3R38/25s – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Kläger 1. A* , geboren am **, Angestellter, **, **, und 2. B* GmbH Co KG , FN **, **, **gasse **, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die Beklagte C* AG , FN **, **, **straße **, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 1. (Erstkläger) EUR 4.750,00 sA sowie Feststellung (Streitwert EUR 10.000,00) und 2. (Zweitklägerin) EUR 18.666,80 sA über die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 31. Jänner 2025, Cg*-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Erstkläger ist schuldig, der Beklagten EUR 284,50 (darin EUR 47,42 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Zweitklägerin ist schuldig, der Beklagten EUR 2.301,86 (darin EUR 383,64 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Hinsichtlich des Erstklägers ist die Revision jedenfalls unzulässig. Hinsichtlich der Zweitklägerin ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 7. September 2023 ereignete sich im Gemeindegebiet von ** auf der ** ein Verkehrsunfall, an welchem der Erstkläger als Lenker eines von der Zweitklägerin gehaltenen LKW und E* als Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. E*, der den Unfall alleine verschuldete, verstarb noch an der Unfallstelle.
Die Beklagte zahlte dem Erstkläger vorprozessual EUR 1.500,00 an Schmerzengeld für die erlittenen Verletzungen in Form einer Kopfprellung, einer Zerrung der HWS und einer Prellung des Brustkorbs.
Der Erstkläger begehrte EUR 4.500,00 sA an weiterem Schmerzengeld für eine unfallbedingt erlittene posttraumatische Belastungsstörung sowie EUR 250,00 an „sonstigem pauschalen Schadenersatz“ bzw. Verdienstentgang. Zudem erhob er ein Feststellungsbegehren für künftige, aus dem Unfall resultierende Schäden.
Die Zweitklägerin begehrte EUR 16.666,80 sA an Verdienstentgang bzw. Kosten für einen Leih-LKW und pauschal weitere EUR 2.000,00.
Die Beklagte bestritt die Berechtigung der Klagebegehren.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 2.500,00 samt 4 % Zinsen seit 26. März 2024 an weiterem Schmerzengeld an den Erstkläger, während es sein Leistungsmehrbegehren von EUR 2.250,00 sA, sein Zinsenmehrbegehren und sein Feststellungsbegehren abwies. Das Klagebegehren der Zweitklägerin wies es ebenfalls ab. Dieser Entscheidung legte es den auf US 6 bis 10 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellungen sind hervorzuheben:
Der Erstkläger erlitt durch den Unfall eine (ein bis zwei Wochen nach dem Unfall auftretende) Anpassungsstörung (ICD 10 F43.20), die mit subjektivem Leiden sowie emotionaler Beeinträchtigung einhergeht. Sie zeigte sich durch eine kurze, depressive Reaktion, die schrittweise abklang. Der Erstkläger hatte deshalb - zusätzlich zu den Schmerzen aufgrund der erlittenen körperlichen Schäden - komprimiert zwei bis drei Wochen leichte Schmerzen zu erdulden.
Die Zweitklägerin betreibt ein Transportunternehmen. Im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls verfügte sie über sieben LKW, denen je ein Fahrer zugeordnet war. Zudem hatte sie sogenannte Springer, die sie beim Ausfall eines Fahrers fallweise einsetzen konnte.
