(1) Wenn die Registerbehörde zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind und ist die Registerbehörde überzeugt zu wissen, wer der oder die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers sind, oder welche Daten einer Meldung zu berichtigen sind, dann kann sie im elektronischen Wege eine Meldung unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 1 bis 5 vornehmen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die behördlich gemeldeten Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Vermerk zu übernehmen, dass es sich um eine behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 13 Abs. 1 handelt.
(2) Der Rechtsträger ist von der Registerbehörde von der behördlichen Meldung zu verständigen. Diese Verständigung hat den Hinweis zu enthalten, dass es sich um keine rechtswirksame Feststellung handelt und der Rechtsträger jederzeit eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vornehmen kann.
(3) Wenn eine der in § 12 Abs. 1 genannten Behörden im Zuge ihrer Tätigkeit zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind, dann kann sie im elektronischen Weg einen Vermerk setzen und hat die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Registerbehörde kann die Gründe für die Setzung eines Vermerkes auch in der Schriftform anführen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat unter Angabe des Datums im Register anzumerken, dass die Eintragung nicht verifiziert werden konnte. Verpflichtete haben bei Vorliegen eines Vermerkes bei der Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zusätzliche geeignete Maßnahmen zu setzen, sodass sie überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Eine Einstufung des Kunden in eine höhere Risikokategorie ist alleine aufgrund dieses Vermerkes nicht erforderlich.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde hat das Unternehmensserviceportal im elektronischen Wege von dem Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde und über die standardisierten Gründe sowie bei Vermerken der Registerbehörde auch über die Gründe in Schriftform zu verständigen. Der Rechtsträger ist von der Registerbehörde über das Unternehmensserviceportal über den Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde unter Angabe der standardisierten Gründe und der Gründe in Schriftform zu informieren. Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung gemäß § 5 vornimmt, dann ist der Vermerk von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu beenden. Wenn die Setzung eines Vermerkes rechtswidrig war, dann ist dieser auf Antrag von der Registerbehörde zu löschen.
Rückverweise
WiEReG-EinsichtsV · Zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register
§ 1 Inhalt von XML-Dateien
…die Angabe, ob ein vollständiger erweiterter Auszug vorliegt; b) die Angabe, ob ein aufrechter Vermerk gemäß § 11 Abs. 4 oder § 13 Abs. 3 WiEReG vorliegt; c) den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG zur Anwendung gelangt und…
Oö. Glücksspielautomatengesetz
§ 20a § 20aWeitere Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
…FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Bei Ausübung der Aufsicht kann sie gemäß § 12 WiEReg Einsicht in das Register nehmen; weiters hat sie § 13 Abs. 3 WiEReG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 29/2020) (3) Ergibt sich bei der überprüfenden Behörde oder bei der Landesregierung der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme…
K-SGAG · Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz
§ 19a § 19aAufsicht zur Bekämpfung derGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung
…Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen. (8) Die Landesregierung kann bei Ausübung der Aufsicht gemäß § 12 WiEReG Einsicht in das Register nehmen; weiters hat sie § 13 Abs. 3 WiEReG anzuwenden.…