Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, Pensionist, **, vertreten durch Mag. Diana Anna Ryszewska, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B*, geb. am **, Forst- und Landwirt, **, vertreten durch Mag. Robert Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 30.000,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4.11.2024, **-62, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.138,12 (darin enthalten EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloss als Darlehensnehmer mit dem Beklagten als Darlehensgeber am 13.3.2019 einen mit 31.8.2019 befristeten Darlehensvertrag über EUR 180.000,--. Vereinbart war eine Verzinsung von 8 % p.a. sowie Verzugszinsen von 16 % p.a..
Der Kläger begehrte vom Beklagten – gestützt auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere Sittenwidrigkeit, Wucher, Irrtum und List - die Zahlung von EUR 30.000,-- sA. Er führte zur Begründung aus, er habe das Darlehen in einer finanziellen Notlage aufgenommen, die dem Beklagten auch bekannt gewesen sei. Tatsächlich habe er von der vereinbarten Darlehenssumme nur EUR 150.000,-- überwiesen erhalten. Der restliche Betrag von EUR 30.000,-- hätte in bar übergeben werden sollen. Anlässlich der Unterzeichnung des „Schuldscheins über ein Privatdarlehen“ und der Errichtung der Pfandurkunde am 13.3.2019 habe der Kläger zwar den Erhalt der EUR 30.000,-- quittiert, der Beklagte habe diesen Bargeldbetrag aber, ohne dass dies vereinbart gewesen wäre, gleich wieder an sich genommen und als seine „Gewinnbeteiligung“ bezeichnet. Der Kläger habe sich in seiner Situation diesem Vorgehen unterwerfen müssen, sei aber davon ausgegangen, dass die Darlehensforderung samt Zinsen entsprechend reduziert werde. Nachdem der Beklagte einer Verlängerung des Darlehens zugestimmt habe, habe sich der Kläger schließlich im Herbst 2020 um eine Umschuldung über eine Bank bemüht; diese habe die Kreditgewährung jedoch von der pfandweisen Besicherung der Liegenschaft im ersten Rang abhängig gemacht, in welchem der Beklagte eingetragen gewesen sei. Daher habe er den Beklagten zur Abrechnung des Darlehens aufgefordert. Dieser habe völlig unerwartet die Zahlung von EUR 228.000,-- verlangt, widrigenfalls er keine Löschungsquittung ausstellen und die Forderung gerichtlich eintreiben würde. Insbesondere vor dem Hintergrund der erfolgten Teilzahlung durch „Einbehaltung der Gewinnbeteiligung“ von EUR 30.000,--, die nicht berücksichtigt worden sei, sowie der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Berechnung der Zinsen habe der Kläger die Höhe der Forderung bestritten. Unter dem enormen Druck, die Löschungsquittung als Voraussetzung für die damals bereits zugesagte Umschuldung dringend zu benötigen, habe er sich schließlich bereit erklärt, vorerst einen Betrag von EUR 215.000,-- an den Beklagten zu zahlen; andernfalls wäre er dem Risiko der Liegenschaftsverwertung durch den Beklagten ausgeliefert geblieben und die extrem hohen Zinsen wären weitergelaufen. Die Rückforderung der unberechtigterweise nicht auf die Darlehenssumme angerechneten Zahlung von EUR 30.000,-- sei ausdrücklich vorbehalten worden. Jedenfalls habe der Kläger niemals auf die Rückforderung der bei der Schlussabrechnung unberücksichtigt gebliebenen Teilzahlung von EUR 30.000,-- verzichtet. Auch hätten weder der Kläger noch sein damaliger Rechtsanwalt der Aufforderung des Beklagtenvertreters mit E-Mail vom 20.11.2020 entsprochen, die Behauptung, EUR 30.000,-- seien nie zugezählt worden bzw. der Kläger hätte diesen Betrag an den Beklagten ohne Beleg wieder retourniert, zu widerrufen. Eine Generalklausel, wonach durch die Zahlung von EUR 215.000,-- sämtliche wechselseitigen Ansprüche verglichen und bereinigt wären, sei explizit nicht in die Vereinbarung vom November 2020 aufgenommen worden. Aufgrund des finanziellen und zeitlichen Drucks habe der Kläger in seiner Zwangslage die Zahlung von EUR 215.000,-- Zug um Zug gegen Ausfolgung der Löschungsquittung geleistet, dabei aber nicht auf die Rückforderung verzichtet. Der Betrag von EUR 215.000,-- sei ausgehend vom ausbezahlten Betrag von EUR 150.000,-- zuzüglich Zinsen berechnet worden, und zwar ab 13.3.2019 bis 13.9.2019 im Umfang von 8 % und ab 13.9. bis 15.12.2020 mit 16 %. Die sich daraus ergebende Zinssumme von EUR 36.133,-- sei Grundlage für die Zahlung von EUR 215.000,-- gewesen.