat der wirtschaftliche Eigentümer dies der Registerbehörde schriftlich anzuzeigen. Eine Verlängerung der Einschränkung der Einsicht ist zulässig, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Registerbehörde nachweist, dass weiterhin außergewöhnliche überwiegend schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers einer Einsicht entgegenstehen.
(5) Wenn ein Verpflichteter nach einem wirtschaftlichen Eigentümer sucht, für den die Einsicht bei einem oder mehreren Rechtsträgern eingeschränkt wurde, so ist anstelle der Daten des Rechtsträgers der Hinweis anzuzeigen, dass die Einsicht gemäß dieser Bestimmung eingeschränkt wurde. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß §9 Abs1 Z1, 2 und 7.
(6) Wenn eine neue Meldung zu einer Änderung eines Datensatzes über einen wirtschaftlichen Eigentümer führt, für den die Einsicht eingeschränkt wurde, dann gilt auch für den geänderten Datensatz die Einschränkung der Einsicht, sofern der betreffende wirtschaftliche Eigentümer durch ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ eindeutig identifiziert ist.
(7) Die Registerbehörde hat auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und in genereller Form deren Begründungen zu veröffentlichen und diese der Europäischen Kommission vorzulegen.
[…]
Behördliche Aufsicht
§14
(1) Die Registerbehörde ist der Bundesminister für Finanzen.
(2) - (5) […].
(6) Die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß §16 sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung obliegt dem Finanzamt Österreich.
(7) Wenn eine betroffene Person gemäß Art16 oder 17 Verordnung (EU) 2016/679 eine Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten verlangt, dann hat die Registerbehörde die personenbezogenen Daten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art16 zu berichtigen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art17 zu löschen. Es ist ein Hinweis aufzunehmen, wenn Daten gemäß Art16 Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder gemäß Art17 Verordnung (EU) 2016/679 gelöscht wurden. Wenn eine betroffene Person zusätzlich eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art18 Verordnung (EU) 2016/679 verlangt, dann hat die Registerbehörde die Einschränkung der Verarbeitung im Register anzumerken, wenn die Voraussetzungen des Art18 Abs1 Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen. Die Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register die betroffenen personenbezogenen Daten nicht angezeigt werden und auf die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art18 Verordnung (EU) 2016/679 hingewiesen wird. Die Registerbehörde hat den betroffenen Rechtsträger über eine Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu informieren.
(8) Die Registerbehörde hat Meldungen, Vermerke und Logdateien, die Zugriffe auf das Register aufzeichnen für zehn Jahre in elektronischer Form aufzubewahren. Logdateien, die aus technischen Gründen geführt werden, sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren.
(9) Die Registerbehörde kann mit Bescheid feststellen, dass keine Berechtigung zur Einsicht gemäß §9 besteht oder sie kann einen Verpflichteten mit Bescheid von der Einsicht gemäß §9 auf bestimmte oder unbestimmte Dauer ausschließen, wenn dieser das Register unrechtmäßig oder missbräuchlich nützt oder genützt hat. Einem Rechtsmittel gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Zwölf Monate nach Rechtskraft eines Bescheides, mit dem ein Verpflichteter von der Einsicht gemäß §9 ausgeschlossen wurde, hat die Registerbehörde dem Verpflichteten auf Antrag wieder Einsicht in das Register zu gewähren, wenn zu erwarten ist, dass das unrechtmäßige oder missbräuchliche Verhalten nicht wiederholt werden wird. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde gemäß dieser Bestimmung erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
(10) […]."
2. Die maßgebliche Bestimmung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015 L 141, 73, idF der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 (in der Folge: 5. Geldwäsche-RL), ABl. 2024 L 1640, 1, lautete auszugsweise wie folgt (Art30 Abs5 litc gilt auf Grund des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 22.11.2022, C 37/20 und C-601/20, WM ua , in der Fassung ABI. 2015 L 141, 73 [in der Folge: 4. Geldwäsche-RL]):
"KAPITEL III
ANGABEN ZUM WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMER
Artikel 30
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren müssen. Die Mitgliedstaaten tragen auch dafür Sorge, dass für Verstöße gegen diesen Artikel wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen oder Sanktionen verhängt werden.
