Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in den verbundenen Rechtssachen des Klägers und Widerbeklagten A* B* , geboren am **, Landwirt, **, vertreten durch Dr. Georg Watschinger, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, gegen den Beklagten und Widerkläger C* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch die Anwälte Mandl Mitterbauer GmbH in 4950 Altheim, wegen 1.) (Cg1*) Unterlassung (Streitwert EUR 123.300,00) und Feststellung (Streitwert EUR 123.300,00; insgesamt daher EUR 246.600,00) und 2.) (Cg2*) Feststellung (Streitwert EUR 246.000,00), über die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 23. Oktober 2025, Cg1*-14 (Cg2*), in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte und Widerkläger ist schuldig, dem Kläger und Widerbeklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 5.131,32 (darin EUR 855,22 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt jeweils EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist jeweils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und Widerbeklagte (im Folgenden: der Kläger) ist Landwirt und ein Neffe des Beklagten und Widerklägers (im Folgenden: der Beklagte), der 1994 den landwirtschaftlichen Hof „D*“ von seinen Eltern, den Großeltern des Klägers, übernommen hatte. Der Betrieb umfasst ca. 57 ha Grün- und Ackerland und 20 ha Wald in den Katastralgemeinden ** des BG Braunau und ** des BG Mattighofen.
Der Beklagte ist ledig und kinderlos, hat aber neben drei Schwestern 17 Neffen und Nichten.
Einer davon – der Sohn der Schwester E* - ist der Kläger, der seit Juni 2014 den ihm im Dezember 2024 übergebenen väterlichen Melkviehbetrieb „F*“ erfolgreich führt. Er hat eine landwirtschaftliche Meisterausbildung, seine Frau DI G* B* eine landwirtschaftliche Matura und einen Universitätsabschluss in Nutztierwissenschaften. Beide führten bereits verschiedene landwirtschaftliche Tätigkeiten und Hilfsarbeiten am Hof des Beklagten überwiegend gegen Entgelt aus und teilten dem Beklagten im Zuge dessen mehrmals mit, dass sie gerne seinen Hof führen bzw. pachten wollten. Der Beklagte meinte damals jedoch noch, er „denke gar nicht ans Aufhören“.
Im August 2024 pachtete DI G* B* schließlich den Betrieb „D*“ vom Beklagten und führt ihn seither. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand immer ein gutes Einvernehmen.
Ein weiterer Neffe des Beklagten - ein Sohn der Schwester H* oder “I*“- ist J* K*. Er führte bis Mai 2025 den landwirtschaftlichen Betrieb „**“, den er aber im Mai 2025 aus gesundheitlichen Gründen an seinen Bruder L* K* übergab. J* K* verfügt über keine landwirtschaftliche Ausbildung; er ist gelernter Maurer und Pferdetrainer. Er half dem Beklagten öfters am Hof bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten aus; die beiden verstehen sich sehr gut.
Niemand in der Familie wusste, dass der Beklagte Schulden aus Krediten bei der L* hatte, die mit mehreren Pfandrechten auf seinen Liegenschaften besichert waren.
Am 7. November 2024 unterzeichneten der Kläger und der Beklagte einen vom Notar Dr. M* errichteten Notariatsakt über die Übergabe des „D*s“ an den Kläger, der damit vor allem die bei der L* aushaftenden Verbindlichkeiten aus dem Geschäfts- und Betriebskonto des landwirtschaftlichen Betriebs mit damals rund EUR 240.833,29 und aus einem Investitionskredit samt Kontokorrentrahmen mit damals rund EUR 566.400,44 übernahm. Ein Rangordnungsbeschluss wurde für die Verbücherung der Übergabe nicht erwirkt.
Der Kläger tilgte sämtliche dieser Kreditverbindlichkeiten des Beklagten. Mit Übergabsvertrag vom 18. Dezember 2024 übergab er die Liegenschaft „D*“ an seine Frau.
Der Beklagte ließ (danach) im Grundbuch der Bezirksgerichte Braunau und Mattighofen Rangordnungen für die Veräußerung anmerken, nämlich ob den Liegenschaften im Sprengel des Bezirksgerichtes Braunau die Rangordnung für die Veräußerung jeweils bis 17.04.2026 und ob den Liegenschaften im Sprengel des Bezirksgerichtes Mattighofen die Rangordnung für die Veräußerung jeweils bis 22.04.2026. Sein Vertreter schrieb Anfang Mai 2025 dem mit der Verbücherung des Übergabsvertrags betrauten Notariat, dass der Beklagte „aufgrund diverser Vorfälle auf Seiten des Übernehmers beabsichtige, vom Vertrag zurückzutreten und diesen rückabzuwickeln“. Im Hinblick darauf habe die grundbücherliche Durchführung des Übergabsvertrags zu unterbleiben; im Grundbuch der Liegenschaften sei eine entsprechende Rangordnungsanmerkung erfolgt.
Der Aufforderung, die Rangordnungsbeschlüsse auszufolgen, kam der Beklagte nicht nach. Die Verbücherungen erfolgten (nachrangig) im laufenden Rang.
Mit Klage vom 15. Mai 2025, verbunden mit einem Sicherungsantrag, nimmt der Kläger den Beklagten auf Unterlassung der Veräußerung der Liegenschaften des „D*s“ in Anspruch und begehrt die Feststellung, dass dieser zur Zuhaltung des Übergabsvertrags verpflichtet sei. Der Vertrag sei bindend, er habe seine Verpflichtungen erfüllt; eine Rückabwicklung komme nicht in Frage. Die teilweise unentgeltliche Übergabe sei ein übliches Geschäft im Familienverband. Das Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert der Liegenschaften und den Gegenleistungen des Klägers habe der Beklagte bewusst in Kauf genommen, um den Familienbesitz zu erhalten. Er habe den Vertrag aus freien Stücken und zu dem von ihm gewollten Voraussetzungen und nicht aus existenzieller Not geschlossen. Eine Vereinbarung, in den ersten Jahren nach der Übergabe keine Gegenstände vom Hof zu entfernen oder zu veräußern, sei nicht getroffen worden; er habe auch nicht eigenmächtig mit der Verwertung und Entfernung von Gegenständen begonnen, sondern den Beklagten, der damals nach einen Krankenhausaufenthalt in der Wohnung des Klägers gepflegt worden sei, in sämtliche Entscheidungen eingebunden. Eine Anfechtung wegen Irrtums oder laesio enormis sei vertraglich ausgeschlossen worden; die Voraussetzungen dafür lägen auch nicht vor. Der Beklagte beabsichtige dennoch die Rückabwicklung und habe bereits Maßnahmen gesetzt, die eine Veräußerung an Dritte indizierten; die Anmerkung der Rangordnung begründe einen drohenden Eingriff. Er bestreite die Gültigkeit des Vertrags, weshalb ihm an deren Feststellung ein rechtliches Interesse zukomme.