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, dass er dem Kläger, der ihm gegenüber als Unternehmer aufgetreten sei, das Darlehen aus Mitleid gewährt habe. Zwischen ihnen habe über eineinhalb Jahre bestes Einvernehmen geherrscht. Über Wunsch des Klägers habe er ihm den Teilbetrag von EUR 30.000,-- in bar übergeben, was der Kläger schriftlich bestätigt habe. Es sei nicht richtig, dass er den Barbetrag gleich wieder an sich genommen habe. Aufgrund des Darlehens habe das anhängige Zwangsversteigerungsverfahren eingestellt und die Liegenschaft des Klägers, mit Ausnahme des zu Gunsten des Beklagten einverleibten Pfandrechts, geldlastenfrei gestellt werden können. Nachdem der Kläger das Darlehen mit mehr als 15-monatiger Verspätung zurückgezahlt habe, woran er selbst schuld sei, seien natürlich erhebliche Zinsen und Verzugszinsen angefallen. Es sei eine rückwirkende Verzinsung des Darlehens ab 1.3.2019 vereinbart worden. Nicht vereinbart worden sei, dass der Basiszinssatz von 8 % mit Ende der Darlehenslaufzeit ende; er habe daher auch nach Ablauf der Darlehenslaufzeit weiterhin gegolten. Die vereinbarten Verzugszinsen von 16% p.a. seien zusätzlich zu bezahlen gewesen. Es habe sich um ein Hochrisikogeschäft gehandelt, bei dem es zulässig gewesen sei, ein höheres Entgelt in Form von Zinsen und Verzugszinsen zu verlangen, als dies bei einem üblichen Kreditgeschäft der Fall gewesen wäre.
Über Nachfrage des damaligen Anwalts des Klägers habe der Beklagte mit Schreiben vom 5.11.2020 den aushaftenden Betrag mit EUR 228.000,-- bekannt gegeben. Der Kläger habe dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 17.11.2020 vorgeworfen, EUR 30.000,-- als „Gewinnbeteiligung“ an sich genommen und ihn als Konsument nicht ausreichend informiert zu haben und habe vergleichsweise die Zahlung von EUR 180.000,-- angeboten. Der Beklagte habe daraufhin mit Schreiben vom 18.11.2020 die Vorwürfe zurückgewiesen und seinerseits ein Vergleichsangebot über EUR 215.000,-- gelegt, das der Kläger angenommen habe. Damit sei ein wirksamer Vergleich gemäß § 1380 ABGB zustande gekommen. Eine Einigung hätte nicht stattgefunden, wäre die Frage bezüglich der strittigen Zahlung von EUR 30.000,-- offen geblieben. Da die Aufforderung zum Widerruf der Behauptung, EUR 30.000,-- nie zugezählt erhalten bzw. diesen Betrag sofort und ohne Beleg an den Beklagten wieder retourniert zu haben, erst nach Abschluss des Vergleichs erfolgt sei, impliziere die Verweigerung der geforderten Erklärung keinen Vorbehalt der Rückforderung.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Soweit für das Verständnis dieser Entscheidung von Bedeutung, ging es dabei von folgendem (seitens des Klägers nicht bekämpften) Sachverhalt aus, wobei die vom Beklagten in der Berufungsbeantwortung bekämpften Feststellungen durch Fettdruck hervorgehoben sind:
Der Kläger versuchte, um seine Schulden von ca. EUR 170.000,-- zu begleichen, Ende 2018/Anfang 2019 einen Kredit von einer Bank zu erhalten, da ihm ansonsten die Versteigerung seiner privaten Liegenschaft in ** (in der Folge: Liegenschaft) drohte. Das war ihm jedoch aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht möglich. Der Kläger kam durch die von ihm mit der Unterstützung der Vermittlung einer Finanzierung beauftragte C* GmbH mit dem Beklagten in Kontakt. Er wurde dem Beklagten als Pensionist vorgestellt, der eine private Finanzierung zur Umschuldung benötige. Es folgten zwei Treffen in **, eines zur Vorbesprechung und ein weiteres am 13.3.2019 zum Vertragsabschluss. Aus einem am 12.3.2019 übermittelten Entwurf des „Schuldscheines“ ging hervor, dass der Kläger EUR 150.000,-- über ein Treuhandkonto überwiesen und die restlichen EUR 30.000,-- in bar erhalten würde. Es war nicht der Wunsch des Klägers, EUR 30.000,-- in bar zu erhalten.
