RS0037173 – OGH Rechtssatz
Streitwerte zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundener Rechtssachen sind auch bei Anwendung der Revisionszulässigkeitsbestimmungen der ZPO idF ZVN 1983 nicht zusammenzurechnen (Petrasch in EvBl 1983,173 bei FN 31).
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