Preissteigerungen bei Bewehrungsstahl: Keine Entgeltanpassung gemäß ÖNORM B 2110—OGH Entscheidung
4Ob200/24a25. November 2025
…ausgeschlossen werden sollte. [22] Eine vom objektiven Erklärungswert abweichende Parteienabsicht muss jedoch von jener Partei, die sich darauf stützen will, behauptet und bewiesen werden (vgl RS0017834, RS0017783, RS0108201, RS0017835). [23] 1.2 Die Anwendbarkeit der „Werkvertragsnorm“ ÖNORM B 2110 über „allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen“ (hier noch in…