Der Kläger fuhr am 13.3.2019 allein von ** nach ** in die Rechtsanwaltskanzlei von D* GesbR, in welcher sich auch der Beklagte, Rechtsanwalt Mag. E* (in der Folge: Vertragsverfasser), der Notar Mag. F* (in der Folge nur: Notar) und ein Sohn des Beklagten einfanden. Der Notar bekräftigte notariell den vom Vertragsverfasser errichteten Vertragstext des „Schuldscheines über das Privatdarlehen“ notariell und nahm die Pfandbestellungsurkunde als Notariatsakt auf. Der Kläger und der Beklagte unterzeichneten diese Urkunden. Das vereinbarte Pfandrecht über EUR 180.000,-- ob der Liegenschaft des Klägers wurde im Grundbuch später auch einverleibt.
Der Beklagte zählte EUR 30.000,-- vor dem Kläger ab und steckte sie wieder ins Kuvert . Der Kläger unterzeichnete die diesbezügliche Zahlungsbestätigung. Danach nahm der Beklagte das Kuvert wieder an sich und steckte dieses ein. Der Rechtsanwalt befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Raum. Als der Kläger den Beklagten während der Fahrt zum Bahnhof darauf ansprach, wann er denn nun die EUR 30.000,-- erhalten würden, erwiderte der Beklagte, dass diese seine „Gewinnbeteiligung“ darstellen würden. Das gewährte Darlehen lief vereinbarungsgemäß bis 31.8.2019. Ab 1.9.2019 fielen Verzugszinsen von 16% p.a an. Der Beklagtenvertreter forderte den Kläger per E-Mail am 21.11.2019 auf, den Betrag von EUR 184.800,-- zuzüglich seiner Einschreitungskosten von EUR 360,-- zu zahlen, womit die Angelegenheit bereinigt und verglichen wäre und der Kläger die Löschungsquittung erhalten würde. Da es dem Kläger nicht möglich war, das Darlehen zurückzuzahlen, bat er den Beklagten ab November 2019 mehrfach um eine Vertragsverlängerung, welcher der Beklagte zustimmte.
2020 versuchte der Kläger einen Kredit bei einer Bank zu erhalten und das Darlehen an den Beklagten zurückzuzahlen. Es gab mehrere Mahnschreiben des Beklagtenvertreters, da der Kläger weiterhin mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug war. Der Kläger zahlte zwischenzeitlich – von 1.4.2019 bis 7.11.2019 – insgesamt EUR 9.600,-- in sieben Raten an den Beklagten zurück. Der Kläger telefonierte auch mit dem Beklagten und wies ihn darauf hin, dass er bereit sei, den erhaltenen Betrag von EUR 150.000,-- zuzüglich Zinsen und Verzugszinsen zurückzuzahlen, nicht aber die EUR 30.000,--, die er nicht erhalten hatte. Davon wollte der Beklagte nichts wissen. Schließlich fand der Kläger eine Umschuldungsmöglichkeit bei einer Bank. Um den Kredit aufnehmen zu können, benötigte er die Löschungserklärung des Beklagten betreffend des Pfandrechts.
Mit Schreiben vom 5.11.2020 bot der Beklagtenvertreter dem Kläger über dessen damaligen Rechtsanwalt gegen Bezahlung eines offenen Betrags von EUR 228.000,-- an, die Löschungserklärung betreffend das Pfandrecht zu übersenden. Der Rechtsanwalt des Klägers bot daraufhin mit Schreiben vom 17.11.2020 die Bezahlung von EUR 180.000,-- zur gütlichen Einigung mit der Anmerkung an, dass es sich beim Kläger bei Vertragsunterzeichnung um einen Verbraucher gehandelt und sich der Beklagte EUR 30.000,-- als Gewinnbeteiligung zurückbehalten habe. Der Beklagtenvertreter wies die Vorwürfe zurück und reduzierte die Forderung mit Schreiben vom 18.11.2020 auf EUR 215.000,--. Der Rechtsanwalt des Klägers teilte mit Schreiben vom 19.11.2020 mit, dass der Kläger den Betrag von EUR 215.000,-- auf das vom Beklagtenvertreter genannte Treuhandkonto überweisen werde und bat um eine Fristerstreckung der Bezahlung. Ein Vorbehalt betreffend des Betrags von EUR 30.000,-- wurde nicht abgegeben. Am selben Tag noch übermittelte der Rechtsanwalt des Klägers die von ihm vorbereitete Löschungsurkunde an den Beklagtenvertreter mit der Bitte, den Beklagten diese ausfüllen und unterzeichnen zu lassen. Der Kläger stimmte dem Angebot des Beklagten nur deswegen zu, damit es zur Löschung des Pfandrechts im Grundbuch kam und er sein Haus nicht verlor. Der Beklagte hatte bereits konkret gedroht, einen Antrag auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Klägers einzubringen.