Sie stellen sicher, dass diese Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen den Verpflichteten, wenn sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Kapitel II anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorlegen müssen.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, einschließlich über Anteile, Stimmrechte, Beteiligungen, Inhaberaktien oder andere Formen der Kontrolle, diesen Einheiten alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, damit die Gesellschaft oder andere juristische Person die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen zeitnah auf die in Absatz 1 genannten Angaben zugreifen können.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Angaben in einem zentralen Register in jedem Mitgliedstaat aufbewahrt werden, z. B. in einem in Artikel 3 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates […] genannten Handels- oder Gesellschaftsregister oder in einem öffentlichen Register. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Beschreibung der Merkmale dieser nationalen Mechanismen. Die Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern in diesen Datenbanken können gemäß den nationalen Systemen erhoben werden.
(4) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Angaben, die im zentralen Register gemäß Absatz 3 aufbewahrt werden, angemessen, präzise und aktuell sind, und schaffen entsprechende Mechanismen. Diese Mechanismen umfassen eine Verpflichtung der Verpflichteten und — sofern angemessen und soweit diese Verpflichtung ihre Funktionen nicht unnötig beeinträchtigt — der zuständigen Behörden, etwaige Unstimmigkeiten zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer, die in den zentralen Registern zur Verfügung stehen, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen. Wenn Unstimmigkeiten gemeldet werden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um diese Unstimmigkeiten zeitnah zu beseitigen, und gegebenenfalls in der Zwischenzeit eine entsprechende Anmerkung im zentralen Register vorgenommen wird.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in allen Fällen zugänglich sind für
a) die zuständigen Behörden und die zentralen Meldestellen, ohne Einschränkung,
b) Verpflichtete im Rahmen der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden im Einklang mit Kapitel II,
c) jeder Person oder Organisation die ein begründetes Interesse nachweisen kann.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Personen oder Organisationen wird Zugang zu mindestens dem Namen, dem Monat und Jahr der Geburt und dem Wohnsitzland und der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers sowie der Art und dem Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Die Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die im nationalen Recht festzulegen sind, den Zugang zu weiteren Informationen vorsehen, die die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers ermöglichen. Diese weiteren Informationen umfassen im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen mindestens das Geburtsdatum oder die Kontaktdaten.
(5a) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die in ihren nationalen Registern gemäß Absatz 3 gespeicherten Informationen unter der Bedingung zur Verfügung zu stellen, dass eine Online-Registrierung erfolgt und eine Gebühr gezahlt wird, die die Verwaltungskosten für die Bereitstellung der Informationen einschließlich der Kosten für Betrieb und Weiterentwicklung des Registers nicht überschreiten darf.
(6) - (10) […]."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens
Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität des vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen in Prüfung gezogenen §10 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl I 136/2017, idF BGBl I 97/2023 und am Zusammenhang dieser Regelung mit dem ebenso in Prüfung gezogenen §10a WiEReG, BGBl I 136/2017, idF BGBl I 97/2023 zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Zur Beschränkung der einsichtsberechtigten Personen auf solche mit spezifischem berechtigten Interesse (§10 Abs2 WiEReG)
2.1.1. Der Verfassungsgerichtshof äußerte in seinem Prüfungsbeschluss das vorläufige Bedenken, dass §10 Abs2 WiEReG durch die Einschränkung des berechtigten Interesses auf jene Fälle, in denen ein Bezug zu den dem WiEReG zugrunde liegenden Zwecken (Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Sanktionsmaßnahmen) bestehe, gegen Art10 Abs1 EMRK verstoßen könnte.
Dieses Bedenken konnte im Gesetzesprüfungsverfahren zerstreut werden:
2.1.2. Die Bundesregierung verweist zutreffend darauf, dass der Begriff des berechtigten Interesses durch die 4. Geldwäsche-RL nicht eigens definiert ist. Erwägungsgrund 14 leg. cit. kann allerdings entnommen werden, dass Personen, die ein legitimes Interesse im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängenden Vortaten – wie Bestechung, Steuerstraftaten und Betrug – nachweisen, Zugang zu den Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers zu gewähren ist. Ebenso zu berücksichtigen ist die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (22.11.2022 [GK], C 37/20 ua , WM ua Rz 74), der – in Abgrenzung zu einem der gesamten Öffentlichkeit zukommenden Einsichtsrecht – ausführte, dass jedenfalls der Presse sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen, die einen Bezug zu Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufwiesen, ein berechtigtes Interesse am Zugang zu den Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers zukomme.
