§ 1 Wirtschaftstreuhandberufe
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
WTBG 2017
Gliederung
1. Teil Berufsrecht
1. Hauptstück Wirtschaftstreuhandberufe – Berechtigungsumfang
§ 1 Wirtschaftstreuhandberufe
(1) Wirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe:
1. Wirtschaftsprüfer und
2. Steuerberater.
(2) Die Wirtschaftstreuhandberufe sind freie Berufe.
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