BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1380

§ 13802) Vergleich.

Ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige, oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, daß jede Partey sich wechselseitig etwas zu geben, zu thun, oder zu unterlassen verbindet, heißt Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweyseitig verbindlichen Verträgen, und wird nach eben denselben Grundsätzen beurtheilet.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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