2.1.3. Vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlage sowie der zitierten Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der Gesetzgeber – wie auch die Bundesregierung zutreffend ausführt – mit dem Anknüpfen an ein spezifisches berechtigtes Interesse in §10 Abs2 WiEReG eine sachliche Interessenabwägung vorgenommen hat, indem ein berechtigtes Interesse nur bei jenen Personen und Organisationen anzunehmen ist, die einen Bezug zu den die Datenerhebung tragenden Zwecken (Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung, Umgehung von Sanktionsbestimmungen und damit im Zusammenhang stehende Vortaten) aufweisen.
Dabei obliegt es der Registerbehörde, im Einzelfall bei der Beurteilung des berechtigten Interesses iSd §10 Abs2 WiEReG sicherzustellen, dass der durch Art10 Abs1 EMRK grundrechtlich geschützte Informationsanspruch nicht in unverhältnismäßiger Weise beschränkt wird.
2.2. Zur Beschränkung des Einsichtsrechtes nach §10 WiEReG auf gewisse in Abs1 leg. cit. genannte Daten
2.2.1. Darüber hinaus ging der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass auch nicht von §10 Abs1 WiEReG erfasste Daten – beispielsweise die historischen Daten (§9 Abs3 WiEReG), die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden (§9 Abs4 Z7a WiEReG), die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten (§9 Abs4 Z7c WiEReG) oder die automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen, die für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers relevant sind (§9 Abs5 Z1 WiEReG) – Informationen von öffentlichem Interesse sein könnten, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen und deshalb vom Einsichtsrecht gemäß §10 Abs1 WiEReG umfasst sein müssen.
Dieses Bedenken konnte im Gesetzesprüfungsverfahren nicht zerstreut werden:
2.2.2. Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, greift §10 WiEReG zum einen durch die Beschränkung des Informationsanspruches in Art10 EMRK ein, zum anderen aber durch die Gewährung der Einsicht in §1 DSG iVm Art8 EMRK. Ein gesetzlich vorgesehener Eingriff in diese Grundrechte ist nach dem jeweiligen Gesetzesvorbehalt (vgl zu Art10 EMRK VfSlg 12.886/1991, 17.960/2006, 20.014/2015; zu §1 DSG iVm Art8 Abs2 EMRK VfSlg 17.940/2006, 19.892/2014, 20.359/2019) gerechtfertigt, wenn er aus einem der in Art10 Abs2 EMRK bzw §1 Abs2 DSG iVm Art8 Abs2 EMRK genannten Gründe notwendig und verhältnismäßig ist (vgl VfSlg 20.446/2021).
Die Beschränkung des Rechts auf Einsichtnahme durch §10 Abs1 WiEReG ist im Lichte des Art10 Abs2 EMRK zulässig, wenn die durch §1 Abs1 DSG iVm Art8 EMRK garantierten Interessen des Rechtsträgers oder seines wirtschaftlichen Eigentümers andernfalls unverhältnismäßig stark beeinträchtigt werden würden. Dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung hat eine Klärung voranzugehen, ob die jeweiligen Informationen in den Anwendungsbereich des Art10 EMRK fallen, um in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob an diesen Informationen ein schutzwürdiges Interesse des Rechtsträgers oder seines wirtschaftlichen Eigentümers besteht. Das schutzwürdige Interesse muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gegenüber den Interessen der Einsichtnahme in das Register und der Übermittlung der Daten überwiegen. Am Bestehen eines Informationsanspruches nach Art10 EMRK ändert es entgegen der Auffassung der Bundesregierung nichts, wenn Behörden allenfalls auf Hinweis von Medien aktiv werden.