Der Beklagte bestritt insbesondere die Aktivlegitimation des Klägers und das rechtliche Interesse an der Feststellung sowie die unmittelbar drohende Verletzung, beantragte die Abweisung der Klage und erhob Widerklage. Der Kläger habe den Hof seiner Frau übergeben, weshalb ihm die materielle Berechtigung für die geltend gemachten Ansprüche fehle. Die bloße Anmerkung einer Rangordnung begründe keinen drohenden Rechtsverlust und stelle kein treuwidriges Verhalten und keine Vertragsverletzung dar, weil er keine Veräußerungsakte gesetzt habe. Auch wenn er die Rückabwicklung des Vertrags verfolge, sei die Ranganmerkung ein zulässiges Sicherungsmittel und eine legitime Vorsichtsmaßnahme; ein konkreter Veräußerungswille sei daraus nicht zu erschließen. Den für ihn massiv nachteiligen Übergabsvertrag habe er unter extremem Druck abgeschlossen, weil er hoch verschuldet gewesen sei und die Bank angekündigt habe, bei ausbleibender Schuldentilgung sofortige Verwertungsmaßnahmen einzuleiten. Die eigentlich geplante Übergabe an J* K* sei damals wegen dessen Erkrankung unmöglich gewesen, weshalb er sich aus Not an den Kläger in der Hoffnung auf eine vorübergehende Zwischenlösung gewendet habe. Dieser habe die Umstände gekannt und versprochen, den Hof in seinem Sinne zu erhalten. Mündlich sei vereinbart worden, dass in den ersten Jahren nach der Übergabe keine Gegenstände vom Hof entfernt oder veräußert werden sollten; dennoch habe der Kläger unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung genau damit begonnen, was einen eklatanten Vertrauensbruch und eine Treuwidrigkeit darstelle. Der Kläger habe seine Notlage ausgenützt und rasch zum eigenen Vorteil gegen die Absprachen gehandelt. Zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe ein auffallendes Missverhältnis. Er habe keine Schenkung, sondern eine adäquate Gegenleistung gewollt. Er begehre daher die Rückabwicklung des Übergabsvertrags, weil er unter Ausnützung einer Zwangslage entstanden sei, der Kläger gegen mündliche vereinbarte Nebenpflichten verstoßen habe, die Durchführung seinen wahren Willen, an J* K* zu übergeben, vereitle und daher die Geschäftsgrundlage entfallen sei und der Kläger seine Treuepflicht verletzt habe. Er habe über die tatsächlichen Wertverhältnisse und die Bedeutung des Geschäfts geirrt und der Kläger das ausgenutzt.
Mit der Widerklage begehrt der Beklagte die Feststellung, dass der Übergabsvertrag nichtig und unwirksam sei, hilfsweise dessen Aufhebung. Er habe wegen der drohenden Zwangsvollstreckung, des Streits mit seiner Schwester I* und des Fehlens alternativer Handlungsoptionen unter erheblichem psychischen Druck gelitten und sei daher entscheidungsunfähig gewesen. Er habe nicht gewusst, dass sein gesamtes wirtschaftliches Lebenswerk ohne adäquate Gegenleistung übertragen werde. Er begehre daher die Rückabwicklung des Übergabsvertrags, weil der Vertrag unter Ausnutzung einer Zwangslage zustande gekommen sei (Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB), der Kläger gegen mündlich vereinbarte Nebenpflichten (Verbleib des Inventars) massiv verstoßen habe, die tatsächliche Durchführung des Vertrages den klar artikulierten Übergabewillen an J* K* vereitelt habe, damit die Geschäftsgrundlage entfallen sei und der Kläger durch sein Verhalten (Verwertung und Entsorgung wichtiger Güter) seine vertragliche Treuepflicht verletzt habe. Der Vertrag sei nichtig iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB, weil er sich in einer Zwangslage befunden und der Kläger diese ausgenutzt habe sowie ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Subsidiär werde der Vertrag wegen Irrtums und laesio enormis angefochten. Er habe über die tatsächlichen Wertverhältnisse und die Bedeutung des Geschäfts geirrt.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt und wies die Widerklage ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 2 bis 3 und 8 bis 18 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die teilweise eingangs bereits als (inzwischen) unstrittig zusammengefasst vorangestellt wurden und auch die Folgenden (teilweise zusammengefassten) umfassen, wobei die davon bekämpfte kursiv dargestellt ist:
Die Angestellten der L* beobachteten ab Mai 2022, dass für die Schulden des Beklagten die Zinsen kontinuierlich stiegen und es ihm nicht mehr gelang, sein Obligo zu reduzieren; auch wegen seiner Pensionierung mit September 2023 konnte er keine ausreichenden Rückzahlungen mehr leisten. Im Mai 2024 sprach ihn deshalb N* darauf an und meinte, er würde die finanzielle Situation gerne mit ihm und seiner Kollegin O* besprechen. Im Ende Juli 2024 folgenden Gespräch legten ihm die beiden seine Einnahmen und Ausgaben dar und zeigten ihm als mögliche Option auf, dass er Teile seiner Liegenschaften veräußern könnte, wodurch er sein Obligo reduzieren könnte und sich die Rückzahlungen leichter ausgehen würden; sie redeten dabei aber nicht von Beträgen oder konkreten Grundstücken. Als weitere Optionen sprachen sie ihn darauf an, ob er eventuell eine Übergabe des „D*s“ in Betracht ziehe oder ob er seine Schulden auf eine andere Art und Weise tilgen könne. Der Beklagte verwies auf einen Neffen, der den Hof übernehmen könnte, erwähnte aber keinen Namen. Ziel des Gesprächs war es, ihm bewusst zu machen, dass er, wenn er so weitermache, seine Schulden nicht tilgen könne. Insbesondere sprachen die Bankangestellten von keiner drohenden Zwangsversteigerung. Sie baten ihn, sich das Ganze durch den Kopf gehen zu lassen, eine Lösung zu überlegen und vereinbarten einen Folgetermin für Mitte September 2024.
O* schrie weder mit dem Beklagten noch stellte sie eine Zwangsversteigerung in den Raum. Sie sagte weder bei diesem oder einem weiteren Termin noch bei einem Telefonat, dass bis Ende des Jahres 2024 „das Geld da sein müsse, da sie ansonsten den Hof versteigere“. Die L* bzw. deren Mitarbeiter setzten den Beklagten nicht unter Druck, den Hof zu übergeben oder zu verkaufen und war die freie Willensbildung des Beklagten nicht eingeschränkt. Der Bank war daran gelegen, dass der Beklagte oder sein Nachfolger den Hof wirtschaftlich führen und die Schulden bedient würden. Dem Beklagten war bewusst, dass der Wert des „D*s“ samt dazugehöriger Liegenschaften um ein Vielfaches höher war als sein aushaftendes Obligo bei der Bank; die Angestellten klärten den Beklagten bei den jeweiligen Kreditaufnahmen darüber auf. Es erfolgte weder eine Fälligstellung noch eine Klagseinbringung durch die Bank.