Am 10.12.2020 überwies der Kläger den Betrag von EUR 215.000,-- auf das bekannt gegebene Treuhandkonto. Nach Bestätigung des Erhalts mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 30.12.2020 kam es zur Löschung des Pfandrechts im Grundbuch.
In rechtlicher Hinsichtführte das Erstgericht aus, dass die zwischen den Parteien einvernehmlich getroffene Regelung aus November/Dezember 2020 über den restlich zu zahlenden Darlehensbetrag in der Korrespondenz zwischen den Anwälten der Parteien einen Vergleich nach § 1380 ABGB darstelle. Da es für den Vergleich keiner besonderen Form bedürfe, sei er gültig zustande gekommen. Der „Gewinnbeteiligungsbetrag“ von EUR 30.000,-- sei in einem Schreiben vor Vergleichsabschluss genannt, bei Annahme des Vergleichsangebots durch den Kläger über dessen damaligen Rechtsanwalt sei die Rückforderung aber nicht vorbehalten worden. Hätte der Kläger den Vorwurf aufrecht erhalten, wäre es auch nicht zum Vergleichsabschluss gekommen. Der Vergleich aus November/Dezember 2020 habe sohin das gesamte Schuldverhältnis umfasst. Durch die Rückzahlung von EUR 215.000,-- an den Beklagten sei die strittige Rechtslage zwischen den Parteien ohne Ausnahmen bereinigt worden. Der zustande gekommene Vergleich bewirke, dass auf Einwendungen aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis und damit auf die rechtlich relevanten Geschehnisse vor dem Vergleich nicht (mehr) zurückgegriffen werden könne. Dem Klagebegehren habe daher nicht Folge gegeben werden können. Der Kläger habe sich bei Vergleichsabschluss in keinem Irrtum befunden. Seine Zwangslage hätte er mit Anfechtung des Vergleichs geltend machen müssen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Rechtsrüge :
1. Bereinigungswirkung des Vergleichs
1.1 Der Kläger argumentiert zunächst, ein Vergleich mit Bereinigungswirkung in Ansehung des strittigen Betrags von EUR 30.000,-- sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Der Korrespondenz zwischen den Streitteilen bzw deren Vertretern sei nicht der Wille zu entnehmen, dass mit der Zahlung sämtliche wechselseitigen Ansprüche hätten bereinigt und verglichen werden sollen.
Der Beklagtenvertreter habe im Gegenteil in Kenntnis des Vorbehalts bzw der nicht vereinbarten und daher auch nicht eingetretenen Bereinigungswirkung durch Zahlung mit E-Mail vom 20.11.2020 den Kläger bzw seinen damaligen Vertreter aufgefordert, die Behauptung zu widerrufen, dass dem Kläger EUR 30.000,-- nie zugezählt worden seien bzw er diesen Betrag ohne Beleg an den Beklagten wieder retourniert habe. Dieser Aufforderung sei der Kläger bewusst nicht nachgekommen. Wäre ein Vergleich mit Bereinigungswirkung abgeschlossen worden, wäre eine derartige Aufforderung obsolet gewesen.
Der Kläger habe sich nicht nur bei Abschluss des Darlehensvertrags, sondern auch zum Zeitpunkt der Umschuldung und Rückzahlung des Darlehens, wie dem Beklagten bekannt gewesen sei, in einer wirtschaftlichen Zwangslage befunden. Er sei aufgrund der Androhung der Zwangsversteigerung durch den Beklagten und der Notwendigkeit der Vorlage der Löschungserklärung betreffend des zugunsten des Beklagten eingetragenen Pfandrechts für die angestrebte Bankfinanzierung gezwungen gewesen, vorerst die Forderungen des Beklagten – ungeachtet ihrer Berechtigung - zu erfüllen und seine Ansprüche zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen. Der Beklagte habe nicht nur EUR 180.000,-- statt richtig EUR 150.000,-- an Darlehensvaluta zurückgefordert, sondern auch ohne Rechtsgrundlage 24 % an Zinsen begehrt. Zwischen den Rechtsvertretern der Parteien sei ausschließlich der Zahlungsbetrag für die Ausfolgung der Löschungserklärung thematisiert und bewusst kein Vergleich oder eine sonstige Vereinbarung mit Bereinigungswirkung abgeschlossen worden. Der Beklagtenvertreter habe das Darlehen mit E-Mail vom 21.11.2019 fällig gestellt. Ein Vergleichsanbot habe er damit nicht erstattet. Der Kläger habe bis dahin bereits EUR 9.600,-- an Zinsen für März bis August 2019 und Verzugszinsen für September 2019 gezahlt. Damit seien am 29.11.2019 an Zinsen nur zwei Monate (Oktober und November 2019) offen gewesen. Für den Zeitraum 1.3.2019 bis 13./15.3.2019 hätten mangels Valutazuzählung allerdings gar keine Zinsen verrechnet werden dürfen. Der Beklagtenvertreter habe in der Korrespondenz die Formulierung „bereinigt und verglichen“ offenkundig bewusst nicht gewählt, weil beiden Seiten die Zwangslage des Klägers bekannt gewesen sei und seitens des Beklagten die Wahrscheinlichkeit einer späteren gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger schon aus finanziellen Gründen als äußerst gering eingeschätzt worden sei. Die Herabsetzung der Forderung von zunächst EUR 228.000,-- auf EUR 215.000,-- habe lediglich eine Berichtigung der Berechnung der Zinsen dargestellt. Entgegen der Darlehensvereinbarung habe der Beklagte infolge Addition der vertraglichen Zinsen von 8 % und der Verzugszinsen von 16 % insgesamt 24 % an Zinsen verrechnet. Nach Beanstandung dieser Vorgehensweise habe der Beklagte – wenn auch ohne ausdrückliches Zugeständnis - die Zinsforderung auf 16 % berichtigt und EUR 4.000,-- „aufgeschlagen“. Die Herabsetzung der Forderung sei sohin kein Vergleich mit Bereinigungswirkung auch in Ansehung der strittigen EUR 30.000,-- gewesen. Es fehle jedenfalls an dem für einen Vergleich wesentlichen Merkmal, dass beide Seiten von ihren Maximalforderungen abgehen.
