Gegenstand eines Vergleiches kann auch ein Recht sein, wenn nur die Höhe des Anspruches streitig oder zweifelhaft ist (SZ 15/246).
…oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht (RIS-Justiz RS0032654). Es reicht, wenn bloß die Höhe des Anspruchs zweifelhaft ist (RIS-Justiz RS0032537). Ein Vergleich bedarf zu seiner Gültigkeit keiner bestimmten Form und kann daher auch schlüssig zustande kommen (RIS-Justiz RS0014333). Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im…
…Neumayr aaO § 1380 Rz 3). Es reicht, wenn bloß die Höhe des Anspruches zweifelhaft ist (3 Ob 217/97a = ZVR 1999/20; RIS-Justiz RS0032537). Aus den Feststellungen über die von der Klägerin und der zweitbeklagten Partei geführte vorprozessuale Korrespondenz ergibt sich, dass sowohl der Personenschaden als auch der Sachschaden…
…jedenfalls auch die bis dahin zweifelhafte Höhe des Anspruchs (vgl 2 Ob 83/06d mwN; 7 Ob 117/15d; RIS Justiz RS0032537). Ist der Parteiwille auf eine Globalbemessung gerichtet, legen die Parteien daher die Höhe der Abfindung für die bekannten und vorhersehbaren künftigen Schmerzen im Rahmen ihrer…
…Klaren sind, ob oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht (RS0032654 [T3]). Es reicht, wenn bloß die Höhe des Anspruchs zweifelhaft ist (RS0032537). Der Sinn einer Abfindungserklärung ist die einvernehmliche endgültige Feststellung eines vorher streitigen oder zweifelhaften Rechts (RS0032567). Gegenüber dem Versicherer abgegebene Abfindungserklärungen können bei Annahme als…
…im Klaren sind, ob oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht (RS0032654). Es reicht, wenn bloß die Höhe des Anspruchs zweifelhaft ist (RS0032537). [32] Der Sinn einer Abfindungserklärung ist ebenfalls die einvernehmliche endgültige Festlegung eines vorher streitigen oder zweifelhaften Rechts (RS0032567). Auch gegenüber Haftpflichtversicherern abgegebene Abfindungserklärungen können daher…
…und in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht (RIS Justiz RS0032654). Es reicht, wenn bloß die Höhe des Anspruchs zweifelhaft ist (RIS Justiz RS0032537). Gegenüber dem Versicherer abgegebene Abfindungserklärungen sind bei Annahme durch diesen als Vergleich im Sinne der Vorschriften der §§ 1380 ff ABGB zu…
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