Entscheidend für die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ist der Text der Schiedsvereinbarung mit Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Vereinbarung favorisierender Auslegung. Eine ausdehnende Auslegung der Wirksamkeit auf ergänzende Abkommen zum ursprünglichen Vertrag ist unzulässig.
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