1.2 Ein Vergleich (§ 1380 ABGB) ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte (RS0032681). Ein Recht ist strittig oder zweifelhaft, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können, ob oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht (RS0032654 [T2]). Es reicht, wenn bloß die Höhe des Anspruchs zweifelhaft ist (RS0032537). Der Zweck eines Vergleichs liegt vor allem in der Bereinigung einer zweifelhaften Rechtslage und damit in der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten (9 ObA 87/20i).
Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt sich nach dem übereinstimmend erklärten Parteiwillen, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben (RS0017954; 10 Ob 32/22m mwN). Es gelten die Grundsätze der Vertrauenstheorie (RS0014696), sodass Vergleiche anhand der allgemeinen Regeln der §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind (RS0017943). Demnach ist bei der Auslegung von Vereinbarungen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern ausgehend vom Wortlaut die Absicht der Parteien zu erforschen (vgl RS0017797). Darunter ist allerdings nicht irgendein unkontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen (RS0017756). Ist ein (übereinstimmender) konkreter Parteiwille nicht zu ermitteln, kommt der objektiven Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des üblichen Verständnisses bestimmter Formulierungen und der redlichen Verkehrsübung entscheidende Bedeutung zu (vgl 1 Ob 221/10x). Der Vertrag ist daher unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (RS0017817 [T3], RS0017902) aufgrund der Erklärungen in dem Sinn, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben mussten (RS0017781), und damit so auszulegen, wie er bei objektiver Beurteilung der Sachlage für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war (; mwN). Entscheidend für das Verständnis der wechselseitigen Erklärungen ist demnach der – im Zusammenhang mit dem konkreten Vergleichszweck zu beurteilende ( [T2]; ua) – objektive Erklärungswert ( [T3]; ua). Was der jeweilige Erklärende erklären wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, also deren (nicht offengelegte) subjektive Absicht, ist hingegen nicht maßgeblich ( [T30]; ua). Zur Beurteilung der Parteiabsicht ist aber auch das dem Abschluss vorangehende oder nachfolgende Verhalten der Vertragspartner heranzuziehen (). Eine - vom Inhalt einer Urkunde abweichende - Parteienabsicht ist nur dann zu erforschen, wenn dies von einer der Parteien behauptet und unter Beweis gestellt wird. Wer einen vom objektiven Erklärungswert abweichenden Parteiwillen geltend macht, muss jene Umstände behaupten und nachweisen, aus denen sich dieser ergibt ( auch [T1]).
1.3 Vorauszuschicken ist, dass sich der Kläger mit seiner Argumentation, er habe einen ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung der Zahlung von EUR 30.000,-- erklärt, vom festgestellten Sachverhalt entfernt. Insofern ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt und darauf nicht weiter einzugehen (RS0041585 [T2]).