Der LKW wurde durch den Verkehrsunfall erheblich beschädigt und musste abgeschleppt werden. Zumal dieser zum Unfallzeitpunkt mit Beton beladen war, musste er zunächst im Unternehmen der Zweitklägerin entladen und ausgewaschen werden. Anschließend wurde er zur Werkstätte der F* GmbH in D* abgeschleppt. Am 7. September 2023 wurde er von der Polizeiinspektion G* gemäß § 110 StPO sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft Salzburg beauftragte noch am selben Tag den kfz-technischen Sachverständigen DI H* mit der Erstellung eines Gutachtens über die Ursache und den genauen Hergang des Verkehrsunfalls. Dieses Procedere wurde dem Geschäftsführer der Zweitklägerin bereits kurz nach dem Unfallereignis mitgeteilt. Am 25. September 2023 wurde die Sicherstellung aufgehoben. Der Geschäftsführer der Zweitklägerin wurde noch am selben Tag von der Polizeiinspektion G* von der Aufhebung der Sicherstellung verständigt. Dieser ersuchte sodann die F* GmbH, den LKW notdürftig zu reparieren, um ihn in die Werkstätte des Unternehmens I* überstellen zu können. Dort hätte der LKW repariert werden sollen. Die Überstellung des LKW erfolgte am 27. oder 28. September 2023. Nachdem vier oder fünf Tage später die zur Reparatur benötigten Teile im Unternehmen I* eingelangt waren, traf der Geschäftsführer der Zweitklägerin aufgrund der zeitnah endenden Saison die Entscheidung, mit der Reparatur des LKW bis Jänner oder Februar 2024 zu warten. Letztlich verblieb der LKW bis Ende Februar 2024 beim Unternehmen I*.
Die Versicherungsmeldung an die Beklagte erstattete die Zweitklägerin mit Schreiben vom 25. September 2023, obwohl die Beklagte als Haftpflichtversicherung bereits zuvor bekannt war. Der Beklagten wurde der Verkehrsunfall schließlich am 28. September 2023 bekannt, als die Werkstatt Kontakt aufnahm. Sie beauftragte noch am selben Tag die Besichtigung des Klagsfahrzeugs. Diese erfolgte durch die J* GmbH am 2. Oktober 2023. Im Besichtigungsbericht vom selben Tag finden sich Nettoreparaturkosten von EUR 32.625,28 und eine voraussichtliche Reparaturdauer von elf Arbeitstagen. Eine Besichtigung des beschädigten LKW durch einen von der Beklagten beauftragten Sachverständigen wäre auch während der Sicherstellung nach Rücksprache mit dem Sachverständigen DI H* möglich gewesen. Die angemessene Reparaturdauer in Bezug auf die Schäden am LKW beträgt aus technischer Sicht 19 Werktage (inklusive einer „Vorlaufzeit“ von fünf Werktagen).
Da der LKW nach dem Verkehrsunfall nicht mehr eingesetzt werden konnte, mietete die Zweitklägerin als Ersatz für das Klagsfahrzeug für die Dauer der ersten 14 Tage ein Leihfahrzeug, um die mit dem beschädigten LKW geplanten Fahrten durchführen zu können. Ein Verdienstentgang entstand der Zweitklägerin in diesem Zeitraum nicht. Die Zweitklägerin hatte bereits Monate vor dem 7. September 2023 einen neuen LKW bestellt, der 14 Tage nach dem Unfall geliefert wurde. Diesen neuen LKW nutzte die Zweitklägerin sodann als Ersatz für den beschädigten LKW. Das nicht mehr benötigte Leihfahrzeug stellte sie zurück. Den neuen LKW hatte die Zweitklägerin ursprünglich als zusätzliches Fahrzeug in ihrem Betrieb vorgesehen. Tatsächlich nutzte die Zweitklägerin dieses für jene Fahrten, die mit dem beschädigten LKW vorgenommen worden wären.