RS0037173 – OGH Rechtssatz
Streitwerte zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundener Rechtssachen sind auch bei Anwendung der Revisionszulässigkeitsbestimmungen der ZPO idF ZVN 1983 nicht zusammenzurechnen (Petrasch in EvBl 1983,173 bei FN 31).
…– unabhängig davon, ob die Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen ( RS0037252 [T11]) – für jedes einzelne Verfahren gesondert zu prüfen ( RS0037252 ; RS0036717 ; RS0037173 ). [7] 2. Hat das Berufungsgericht ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann eine Revision – abgesehen…
…verbundenen Verfahren sind und bleiben voneinander unabhängig. Das gilt auch für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die gemeinsame Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz (RIS Justiz RS0037173, RS0037252, RS0036717). Dabei ist es unerheblich, ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche an sich in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen (2 …
…gemeinsame Urteil keinen Einfluss. Die Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist daher für jeden einzelnen Anspruch gesondert zu prüfen (RIS Justiz RS0037173 und RS0037252). Dabei ist es nicht maßgeblich, ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS Justiz…
…ZPO verbundenen Verfahren entschieden. Eine solche Prozessverbindung bewirkt keine Streitgenossenschaft und führt auch betreffend die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit zu keiner Zusammenrechnung der Streitwerte (RIS Justiz RS0037173; RS0037252; RS0036717; RS0037271; Schragel in Fasching/Konecny ² § 187 ZPO Rz 8; Zechner aaO § 502 ZPO Rz 167; Fucik…
…Urteil keinen Einfluss; die Streitwerte sind auch nicht zusammenzurechnen. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist daher für jeden einzelnen Anspruch gesondert zu prüfen (RIS Justiz RS0037173 und RS0037252). Dabei ist es nicht maßgeblich, ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche an sich in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen…
…sind und bleiben voneinander unabhängig. Das gilt auch für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die gemeinsame Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz (RIS Justiz RS0036717 [T22]; RS0037173; RS0037219; RS0037252 [T8]; vgl RS0103237). Dabei ist es unerheblich, ob die in den verbundenen Streitsachen geltend gemachten Ansprüche an sich in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang…
…einzeln zu erfolgen hat. Noch weniger ist eine Zusammenrechnung vorzunehmen, wenn mehrere Klagen vorliegen, die nur zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden (RIS-Justiz RS0037173, RS0037252). Im vorliegenden Fall haben die Zweitklägerin sowie der Dritt- und der Viertkläger ausschließlich Geldansprüche erhoben, sodass insoweit ein Bewertungsausspruch von vornherein nicht in Betracht…
…Verfahren gesondert zu prüfen (RIS Justiz RS0036717), die Verbindung hat darauf keinen Einfluss (RIS Justiz RS0037252) und die Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen (RIS Justiz RS0037271, RS0037173), auch wenn es zu einer gemeinsamen Entscheidung in den verbundenen Verfahren kam (zuletzt 3 Ob 170/08h; E. Kodek in Rechberger³, §…
…zu prüfen ist (RIS Justiz RS0036717) und auf diese keinen Einfluss hat (RIS Justiz RS0037252); demnach auch die Streitwerte nicht zusammenzurechnen sind (RIS Justiz RS0037271, RS0037173); die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung (bei mehreren Parteien auf einer Seite) keine Streitgenossenschaft schafft (RIS Justiz RS0037236); dass eine Rechtsansicht der übergeordneten Instanz nur für…
…oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0037252 [T11]) nicht zusammenzurechnen. Die Zulässigkeit der Revision ist daher für jeden einzelnen Anspruch gesondert zu prüfen (RIS-Justiz RS0037173, RS0037252). 2. Da der Entscheidungsgegenstand hier jeweils nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hatte das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des jeweiligen…
…Entscheidung verbunden wurden (RIS Justiz RS0042922 [T8]). Hat das Berufungsgericht über verbundene Rechtssachen gemeinsam entschieden, ist das für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung (RIS Justiz RS0037252; RS0037173; RS0036717 [T2, T17, T19 bis T23]). Daher sind die drei vom Rechtsmittel der Klägerin betroffenen Verfahren für die Frage der Revisionszulässigkeit getrennt zu beurteilen. Der…
…5 Ob 253/11h mwN). Die gemeinsame Entscheidung des Berufungsgerichts über die verbundenen Rechtssachen ist für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung (RIS Justiz RS0037252; RS0037173; RS0036717 [T2, T17, T19 bis T23]). Die Frage der Zulässigkeit der Revision ist daher bei Klage und Widerklage grundsätzlich getrennt zu beurteilen (RIS Justiz RS0037252…
