HG
Gliederung
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der nachstehend genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie das Studium an diesen:
1. Pädagogische Hochschule Kärnten,
2. Pädagogische Hochschule Niederösterreich,
3. Pädagogische Hochschule Oberösterreich,
4. Pädagogische Hochschule Salzburg,
5. Pädagogische Hochschule Steiermark,
6. Pädagogische Hochschule Tirol,
7. Pädagogische Hochschule Vorarlberg,
8. Pädagogische Hochschule Wien,
9. Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von
1. Bildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und
2. Studienangeboten als private Hochschullehrgänge.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (– , BGBl. I Nr. 74/2011) bleiben unberührt.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 1 HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 1 Geltungsbereich
…§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der nachstehend genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie das Studium an diesen: 1. Pädagogische Hochschule Kärnten, 2. Pädagogische Hochschule Niederösterreich…
§ 2 Rechtsstellung
…§ 2. (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind Einrichtungen des Bundes. Ihnen kommt Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des §…
§ 38 Ordentliche Studien
…§ 38. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind nach Maßgabe des Bedarfs folgende Studien mit folgendem Arbeitsaufwand einzurichten: 1. Bachelorstudium (im Umfang von 180 ECTS-Anrechnungspunkten) und…
§ 79 Vollziehung
…§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut: 1. hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit…
§ 1 PVG · PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, 3. Lehrlinge des Bundes, 4. Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 , BGBl. I Nr. 30/2006. (3) Dieser Abschnitt ist auf die Richterinnen oder Richter und auf die Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärter nicht anzuwenden. (4…
§ 13 Zentralausschüsse
…ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind, c) die Bundeslehrerinnen oder Hochschullehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 , d) die beim Bundesministerium für Bildung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an…
§ 1 StubeiV · StubeiV · Studienbeitragsverordnung
§ 1 Geltungsbereich
… 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und 2. den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006.…
Anl. 1 Studienbeitragsverordnung
…Anlage Zu § 4 Abs. 2 Z 1 Staaten gemäß § 92 Abs. 1 Z 3a UG und § 71 Z 5 HG englische Bezeichnung gemäß „DAC…
§ 2 Einhebung des Studienbeitrages
…der Studienbeitrag folgenden Studierenden vorzuschreiben: 1. Ordentlichen Studierenden, die die Studienzeit gemäß den §§ 91 Abs. 1 UG und 69 Abs. 1 HG bzw. § 3 Abs. 1 dieser Verordnung überschritten haben, 2. ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten gemäß den §§ 91 Abs. 2…
§ 3 Ermittlung der beitragsfreien Zeit
…Universität oder Pädagogischen Hochschule belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 UG bzw. § 69 Abs. 1 HG (vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung…
§ 1 HSG 2014 · HSG 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
§ 1 Geltungsbereich
… 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, 2. den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, 3. den Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschulgesetzes – FHG…
Gestaltung des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung
§ 1 Geltungs- und Regelungsbereich
…Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula des Hochschullehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, und gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie für anerkannte private Pädagogische Hochschulen gemäß § 1 HG…
§ 3 Bildungsziele
…1) Der Hochschullehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung hat die Differenz der Curricula der Lehramtsausbildungen zum Bachelorstudium nach den Bestimmungen des HG entsprechend den geänderten Professionalisierungsanforderungen im Beruf…
§ 5 Kompetenzportfolio
…Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen, 3. erfolgreich absolvierte Universitäts- und Fachhochschulstudien, 4. erfolgreich absolvierte professionsorientierte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (Lehrgänge und Hochschullehrgänge an den Einrichtungen gemäß § 1 HG, Akademielehrgänge an den Vorgängerinstitutionen der Pädagogischen Hochschulen, Universitäts- und Fachhochschullehrgänge, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und lehrer), 5. Führungstätigkeiten, 6. Projektbetreuungen, 7. einschlägige Veröffentlichungen sowie 8. sonstige…
Rückverweise