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht ein weiteres Schmerzengeld des Erstklägers von EUR 2.500,00 als angemessen. Ein Zuspruch aus dem Titel „sonstiger pauschaler Schadenersatz“ komme nicht in Betracht, weil keine Aufschlüsselung des Betrages von EUR 250,00 vorgenommen worden sei. Das Klagebegehren der Zweitklägerin sei unschlüssig. Diese habe einen Verdienstentgang von EUR 16.666,80 (EUR 555,56 x 30 Tage) geltend gemacht, später allerdings auf die Anmietung eines Ersatz-LKW und einen aus der nicht möglichen zusätzlichen Nutzung des neuen LKW resultierenden Verdienstentgang abgestellt. Dies stelle einen Widerspruch dar. Es habe sich auch nicht aufklären lassen, ob die Zweitklägerin ihr bisheriges Vorbringen fallen lasse oder zusätzlich aufrecht erhalte. Zudem fehle sowohl bezüglich der Leihwagenkosten als auch des Verdienstentgangs konkretes anspruchsbegründendes Vorbringen. Das Vorbringen, dass „ab diesem Zeitpunkt und in Höhe des bisher geltend gemachten täglichen Verdienstentgangs“ ein Schaden eingetreten sei, reiche nicht. Die Zweitklägerin habe auch nicht vorgebracht, für welchen Zeitraum sie Leihwagenkosten und/oder Verdienstentgang geltend mache. Sie wisse offenbar selbst nicht, welchen Schaden sie aus der mangelnden Nutzbarkeit des LKW erlitten habe. Auch das Vorbringen zur Position „Pauschale“ und „Standkosten“ sei unschlüssig. Eine Aufschlüsselung sei nicht erfolgt. Hinsichtlich der Standkosten beim Unternehmen I* sei nicht vorgebracht worden, in welchem Zeitraum Kosten angefallen seien. Die Beklagte könne auch nicht zum Ersatz von Standgebühren über Ende September 2023 hinaus verpflichtet werden, weil die Zweitklägerin ihre Schadensminderungspflicht verletzt habe. Letztlich seien die hier angesprochenen Positionen auch von der vereinbarten Reparaturkostenablöse erfasst.
Gegen die Abweisung eines Betrages von EUR 2.250,00 sA hinsichtlich des Erstklägers und die Abweisung des Klagebegehrens (EUR 18.666,80 sA) hinsichtlich der Zweitklägerin richtet sich die Berufung der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe in diesem Umfang gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung strebt die Beklagte die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Tatsachenrüge:
1. Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 15).
2.1. Die Zweitklägerin gibt auf den S 2 bis 4 der Berufung zahlreiche vom Erstgericht getroffene Feststellungen wieder. Sie begehrt die „Ersatzfeststellung“, dass „jene von der Zweitklägerin angesprochenen 30 Stehtage für den unfallbeschädigten klägerischen LKW jedenfalls angemessen sind“.
2.2. Abgesehen davon, dass unklar ist, ob die Zweitklägerin die ihrerseits wiedergegebenen Feststellungen bekämpfen will, legt sie nicht dar, inwiefern dem Erstgericht eine unrichtige Beweiswürdigung unterlaufen sein soll. Sie strebt auch keine mit den bekämpften Feststellungen korrespondierende Ersatzfeststellung an. Auf Basis welcher Beweisergebnisse die Ersatzfeststellung getroffen werden soll, gibt die Zweitklägerin auch nicht an. Eine ordnungsgemäß ausgeführte Beweisrüge liegt daher nicht vor.
3.1. Die Zweitklägerin kritisiert auch die Feststellung, dass ihr kein Verdienstentgang im Zeitraum von 14 Tagen nach dem Unfall entstanden ist. Sie begehrt die - wortwörtlich wiedergegebene - Ersatzfeststellung, „dass laut PV des Geschäftsführers der zweitklagenden Partei feststeht, dass die zweitklagende Partei während der ersten 14 Tage nach dem Unfallereignis, während welcher Zeit sie einen Ersatz-LKW bei der Firma K* angemietet hatte, die mit einer Miete verbundenen Kosten zu tragen hatte, sowie weiters aufgrund des Umstandes, dass die zweitklagende Partei geschäftlich voll ausgelastet war, darüber hinaus auch nach Einlangen des zuvor bestellten Neufahrzeuges hier ebenso Umsatz mit den unfallbedingt gestandenen LKW eingefahren worden wäre und sohin infolge des Stehens dieses LKWs einen Verdienstentgang nach den ersten 14 Tagen und sohin infolge des Stehens dieses LKWs in weiterer Folge ein Verdienstentgang auch nach diesen ersten 14 Tagen erlitt“.
Der Geschäftsführer der Zweitklägerin habe angegeben, einen LKW für die Dauer von zwei Wochen angemietet zu haben. Die Kosten wisse MMag. L*. Die Zweitklägerin habe Kosten für ein Leihfahrzeug tragen müssen.
