6Rs81/24i—OLG Graz Entscheidung
14. Mai 2025
…Ausführungen nämlich auf die Ermittlung von Tatsachen ab, die weder vorgetragen noch konkretisiert wurden, sodass es sich um unzulässige Ausforschungsbeweise handelte (RIS-Justiz RS0039973, RS0039880, RS0039881). Letztlich kommt die Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann in Betracht, wenn dies zur Behebung von Mängeln, also bei Unklarheit, Unschlüssigkeit, Widersprüchen oder Unvollständigkeit des…