Für den Beklagten war es keine Option, einen Teil des Hofes zu verkaufen; er wollte, dass der Hof im familiären Besitz in seiner ursprünglichen Größe erhalten bleibt. Er wusste, wieviel der „D*“ wert war und zog eine Umschuldung auf eine andere Bank in Betracht.
Am Tag vor dem Folgetermin rief er den Kläger an, berichtete, er habe Probleme mit der Bank und ersuchte ihn, zu ihm zu kommen. Als der Kläger am Abend gekommen war, erklärte er ihm, er stehe unter Druck, habe ca. EUR 200.000,00 Schulden und am nächsten Tag einen Banktermin, wobei ihm die Bank verschiedene Möglichkeiten eingeräumt hätte: Er könne einen Teil seiner Flächen verkaufen oder er bringe die notwendigen Mittel auf eine andere Weise auf oder er präsentiere der Bank einen geeigneten Hofübernehmer, der den Hof wirtschaftlich führen könne. Der Kläger wunderte sich über die Schulden des Beklagten, weil dieser sehr sparsam war, sagte aber zu, ihn zum Banktermin zu begleiten.
Dort teilten O* und N* dem Kläger mit, dass der Beklagte ca. EUR 790.000,00 Schulden hätte, was den Kläger sehr erstaunte, zumal der Beklagte am Vorabend noch von EUR 200.000,00 gesprochen hatte. Sie erklärten ihm, der Beklagte sei nun in Pension; zwar sei der Wert der Liegenschaft deutlich höher als der Schuldenstand, mit der Pension könne der Beklagte seine Schulden aber nicht mehr begleichen. Bis zu diesem Termin hätte sich der Beklagte überlegen sollen, wie er mit seinen stetig steigenden Schulden weiter verfahren wolle. Sie legten dem Kläger ebenfalls die genannten Optionen dar (Verkauf eines Teils der Flächen, anderweitige Schuldentilgung oder Übergabe des Hofes an einen geeigneten Übernehmer) und erläuterten, dass die Schulden monatlich um ca. EUR 10.000,00 bis EUR 12.000,00 mehr werden würden, wenn der Beklagte nicht reagierte. Der Beklagte erklärte daraufhin, er wäre für eine Übergabe des Hofs an den Kläger. Der Kläger entgegnete, er müsse sich das Ganze erst überlegen und mit seiner Frau besprechen. Die Bankangestellten teilten mit, dass sie über den Zustand des Hofes Bescheid wüssten und der Kläger ein Konzept vorlegen müsse, wie er den Hof wirtschaftlich rentabel weiterführen werde. Beim Banktermin besprachen die Anwesenden den Verkehrswert des „D*s“. Für Ende Oktober 2024 wurde ein Folgetermin vereinbart, um der Bank die weitere Vorgehensweise mitzuteilen.
Zum damaligen Zeitpunkt hielt der Beklagte den Kläger für den am besten geeigneten Übernehmer für den Hof und war sicher, dass ihn dieser gut führen werde.
Nach dem Banktermin vereinbarte der Kläger mit dem Beklagten, dass er wegen der angebotenen Übernahme des „D*s“ zuerst mit seiner Frau sprechen müsse und gemeinsam mit ihr über die weitere Vorgehensweise entscheiden werde. Diese wusste um die Leidenschaft des Klägers für den Betrieb des Beklagten und sein großes Anliegen, dass der „D*“ familiär weitergeführt werde. Schließlich einigten sie sich darauf, dass sie, wenn der Beklagte dies nach wie vor wolle, der Übergabe zustimmen würden.
Der Kläger teilte dem Beklagten daraufhin mit, er wolle den Hof übernehmen und fragte ihn, ob er einen Termin bei der Bank ausmachen dürfte, damit er dort präsentieren könne, wie er den „D*“ weiterführen wolle und ob er einen Termin beim Notar ausmachen könne; der Beklagte war damit einverstanden. Beim anschließenden Banktermin samt Präsentation des Übernahmekonzepts durch den Kläger war der Beklagte nicht dabei.
Der Kläger und seine Frau erkundigten sich am 30. September 2024 bei zwei Notaren, auch im Notariat M*, nach allgemeinen Dingen, zB wieviel ein Übergabsvertrag koste und worauf man aufpassen sollte; der Beklagte war bei diesen Terminen nicht involviert, aber einverstanden, dass sich der Kläger um die Termine kümmert und sie alleine wahrnimmt.
Nach dem Erstgespräch mit Notar Dr. P* M* unterzeichnete der Kläger die Vollmacht für das Notariat M* und übermittelte am 3. Oktober 2024 die Vollmacht des Beklagten per E-Mail an dieses Notariat. In der Zwischenzeit nahmen der Kläger und seine Frau einen Termin bei ihrem Steuerberater wahr, der ihnen empfahl, die beiden Betriebe getrennt, den „F*“ durch den Kläger und den „D*“ durch seine Frau, zu führen, damit die Einheitswerte nicht zusammengerechnet würden. Mit dieser Vorgehens-weise war der Beklagte einverstanden; für den Fall einer Scheidung sollte vertraglich festgelegt werden, dass der Hof „D*“ wieder an den Kläger gehe.
In der Folge meinte der Beklagte, er könne dem Kläger „beim Zurückzahlen der Schulden helfen“, welches Angebot der Kläger annahm. Sie sprachen darüber, ob sie im Übergabsvertrag festhalten lassen sollten, dass der Beklagte monatlich einen finanziellen Beitrag zur Schuldentilgung leiste bzw. dass er einen kleinen Teil des Kredites selber tilge.
Beim ersten gemeinsamen Notartermin am 9. Oktober 2024 ging Mag. Q* R*-M* mit ihnen eine Checkliste durch, was alles vereinbart werden müsse und es wurden offene Punkte grau hinterlegt. Hauptthema war die Schuldentilgung bzw. wie sie vom Kläger übernommen werden könnten, wofür sie mehrere Möglichkeiten besprachen. Diskutiert wurde auch, ob sich der Beklagte persönlich mit einem monatlichen Betrag an der Schuldentilgung beteiligen sollte. Ihm war darüberhinaus wichtig, dass der Pachtvertrag mit J* K* [über Grünflächen] bestehen bliebe, was im Übergabsvertrag festgehalten werden sollte. Zur Einheitswertthematik vereinbarten die Streitteile und Mag. Q* R*-M*, dass sich letztere diesbezüglich noch einmal mit dem Steuerberater in Verbindung setzen sollte. Als beste Lösung wurde bereits ins Auge gefasst, dass der „D*“ an die Frau des Klägers „weiter transferiert“ werden sollte. Im Zuge dessen sollten die Ehegatten einen Ehevertrag abschließen, damit im Fall einer Scheidung der Hof „D*“ wieder zurück an den Kläger gehe; der Beklagte wusste daher, dass der Kläger den Hof aus steuerlichen Gründen an seine Frau übergeben würde. Darüberhinaus besprachen sie die groben Züge des Übergabs-vertrags; insbesondere das Wohnungsgebrauchsrecht an gewissen Räumlichkeiten im Erdgeschoss, Mitgebrauchsrechte an allen Nebenräumlichkeiten, Hofareal, Werkzeuge, Bereitstellen von Brennholz, die Organisation der Betreuungs- bzw. Pflegeleistungen und das Tragen von Begräbniskosten. Vorkaufsrechte wollten die Streitteile nicht, da der Kläger frei veräußern sollte, wenn dies gewünscht bzw. notwendig wäre. Über eine Rangordnung wurde nicht gesprochen.