1.4 Die hier zu beurteilende Einigung auf Zahlung von EUR 215.000,-- zur Tilgung der offenen Darlehensforderung ist im Wege der Korrespondenz zwischen dem Beklagtenvertreter und dem damaligen Rechtsanwalt des Klägers erzielt worden. Dabei erstattete zunächst der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 5.11.2020 unter Bezugnahme auf eine entsprechende Anfrage dem damaligen Rechtsanwalt des Klägers das Angebot, die Löschungserklärung „gegen Bezahlung des offenen Betrages (entgegenkommenderweise) reduziert auf EUR 228.000,00“zu übersenden. Der Rechtsanwalt des Klägers antwortete mit dem seinem Wortlaut nach unstrittigen Schreiben vom 17.11.2020, Beilage ./21 (vgl zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen des Erstgericht – wenn auch ohne vollständige wörtliche Wiedergabe – enthaltenen Urkunde, deren Echtheit zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung RS0121557), und erstattete den - ausdrücklich so bezeichneten - „Vergleichsvorschlag“ der Bezahlung von insgesamt EUR 180.000,-- „zur gütlichen Einigung“. Dabei hielt er fest, dass dem Kläger ein Finanzierungsbeitrag von max. EUR 180.000,-- zur Abdeckung der Verbindlichkeit zur Verfügung stehe, und wies darauf hin, dass der Kläger den Darlehensvertrag als Konsument abgeschlossen habe und nicht über alle damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere Zinsen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufgeklärt worden sei. Weiter führte er aus, der Kläger habe lediglich EUR 150.000,-- ausbezahlt erhalten, der Beklagte habe den als seine „Gewinnbeteiligung“ bezeichneten Barbetrag von EUR 30.000,-- rechtswidrig einbehalten. Nach dem Darlehensvertrag habe der Beklagte zu den EUR 180.000,-- EUR 24.000,-- an Zinsen und EUR 33.600,-- an Verzugszinsen erhalten, sodass der Kläger insgesamt EUR 237.600,-- zu bezahlen hätte. Dieser Betrag stehe in keinem Verhältnis zum Darlehensbetrag. Mit der angebotenen Zahlung von EUR 180.000,-- sei der Kläger hinsichtlich der Restschuld befreit und der Beklagte stelle die Löschungsbewilligung aus, wobei sich der Kläger verpflichte, keine weiteren Schritte gegen den Beklagten einzuleiten; gemäß dem Vergleichsvorschlag könne der Beklagte den Betrag von EUR 30.000,-- für die Darlehensgewährung behalten.
Der Beklagtenvertreter reagierte darauf mit Schreiben vom 18.11.2020, in welchem er die Behauptungen als unrichtig und frei erfunden „auf das Schärfste“ zurückwies und festhielt, dass die EUR 30.000,-- in der Kanzlei des Vertragsverfassers in barem übergeben und vom Kläger eine Zahlungsbestätigung am 13.3.2019 unterfertigt worden sei. Abschließend bot er unter Verweis auf sein Schreiben vom 5.11.2020 an, dass der Beklagte zur Einschränkung auf EUR 215.000,-- unpräjudiziell bis zum 22.11.2020 stehe (Beilage ./22). Der Rechtsanwalt des Klägers teilte dem Beklagtenvertreter am 19.11.2020 mit, dass der Kläger den Betrag von EUR 215.000,-- auf das Konto des Beklagten zur Überweisung bringen werde; einen Vorbehalt betreffend der EUR 30.000,-- erklärte er dabei nicht (Beilage ./23).
1.5 Demnach war – entgegen der Argumentation des Klägers - bereits in den schriftlichen Vergleichsverhandlungen zentrales Thema die zwischen den Parteien strittige Frage, ob der Kläger an Darlehensvaluta zusätzlich zum überwiesenen Betrag von EUR 150.000,-- noch einen weiteren Betrag von EUR 30.000,-- in bar (wie von ihm am 13.3.2019 auch schriftlich bestätigt) erhalten hatte bzw. ob dieser Betrag vom Beklagten sofort nach Unterfertigung der Zahlungsbestätigung wieder an sich genommen worden war. Zu dieser Streitfrage erklärte der Kläger in seinem Vergleichsvorschlag vom 17.11.2020 ausdrücklich, der Beklagte könne mit Abschluss des Vergleichs den Betrag von EUR 30.000,-- für die Darlehensgewährung behalten. In dem vom Kläger schließlich akzeptierten Gegenvorschlag änderte der Beklagte allein die Höhe des Vergleichsbetrags. Er reduzierte seine ursprüngliche Forderung auf Zahlung von EUR 228.000,-- auf EUR 215.000,--, gab aber keine Erklärung ab, die ihrem objektiven Erklärungswert nach darauf gerichtet gewesen wäre, an den sonstigen Vergleichsbedingungen, insbesondere an der Bereinigung der Streitfrage nach der Höhe des aus dem Darlehensvertrag aushaftenden Kapitals etwas ändern zu wollen. Wenn sich der Kläger mit dem Gegenvorschlag einverstanden erklärte, musste ihm daher erkennbar sein, dass damit aufgrund beiderseitigem Nachgebens ein Vergleich, und zwar zu den im Schreiben seines eigenen Rechtsanwalts angeführten Bedingungen zustande kam und von der Bereinigungswirkung des Vergleichs jedenfalls ein allfälliger Anspruch auf Rückforderung der strittigen EUR 30.000,-- umfasst war.