3.2. Die Zweitklägerin strebt keine mit der bekämpften Feststellung korrespondierenden Ersatzfeststellungen an. Die Beweisrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung auf Basis der Angaben des Geschäftsführers der Zweitklägerin getroffen (vgl US 9 und 11). Sie ist von dessen Angaben auch gedeckt (vgl ON 17.4, S 9).
Dass die Zweitklägerin nach dem Unfall ein Leihfahrzeug angemietet hat, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt (vgl US 9).
Ein Verdienstentgang nach Einlangen des vor dem Unfall bestellten Neufahrzeugs lässt sich aus den Angaben des Geschäftsführers der Zweitklägerin nicht ableiten (vgl ON 17.4, S 9: “Ich glaube nicht, dass wir einen Auftrag nicht annehmen konnten, weil uns ein Fahrzeug gefehlt hat. Richtig ist, dass wir das Leihfahrzeug zurückgegeben haben, als unser Neufahrzeug eingelangt ist. Wir konnten die Aufträge mit dem Leihwagen und dann mit dem neuen Fahrzeug erfüllen.“).
II. Zur Verfahrensrüge
1. Die Zweitklägerin moniert die unterlassene Einvernahme ihres Prokuristen MMag. L*. Zu den tatsächlichen „Mietwagenkosten“ habe der Geschäftsführer der Zweitklägerin keine konkreten Angaben machen können. Zur Schadenhöhe habe er darauf verwiesen, dass man „das Ergebnis des Prozesses abwarte, ehe es hier zu einer Verrechnung kommt“. Da die Fälligkeit des Schadenersatzanspruchs nicht erst mit Zahlung eintrete, sondern durch den Schadensfall, bedeute dies, dass das Erstgericht die Meinung vertrete, man könne auf die Einvernahme des Zeugen MMag. L* verzichten (sic). Dieser habe aber die „besagten Berechnungen“ durchgeführt, „welcher Verdienstentgang bei den hier eingesetzten LKWs konkret entstand“. MMag. L* hätte „eine Zeugenaussage“ zur Frage der tatsächlichen weiter zu verrechnenden Kosten „geben“ können.
2.1. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027).
Im Rechtsmittel ist die Erheblichkeit des Mangels iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darzulegen (4 Ob 157/98m; RS0116273 [T1]; RS0043027 [T10], RS0043049 [T6]; OLG Linz, 3 R 133/18a ua). Der Rechtsmittelwerber muss daher in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können ( Pimmer in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ § 496 ZPO Rz 37; Lovrek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze³ § 503 ZPO Rz 55; RS0043039). Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039 [T4]).
2.2. Mit ihren Ausführungen legt die Zweitklägerin die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar, gibt sie doch nicht an, welche relevanten Ergebnisse aus der Einvernahme des Zeugen MMag. L* hätten erzielt werden können.
Dem Erstgericht ist auch darin beizupflichten, dass der in Rede stehende Beweisantrag der Zweitklägerin (ON 17.4, S 14: „Es werde zunächst die Einvernahme des Zeugen Mag. L* erforderlich sein, um endgültig feststellen zu können, welche Art des Verdienstentgangs bei der Zweitklägerin vorliege. Dieser sei nach der Aussage des Geschäftsführers der Zweitklägerin ausschließlich mit derartigen Agenden befasst. Sollte sich herausstellen, dass es sich hier tatsächlich um einen Mietwagenzins handle, der von der Zweitklägerin zu bezahlen sei, handle es sich dennoch um einen Schadenersatzanspruch und werde das Klagebegehren, da es sich hier um keine unzulässige Klageänderung handle, darauf umgestellt werden.“) einen unzulässigen Erkundungsbeweis (vgl RS0039973, RS0039881, RKL0000113) darstellt. Auch deshalb ist ein Verfahrensmangel zu verneinen.
