(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)
Rückverweise
DSG · Datenschutzgesetz
Art. 1 § 1 Grundrecht auf Datenschutz
…1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse…
Art. 2 § 29 Haftung und Recht auf Schadenersatz
…Artikel 2 1. Hauptstück ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter nach Art. 82 DSGVO. Im Einzelnen gelten für diesen Schadenersatzanspruch die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. (2) Für Klagen auf Schadenersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung…
Art. 2 § 35f Beschwerde an das Parlamentarische Datenschutzkomitee
…Recht auf Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß § 35a Abs. 1 gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Dies gilt auch in Bezug auf Verarbeitungen gemäß § 35a Abs…
Art. 2 § 24 Beschwerde an die Datenschutzbehörde
…betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. Dies gilt nicht, soweit ein Recht auf Beschwerde beim Parlamentarischen Datenschutzkomitee gemäß § 35f Abs. …
DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 20
…ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach dem 5. Abschnitt dieses Bundesgesetzes. (5) Eine Information oder Auskunft zum Disziplinarverfahren kann soweit und solange…
GOG · Gerichtsorganisationsgesetz
§ 84
…L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 49a Datenschutz
…landesverfassungsgesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben (Art. 47 bis 57 und Art. 58) zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist zulässig, soweit und solange dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht und wirksame Maßnahmen…
Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993
§ 10a Datenschutz
…Abs 4 bis 11. (4) In Bezug auf die von den der Kontrolle unterliegenden Stellen erlangten Informationen sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG bei der jeweiligen Stelle geltend zu machen. Die jeweilige Stelle hat den Landesrechnungshof unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls die datenschutzrechtlich…
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 280c
…zur Erfüllung der nach dem Dienstrecht oder dem Personalvertretungsrecht jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Verarbeitung, Übermittlung oder Weiterverarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln gemäß Art. 10 DSGVO darf nur verhältnismäßig und im Fall unbedingter…
DMSG · Denkmalschutzgesetz
§ 30a Datenverarbeitung
…Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, sofern dies unbedingt erforderlich ist. (2) Daten gemäß Abs. 1 und 8 können im erforderlichen Ausmaß an Gebietskörperschaften sowie sonstige Personen übermittelt werden, wenn…
NO · Notariatsordnung
§ 168
…aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach dem II. Abschnitt des X. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes. (2) Eine Information oder Auskunft zum Verfahren…
§ 140b
…aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes sowie der nach § 140a Abs. 2 Z 8 erlassenen…
§ 37
…freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), sowie des § 1 DSG berufen. (5) Vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion hat der Notar einer neuen Partei die nach Art. 13 und 14…
LGO 2001 · Geschäftsordnung - LGO 2001
§ 73 § 73
…1) Für Verhandlungsgegenstände, die im Landtag entstehen, und deren Vorbereitung gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2024, im Hinblick auf Art. 23 Abs. …
VAG · Volksanwaltschaftsgesetz 1982
§ 5
…sowie für sonstige Dokumente im Prüf- und Kontrollbereich der Volksanwaltschaft gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 13 bis 19 und 21 DSGVO und § 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h DSGVO nach Maßgabe der…