Am 15. Oktober 2024 erhielt der Kläger einen ersten Rohentwurf des Übergabsvertrags, den er auch dem Beklagten übergab. Die noch offenen Punkte waren grau hinterlegt.
Bei einer weitere Besprechung zwischen dem Kläger, der den Vertrag zuvor mit dem Beklagten durchbesprochen hatte, und Mag. Q* R*-M* am 30. Oktober 2024 wurden einige Passagen zugunsten des Beklagten geändert, etwa ein Nutzungsrecht an den westlich gelegenen Stallgebäuden zum Einstellen seiner Pferde. Entgegen dem Vorschlag sollten nun keine Verpflichtung des Beklagten zur persönlichen Zahlung zur Schuldentilgung aufgenommen und die unentgeltliche Nutzung von Heu und Gras für die Pferde inkludiert werden. Den geänderten Entwurf übermittelte der Kläger an den Beklagten.
Beim Besprechungs- und Unterschrifttermin am 7. November 2024 verlas Mag. R*-M* den Übergabsvertrag; er wurde abermals besprochen und wieder an die Wünsche angepasst. Nunmehr sollte eine Schuldübernahme des Klägers zur Gänze erfolgen, die aber noch nicht an die Bank gemeldet werden sollte, weil der Kläger vor hatte, eine Umschuldung vorzunehmen. Ein Zustimmungsrecht des Beklagten für die Kündigung des Pachtvertrages mit J* K* wurde gestrichen. Sonst blieb der Übergabsvertrag wie der Entwurf vom 30. Oktober 2024.
Gewisse Passagen des Übergabsvertrages erklärte Mag. Q* R*-M* für den Kläger und den Beklagten noch einmal. Sie teilte ihnen mit, dass es möglich wäre, eine Rangordnung einzuverleiben, aber wenn ein familiär gutes Einverständnis bestehe, dies nicht notwendig wäre; eine Rangordnung wurde aus diesem Grund vom Kläger nicht gewünscht. Im Rahmen dieses Termins wurde zudem besprochen, ob die Gegenleistungen dem Verkehrswert der Liegenschaft „D*“ entsprechen. Dem Beklagten waren die üblicherweise erzielbaren Quadratmeter-Preise bekannt und er wusste, dass sein Hof „D*“ mehr wert war als die im Übergabsvertrag vereinbarten Leistungen. Beide unterzeichneten die Erklärung zur Immobilienertragsteuer, bei der der Verkehrswert der Liegenschaft mit EUR 3,3 Millionen beziffert wurde.
Es war nie Thema zwischen den beiden, dass der Beklagte den Hof an jemand anderen als den Kläger übergeben wollte oder es sich bei der Übergabe an ihn nur um eine Zwischenlösung handeln sollte. Es gab keine mündliche Vereinbarung, dass der Beklagte den Übergabsvertrag nur unterschreiben würde, wenn am Hof des Beklagten alles unverändert bliebe und der Kläger den Hof nicht entrümple.
Nach der Vertragsunterzeichnung kehrte der Beklagte auf den Hof zurück. Als ihn der Kläger und seine Frau am 14. November 2024 besuchten, sagte er, er habe einen Schlaganfall. Sie verständigten die Rettung, die ihn ins Krankenhaus brachte. Der Schlaganfall war keine unmittelbare Folge der Übergabe. Bis 28. November 2024 befand er sich in stationärer Behandlung im Krankenhaus S* und danach zur Remobilisierung im Krankenhaus T*, wo er am 19.12.2024 entlassen wurde. Der Kläger bot dem Beklagten an, bei ihm und seiner Familie in einer barriererfreien Wohnung zu wohnen, womit dieser einverstanden war.
Am 18. Dezember 2024 übergab der Kläger den Betrieb „D*“ an seine Frau, wovon der Beklagte wusste.
Im Dezember 2024 bepflanzte der Kläger im Einvernehmen mit dem Beklagten eine kahle Waldfläche von 1 ha, die zur Liegenschaft des „D*s“ gehört, mit Setzlingen.
Nach seinem Krankenhausaufenthalt zog der Beklagte am 19. Dezember 2024 zur Familie des Klägers, weil er Hilfe benötigte, gesundheitlich stark angeschlagen war und noch nicht alleine wohnen konnte.
Die Entrümpelung des „D*s“ fand Ende Februar 2025 unter Mithilfe des Klägers, seiner Frau, seiner Schwester und eines damals am Hof des Klägers tätigen Betriebshelfers statt. Der Beklagte wohnte beim Kläger und seiner Familie. Bevor die Entrümpelung begann, sagte der Kläger zum Beklagten, er könne jederzeit zum „D*“ fahren und die Sachen markieren, die er behalten wolle; sämtliche vom Beklagten markierte Sachen, die er nicht weggeben wollte, behielt der Kläger am Hof. Während der Entrümpelung kam der Beklagte am Vormittag manchmal zum Hof „D*“, sah sich um, ging in sein Haus und sah fern. Er sagte dem Kläger nie, dass ihm die Entrümpelung nicht recht wäre. Jedoch kam H* K* zum Kläger und meinte aufgebracht, es würde dem Beklagten nicht passen, dass „alles weggeschmissen“ werde, er traue sich aber nicht, etwas zu sagen. Der Kläger sprach den Beklagten darauf an, der ihm entgegnete, es „passe eh“, dass zusammengeräumt werde und H* K* würde nur etwas „stacheln“. Darüberhinaus verkaufte der Kläger einen **-Traktor mit Zustimmung des Beklagten, nachdem dieser den Zulassungsschein für den Verkauf persönlich an die Frau des Klägers überreicht hatte. Hinsichtlich der Güllepumpe vergaß der Beklagte dem Kläger Bescheid zu geben, dass diese nicht weg sollte. Auch mit der Weggabe der Pferde war der Beklagte schlussendlich einverstanden.
Bis Mitte April 2025 wohnte er bei der Familie des Klägers und war bei ihnen in den familiären Ablauf eingebunden. Er äußerte nie, dass er mit der Übergabe des „D*s“ an den Kläger nicht mehr einverstanden wäre und sprach dies nie an. Am 16. April 2025 zog er wieder auf den Hof „D*“. Der Kläger hatte in der Zwischenzeit die Renovierung seines Badezimmers organisiert; er kann nun wieder alleine auf dem Hof wohnen.