III. Zur Rechtsrüge
1. Die Rechtsrüge ist nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird (RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua). In der Rechtsrüge muss bestimmt begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde (RS0043312 [T9]). Es fehlt daher an einer gesetzmäßigen Ausführung, wenn sich der Berufungswerber mit den Argumenten des Erstgerichtes gar nicht auseinandersetzt (vgl RS0043312 [T13]; RS0043603 [T4, T9, T12, T16]).
2.1. Der Erstkläger verweist hinsichtlich des seinerseits begehrten Schmerzengelds darauf, dass sich das Erstgericht geradezu sklavisch an die Schmerzperioden und die Schmerzengeldtagessätze gehalten habe, obwohl es das Schmerzengeld zu bemessen habe. EUR 4.500,00 seien jedenfalls gerechtfertigt.
2.2. Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RS0031307). Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RS0031075).
Richtig ist, dass es sich bei festgestellten Schmerzperioden lediglich um eine Bemessungshilfe und keineswegs um eine Berechnungsmethode handelt (RS0122794; RS0125618). Damit zeigt der Erstkläger allerdings keine dem Erstgericht unterlaufene unrichtige Bemessung des Schmerzengelds auf. Er legt nicht dar, aus welchen Gründen ihm ein weiteres Schmerzengeld von EUR 4.500,00 statt EUR 2.500,00 (bzw. ein solches von gesamt EUR 6.000,00) zuzusprechen sein soll. Er nennt in der Berufung auch keine Entscheidung, in der bei vergleichbaren Verletzungen und Beeinträchtigungen ein höheres als das vom Erstgericht mit gesamt EUR 4.000,00 ausgemessene Schmerzengeld zugesprochen worden wäre. Die Feststellungen geben keinen Anlass für eine Korrektur des mit EUR 2.500,00 bemessenen weiteren Schmerzengelds.
3.1. Der Erstkläger verweist in Bezug auf die seinerseits geforderten pauschalen Unkosten darauf, dass er drei Mal in der Kanzlei der Klagevertreter in ** gewesen sei. Deshalb seien EUR 250,00 gerechtfertigt.
3.2. Der Erstkläger machte „sonstigen pauschalen Schadenersatz“ von EUR 250,00 für Fahrten zu Ärzten und seinem Rechtsanwalt geltend. Die Beklagte verwies darauf, dass diese Position aufzuschlüsseln sei (vgl ON 3, S 4). Die Erstrichterin erörterte ebenfalls, dass die Kosten aufzuschlüsseln seien (vgl ON 9.2, S 3). Eine Konkretisierung samt Vorbringen erfolgte nicht. Aus diesem Grund erfolgte insofern auch kein Zuspruch (vgl US 12).
Dass und warum diese Rechtsansicht des Erstgerichtes unrichtig sein soll, zeigt der Erstkläger nicht auf. Er legt auch nicht dar, warum ein Betrag von EUR 250,00 gerechtfertigt sein soll. Mangels entsprechenden Vorbringens fehlt es auch an für eine Schätzung nach § 273 ZPO erforderlichen Feststellungen. Eine Korrekturbedürftigkeit des Ersturteils ist daher nicht zu erkennen.
4.1. Für die Zweitklägerin ist nicht „einsichtig“, wie das Erstgericht zu der Annahme kommt, ihr Vorbringen zum Thema Verdienstentgang und Mietwagenkosten sei nicht schlüssig. Sie habe vorgebracht, dass in den ersten 14 Tagen nach dem Unfall kein Verdienstentgang eingetreten sei, sie allerdings einen LKW habe anmieten müssen. Es seien insofern Kosten von EUR 555,56 angegeben worden. In Bezug auf den danach geltend gemachten Verdienstentgang habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Es würden 20 Tage „an Verdienstentgang offen bleiben“. Ihr Geschäftsführer habe angegeben, dass der Fuhrbetrieb ausgelastet gewesen sei. Das Erstgericht habe das Klagebegehren in diesem Punkt als unschlüssig bewertet, ohne dieses Beweisergebnis zu kommentieren.
