Der Schiedsvertrag bewirkt zwar nicht Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern nur eine verzichtbare sachliche Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes; dennoch können Forderungen, über die vereinbarungsgemäß ein Schiedsgericht zu erkennen hat, beim ordentlichen Gericht nicht zur Prozessaufrechnung gestellt werden, es sei denn, dass sie vom Schiedsgericht schon rechtskräftig festgestellt worden wären.
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