Ebenfalls Mitte April 2025 holte sich der Beklagte gemeinsam mit seiner Schwester H* K* den Übergabsvertrag vom 7. November 2024 im Notariat M* ab. Er kontaktierte Rechtsanwalt Dr. U* (im Folgenden: den Beklagtenvertreter) und fragte ihn, weil er mittlerweile den Hof an seinen Neffen J* K* übergeben wollte, was man „hier machen“ könne. Am 9. Mai 2025 langte ein Schreiben des Beklagtenvertreters im Notariat M* ein, in dem er mitteilte, dass der Beklagte aufgrund diverser Vorfälle auf Seiten des Übernehmers beabsichtige, vom Vertrag zurückzutreten und diesen rückabzuwickeln. Im Hinblick darauf informierte er Mag. Q* R*-M*, dass die grundbücherliche Durchführung des Übergabsvertrags zu unterbleiben habe und im Grundbuch eine entsprechende Rangordnungsanmerkung erfolgt sei.
Mag. Q* R*-M* kontaktierte den Kläger telefonisch und erklärte ihm, sie habe ein Schreiben von Dr. U* erhalten, dass sie die Verbücherung nicht durchführen solle, eine Rangordnung zur Veräußerung eingetragen worden sei und der Beklagte die Übergabe rückabwickeln wolle. Dem Beklagtenvertreter antwortete sie, der Übergabsvertrag sei ein bindendes Rechtsgeschäft, das vom Kläger in allen Punkten erfüllt worden sei, weswegen eine Rückabwicklung aufgrund Nichterfüllung nicht in Frage komme. Sie forderte ihn auf, die im Grundbuch eingetragenen Veräußerungsrangordnungen bis spätestens 16. Mai 2025 im Original an das Notariat M* zu übermitteln, um dem Verbücherungsauftrag des Klägers und der V* nachkommen zu können. Auf dieses Schreiben erhielt sie keine Reaktion.
Der Beklagte beabsichtigte trotz Rangordnung zur Veräußerung nicht, den „D*“ an jemanden außerhalb der Familie zu veräußern, was er dem Kläger nie mitteilte. Im Fall der Rückabwicklung würde er den „D*“ an J* K* übergeben.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Aktivlegitimation des Klägers aus seiner vertraglichen Position, insbesondere weil er bei Unwirksamkeit des Übergabsvertrages seine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Übernehmerin DI G* B* nicht erfüllen könnte. Es führte zum Unterlassungsbegehren weiter aus, die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung könne nur den Zweck haben, den Rang für eine Veräußerung zu sichern; eine Eintragung der Rangordnung zur Veräußerung im Grundbuch ohne konkrete Veräußerungsabsicht erscheine rechtsmissbräuchlich. Der Beklagtenvertreter habe ein Schreiben an das Notariat M* gerichtet, in dem er darauf hingewiesen habe, dass der Beklagte vom Vertrag zurücktreten und diesen rückabwickeln wolle, sowie darauf, dass im Grundbuch bereits eine entsprechende Rangordnungsanmerkung erfolgt sei. Für eine Rückabwicklung sei eine Ranganmerkung nicht notwendig. Ein durchschnittlicher Erklärungsempfänger könne das Schreiben nur so verstehen, dass sich der Übergeber nicht an die vertragliche Verpflichtung gebunden fühle und eine anderweitige Veräußerung in Betracht ziehe. Zudem sei der Beklagte der Aufforderung zur Herausgabe der Rangordnungsbeschlüsse nicht nachgekommen und habe dem Kläger nicht mitgeteilt, dass er keine Veräußerung der Liegenschaft plane, sondern auf dessen diesbezüglichen Fragen nicht geantwortet. Insgesamt sei daher von einer ernstlich drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erstmaliger Begehung auszugehen.
Zum Feststellungsbegehren ergänzte es, als feststellungsfähige Rechtsverhältnisse iSd § 228 ZPO gelten Schuldverhältnisse aller Art, darunter falle auch die begehrte Zuhaltung des Übergabsvertrags vom 7. November 2024. § 228 ZPO setze zudem ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung des infrage stehenden Rechtsverhältnisses voraus, insbesondere müsse eine konkrete Gefährdung der Rechtsposition des Klägers bestehen. Der Beklagte begehre in der Widerklage ausdrücklich die Rückabwicklung des Übergabsvertrags, ein Festhalten am Vertrag verweigere er ausdrücklich. Die nach Abschluss des Übergabsvertrags erfolgte Anmerkung der Rangordnung zur Veräußerung (zugunsten) des Beklagten, welche bislang nicht gelöscht worden sei, sowie die Widerklage mit den Begehren auf Nichtigerklärung und Aufhebung stellten einen aktuellen Anlass zur präventiven Klärung der Rechtslage dar. Das Feststellungsbegehren des Klägers sei daher ebenfalls berechtigt.
Bei der Übergabe des Hofs an den Kläger habe es sich um keine „Zwischenlösung“ gehandelt. Der Beklagte sei an den Kläger herangetreten und habe ihm von sich aus die Übernahme angeboten; er habe daher nicht aus „rein existenzieller Not“ gehandelt, sondern aus freiem Willen. Es sei auch nicht vereinbart worden, dass in den ersten Jahre nach Übergabe keine Gegenstände vom Hof entfernt oder veräußert werden sollten; der Kläger habe keinen Vertrauensbruch oder eine Treuwidrigkeit begangen. Der Beklagte sei auch keinen „extremen Druckverhältnissen“ und keiner „Zwangslage“ ausgesetzt gewesen, zumal zum einen die Zwangsvollstreckung nicht angedroht worden sei und ihm daher keine erheblichen Nachteile gedroht hätten. Auch aus der Überlegung einer Umschuldung und dem Bewusstsein, dass der Hof weit mehr wert gewesen sei, sei eine Zwangslage auszuschließen, weil der Beklagte um Alternativen zur Übergabe des „D*s“ gewusst habe; seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit sei nach wie vor gegeben gewesen. Außerdem sei es dem Beklagten wichtig gewesen, den„D*“ im Familienverband zu erhalten und es sei ihm dessen Wert bekannt gewesen. Er habe den Vertrag nicht in der Erwartung geldwerter Gegenleistungen geschlossen, sondern um ihn familiär zu erhalten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Situation gezielt zu seinem Vorteil ausgenutzt hätte, lägen nicht vor, zumal der Beklagte ihm die Übernahme des „D*“ angeboten habe, weil er ihn damals für den geeignetsten Übernehmer gehalten habe. Der Vertrag sei daher auch nicht nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB nichtig, unwirksam oder anfechtbar.