1.6 Demgegenüber war die vom Kläger in der Berufung relevierte Frage nach der Richtigkeit der Zinsenberechnung (bzw. der Berechtigung der Verrechnung von Zinsen für den Zeitraum 1.3. bis 13.3.2019 sowie eines Zinssatzes von insgesamt 24 % im Verzugsfall auf Grundlage des abgeschlossenen Darlehensvertrags) in der Anwaltskorrespondenz noch gar kein Streitthema. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren zwar den Standpunkt vertreten, die Verrechnung insbesondere von 24 % Zinsen im Verzugsfall entspreche nicht der vertraglichen Vereinbarung, darauf, dass zu dieser Frage zwischen den Parteien oder ihren Vertretern bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ein offener Streit entstanden wäre, hat er sich aber nicht gestützt. Der Klagevertreter brachte in der Tagsatzung vom 18.10.2023 lediglich ergänzend vor, dass der Betrag von EUR 215.000,-- ausgehend von dem ausbezahlten Betrag von EUR 150.000,-- zuzüglich Zinsen von 8 % ab 13.3.2019 bis 13.9.2019 und von 16 % ab 13.9.2019 bis 15.12.2020 von 16 % und damit einer Zinssumme von EUR 36.133,-- berechnet worden sei, behauptete damit aber nicht, dass diese Berechnung vom Beklagtenvertreter stamme oder diesem gegenüber offengelegt worden sei. Die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren präsentierte Zinsenberechnung, die seinem Vergleichsvorschlag zugrunde gelegen sein soll, fand auch in der dem Erstgericht vorliegenden Anwaltskorrespondenz gar keine Erwähnung. Als bloß subjektive, nicht offengelegte Absicht des Klägers kann sie für die Auslegung der wechselseitigen Erklärungen in Anwendung der zu Punkt 1.2 dargelegten Grundsätze daher nicht maßgeblich sein. Diesbezüglich bedurfte es demnach auch keiner Ergänzung der Feststellungen.
Damit konnte der Kläger letztlich nicht davon ausgehen, dass der Beklagte seinen Gegenvorschlag nur als Vorschlag zur Einigung über die aus dem Darlehen aushaftenden Zinsen verstanden wissen wollte und die wesentliche Streitfrage nach dem aushaftenden Kapital von der Bereinigung ausgenommen bleiben sollte.
1.7 Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang als sekundären Feststellungsmangel das Fehlen einer Feststellung beanstandet, wonach sich die Herabsetzung des Rückzahlungsbetrages durch den Beklagten auf EUR 215.000,-- aufgrund der Berichtigung des Zinssatzes von 24 % auf 16 % infolge des entsprechenden Einwands des damaligen Rechtsvertreters des Klägers ergebe und ein Vergleich damit bewusst nicht abgeschlossen worden sei, steht dem nicht nur mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens im erstinstanzlichen Verfahren das Neuerungsverbot des § 482 ZPO entgegen, sondern er entfernt sich auch vom festgestellten Sachverhalt; jedenfalls findet sich in der Korrespondenz der Parteienvertreter aus dem Zeitraum 17. bis 20.11.2020 selbst unter Berücksichtigung des vollständigen Urkundeninhalts der Beilagen ./19, ./21, ./22 und ./23, auf die sich der Kläger in der Berufung stützt, kein solcher Einwand des damaligen Rechtsanwalts des Klägers. Auch das Schuldnerkonto Beilage ./20 gibt keinen Aufschluss über etwaige Beanstandungen der dort ersichtlichen Zinsenforderungen durch den Kläger oder seinen Rechtsanwalt.
Zusammenfassend lässt sich der geschlossene Vergleich daher nur dahin auslegen, dass damit jedenfalls auch die Forderung des Klägers auf Rückzahlung des Betrags von EUR 30.000,-- bereinigt werden sollte.
1.8 Soweit der Kläger die Forderung des Beklagtenvertreters auf Widerruf der Behauptungen zu den strittigen EUR 30.000,-- mit Schreiben vom 20.11.2020 als Argument für die fehlende Bereinigungswirkung ins Treffen führen will, lässt sich diese Aussage dem Schreiben nicht entnehmen. Im Gegenteil findet sich dort zunächst eine Bestätigung der erfolgten Einigung auf eine Zahlung von EUR 215.000,-- samt der für die Zahlung angestrebten Fristverlängerung, aus welcher der Beklagte die Berechtigung zur Forderung auch des Widerrufs entgegenstehender Behauptungen ableitet. Damit wird aber ausreichend klargestellt, dass sich durch diese Forderung an der bereits erzielten vergleichsweisen Einigung nichts mehr ändern soll. Dass der Kläger der Aufforderung zum Widerruf bewusst nicht nachgekommen ist, vermag daher an der bereits erzielten Einigung über die wechselseitigen Zahlungsansprüche aus dem Darlehensvertrag nichts zu ändern.
