1./ Die Schiedsgerichtsvereinbarung ist nicht mit der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern mit jener der sachlichen Unzuständigkeit geltend zu machen (so bereits SZ 6/122, SZ 2/41).
2./ Die Einhaltung eines Schiedsvertrages ist nicht eine von Amts wegen zu wahrenden Angelegenheit.
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