Auch eine Anfechtung wegen Irrtums sei nicht erfolgreich. Zwar sei bei einer Schenkung auch ein Motivirrtum beachtlich, doch sei nicht nur die Anfechtung wegen Irrtums vertraglich ausgeschlossen worden, sondern sei der Beklagte auch keinem Motivirrtum unterlegen. Ebensowenig komme eine Anfechtung wegen laesio enormis in Betracht. Der Beklagte habe über den Wert des „D*“ Bescheid gewusst und sei weder getäuscht noch unter Druck gesetzt worden, und bei einer gemischten Schenkung, wie dem Übergabsvertrag, scheide die Anfechtung aus und sie sei auch vertraglich ausgeschlossen worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Abweisung der Klage und Stattgabe der Widerklage gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Kläger tritt dem mit seiner Berufungsbeantwortung entgegen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Als Nichtigkeit rügt der Berufungswerber eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, die darin liege, dass das Erstgericht seine im Urteil vorgenommene Beurteilung, die Existenz von Rangordnungsbeschlüssen, die Verweigerung der Herausgabe von Kopien davon und die fehlende ausdrückliche Erklärung des Beklagten, nicht verkaufen zu wollen, begründeten die ernstlich drohende unmittelbar bevorstehende Gefahr einer Veräußerung, nicht mit den Parteien erörtert habe.
Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert lediglich, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihren Standpunkt vorbringen kann (RIS Justiz RS0006048). Das war dem Beklagten prozessordnungsgemäß möglich. Die Unterlassung der Erörterung rechtlicher Gesichtspunkte bildet allenfalls einen Verfahrensmangel, aber nur dann, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zur bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten (vgl RIS Justiz RS0120056 [T8]). § 182a ZPO hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei vielmehr ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen (RIS Justiz RS0122365 [T4]). Weder wurde das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt, noch hätte eine Erörterungspflicht bestanden, denn auf das Erwirken der Rangordnungsbeschlüsse und die Verweigerung ihrer Herausgabe war bereits die Klage gestützt worden. Außerdem gibt die Berufung die rechtliche Beurteilung unvollständig wieder und übergeht etwa das Schreiben des Beklagtenvertreters an den Notar, mit dem er erklärte, die Rückabwicklung anzustreben und darin auf die Ranganmerkung hinwies.
2. Mit der Verfahrensrüge behauptet der Berufungswerber zahlreiche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, auf die aber schon deshalb nicht einzugehen ist, weil die Rüge nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern. Der Rechtsmittelwerber muss die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun, sofern sie nicht offenkundig ist, und daher in der Berufung behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. RIS Justiz RS0116273 [T1]; RS0043027 [T10, T13]; RS0043049 [T6], RS0043039 [T4]; Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ § 496 ZPO Rz 37; Lovrek ibd. § 503 ZPO Rz 55).
Diesem Erfordernis genügt die Berufung nicht, weil darin nicht ausgeführt wird, zu welchen abweichenden, für den Standpunkt des Beklagten günstigen Tatsachenfeststellungen das Erstgericht gelangt wäre, wenn ihm die einzelnen behaupteten Fehler nicht unterlaufen wären. Die Behauptung, das Erstgericht wäre, wenn es die vermissten Beweise aufgenommen hätte, zwangsweise zu der Rechtsfolge gekommen, dass das Unterlassungsbegehren mangels konkreter Gefährdung und das Feststellungsbegehren wegen fehlenden Feststellungsinteresses bzw. Aktivlegitimation des Klägers abzuweisen gewesen wären und die Widerklage zumindest zu einer Aufhebung/Zurückverweisung und einer ergänzenden Beweisaufnahme geführt hätte, legt die Relevanz gerade der behaupteten Mängel nicht dar, sondern beschränkt sich darauf, einen anderen Verfahrensausgang in den Raum zu stellen.
3. Mit der Beweis- und Tatsachenrüge strebt der Berufungswerber einerseits den Ersatz der von ihm als dislozierte Feststellung bezeichneten rechtlichen Beurteilung, insgesamt sei von einer ernstlich drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr auszugehen, durch solche an, wonach zu keinem Zeitpunkt eine konkrete, unmittelbar bevorstehende Veräußerungsgefahr bestanden, der Beklagte keine konkreten Verkaufsverhandlungen geführt, keine Makler beauftragt, keine Kaufverträge vorbereitet und keine Einigung mit einem Dritten erzielt habe, und damit die Änderung der rechtlichen Beurteilung, wofür auf die Ausführungen zur die Unterlassungspflicht betreffenden Rechtsrüge zu verweisen ist. Eine mangelhafte Tatsachenfeststellung wird damit nicht aufgezeigt.
In den dazu umfangreich ergangenen Ausführungen bezeichnet der Berufungswerber „die Annahme einer fortbestehenden, unmittelbaren Gefahr durch den Beklagten“ auch als „aktenwidrig überspannt“. Andere Ausführungen zu einer möglichen Aktenwidrigkeit finden sich nicht. Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden (RIS Justiz RS0043347 [T3]). Mit seiner Kritik an der rechtlichen Beurteilung beschreibt er keine Aktenwidrigkeit.
Andererseits möchte er die oben kursiv dargestellte Feststellung, wonach die Bank den Beklagten nicht unter Druck gesetzt habe, den Hof zu übergeben oder zu verkaufen, und die freie Willensbildung des Beklagten nicht eingeschränkt gewesen sei, durch solche ersetzt wissen, wonach es im Vorfeld des Übergabsvertrags zu wiederholten Gesprächen mit der Bank über die hohen, nicht mehr tragbaren Verbindlichkeiten und die Gefahr einer bankseitigen Verwertung der Liegenschaft gekommen sei, die vom Beklagten – für die Bank erkennbar – als massiver wirtschaftlicher und persönlicher Druck empfunden worden seien; aus seiner Sicht habe eine konkrete Gefahr bestanden, dass ohne rasche Lösung, wie zB die Übergabe oder Verwertung des Hofs, die Bank Maßnahmen bis zur Zwangsversteigerung setzen würde, wodurch seine Entscheidungsfreiheit erheblich eingeschränkt worden sei und er sich in einer wirtschaftlichen Zwangslage befunden habe, die für die Bank erkennbar gewesen sei.
Die gewünschte Änderung könnte aber nicht zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung führen. Dass sich der Beklagte aufgrund der Gespräche mit der Bank unter Druck gesetzt gefühlt haben mag, bedeutet keine wirtschaftliche Zwangslage. Weder die Einschränkung des Handlungsspielraums wegen der Begrenztheit finanzieller Mittel noch das Ansprechen einer Verbindlichkeit durch einen Gläubiger samt Hinweis auf die Zahlungsverpflichtung und deren Konsequenzen können bereits eine solche Zwangslage, auf die § 879 Abs 2 Z 4 ABGB abstellt, bewirken. Nach den übrigen damit im Kontext stehenden Feststellungen, deren Unrichtigkeit der Berufungswerber nicht behauptet, zeigte die Bank dem Beklagten Handlungsoptionen auf, die keineswegs seine existenzielle Grundlage bedrohten, etwa auch den Verkauf von Grundstücken, um das Obligo zu reduzieren. Sie ließ ihm auch (mehrere Monate) Zeit, sich eine Lösung zu überlegen und stellte den Kredit nicht fällig. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken gegen die bekämpften Feststellungen, auch wenn sich der Beklagte unter Druck gesetzt gefühlt haben mag, - weil ihm klar gemacht wurde, dass er so nicht weitermachen würde können, weil die Verbindlichkeiten anwuchsen.