2.2.3. Anders als die Bundesregierung meint, sind nicht alle von §10 Abs1 WiEReG nicht erfassten Informationen aus grundrechtlicher Sicht als gleichwertig anzusehen, weil abhängig von der konkret betroffenen Information ein unterschiedlich starker Eingriff in die jeweils grundrechtlich geschützten Positionen des Einsichtnehmenden und der von der Einsicht betroffenen Person anzunehmen ist. Hinsichtlich der bereits im Prüfungsbeschluss genannten Daten bleibt der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund, dass es sich um Informationen von öffentlichem Interesse handelt, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen, bei seiner Ansicht, dass deren Ausschluss vom Einsichtsrecht gemäß §10 WiEReG eine unverhältnismäßige Beschränkung von Art10 EMRK darstellt:
2.2.3.1. Gemäß §9 Abs3 letzter Satz WiEReG kann sowohl im Fall eines einfachen als auch eines erweiterten Auszuges Auskunft über historische Daten gemäß §9 Abs4 Z1 bis 4, Z5 lita bis d, f und g, Z6 lita bis d, f bis h, 7 und 8 sowie §9 Abs5 Z2 WiEReG beantragt werden. Soweit von dieser Bestimmung Informationen umfasst sind, die auch in einem Auszug nach §10 Abs1 WiEReG bereitgestellt werden (vgl §9 Abs4 Z1 bis 3; Z5 lita bis c; Z6 lita bis c), besteht an diesen auch ein vergleichbares öffentliches Interesse wie an den (aktuell) nach §10 Abs1 WiEReG zur Verfügung gestellten Informationen. Vor diesem Hintergrund vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwiefern an den historischen Daten ein überwiegendes schützenswertes Interesse des betroffenen wirtschaftlichen Eigentümers besteht. Vielmehr erscheint die Regelung dazu geeignet, die journalistische Arbeit in unverhältnismäßig starkem Maß einzuschränken, weil mit der Beschränkung keine spezifisch schützenswerten Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers korrespondieren, solange es sich um jene historischen Daten handelt, die ohnehin in einem Auszug gemäß §10 Abs1 WiEReG enthalten sind.
2.2.3.2. Geeignet, zur öffentlichen Debatte beizutragen, sind nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Angaben darüber, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden (§9 Abs4 Z7a WiEReG) und ob die wirtschaftlichen Eigentümer nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht festgestellt und überprüft werden konnten (§9 Abs5 Z7c WiEReG), weil diese Angaben der Sicherstellung einer entsprechend hohen Datenqualität dienen (vgl dazu auch AB 644 BlgNR 26. GP 57 f.) bzw dazu, die Information zu erhalten, dass die Ermittlungsmethode des §2 Z1 litb WiEReG angewendet wurde, nicht jedoch darüberhinausgehende personenbezogene Informationen, die sie nicht ohnehin erhalten würde.
Diese Daten zielen damit in erster Linie nicht darauf ab, dem Einsichtnehmenden zusätzliche Informationen über den Rechtsträger oder dessen wirtschaftlichen Eigentümer zu geben, sondern lediglich darauf, die Qualität der – ohnehin zur Verfügung gestellten – Daten zu beurteilen. Hinsichtlich solcher Informationen, die primär Auskunft über die Datenqualität der in einem Auszug gemäß §10 Abs1 WiEReG enthaltenen Daten geben, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass durch deren Bekanntgabe die durch §1 Abs1 DSG iVm Art8 EMRK grundrechtlich geschützte Position des betroffenen Rechtsträgers oder seines wirtschaftlichen Eigentümers unverhältnismäßig stark beeinträchtigt werden würde.
2.2.3.3. Ausgenommen von der Einsicht nach §10 WiEReG sind zudem die in §9 Abs5 WiEReG genannten Daten des erweiterten Auszuges. Soweit dieser bzw insbesondere die im Register automationsunterstützt generierte Darstellung aller Beteiligungsebenen (§9 Abs5 Z1 leg. cit.) Daten umfasst, die die in §10 Abs1 WiEReG genannten Daten oder andere öffentlich verfügbare Daten (zB aus dem Firmenbuch) grafisch verknüpften, kann in dieser Ausnahme keine verhältnismäßige Beschränkung von Art10 Abs1 EMRK gesehen werden. Der durch die grafische Zusammenführung von – ohnehin in einem Auszug nach §10 Abs1 WiEReG enthaltenen – Daten erzielte Mehrwert an Information vermag die Beschränkung des Informationsanspruches nach Art10 Abs1 EMRK nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus steht die grafische Darstellung auch im öffentlichen Interesse, weil sie insbesondere bei komplizierten Beteiligungskonstruktionen ("Verschachtelungen") zur Transparenz beiträgt und damit auf die Erreichung der vom WiEReG verfolgten Ziele hinwirkt. Soweit hingegen in der grafischen Darstellung Daten zusammengeführt werden, die über die in §10 Abs1 WiEReG genannten Kategorien hinausgehen, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, einen verhältnismäßigen Interessenausgleich vorzunehmen.