…Rechberger², § 500 ZPO Rz 3), hat doch die Verbindung auf die Zulässigkeit eines Rechtsmittels keinen Einfluss (stRsp, RIS Justiz RS0037252, RS0037173, RS0037271; Kodek aaO § 502 ZPO Rz 1; nur im Ergebnis gleich jüngst 9 Ob 50/03y). Zwar wird die getrennte…
…ist dies nach stRspr für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung (4 Ob 569/95, 1 Ob 242/98i uva, zuletzt 1 Ob 108/99k; RIS-Justiz RS0037173, RS0037271; Kodek in Rechberger, § 502 ZPO Rz 1 mwN aus der Rspr). Es findet somit keine Zusammenrechnung der Streitwerte statt; auf die Zulässigkeit der…
…außerordentlichen Revision ist daher für jeden einzelnen Anspruch abgesondert zu prüfen (Kodek in Rechberger**2 Rz 1 Abs 2 zu § 502 ZPO; RIS-Justiz RS0037173 und RS0037252). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes…
…prüfen (SZ 69/266; 3 Ob 273/97m; 3 Ob 139/04v; 10 Ob 309/00i; RIS Justiz RS0037173 und RS0037252). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts…
…Streitgegenstände der verbundenen Verfahren sind und bleiben voneinander unabhängig. Das gilt auch für die Zulässigkeit der Revision gegen die gemeinsame Entscheidung des Berufungsgerichtes (RIS Justiz RS0037173, RS0037252, RS0036717 ua; Kodek in Rechberger ZPO² § 502 Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 167). Dabei ist…
…RS0037252; zuletzt 7 Ob 121/03z und 6 Ob 107/03h). Streitwerte zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundener Rechtssachen sind demgemäß nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0037173). Daraus folgt, dass lediglich die außerordentliche Revision des Klägers im führenden Verfahren 56 Cg 57/00i eine "echte" außerordentliche Revision im Sinne des § 505…
…Obersten Gerichtshof nicht dem Gesetz: Nach ständiger Rechtsprechung ist die gemeinsame Entscheidung des Berufungsgerichts über verbundene Rechtssachen für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung (RIS Justiz RS0037252; RS0037173; RS0036717 [T2, T17, T19 bis T23]). Die Frage der Zulässigkeit der Revision muss vielmehr jeweils gesondert beurteilt werden (RIS Justiz RS0037219; 3 Ob …
…jedes Verfahren gesondert zu prüfen (RIS Justiz RS0036717), die Verbindung hat darauf keinen Einfluss (RIS Justiz RS0037252); die Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen (RIS Justiz RS0037271, RS0037173). Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision macht nach herrschender Rechtsprechung die erörterten Bewertungsaussprüche nicht entbehrlich (10 Ob 44/07d mwN; 7 …
…gesondert zu prüfen (RS0037252 [T10]; RS0036717 [T18]). Dabei sind die Entscheidungsgegenstände des Berufungsgerichts auch bei einer Verbindung der Verfahren nicht zusammenzurechnen (RS0036717; RS0037271; RS0037173). Da das Berufungsgericht die ordentliche Revision auch hinsichtlich der Widerklage – deren Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, nach dem Bewertungsausspruch…
…und Widerklage grundsätzlich getrennt zu beurteilen (RIS Justiz RS0037252 [T13]); die gemeinsame Entscheidung des Berufungsgerichts über verbundene Rechtssachen ist für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung (RS0037252; RS0037173; RS0036717 [T2, T17, T19 bis T23]). Zu I.: Der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts übersteigt im Verfahren über die auf Feststellung der Haftung der Werkunternehmerin (die…
…sich in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen; die Regeln des § 55 JN über die Zusammenrechnung sind bei bloß verbundenen Verfahren nicht anwendbar (RS0037173 [insb T4, T8]; 3 Ob 30/16g mwN). Das Berufungsgericht hat daher die Entscheidungsgegenstände zutreffend getrennt bewertet. [17] 3. An den Ausspruch…
…– unabhängig davon, ob die Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0037252 [T11]) – für jedes einzelne Verfahren gesondert zu prüfen (RS0037252; RS0036717; RS0037173). Das gilt auch bei der Verbindung von Klage und Widerklage (RS0037252 [T10]; RS0036717 [T18]), woran nichts ändert, dass das Berufungsgericht eine gemeinsame Entscheidung über verbundene…
…oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS Justiz RS0037252 [T11]) – nicht zusammenzurechnen. Die Zulässigkeit der Revision ist daher für jeden einzelnen Anspruch gesondert zu prüfen (RS0037173; RS0037252). [16] Im vorliegenden Fall überstieg der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz im führenden Verfahren nicht 5 .000 EUR. D ie jedenfalls unzulässige Revision ist daher…
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