Schiedsklauseln sind ausdehnend auszulegen (so schon JBl 1930, 18). Eine Klausel, wonach sich die Gesellschafter einer OHG ua bezüglich aller Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages überhaupt unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen haben, erstreckt sich auf alle darin näher angeführten Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsvertrag in der jeweils geltenden Fassung. Soweit in der Folge Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgenommen wurden, fallen auch Meinungsverschiedenheiten über diese Änderungen unter die Unterwerfungsklausel und damit in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes.
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