2.2.4. Schon deshalb, weil die unter Punkt 2.2.3. genannten Informationen nicht vom Einsichtsrecht gemäß §10 Abs1 WiEReG erfasst sind, bleibt der Verfassungsgerichtshof bei seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung, dass der Gesetzgeber in §10 Abs1 WiEReG keinen verhältnismäßigen Interessenausgleich zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Rechtsträger sowie ihrer wirtschaftlichen Eigentümer (§1 DSG iVm Art8 Abs2 EMRK) einerseits und dem Informationsanspruch der durch Art10 EMRK geschützten Personengruppe andererseits geschaffen hat. §10 Abs1 WiEReG beschränkt das Einsichtsrecht für Personen mit berechtigtem Interesse in einer Art10 Abs1 EMRK widersprechenden Weise, weil auch nicht von §10 Abs1 WiEReG erfasste Daten Informationen von öffentlichem Interesse sein können, die zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen.
2.3. Zur Differenzierung zwischen Verpflichteten im Sinne des §9 Abs1 WiEReG und Personen mit berechtigtem Interesse gemäß §10 Abs1 WiEReG
2.3.1. Der Verfassungsgerichtshof hegte im Prüfungsbeschluss zudem das Bedenken, dass die Differenzierung zwischen Verpflichteten (§9 Abs1 WiEReG) und Personen mit berechtigtem Interesse (§10 WiEReG) gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 B VG verstoßen könnte. Dieses Bedenken konnte im Gesetzesprüfungsverfahren zerstreut werden:
2.3.2. Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, unterliegen Personen mit berechtigtem Interesse gemäß §10 Abs2 WiEReG anders als die in §9 Abs1 WiEReG genannten Verpflichteten keiner gesetzlichen Verpflichtung zur Identitätsfeststellung und Überwachung von Geschäftsbeziehungen, deren Nichteinhaltung an negative Folgen geknüpft ist. Anders als die Verpflichteten, die den Zugang zu allen relevanten Registerinformationen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten benötigen und diese vertraulich und zweckgebunden zu behandeln haben, ist es gerade die Aufgabe der in §10 Abs2 WiEReG genannten Personen und Organisationen, die Daten der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist die gesetzliche Differenzierung zwischen Verpflichteten iSv §9 Abs1 WiEReG und Berechtigten iSv §10 WiEReG sachlich gerechtfertigt und verletzt damit nicht den Gleichheitsgrundsatz.
2.4. Der Verfassungsgerichtshof hat den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg 7376/1974, 16.929/2003, 16.989/2003, 17.057/2003, 18.227/2007, 19.166/2010, 19.698/2012).
2.5. Die unter Punkt 2.2. dargelegte Verfassungswidrigkeit ergibt sich daraus, dass der Auszug bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß §10 Abs1 Z1 WiEReG auf näher bezeichnete Angaben in §9 Abs4 WiEReG beschränkt ist. Zur Beseitigung dieser Verfassungswidrigkeit ist es erforderlich, §10 Abs1 Z1 WiEReG zur Gänze als verfassungswidrig zu erkennen. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der übrigen Bestimmungen des §10 WiEReG sowie die Aufhebung von §10a WiEReG ist hingegen zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit nicht vonnöten.
IV. Ergebnis
1. §10 Abs1 Z1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl I 136/2017, idF BGBl I 97/2023 ist verfassungswidrig. Da die Bestimmung gemäß BGBl I 151/2024 mit 30. September 2025 außer Kraft getreten ist, hat sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit zu beschränken (Art140 Abs4 B VG).
2. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz BVG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.
3. Die übrigen Bestimmungen des §10 WiEReG idF BGBl I 97/2023 waren nicht verfassungswidrig. §10a WiEReG idF BGBl I 97/2023 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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