Für das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem kommt es überdies nicht darauf an, was für die Bank erkennbar war.
4. Die Rechtsrüge kritisiert an der Entscheidung über die Klage, das Erstgericht habe zu Unrecht eine ernstlich drohende unmittelbar bevorstehende Gefahr zur Begründung des Unterlassungsanspruchs angenommen, das Feststellungsbegehren sei unbestimmt, subsidiär zu konkreten Leistungs-/Unterlassungsklagen und es fehle ein rechtliches Interesse an der Feststellung; überdies sei der Kläger nach Übergabe der Liegenschaft an seine Frau nicht aktivlegitimiert. Die Entscheidung über die Widerklage sei unrichtig, weil §§ 879 Abs 2 Z 4, 934 ABGB und die Irrtumsregeln zu eng und formalistisch sowie ohne Gesamtbetrachtung angewendet worden seien.
4.1. Auch im Rahmen der Rechtsrüge stellt der Berufungswerber die rechtliche Beurteilung im Ersturteil verknappt dar, indem er meint, das Erstgericht habe nur aus der „Existenz“ der Rangordnungsbeschlüsse, der Weigerung des Beklagten, diese herauszugeben und dem Unterbleiben einer Erklärung, dass dieser keine Veräußerung plant, auf die Erstbegehungsgefahr für die Veräußerung geschlossen. Das gibt schon die vom Erstgericht als relevant berücksichtigten Umstände nur unvollständig wieder und setzt sich nicht damit auseinander, dass das Erstgericht auch das Schreiben des Beklagtenvertreters an den mit der Verbücherung beauftragten Notar als ausschlaggebend ansah, die Veräußerungsgefahr zu bejahen. Die Berufung unternimmt – abseits der substanzlosen Bezeichnung einer Rangordnungsanmerkung als im österreichischen Liegenschaftsverkehr übliches Sicherungsmittel - auch nicht den Versuch, darzulegen, zu welchem anderen Zweck als zur Sicherung der Verhinderung der Umsetzung des mit dem Kläger abgeschlossenen Übergabsvertrags die Ranganmerkung begehrt worden wäre. Weigerte sich der Beklagte, die Rangordnungsbeschlüsse an den Kläger als Erwerber herauszugeben und gab damit zu erkennen, dass er eine dem vertraglich Vereinbarten entgegenstehende Transaktion plante, weil er den Grundbuchsrang vor dem Kläger für eine Veräußerung sichern wollte, so ist die unmittelbare Veräußerungsgefahr evident. Die den Erwerber beeinträchtigende Gefahr der (Doppel-)Veräußerung durch den Übergeber, der der Kläger hier mit der Unterlassungsklage begegnen möchte, erschöpft sich entgegen den Berufungsannahmen nicht in einem Liegenschaftsverkauf an außenstehende oder fremde Dritte, sondern verwirklichte sich auch in einer zweiten Übergabe an einen anderen Neffen, die das erklärte Ziel des Beklagten darstellt. Die Berufungsausführungen, die ein Abstellen auf konkrete Kaufinteressenten fordern und mit Privatautomie des – vertraglich gebundenen – Beklagten und „milderen Sicherungsmitteln“ argumentieren, gehen ins Leere. Ist der Beklagte aus dem Übergabsvertrag zur Verschaffung des Eigentums an den Kläger verpflichtet, so hat er gegenläufige Transaktionen, daher die erneute Veräußerung derselben Sache, zu der auch die Übergabe an einen anderen Neffen zählt, zu unterlassen.
4.2. Der Berufungswerber hält das Feststellungsbegehren für unbestimmt, weil der Übergabsvertrag eine Vielzahl von Einzelpflichten enthalte und unklar sei, welche Pflichten überhaupt gemeint seien. Die Verpflichtung zur Zuhaltung sei im Ergebnis nicht mehr als eine abstrakte Bestätigung, dass der Vertrag gelte. Soweit der Kläger die Erfüllung konkreter Vertragspflichten begehre, hätte er Leistungs- oder Unterlassungsklagen erheben können und auch müssen. Das Bestehen von Rangordnungsbeschlüssen und seine Widerklage genügten nicht, um ein eigenständiges Feststellungsinteresse zu begründen; im Verfahren über die Widerklage werde die Gültigkeit des Vertrags ohnehin geprüft.
Auch diese Kritik ist nicht berechtigt.
4.2.1. Nach § 228 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder Recht alsbald festgestellt werde. Ein Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einem Gegenstand; aber auch die einzelnen rechtlichen Folgen einer solchen Rechtsbeziehung (RIS Justiz RS0039223, RS0039053, RS0038986). Gegenstand der Feststellung ist daher der Bestand oder Nichtbestand der aus einem bestimmten Sachverhalt abgeleiteten Rechtsbeziehung (4 Ob 231/06h). Eine Feststellungsklage ist auch dann möglich, wenn ein Leistungsanspruch in Betracht kommt, aber der Kläger ein umfassenderes Rechtsschutzziel verfolgt, das Rechtsschutzziel mit dem Feststellungsanspruch einfacher, sicherer und prozessökonomischer erreicht werden kann, was insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen gilt (RIS Justiz RS0039110), oder auch wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien Klarheit zu schaffen und einen künftigen Leistungsanspruch abzuschneiden, etwa dann, wenn ein Vertragspartner einen vom anderen behaupteten, noch nicht fälligen Anspruch oder das Rechtsverhältnis bestreitet. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens etwa eines Dauerschuldverhältnisses und seines Inhalts ist regelmäßig zu bejahen, weil mit der Leistungsklage nur einzelne daraus entspringende Ansprüche geltend gemacht werden können (RIS Justiz RS0038908; RS0038809).
Das vom Kläger erhobene Begehren umfasst inhaltlich die Feststellung, dass der Beklagte an den Übergabsvertrag gebunden ist - was die Gültigkeit des Vertrags voraussetzt. Gerade weil der Übergabevertrag eine Vielzahl von Einzelverpflichtungen enthält, geht das rechtliche Interesse des Klägers über einzelne Leistungsansprüche hinaus. Die in der Berufung geäußerten Bedenken, es sei unklar, welche konkreten Pflichten gemeint seien, welche Streitfrage geklärt sei, und an der Exekutierbarkeit missverstehen das Begehren offenbar als Leistungsbegehren, als das es sichtlich weder formuliert noch gemeint ist.
