Mir E vom 05.12.2023, G265/2023, stellte der VfGH fest, dass §10 WiEReG idF BGBl I 62/2019 verfassungswidrig und §10a WiEReG idF BGBl I 62/2018 nicht verfassungswidrig war. Das BVwG hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
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