2. Anfechtung des Vergleichs
2.1 Der Kläger stützt sich in der Berufung eventualiter auf eine Vergleichsanfechtung und beanstandet, das Erstgericht hätte die auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insb Sittenwidrigkeit, Wucher, Irrtum und List gestützte Klage als Anfechtung des Vergleichs aus diesen Gründen beurteilen müssen. Materiellrechtlich sei damit jedenfalls eine Anfechtung des Vergleichs erfolgt. Der Vergleichsgegenstand sei schon infolge des listigen Vorgehens des Beklagten unzulässig gewesen. Dieser habe sich den Erhalt der Barzahlung bestätigten lassen, ohne den Betrag tatsächlich zu übergeben. Das Einbehalten einer Provision oder Gewinnbeteiligung von 20 % sei ebenso wie das Verrechnen eines Zinssatzes von 24 % wucherisch. In seiner Zwangslage habe der Kläger all das über sich ergehen lassen. Er habe der Rückzahlung von EUR 215.000,-- nur zugestimmt, weil ihm andernfalls der Beklagte die Löschungserklärung nicht ausgefolgt hätte. Damit wäre aber die Umschuldung mittels Bankfinanzierung gescheitert und die Verzinsung von 24 % bzw richtig 16 % weitergelaufen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sich das Erstgericht mit der materiellen Anfechtung des vermeintlichen Vergleichs im Umfang von EUR 30.000,-- auseinandersetzen und der Klage stattgeben müssen.
2.2 Gemäß §§ 877, 1487 ABGB muss das Anfechtungsrecht seitens des Irrenden (oder des durch Arglist in die Irre Geführten) gerichtlich geltend gemacht werden, doch kann dies auch in der Form geschehen, dass der Irrende unter der Behauptung der Ungültigkeit des Geschäftes auf Rückstellung der von ihm bewirkten Leistung klagt oder gegen die Leistungsklage des anderen Teiles die Einrede der Ungültigkeit erhebt (RS0016253). Auch die Anfechtung wegen Nichtigkeit (hier Sittenwidrigkeit und Wucher) muss zwar nicht durch formelle Berufung auf § 879 ABGB oder ausdrücklich geschehen, notwendig ist aber die Unterbreitung des erforderlichen sachlichen Substrats bzw. der relevanten Tatsachen unter Hinweis auf den Rechtsmissbrauch. Das Anfechtungsrecht muss daher wenigstens auf schlüssige Weise durch ein entsprechendes Tatsachenvorbringen geltend gemacht werden (RS0016447 auch [T2, T4]).
2.3 In Anwendung dieser Grundsätze scheitert die vom Kläger in der Berufung eventualiter relevierte Vertragsanfechtung aber schon daran, dass er im erstinstanzlichen Verfahren weder ausdrücklich erklärte, den Vergleich wegen Sittenwidrigkeit, Arglist oder Wucher anzufechten, noch schlüssig von einem Anfechtungsrecht Gebrauch machte. Vor allem fehlte es schon an der Behauptung, dass der mit dem Beklagten geschlossene Vergleich in seiner Gesamtheit nicht gültig wäre. Der Kläger stellte im Gegenteil die grundsätzliche Rechtswirksamkeit des Vergleichs nicht in Abrede, sondern vertrat nur den Standpunkt, dieser entfalte insbesondere infolge des bei Abschluss erklärten Vorbehalts der Rückforderung der strittigen EUR 30.000,-- keine Bereinigungswirkung in Ansehung dieser Zahlung. Damit ist das Erstgericht aber ganz richtig davon ausgegangen, dass die Klage nicht auch als Anfechtung des Vergleichs selbst zu behandeln war.
3. Der Beklagte führt in der Berufungsbeantwortung eine Tatsachenrüge aus (§ 468 Abs 2 ZPO), mit welcher er die Feststellungen zur Frage, ob er den Bargeldbetrag von EUR 30.000,-- noch am 13.3.2019 sofort wieder an sich genommen hatte und dem Kläger gegenüber als seine „Gewinnbeteiligung“ bezeichnete.
Die Erledigung dieser Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann allerdings unterbleiben, weil der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste (RS0042386). Aufgrund Bereinigung der Streitfrage, in welcher Höhe das Darlehen zurückzuzahlen ist, durch den abgeschlossenen Vergleich, war nicht entscheidungswesentlich, ob dem Kläger insgesamt EUR 150.000,-- oder EUR 180.000,-- zugezählt wurden.
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten.
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