§ 1380 2) Vergleich.
§ 1380 2) Vergleich. — ABGB
§ 1380 2) Vergleich. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Vgl. den davon verschiedenen Begriff des prozessrechtlichen Vergleiches, §§ 204 und 206 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12019125
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, daß jede Partey sich wechselseitig etwas zu geben, zu thun, oder zu unterlassen verbindet, heißt Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweyseitig verbindlichen Verträgen, und wird nach eben denselben Grundsätzen beurtheilet.
Entscheidungen 942
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Rechtssätze 126
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