4.2. Die Zweitklägerin machte zunächst einen Verdienstentgang von EUR 16.666,80 resultierend aus einer Stehzeit des beim Unfall beschädigten LKW von 30 Tagen und einem „Nettoschaden am LKW durch Ausfall des LKW“ von EUR 555,56 (Tagesumsatz abzüglich variabler Kosten) geltend (vgl ON 1 und ON 5).
In der Verhandlung vom 10. Jänner 2025 bestritt die Beklagte (erneut) einen Verdienstentgang der Zweitklägerin, woraufhin diese darauf verwies (vgl ON 17.4, S 13), dass „das Anmieten von Nutzfahrzeugen kostenpflichtig sei“. Dies stelle einen Schaden dar, der geltend gemacht werde. Die Höhe des Schadens sei mit jenem gleichzusetzen, welcher „bei einem Verdienstentgang“ entstanden wäre. „Hinsichtlich des Nichtnutzbarkeitszeitraums“ nach Beendigung der Anmietung des Leihfahrzeuges, nämlich nach Erhalt des bereits zuvor angekauften neuen LKW, habe die Zweitklägerin keinen weiteren LKW-Fahrer angestellt. Der Zweitklägerin sei sohin ein „Verdienstentgang entgangen“, dies ab diesem Zeitpunkt und in Höhe des bisher geltend gemachten täglichen Verdienstentgangs. Daraufhin erörterte das Erstgericht, ob die Zweitklägerin ihr bisheriges Vorbringen zum Verdienstentgang aufrecht halte oder ob sie nunmehr bezüglich des - allerdings nicht definierten - Zeitraums der Leihwagennutzung anstelle eines Verdienstentgangs Leihwagenkosten geltend mache (vgl ON 17.4, S 13 und 14). Die Zweitklägerin führte daraufhin Folgendes aus: „Es werde zunächst die Einvernahme des Zeugen Mag. L* erforderlich sein, um endgültig feststellen zu können, welche Art des Verdienstentgangs bei der Zweitklägerin vorliege. Dieser sei nach der Aussage des Geschäftsführers der Zweitklägerin ausschließlich mit derartigen Agenden befasst. Sollte sich herausstellen, dass es sich hier tatsächlich um einen Mietwagenzins handle, der von der Zweitklägerin zu bezahlen sei, handle es sich dennoch um einen Schadenersatzanspruch und werde das Klagebegehren, da es sich hier um keine unzulässige Klageänderung handle, darauf umgestellt werden.“
Das Erstgericht vertrat vor diesem Hintergrund die - nach Ansicht des Senats nicht zu beanstandende - Rechtsansicht, dass die in Rede stehende Klagsposition unschlüssig sei und erforderliches Tatsachenvorbringen fehle (vgl etwa RS0037516, RS0001252).
Auch zu diesem Thema setzt sich die Zweitklägerin mit den Ausführungen des Erstgerichtes (vgl US 13 und 14) nicht auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern die Rechtsansicht des Erstgerichtes unrichtig sein soll.
Im Lichte ihres eigenen Vorbringens wird auch deutlich, dass die Zweitklägerin gar nicht weiß, ob und in welcher Höhe ihr ein Schaden in Form von Verdienstentgang oder Leihwagenkosten entstanden ist. Dass ihr während des Zeitraums von 14 Tagen nach dem Unfall kein Verdienstentgang entstanden ist, hat die Zweitklägerin in der Form nicht vorgebracht. Sie hat weder angegeben, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Leihwagenkosten geltend gemacht werden. Sie hat auch einen allfälligen danach entstandenen Verdienstentgang nicht konkret dargelegt und beziffert. Wenn die Zweitklägerin in ihrer Berufung darauf verweist, dass der im Verfahren bestellten kfz-technische Sachverständige die „hier rund angesprochenen“ EUR 500,00 für die Anmietung eines LKW als gerechtfertigt erachtet habe, ist festzuhalten, dass die Zweitklägerin einen Betrag von (täglich) EUR 555,56 im Rahmen des zunächst geltend gemachten Verdienstentgangs angesetzt hat. Eine Rechnung zu allfälligen Leihwagenkosten legte die Zweitklägerin auch nicht vor.