Den dem Kläger das rechtliche Interesse vermittelnde Anlass bildet das Vorgehen des Beklagten nach Vertragsunterzeichnung und vor Verbücherung, nämlich die Sicherung des grundbuchrechtlichen Rangs vor einer Eintragung des Klägers für eine Veräußerung nicht an diesen, die Erklärung, den Vertrag rückabwickeln zu wollen und dazu Ranganmerkungen erreicht zu haben. Dazu kommt der im Verfahren vertretene Standpunkt einschließlich der Widerklage und die erklärte Absicht, an den anderen Neffen übergeben zu wollen. Schon weil der Übergabsvertrag nicht nur die Austauschverpflichtung Einlösung der Schulden gegen Verschaffung des Eigentumsrechts an Liegenschaften umfasst, sondern weit darüber hinausgehend Rechte und Pflichten statuiert, erschöpft sich das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung nicht in der Einverleibung. Er ist daher nicht auf eine Leistungsklage zu verweisen, weil die Feststellung sein Rechtsschutzziel umfassend in Einem erreicht.
4.2.2. Gemäß § 233 Abs 1 ZPO hat die Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch weder bei demselben noch bei einem anderen Gericht ein Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruchs angebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen (vgl RS0112945 [T4]); trotz Streitanhängigkeit geführte Verfahren sind nichtig (RS0039233). Identität zwischen geltend gemachten Ansprüchen liegt vor, wenn durch die rechtskräftige Entscheidung über den einen Anspruch der andere Anspruch ebenfalls abschließend erledigt wird (10 Ob 29/15k; 1 Ob 227/22x). Es kommt nicht darauf an, ob die Begehren formal ident sind, sie müssen aber nach ihrem Inhalt in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, dass die Sachentscheidung über die weitere Klage die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage des bereits anhängigen Rechtsstreits zwingend zur Folge haben müsste. Es reicht aus, wenn ein Begehren das begriffliche Gegenteil des anderen ist (RIS Justiz RS0039246; RS0039347 [T8]). Identität besteht demnach etwa zwischen einer positiven und einer negativen Feststellungsklage in Ansehung desselben Rechts (RIS Justiz RS0013459 [insb T2]).
Konsequenz der Identität der Begehren wäre nicht, wie die Berufung offenbar meint, das Fehlen des Rechtsschutzinteresses der ersten Klage, sondern die Unzulässigkeit der zweiten, hier der Widerklage, wenn die Sachentscheidung über sie die erschöpfende Lösung der Rechtsfrage des bereits anhängigen Rechtsstreits zwingend zur Folge haben müsste und die Entscheidung über die erste Klage auch das zweite Verfahren vollständig erledigt. Das ist hier, trotz erheblicher Überschneidungen, auch aus Sicht des Berufungssenats nicht der Fall, weil bei Abweisung des ersten Feststellungsbegehrens, wonach der Beklagte zur Vertragszuhaltung verpflichtet sei, nicht schon feststünde, dass der Übergabsvertrag nichtig oder unwirksam wäre.
4.3. Die Ausführungen der Rechtsrüge zu Aktivlegitimation übersehen, dass der Kläger seine Ansprüche nicht auf sein Eigentum stützt, sondern aus seiner vertraglichen Position als Übernehmer der Liegenschaft ableitet. Ein Wechsel der Vertragsparteien des Übergabsvertrags (Schuldübernahme, Erfüllungsübernahme) wurde nicht behauptet. Damit kann auch den Überlegungen der Berufung zur Eigentümerstellung und zu einer Prozessstandschaft kein Erfolg beschieden sein.
4.4. Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Gericht unrichtig erscheint. In der Rechtsrüge muss bestimmt begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde oder dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde (RIS Justiz RS0043605 [T 9], RS0043603 [T 9]; RS0043312 [T 3]). Aufgrund einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist es dem Berufungsgericht verwehrt, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu überprüfen; es dürfte dann der Berufung nach Verwerfung der Tatsachen- und Beweisrüge nicht aus rechtlichen Erwägungen Folge geben (5 Ob 199/12v; RIS Justiz RS0043352 [T 1, T 2, T 12, T 18]). Es reicht auch nicht aus, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu kritisieren; in der Rechtsrüge ist vielmehr das angestrebte rechtliche Ergebnis auf die Urteilsfeststellungen zu gründen.
Die Berufungsausführungen zu § 879 Abs 2 Z 4 ABGB kritisieren nur, das Erstgericht habe den Prüfungsmaßstab falsch angewendet und hätte Verschiedenes prüfen müssen; sie zeigen aber nicht auf, aus welchen Urteilsfeststellungen sich die offenbar angestrebte abweichende Beurteilung ableiten ließe. Ob das Erstgericht nach Auffassung des Berufungswerbers die Urteilsfeststellungen der vermissten Prüfung unterziehen hätte müssen oder ob sich die Kritik auf eine unterbliebene Beweisaufnahme oder das Fehlen von Feststellungen bezieht, ist aus den Ausführungen nicht zu erkennen.
Auch zur laesio enormis erschöpfen sich die Berufungsausführungen in teils massiver (und nicht nur die Subsumption betreffende) Kritik am Erstgericht und Behauptungen zur Rechtslage, ohne aber darzustellen, wie anhand der Urteilsfeststellungen auf eine Verkürzung des Beklagten über die Hälfte zu schließen wäre. Solche – nicht den Anforderungen an eine gesetzmäßige Rechtsrüge entsprechende – Vorwürfe, das Erstgericht habe etwas nicht untersucht („ob ein allfälliger Irrtum des Beklagten über die nur vorübergehende Natur der Übergabe als Motivirrtum mit Geschäftsgrundlagencharakter zu behandeln wäre“) oder hätte etwas prüfen müssen („ob hier eine korrigierbare Fehlvorstellung vorliegt, die der Kläger zumindest erkennbar ausgenutzt oder nicht aufgeklärt hat“) bilden auch den Inhalt der zur Ablehnung der Irrtumsanfechtung ausgeführten Rechtsrüge. Soweit eine „kumulative Betrachtung der Normen“ gefordert wird, geht die Rüge ebenfalls nicht von den Urteilsfeststellungen aus. Zur Widerklage erweist sich die Rechtsrüge daher nicht als nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodass dem Berufungsgericht eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Abweisung der Widerklage verwehrt ist.
Der Berufung kann daher nicht gefolgt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.
Nach ständiger Rechtsprechung verlieren Verfahren durch ihre Verbindung nicht ihre Selbständigkeit (vgl. RIS Justiz RS0037271 [T5, T13]). Die Verbindung der Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat daher auch auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss. Die Zulässigkeit der Revision ist – unabhängig davon, ob die Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS Justiz RS0037252 [T11]) – für jedes einzelne Verfahren gesondert zu prüfen (RIS Justiz RS0037252; RS0036717; RS0037173). In jedem der verbundenen Verfahren übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstandes schon aufgrund des anzunehmenden Liegenschaftswerts EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist ebenso jeweils nicht zulässig, weil den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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