Zum angesprochenen Verdienstentgang ist letztlich auch auf die bereits in Punkt I. 3.2. wiedergegebenen Angaben des Geschäftsführers der Zweitklägerin (ON 17.4, S 9) zu verweisen.
Aus den von der Zweitklägerin aufgezeigten Gründen ergibt sich keine Korrekturbedürftigkeit des Ersturteils.
5.1. Letztlich meint die Zweitklägerin, EUR 2.000,00 an „pauschalem Schadenersatz“ seien gerechtfertigt, weil der beschädigte LKW zunächst zur F* GmbH und nach der Reparatur von dieser „in die Firma nach M*“ geschleppt worden sei.
5.2. Bezüglich der geforderten „Pauschale“ von EUR 2.000,00 brachte die Zweitklägerin vor, dass noch „Manipulationstätigkeiten mit dem LKW für Ersatzteilbeschaffung, Fahrten und Besprechungen der Geschäftsleitung mit Rechtsanwalt, Versicherung, etc. erforderlich“ gewesen seien (vgl ON 1, S 5). Die Beklagte verwies darauf, dass diese Position im Einzelnen aufzuschlüsseln sei (vgl ON 3, S 5). Daraufhin führte die Zweitklägerin aus, dass zu den Standgebühren von EUR 1.600,00 „weitere Beträge für das Abschleppen des LKWs vom Unfallsort zur Fa. F*, der notdürftigen Reparatur nach Freigabe des Fahrzeuges am 25.09.2023 sowie infolge Verbringens des noch notdürftig reparierten, jedoch fahrtauglichen LKWs von D* nach M* hinzu kommen, sodass sich hieraus ein geltend gemachter Schadenersatzbetrag in Höhe von € 2.000,00 ergibt, welcher an der Untergrenze angesiedelt ist“ (vgl ON 5, S 9). Eine nähere Aufschlüsselung erfolgte - trotz entsprechender Erörterung seitens des Erstgerichtes (vgl ON 9.2, S 3) - nicht.
Das Erstgericht verwies in rechtlicher Hinsicht auf die Unschlüssigkeit dieser Klagsposition und begründete dies auch (vgl US 14 und 15). Warum diese Position entgegen der Ansicht des Erstgerichtes schlüssig sein soll, legt die Zweitklägerin nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich. Warum Abschleppkosten von EUR 2.000,00 gerechtfertigt sein sollen, vermag die Zweitklägerin auch nicht anzugeben und ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insofern darf auch auf die Feststellung verwiesen werden, dass EUR 3.096,65 an Kosten der Bergung des LKW sowie des Abschleppens desselben zur F* GmbH und an Standgebühren seitens der Beklagten bereits am 1. Dezember 2023 überwiesen wurden.
IV. Ergebnis, Kosten, Zulassung
1. Der Berufung war kein Erfolg zuzuerkennen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41, 46 Abs 1 ZPO.
Bei erheblich unterschiedlicher Beteiligung am Prozess ist der Ersatz der Kosten mangels Solidarhaftung in der Hauptsache im Verhältnis der Beteiligung zu bestimmen (§ 46 Abs 1 ZPO). Die Beteiligung des Erstklägers am Berufungsverfahren (EUR 20.916,80) beträgt EUR 2.250,00 entsprechend rund 11 %, jene der Zweitklägerin EUR 18.666,80 entsprechend rund 89 %. Der Erstkläger hat der Beklagten daher 11 % der richtig mit brutto EUR 2.586,36 verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen, die Zweitklägerin hingegen 89 % derselben.
3. Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO. Eine Zusammenrechnung ihrer Ansprüche findet nicht statt (vgl RS0110982). Daher ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (RS0130936; RS0042642).
Die Unzulässigkeit der Revision hinsichtlich des Erstklägers resultiert aus § 502 Abs 2 ZPO. Hinsichtlich der Zweitklägerin ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.